
Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_471/2023
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, erlassen am: 20/10/2024
betreffend EP 2 479 680
betreffend App_46521/2024
(Auskunftsverlangen betreffend Content Delivery Networks)
KLÄGERINNEN/ANTRAGSTELLERINNEN
1) DISH Technologies L.L.C.
vertreten durch Denise Benz
2) Sling TV L.L.C.
vertreten durch Denise Benz
BEKLAGTE/ANTRAGSGEGNERINNEN
1) AYLO PREMIUM LTD
- 195-197 Old Nicosia-Limassol Road, Block 1 Dali Industrial Zo-ne - 2540 - Nikosia - CY
vertreten durch Tilman Müller-Stoy
3) AYLO FREESITES LTD
- 195-197 Old Nicosia-Limassol Road, Block 1 Dali Industrial Zo-ne - 2540 - Nikosia - CY
vertreten durch Conor McLaughlin/ Tilman Müller-Stoy
5) BROCKWELL GROUP LLC
- 19046 Bruce B. Downs Blvd #1134 - 33647 -
vertreten durch Tilman Müller-Stoy
Tampa - US
6) BRIDGEMAZE GROUP LLC
- 12378 SW 82 AVENUE - 33156 - Miami - US
vertreten durch Tilman Müller-Stoy
WEITERE BETEILIGTE BEKLAGTE:
2)
AYLO Billing Limited
- The Black Church, St Mary's Place, Dublin 7 - D07 P4AX - Dublin - IE
vertreten durch Tilman Müller-Stoy
4) AYLO BILLING US CORP.
- 21800 Oxnard Ste 150 - 91367 - 7909 - Woodland Hills - US
vertreten durch Tilman Müller-Stoy
STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT:
Europäisches Patent Nr.
EP 2 479 680
SPRUCHKÖRPER:
Lokalkammer Mannheim
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Berichterstatter Böttcher erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: Antrag auf Anordnung der Auskunftserteilung gem. R. 191 VerfO
SACHVERHALT:
Die Klägerinnen beantragen gem. R. 191 VerfO die Anordnung der Auskunftserteilung durch die Beklagten zu 1, 3, 5 bzw. 6, welcher Content Delivery Networks (CDNs) sie sich im Rahmen der Lieferung der Video-Dateien durch bestimmte Streamingdienste jeweils bedienen oder vom 28.08.2019 (Tag der Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents) bis heute bedient haben, wo sich die Server der jeweiligen CDNs befinden oder im genannten Zeitraum befunden haben und ob die Videodateien auf den Servern der CDNs, deren Dienste sie in Anspruch nehmen oder im genannten Zeitraum genommen haben, in mehrere Dateien aufgeteilt und wie diese Dateien kodiert sind.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten im zugrundeliegenden Hauptverfahren wegen behaupteter mittelbarer Patentverletzung hinsichtlich des Gebiets des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik
und des Königreichs Schweden in Anspruch. Die Beklagten haben Nichtigkeitswiderklagen erhoben.
Nach dem Klagevortrag betreiben die Beklagten 1, 3, 5 und die Beklagte zu 6 (diese lediglich zusammen mit der Beklagten zu 1 bzw. zu 5) Streamingdienste, welche für die jeweilige Beklagten in der Klageschrift im Einzelnen (nicht abschließend) als angegriffene Ausführungsformen benannt werden (vgl. Klagebegründung, S. 28 Ziff. 1, S. 12 unter Ziff. 2 und 4), während die Beklagten zu 2 und 4 Zahlungsabwicklungsdienstleistung hierzu erbringen. Die Anträge auf Informationsübermittlung beziehen sich auf die über diese Streamingdienste abrufbaren Videodateien.
