
Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_ 210/2023
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts
Lokalkammer Mannheim erlassen am 17. September 2024 betreffend EP 2 568 724 App_52033/2024
Klägerin:
Panasonic Holdings Corporation - 1006, Oaza Kadoma, Kadoma-shi - 571-8501 - Osaka - JP vertreten durch Christopher Weber
Beklagte:
OROPE Germany GmbH Graf-Adolf-Platz 15 - 40213 - Düsseldorf - DE
vertreten durch Andreas Kramer
Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. - NO.18 Haibin Road, Wusha, Chang'an Town, Guangdong Province - 523860 - Dongguan - CN
vertreten durch Andreas Kramer
STREITPATENT:
EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 568 724
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Lokalkammer Mannheim
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden und Berichterstatter Prof. Dr. Tochtermann erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch/Englisch
GEGENSTAND: Antrag auf Zeugenvernehmung
Sachverhalt
Die Klägerin beantragt nach Abschluss des Zwischenverfahrens mit am Abend desselben Tages eingereichtem Schriftsatz, ihren Parteisachverständigen persönlich als Zeugen in der angesetzten mündlichen Verhandlung zu vernehmen, weil die Frist für die Analyse des schriftlichen Parteigutachtens der Gegenseite in der kurzen Duplikfrist betreffend die Widerklage FRAND nicht auskömmlich gewesen sei, um das von den Beklagten nur unzureichend im Hauptschriftsatz aufbereitete Parteigutachten zu adressieren. Die Vernehmung des eigenen Parteigutachters als Zeuge sei geboten, um die methodischen Fehler des Parteisachverständigen des Gegners aufzuzeigen und die prozessuale Waffengleichheit herzustellen - denn die Beklagten hätten insgesamt fünf Monate Zeit gehabt, sich mit dem Vortrag der Klägerin zur FRAND Widerklage zu befassen, der Parteigutachter der Beklagten zweieinhalb Monate. Hingegen habe die Klägerin nur vom 19.8.2024 bis 16.9.2024 Zeit für die DUPLIK zur FRAND-Widerklage gehabt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag war aus mehreren Gründen zurückzuweisen.
Zunächst ist der Antrag nach Abschluss des Zwischenverfahrens gestellt. Den Parteien ist durch Anordnung vom 16. September 2024 allein die Möglichkeit eingeräumt worden, zu organisatorischen Aspekten der Verhandlung Angaben zu teilnehmenden Personen und in der Sitzung verwendeten Unterlagen zu machen. Der formelle Abschluss des Zwischenverfahrens nach Regel 110 VerfO dokumentiert, dass das Verfahren aus Sicht des Berichterstatters hinreichend für die Verhandlung vorbereitet ist. Die Fristen für die wechselseitigen Schriftsätze sind gesetzlich festgelegt und im Einzelfall nach Anhörung richterlich verlängert worden. Für den Fall der vorliegend thematisierten FRAND-Widerklage wurde die Frist in Ermangelung einer expliziten Vorschrift in der Verfahrensordnung richterlich in Abwägung der Interessen aller Beteiligten, auch derjenigen des Spruchkörpers, der sich nach Abschluss des Zwischenverfahrens auf die Verhandlung vorbereiten muss, festgesetzt. Aus diesem Grund ist für eine Zulassung weiterer Schriftsätze und Anträge nach Abschluss des Zwischenverfahrens nur unter besonderen Umständen Raum, die hier nicht ersichtlich sind. Die für die Duplik zur FRAND-Widerklage gesetzte Frist entspricht nahezu der Frist nach Regel 29 (c) VerfO. Die Klägerin will erst nach Analyse des Gutachtens festgestellt haben, dass die verlängerte Frist nicht auskömmlich war, die sie im Einvernehmen mit dem Gegner antragsgemäß verlängert bekommen hatte. Ein weiterer Fristverlängerungsantrag ist nicht gestellt worden. Der vorliegende Antrag zielt nun darauf ab, den binnen gesetzter Frist nicht geleisteten Vortrag zur Methodik des Gegengutachtens im Wege einer 'Zeugeneinvernahme' des eigenen Parteigutachters durch Antrag nach Abschluss des Zwischenverfahrens zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen. Dies ist im Verfahren vor dem EPG nicht vorgesehen.
Überdies verkennt der Antrag, dass nach dem eigenen Vorbringen die benannte Person nicht als Zeuge vernommen soll. Zeugen machen Angaben zu Tatsachen, die umstritten und entscheidungserheblich sind. Zur eigenen Wahrnehmungen von Tatsachen soll der 'Zeuge' indes nach dem Antrag nicht befragt werden. Er soll vielmehr seine sachverständige Auffassung darlegen, weshalb die gutachterlichen Ausführungen der Gegenseite methodisch verfehlt seien. Dies ist keine Tatsache im Rechtssinne. Für eine Vernehmung des Parteisachverständigen nach Regel 181 VerfO besteht gegenwärtig gleichfalls keine Veranlassung.
Soweit die Klägerin überdies beanstandet, dass der Vortrag der Beklagten im Hauptschriftsatz selbst unzureichend für das Verständnis des als Anlage unterbreiteten Privatgutachtens sei, so wird sich der Spruchkörper in der Verhandlung erforderlichenfalls mit der Frage befassen, inwieweit - so zutreffend - nicht im Hauptschriftsatz hinreichend geleisteter Vortrag, der sich erst durch Eigenstudium einer Anlage in ihren Einzelheiten erschließen lässt, berücksichtigungsfähig ist. Ist der Vortrag nicht berücksichtigungsfähig, erübrigt sich eine Anhörung des Parteisachverständigen ohnedies.
Sollte es auf den Vortrag, so zulässig gehalten, ankommen und das Gericht eine Einvernahme des Parteisachverständigen für erforderlich erachten, wird dies im Rahmen einer Entscheidung nach Regel 114 VerfO einzustellen sein.
Tenor der Anordnung:
Der Antrag der Klägerin, den im Schriftsatz vom 16. September 2024 benannten Parteigutachter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die am 7.10, 8.10. und am 10.10.2024 stattfindet, als Zeugen zu vernehmen, wird zurückgewiesen.
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN
Erlassen in Mannheim am 17. September 2024
Prof. Dr. Tochtermann
Vorsitzender und Berichterstatter