
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_226/2024
Entscheidung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 26. September 2024 betreffend EP 3 605 534
Klägerin:
Dolby International AB, vertreten durch ihren Vorstand, 77 Sir John Rogerson's Quay Block C Grand, Canal Docklands, Dublin, D02 VK60, Irland, vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Volkmar Henke, Rechtsanwalt Dr. Tilman Müller, Pagenberg Partnerschaft mbB, Bohnenstraße 4, 20457 Hamburg, mitwirkend:
elektronische Zustelladresse:
Patentanwalt Dipl.-Ing. Tobias Kaufmann, Patentanwalt Dr.-Ing- Julian Renner, Pagenberg Partnerschaft mbB, Bohnenstraße 4, 20457 Hamburg, mueller@bardehle.de
Beklagte:
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- Optoma Deutschland GmbH , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Am Nordpark 3, 41069 Mönchengladbach,
vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer, Vossius & Partner Patentanwälte Rechtanwälte mbB, Georg-Glock-Straße 3, 40474 Düsseldorf elektronische Zustelladresse:
a.kramer@vossius.eu
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- Optoma Europe Ltd., vertreten durch ihre Geschäftsführer, 1 Bourne End Mills, Hemel Hempstead, Hertfordshire, HP1 2UJ, Vereinigtes Königreich,
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- Optoma Corporation, vertreten durch ihre Direktoren, 12F, No. 213, Section 3, Beixin Road, Xindian District, New Taipei City 231, Taiwan, R.O.C.,
STREITPATENT:
Europäisches Patent Nr. EP 3 605 534
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom sowie die rechtlich qualifizierte Richterin Kokke erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 265 VerfO - Rücknahme der Klage
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2024 hat die Klägerin gegen die Beklagten eine Patentverletzungsklage erhoben.
Noch vor Ablauf der Frist zur Erwiderung auf die Klage sowie zur Einreichung einer eventuellen Nichtigkeitswiderklage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. September 2024 vor dem Hintergrund eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs die Rücknahme der Klage erklärt. Zugleich hat die Klägerin beantragt,
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- zu bestätigen, dass jede Partei ihre Kosten selbst und die Klägerin die Gerichtskosten trägt und zwischen den Parteien keine Kostenerstattung erfolgt;
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- der Klägerin 60 % der bei Klageerhebung eingezahlten Gerichtskosten zu erstatten.
Die Beklagten haben sich dieser Klagerücknahme sowie den weiteren Anträgen der Klägerin mit Schriftsatz vom 26. September 2024 angeschlossen.
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Die Entscheidung folgt dem übereinstimmend geäußerten Willen der Parteien.
Soweit R. 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 VerfO verlangt, trägt die Entscheidung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung Rechnung.
Die Anordnung der anteiligen Erstattung der Gerichtskosten beruht auf R. 370.11 VerfO i.V.m. R. 370.9 (b) (i) VerfO.
ANORDNUNG:
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- Die Rücknahme der Klage wird auf Antrag der Klägerin und mit Zustimmung der Beklagten zugelassen.
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- Das Verfahren wird für beendet erklärt.
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- Diese Entscheidung soll in das Register aufgenommen werden.
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- Die Gerichtskosten trägt die Klägerin. Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Zwischen den Parteien erfolgt keine Kostenerstattung.
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- Der Kanzler wird angewiesen, der Klägerin so bald wie möglich 60 % der von ihr in diesem Gerichtsverfahren gezahlten Gerichtsgebühren und damit einen Betrag von 14.400,- EUR zu erstatten.
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- Der Streitwert wird auf 2.000.000,- EUR festgesetzt.
DETAILS DER ANORDNUNG:
ORD_53245/2024 zur App_53109/2024 betreffend die Hauptaktenzeichen ACT_26489/2024
UPC-Nummer: UPC_CFI_226/2024
Verfahrensart: Verletzungsklage
Erlassen in Düsseldorf am 26. September 2024
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN
Vorsitzender Richter Thomas
Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom
Rechtlich qualifiziertr Richterin Kokke