
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_512/2024
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 11. Oktober 2024 betreffend EP 1 788 320 B1
Klägerin:
Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG, vertreten durch die Truma Gerätetechnik Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Markus Heringer und Robert Strauß, Wernher-von-Braun-Str. 12, 85640 Putzbrunn, Deutschland, vertreten durch:
Rechtsanwalt Axel Verhauwen, Rechtsanwalt Jens Künzel, Krieger Mes Partnerschaft mbB, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf, Deutschland, mitwirkend:
elektronische Zustelladresse:
Patentanwälte Ruff, Wilhelm, Beier, Dauster & Partner mbB, Patentanwalt Dipl.-Ing. Peter Wilhelm, Kronenstr. 30, 70174 Stuttgart, Deutschland, axel.verhauwen@krieger-mes.de jens.kuenzel@krieger-mes.de
Beklagte:
CAN Srl Airxcel Europe, Via G. Appolonio 11, 36061 Bassano del Grappa (VI), Italien,
vertreten durch:
Rechtsanwältin Dr. Constanze Krenz, DLA Piper UK LLP, Maximili- ansstraße 2, 80539 München, Deutschland,
weiter bevollmächtigt:
Rechtsanwältin Julia Oertel, Rechtsanwalt Joschua Fiedler, beide DLA Piper UK LLP, München, Deutschland,
Avv. Gualtiero Dragotti, DLA Piper Italy, Mailand, Italien,
elektronische Zustelladresse:
constanze.krenz@dlapiper.com
STREITPATENT:
Europäisches Patent Nr. EP 1 788 320 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch die Berichterstatterin Dr. Thom erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R 9.3 (a) VerfO - Fristverlängerungsantrag
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Soweit R. 9.3 (a) VerfO die Möglichkeit der Fristverlängerung einräumt, ist davon vor dem Hintergrund des in der Verfahrensordnung zu findenden und der Gewährleistung einer möglichst zügigen Verfahrensführung dienenden strengen Fristenregimes nur zurückhaltend und ausschließlich in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen (vgl. UPC_CFI_363/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 20.01.2024, Seoul Viosys Co., Ltd. v. expert e-Commerce GmbH u.a.).
Gründe, die vorliegend ausnahmsweise eine Verlängerung der Einspruchs- sowie der Klageerwiderungsfrist rechtfertigen, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Soweit sie ihr Fristverlängerungsgesuch mit einer vermeintlichen Unwirksamkeit der Messezustellung begründet, knüpft sowohl der Beginn der Einspruchs- als auch der Klageerwiderungsfrist an die Zustellung der Klageschrift an (vgl. R. 19.1 VerfO, R. 23 VerfO). Eine unwirksame Messezustellung würde dementsprechend keinen Fristbeginn auslösen. War die Messezustellung demgegenüber wirksam, hat die Beklagte keinerlei Grund aufgezeigt, weshalb sie sich nicht in der Lage sieht, die Einspruchs- und/oder die Klageerwiderungsfrist zu wahren.
Einer Auseinandersetzung mit der durch die Beklagte aufgeworfenen Frage der Wirksamkeit der Messezustellung bedarf es daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenso wenig wie der Festsetzung von Fristen durch das Gericht.
ANORDNUNG:
- I. Der Antrag der Beklagten, die Frist für den vorläufigen Einspruch (R. 19 VerfO) bis zum 30. Oktober 2024 zu verlängern, wird zurückgewiesen.
- II. Der Antrag, die Frist für die Klageerwiderung und die Widerklage bis zum 30. Dezember 2024 zu verlängern, wird zurückgewiesen.
DETAILS DER ANORDNUNG:
App_54390/2024 zu dem Hauptaktenzeichen ACT_50223/2024
UPC-Nummer: UPC_CFI_512/2024
Verfahrensart: Verletzungsklage
Erlassen in Düsseldorf am 11. Oktober 2024 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN
Richterin Dr. Thom