This Month Year to Date All Time Custom
Highlight search results
Danish
German
English
French
Italian
Dutch
Toggle Columns
Type
Order
Decision
Reference
Court Division
Brüssel
Brussels
Copenhagen
Den Haag
Düsseldorf
Hamburg
Helsinki
Lisbon
Lissabon
Luxembourg
Luxemburg
Mailand
Mannheim
Milan
München
Munich
Nordic Baltic Regional Division
Paris
The Hague
Vienna
Tags
25 September, 2024
Order
ORD_53396/2024 Munich (DE) Local Di… EP3215288
Regel 25.1, 42.2 8.6 VerfO
...

Please log in to add tags.

Please log in to add notes.

Please log in to add tags.

ORD_53396/2024
25 September, 2024
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Heraeus Precious Metals GmbH & Co. KG
v. Vibrantz GmbH

Registry Information
Registry Number:

App_48805/2024

Court Division:

Munich (DE) Local Division

Type of Action:

Preliminary objection

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP3215288

Sections

Headnotes (DE)

Die Nichtigkeitswiderklage kann auch gegen den eingetragenen Patentinhaber gerichtet werden.

Keywords (DE)

Nichtigkeitswiderklage, materieller Patentinhaber, R 25.1, R 363, eingetragener Patentinhaber, R 363, R 305.1(c), Nichtigkeitswiderklage

Headnotes (EN)

The counterclaim for revocation can also be directed against the registered patent proprietor.

Keywords (EN)

counterclaim for revocation, Rule 25.1 RoP, Rule 363 RoP
Cited Legal Standards
R. 102.2 VerfO
R. 333 VerfO
R 361, 363 VerfO
R. 361, 363 VerfO
R. 361 VerfO
R. 48, 19.1 (b) VerfO
R. 9.1 VerfO
Regel 25.1, 42.2 8.6 VerfO
Regel 25.1 VerfO
Regel 25.1. VerfO
Regel 305.1 (C) VerfO
Regel 42 VerfO
Add a custom note or summary to this decision
Styles
Text
Heading 1
Heading 2
Heading 3
Bold ⌘B
Italic ⌘I
Strikethrough ⌘+Shift+S
Bullet list
Ordered list
Blockquote ⌘+Shift+B
Insert link ⌘K
Insert link
Unlink
Align
Left
Center
Right

ORD_53396/2024

Lokalkammer München UPC_CFI_114/2024 UPC_CFI_448/2024

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 25. September 2024

KLÄGERINNEN

    1. Heraeus Electronics GmbH & Co. KG
    1. Heraeus Precious Metals GmbH & Co. KG (Nichtigkeitswiderbeklagte)

vertreten durch:

Paul Szynka (CBH)

BEKLAGTE UND NICHTIGKEITSWIDERKLÄGERIN

Vibrantz GmbH

vertreten durch:

Christian Paul (Jones Day)

STREITPATENT

Europäisches Patent Nr. 3 215 288

SPRUCHKÖRPER/KAMMER

Spruchkörper 1 der Lokalkammer München

MITWIRKENDE RICHTER/INNEN

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann als Berichterstatter erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE

Deutsch

GEGENSTAND

Verletzungsklage -R 361, 363 VerfO

UPC_CFI_114/2024 UPC_CFI_448/2024

SACHVERHALT

Die Beklagte hat die Widerklage auf Nichtigerklärung des Klagepatents (CC_43919/2024 UPC_CFI_448/2024 ) gegen die Heraeus Precious Metals GmbH & Co. KG gerichtet mit der Begründung, dass diese zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitswiderklage im Register als Patentinhaberin eingetragen gewesen sei und daher gemäß Regel 25.1, 42.2 und 8.6 VerfO aus formalen Gründen als richtige Beklagte der Nichtigkeitswiderklage anzusehen gewesen sei.

Dieses Unternehmen wird im Rubrum zur Vereinfachung als Klägerin zu 2) geführt. Die Klage wurde allein von der Klägerin zu 1) erhoben.

ANTRÄGE DER PARTEIEN

Die Klägerin zu 2) beantragt innerhalb eines Einspruchs-Workflows:

    1. Wir beantragen gem. R. 9.1 VerfO, dass das Gericht den Parteien gem. R. 361 VerfO rechtliches Gehör zur Passivlegitimation gewährt und regen an, hiernach die Widerklage gem. R. 361, 363 VerfO als offensichtlich aussichtslos zurückzuweisen.
    1. Höchstvorsorglich erheben wir Einspruch gem. R. 48, 19.1 (b) VerfO unter Rüge der Zuständigkeit der Lokalkammer München und beantragen, die Widerklage als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt:

Die Anträge der Widerbeklagten gem. Regel 9.1, 361, 363, 48, 19.1 vom 27. August 2024 werden zurückgewiesen.

