
Lokalkammer München UPC_CFI_220/2023
Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts
Lokalkammer München erlassen am 26. September 2024
KLÄGERIN
Panasonic Holdings Corporation
Vertreten durch:
Sören Dahm (Kather Augenstein)
BEKLAGTE
-
Xiaomi Inc.
-
Beijing Xiaomi Mobile Software Co. Ltd.
-
Xiaomi Technology Germany GmbH
-
Xiaomi Technology France S.A.S
-
Xiaomi Technology Italy S.R.L
-
Xiaomi Technology Netherlands B.V.
-
Xiaomi H.K. Limited
-
Xiaomi Communications Co., Ltd.
-
Odiporo GmbH
-
Shamrock Mobile GmbH
Vertreten durch:
Henrik Lehment (Hogan Lovells)
STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT
Patentnr.
Inhaberin
EP3024163
Panasonic Holdings Corporation
ENTSCHEIDENDE RICHTER
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann als Berichterstatter erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND DER RECHTSSACHE:
Patentverletzung -R 295 VerfO
ANTRÄGE DER PARTEIEN
Die Beklagten beantragen:
das Verfahren gemäß Regel 295 lit. l und/oder lit. m VerfO bis zur Entscheidung des UK High Court of Justice (Az. HP-2023-000025) über die endgültigen Bedingungen einer FRANDLizenzvereinbarung auszusetzen.
Die Klägerin beantragt:
den Antrag der Beklagten zurückzuweisen.
BEGRÜNDUNG DER ANORDNUNG
Gem. Regel 102.1 VerfO kann der Berichterstatter jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper verweisen. Dies ist vorliegend geboten.
Die Handhabung der Aussetzungsmöglichkeiten im Kontext einer parallel anhängigen Klage auf Feststellung einer FRAND-Lizenz erfordert eine Entscheidung des Spruchkörpers. Eine solche kann aus Sicht des Berichterstatters am besten nach einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da ohnehin mündliche Verhandlungen für Ende November 2024 (EP 132) und Ende Januar 2025 (EP 163) anberaumt sind, erscheint es aus Sicht des Berichterstatters verfahrensökonomisch, über den Antrag während der ohnehin terminierten Verhandlung(en) oder im Nachgang hierzu zu entscheiden.
ANORDNUNG
Der Berichterstatter verweist die Angelegenheit an den Spruchkörper und schlägt dem Spruchkörper vor, eine Entscheidung während der mündlichen Verhandlung(en) oder im Nachgang hierzu zu treffen.
HINWEISE AN DIE PARTEIEN
Soweit der Spruchkörper keine abweichenden Entscheidungen trifft, verbleibt es bei den bereits kommunizierten Verhandlungsterminen. Die Entscheidung über den Antrag wird dann wie vorgeschlagen während der Verhandlungen(en) oder im Nachgang hierzu getroffen werden. Da
auch einer Entscheidung während oder nach der Verhandlung zu EP 132 in Betracht kommt, wurde davon abgesehen, eine mündliche Anhörung im CMS für EP 163 einzutragen.
INFORMATIONEN ÜBER DIE ÜBERPRÜFUNG DURCH DEN SPRUCHKÖRPER
Jede Partei kann die Überprüfung dieser Anordnung durch den Spruchkörper nach R. 333 VerfO beantragen. Bis zur Prüfung bleibt die Anordnung wirksam (R. 102.2 VerfO).
ANGABEN ZUR ANORDNUNG
Anordnung Nr.
ORD_39681/2024
Antragsnummer:
APP_31889/2024
Verletzungsklage:
ACT_545619/2023
UPC Nummer:
UPC_CFI_220/2023
Nichtigkeitswiderklagen:
CC_3450/2024; CC_3452/2024; CC_3455/2024; CC_3457/2024;
CC_3458/2024; CC_3459/2024; CC_3460/2024, CC_3465/2024;
CC_3470/2024; CC_3469/2024
Dr. Zigann Vorsitzender Richter und Berichterstatter