In der Klageschrift haben die Klägerinnen die behauptete Patentverletzung beispielhaft anhand des Streamingdienstes www.brazzers.com der Beklagten zu 1 und des Streamingdienstes www.pornhub.com der Beklagten zu 3, jeweils aufgerufen über den Microsoft-Edge-Browser, mit je einem dort in der dynamischen Wiedergabequalitätseinstellung 'auto' (für automatisch) aufgerufenen Video unter Verwendung des Analysetools Charles Web Debugging Proxy (fortan Charles Proxy) und des mithilfe des Microsoft Edge DevTools öffentlich zugänglichen Quellcodes des verwendeten Media Players unter dem Microsoft-Edge-Browser begründet (Klagebegründung, S. 35 ff. bzw. 76 ff.) und pauschal behauptet, dass die Ausführungen entsprechend für alle weiteren angegriffenen Ausführungsformen gälten (Klagebegründung, S. 34). Charles Proxy ist eine HTTP web-testing Proxy-Server-Anwendung, die es dem Benutzer ermöglicht, den gesamten HTTP- und SSL-/HTTPS-Verkehr zwischen seinem Rechner und dem Internet einzusehen, insbesondere Anforderungen ('Requests') und Antworten ('Responses') einschließlich HTTP-Header und Metadaten (z. B. Cookies, Cachingund Kodierungsinformationen), und dabei die der Endbenutzerstation für das Streaming zur Verfügung stehende Bandbreite zu drosseln. Die auf diese Weise nach ihrem Vortrag gewonnenen Informationen haben die Klägerinnen für den erstgenannten Streamingdienst als Anlagen K6 (Charles-Proxy-Aufzeichnungen), K7 (Quellcode) und für den zweitgenannten Streamingdienst als Anlagen K8 (Charles-Proxy-Aufzeichnungen), K9 (Quellcode) zur Klageschrift vorgelegt.
Die Beklagten haben in ihren Klageerwiderungen eine Patentverletzung durch die Streamingdienste www.brazzers.com und www.pornhub.com in Abrede gestellt. Hierzu legen sie teilweise das Klagepatent anders aus und tragen teilweise abweichend zur technischen Funktionsweise der beiden Streamingdienste vor, wobei sie den vorgelegten Charles-ProxyAufzeichnungen und Quellcodes teilweise einen anderen Aussagegehalt als die Klägerinnen beimessen. Die über die genannten Webseiten verfügbaren Videos seien entgegen den Anforderungen des Klagepatents weder mit einer bestimmten Bitrate kodiert noch jeweils als mehrere Dateien (streamlets) auf einem Satz von Servern wie in einem bloßen Datenschrank gespeichert. Mit Blick auf die übrigen in der Klageschrift als angegriffene Ausführungsformen benannten Streamingdienste rügen sie das gänzliche Fehlen eines schlüssigen, jedenfalls eines substantiierten Vortrags zur Benutzung der Lehre des Klagepatents. Da schon nach dem Klagevortrag die beiden in der Klageschrift erörterten Streamingdienste unterschiedlich ausgestaltet seien, gehe der pauschale Verweis, die anderen funktionierten entsprechend, ins Leere. Ferner rügen sie fehlenden Klagevortrag zu einem Inlandsbezug der Webseiten der angegriffenen Streamingdienste und zu den Standorten der genutzten Server i.S.d. Klagepatents und bestreiten, dass sich solche Server etwa des Streamingdienstes www.brazzers.com innerhalb des Territoriums der im Klageantrag aufgeführten EPG-Mitgliedstaaten befänden.
In ihren Repliken zu den einzelnen Klageerwiderungen vertiefen die Klägerinnen ihren Verletzungsvortrag zu den in der Klageschrift beispielhaft erläuterten beiden Streamingdiensten,
bei denen dem Endnutzer indes mittlerweile die Wiedergabequalitätseinstellung 'auto' nicht mehr zur Auswahl stehe. Zudem legen sie Abgleiche des Quellcodes der Media Player von weiteren (aber nicht allen) der in der Klageschrift angeführten Streamingdienste der Beklagten zu 1 und 5 (Anlagen K19a bis 19e) und der Beklagten zu 3 (Anlagen K20a bis K20c) unter dem Microsoft-EdgeBrowser vor. Sie meinen, dass der Aufruf von Video-Dateien der Beklagten nicht (nur) unmittelbar von den Ursprungsservern der Beklagten erfolge, sondern von Servern eines Content Delivery Networks (CDN), auf denen die Videokopien - wie von den Beklagten im Rahmen ihrer Patentauslegung als erforderlich angesehen - in einzelnen Segmenten kodiert seien. Jedenfalls die auf den CDN-Servern vorgehaltenen Video-Dateien seien patentgemäß kodiert. Ein CDN sei ein Dienst eines Dienstleisters, der die Seiten einer Website auf geografisch über strategisch günstige Standorte verteilten Servern zwischenspeichere, um zur Vermeidung von Latenzen eine schnellere Bereitstellung von Webseiten zu ermöglichen. Aus diesem Grund würden Ursprungsserver in der Regel in Verbindung mit CDN-Diensten eingesetzt. Nur wenn ein angeforderter Inhalt nicht im CDN zwischengespeichert sei, werde er vom Ursprungsserver aufgerufen und danach für künftige Anfragen im CDN-Cache zwischengespeichert, wobei die Dauer der Zwischenspeicherung variiere. Wie die Charles Proxy-Aufzeichnungen und die Ergebnisse des Rückverfolgungs-Programms 'TRACERT' (Trace Route) zeigten, verwende der Streamingdienst www.brazzers.com der Beklagten zu 1 CDN-Server der Dienstleister Reflected Networks, Inc., und Edgecast, Inc., mit Standort in Frankfurt bzw. München, der Streamingdienst www.pornhub.com der Beklagten zu 3 verwende CDN-Server des Dienstleisters Cloudflare, Inc., mit Standort in Frankfurt, und die Streamingdienste www.mygf.com und www.bangbros.com der Beklagten zu 5 und 6 bzw. der Beklagten zu 1 und 6 verwendeten CDN-Server des Dienstleisters Reflected Networks, Inc., mit Standort in Frankfurt.