VORTRAG DER PARTEIEN

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Widerklage gegen die materielle Patentinhaberin, die Klägerin zu 1) hätte gerichtet werden müssen. Damit sei die Nichtigkeitswiderklage entweder offensichtlich aussichtslos nämlich unzulässig, oder aber ohne rechtliche Grundlage (R 361, 363 VerfO). Die Verweisung auf Regel 42 VerfO in Regel 25.1 VerfO sei nicht dahingehend zu verstehen, dass die Nichtigkeitswiderklage gegen den materiell nicht berechtigten aber eingetragenen Patentinhaber gerichtet werden könne. Dass allein die Klägerin zu 1) materiell berechtigte Patentinhaberin sei, sei zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Verweisung auf Regel 42 VerfO in Regel 25.1. VerfO es sehr wohl erlaube wenn nicht gar gebiete, die Nichtigkeitswiderklage gegen den eingetragenen Patentinhaber zu erheben. Die Klägerin zu 2) sei unstreitig nach wie vor eingetragen.

GRÜNDE

Die Anträge der Klägerin zu 2) sind zurückzuweisen.

Nach Regel 25.1 VerfO ist die Nichtigkeitswiderklage gegen den Inhaber des Patents in Übereinstimmung mit Regel 42 VerfO zu richten. Nach Regel 42 VerfO ist die Klage auf Nichtigerklärung eines Patents gegen den Inhaber des Patents zu richten. Wenn die Nichtigkeitsklage gegen den Inhaber gemäß Regel 8.6 ('der eingetragene Inhaber') gerichtet ist, der eingetragene Inhaber aber nicht der Inhaber im Sinne von Regel 8.5(a) oder (b) ('Regel 8.5Inhaber') ist, hat jeder dieser Inhaber so bald wie möglich nach der Zustellung der Klage auf Nichtigerklärung beim Gericht gemäß Regel 305.1(c) den Austausch des eingetragenen Inhabers durch den Regel 8.5-Inhaber zu beantragen.

Mithin kann die Nichtigkeitswiderklage sowohl gegen den Regel 8.6-Inhaber, also den eingetragenen Inhaber, gerichtet werden, als auch gegen den Regel 8.5(a) oder (b)-Inhaber, den materiellen Inhaber. Im Fall des Auseinanderfallens hat der eingetragene Inhaber, der nicht auch materieller Inhaber ist, so bald als möglich einen Antrag nach Regel 305.1(c) VerfO zu stellen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag einer Partei anordnen, dass eine Person eine andere Partei ersetzt.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist, den Verletzungsbeklagten für die Zwecke der Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage von der Prüfung der materiellen Berechtigung am Klagepatent zu entbinden. Soweit er die Nichtigkeitswiderklage gegen den eingetragenen Inhaber richtet, ist die

UPC_CFI_114/2024 UPC_CFI_448/2024

Nichtigkeitswiderklage stets gegen den richtigen Widerbeklagten erhoben. Wahlweise kann er die Nichtigkeitswiderklage aber auch gegen den materiell Berechtigten richten.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Regeln 361, 363 VerfO liegen daher nicht vor.

Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst, weil die Klägerin zu 2) derzeit als richtige Nichtigkeitswiderbeklagte im Verfahren verbleibt. Denn ein Antrag nach Regel 305.1 (C) VerfO liegt derzeit nicht vor.

ANORDNUNG

Die Anträge der Klägerin zu 2) werden zurückgewiesen.

INFORMATIONEN ÜBER EINE ÜBERPRÜFUNG DURCH DEN SPRUCHKÖRPER

Jede Partei kann beantragen, dass diese Anordnung im Einklang mit R. 333 VerfO an den Spruchkörper verwiesen wird. Bis zur Prüfung bleibt die Anordnung wirksam (R. 102.2 VerfO)

ANGABEN ZUR ANORDNUNG

Anordnung Nr. ORD_53396/2024 im VERFAHREN NUMMER: ACT_13227/2024

UPC Nummer: UPC_CFI_448/2024

Art des Vorgangs:

Verletzungsklage / Nichtigkeitswiderklage

Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:

48805/2024

Art des Antrags:

Einspruch

Dr. Zigann Vorsitzender Richter und Berichterstatter

Showing 1 to 1 of 1 results
Subscription required
To use more advanced filters, you need an active subscription.