Die Klägerinnen sind Auffassung, dass die begehrten Informationen zur Identität der verwendeten CDNs bereits Informationen im Sinne von R. 191 EPG VerfO i.V.m. Art. 67 (1) (a) und (c) EPGÜ zu den Vertriebswegen des verletzenden Verfahrens und zur Identität aller an der Anwendung des verletzenden Verfahrens beteiligten dritten Personen seien. Jedenfalls handle es sich um Informationen, die die Klägerinnen für ihre Rechtsverfolgung vernünftigerweise benötigten. Jedenfalls unter Zugrundelegung der Argumentation der Beklagten sei von entscheidender Bedeutung, wo sich die Server befänden, auf denen die Videodateien kodiert seien, und wie die Videodateien auf den Servern gespeichert seien, auch wenn es nach zutreffender Rechtsauffassung auf einen Standort der Server in den EPG-Vertragsmitgliedstaaten nicht ankomme. Da es denkbar sei, dass die verschiedenen CDNs die Kodierung der Video-Dateien auf ihren jeweiligen Servern auf unterschiedliche Art vornehmen, handle es sich um Informationen, die die Klägerinnen für ihre Rechtsverfolgung vernünftigerweise benötigten. Die Klägerinnen hätten die Möglichkeiten eigener Ermittlungen ausgeschöpft. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagten zu 1, 3, 5 und 6 über die begehrten Informationen verfügten oder sie sich jedenfalls zumutbar von ihren Vertragspartnern besorgen könnten. Die Klägerinnen hätten Grund zur Annahme, dass der Vortrag der Beklagten in ihren Klageerwiderungen zu den Standorten der Server und die Art und Weise der Kodierung der Video-Dateien auf den Servern unrichtig, jedenfalls unvollständig sei, wie die in der Replik dargelegten Untersuchungen zu den Standorten der von den Beklagten 1 und 3 genutzten CDNs und der Weise der Kodierung der dort gespeicherten Videodateien zeigten. Etwaige Drittinteressen der Betreiber der CDNs könnten durch Geheimhaltungsanträge hinreichend gewahrt werden. Daher überwögen die Interessen der Klägerinnen an der begehrten Informationsübermittlung.
Die Beklagten treten den Anträgen entgegen. Diese seien in sachlicher Hinsicht unklar und unbestimmt, zudem verspätet und stellten unzulässige Ausforschungsanträge dar. Eine Anordnung für Informationen i.S.d. R. 191 Alt. 1 VerfO, Art. 67 EPGÜ könne nur in einem Endurteil ergehen, wenn
über Verletzung und (im Fall einer Nichtigkeitswiderklage) Rechtsbestand des Klagepatents positiv entschieden sei. Gleiches gelte für eine Anordnung zu Informationen i.S.d. R. 191 Alt. 2 VerfO. Überdies fehle es im Fall der R. 191 Alt. 2 VerfO bereits an einer erforderlichen Grundlage im EPGÜ. Sollte eine Anwendung außerhalb eines Endurteils gleichwohl möglich sein, setze R. 191 Alt. 2 VerfO jedenfalls im Zeitpunkt der Anordnung die Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Patentverletzung voraus. Welche CDNs mit der Distribution von Videosegmenten betraut seien und wo sich deren Server befänden, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits zudem nicht erheblich. Anderes sei von den Beklagten nie behauptet worden. Wie die Klägerinnen ausweislich ihrer Replik selbst erkannt hätten, habe sich der von ihnen herangezogene Vortrag in den Klageerwiderungen auf die Ursprungsserver bezogen. Selbst wenn es auf die CDN-Server ankommen sollte, lägen die Voraussetzungen der R. 191 Alt. 2 VerfO nicht vor, weil die Klägerinnen die begehrten Informationen nicht von den Beklagten benötigten. Die Klägerinnen könnten die Betreiber und Standorte von CDN-Servern selbst ermitteln, wie sie dies ausweislich ihrer Replik angeblich teilweise bereits getan hätten. Dazu, mit welchem Kodierungsschema Videokopien erstellt und auf welche Weise von diesen Videokopien einzelne Segmente erzeugt würden, hätten die Beklagten bereits in den Klageerwiderungen vorgetragen und eine schriftliche Zeugenaussage vorgelegt. Durch CDNs werde keine Kodierung und keine Segmentierung der Videos der Beklagten vorgenommen. Dies ergebe sich beispielsweise auch aus dem in der Replik eingeblendeten Auszug der entsprechenden Textstelle der Webseite von Cloudfare. CDNs seien keine patentgemäßen Server. Erst Recht nicht benötigten die Klägerinnen die begehrten Informationen für einen Zeitraum von 5 Jahren, um ihre Klageansprüche zu begründen. Abgesehen davon benötigten die Klägerinnen die begehrten Informationen zur Rechtsverfolgung schon deshalb nicht, weil zu erwarten sei, dass sich die Beklagten in der anstehenden Duplik innerhalb der ihnen zustehenden Einlassungsfrist zum replizierenden Vortrag der Klägerinnen äußern werden. Bei dieser Sachlage dürften durch eine Anordnung der Informationsübermittlung die bestehenden Einlassungsfristen grundsätzlich nicht verkürzt werden. Das Informationsverlangen, zumal im vorliegenden Verfahrensstadium, sei unverhältnismäßig, erst Recht für den begehrten Zeitraum. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit müssten sich die Klägerinnen unterstellt benötigte Informationen zu den Server-Standorten direkt von den Betreibern der CDNs beschaffen.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Klägerinnen beantragen, nach Maßgabe von R. 191 EPGVerfO anzuordnen,
-
- dass die Beklagte zu 1 darüber Auskunft erteilt, welcher Content Delivery Networks sie sich im Rahmen der Speicherung und Lieferung der Videodateien durch die Streamingdienste www.brazzers.com, www.digitalplayground.com, www.men.com, www.babes.com, www.seancody.com, www.transangels.com, www.realitykings.com, www.mofos.com, www.twistys.com, www.whynotbi.com, www.fakehub.com, www.fakehub.com/fakedrivingschool, www.publicagent.com, www.faketaxi.com, www.lesbea.com, www.danejones.com, www.sexyhub.com, www.sexyhub.com/massagerooms, www.iknowthatgirl.com, www.milehighmedia.com, www.bang-bros.com, www.bangpovbros.com, www.sweetheartvideo.com, www.sweetsinner.com, www.realityjunkies.com, www.doghousedigital.com, www.familysinners.com, www.hentaipros.com, www.erito.com, www.transharder.com, www.metrohd.com, www.squirted.com, www.propertysex.com, www.transsensual.com, www.bromo.com, www.czechhunter.com, www.bigstr.com, www.spicevids.com,
www.trueamateurs.com, www.deviante.com, www.fakehostel.com, www.biempire.com, www.milfed.com, www.gilfed.com, www.dilfed.com,, www.girlgrind.com, www.kinkyspa.com, www.shewillcheat.com, www.devianthardcore.com, www.familyhookups.com, www.realitydudes.com, www.noirmale.com und www.iconmale.com bedient oder in dem Zeitraum vom 28. August 2019 bis heute bedient hat;
-
- dass die Beklagte zu 3 darüber Auskunft erteilt, welcher Content Delivery Networks sie sich im Rahmen der Speicherung und Lieferung der Videodateien durch die Streamingdienste www.pornhub.com, www.pornhubpremium.com, www.youporn.com, www.youporn-gay.com, www.redtube.com, www.pornmd.com, www.thumbzilla.com und www.tube8.com bedient oder in dem Zeitraum vom 28. August 2019 bis heute bedient hat;
-
- dass die Beklagte zu 5 darüber Auskunft erteilt, welcher Content Delivery Networks sie sich im Rahmen der Speicherung und Lieferung der Videodateien durch die Streamingdienste www.mygf.com bedient oder in dem Zeitraum vom 28. August 2019 bis heute bedient haben;
-
- dass die Beklagte zu 6 darüber Auskunft erteilt, welcher Content Delivery Networks sie sich im Rahmen der Speicherung und Lieferung der Videodateien durch die Streamingdienste www.bangbros.com und www.bangpovbros.com bedient oder in dem Zeitraum vom 28. August 2019 bis heute bedient hat;
-
- dass die Beklagten zu 1, 3, 5 und 6 darüber Auskunft erteilen, wo sich die Server der jeweiligen Content Delivery Networks, deren Dienste sie in Anspruch nehmen oder in dem Zeitraum vom 28. August 2019 bis heute genommen haben, befinden;
-
- dass die Beklagte zu 1, 3, 5 und 6 darüber Auskunft erteilen, ob die Video-Dateien auf den Servern der CDNs, deren Dienste sie in Anspruch nehmen oder in dem Zeitraum vom 28. August 2019 bis heute genommen haben, in mehrere Dateien aufgeteilt und wie diese Dateien kodiert sind;
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- dass die unter Ziffer 1 bis 4 begehrte Auskunftserteilung innerhalb von vierzehn Tagen nach Anordnung der Auskunftserteilung zu erfolgen hat;
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- in entsprechender Anwendung von R. 190.4 (b), 190.7 EPGVerfO, dass für den Fall, dass die Beklagten zu 1, 3, 5 und 6 ihrer Verpflichtung aus der Anordnung zur Auskunftserteilung nicht nachkommen, dieses Versäumnis bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit berücksichtigt wird und der plausible Vortrag der Klägerinnen über den Standort der Server und die Art und Weise, wie die VideoDateien auf den Servern kodiert sind, als zutreffend unterstellt wird; und
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- für den Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung eines im Ermessen des Gerichts stehendes angemessenes Zwangsgelds gemäß Art. 82 (4) EPGÜ.
Die Beklagten beantragen,
den Antrag vollumfänglichen abzuweisen.
ANORDNUNG
Die beantragten Anordnungen auf Erteilung von Auskünften kommen aus mehreren Gründen nicht in Betracht.
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- Nach R. 191 VerfO kann das Gericht auf den begründeten Antrag einer Partei anordnen, dass Informationen gemäß Art. 67 EPGÜ, die sich in der Verfügungsgewalt der anderen oder einer dritten Partei befinden, oder Informationen, welche die antragstellende Partei zum Zwecke der Rechtsverfolgung vernünftigerweise benötigt, von der anderen bzw. dritten Partei übermittelt werden müssen. Wie sich aus Wortlaut und Systematik ergibt, ist zwischen Informationen i.S.d. Art. 67 EPGPÜ, R. 191 Alt. 1 VerfO und solchen i.S.d. R. 191 Alt. 2 VerfO zu unterscheiden. Demnach bezieht sich die zusätzliche Anforderung, dass der Antragsteller die Informationen für die Rechtsverfolgung benötigt, zunächst auf die zweite Alternative der Vorschrift.
Art. 67 EPGÜ, R. 191 Alt. 1 VerfO sind richtlinienkonform im Einklang mit der Richtlinie 2004/48/EG und insbesondere deren Art. 8 auszulegen.
Die Anordnung auf Antrag des Klägers einer Patentverletzungsklage gegenüber dem Beklagten, Informationen i.S.d. Art. 67 EPGÜ, R. 191 Alt. 1 VerfO zu übermitteln, dient der Ermittlung weiterer Verletzer in der Vertriebs- und Lieferkette bzw. der Ermittlung und Berechnung des durch die Patentverletzung entstandenen Schadens. Sie dient nicht der Erlangung von Informationen i.S.d. Art. 67 EPGÜ, R. 191 Alt. 1 VerfO, um die Patentverletzung durch den Beklagten erst zu begründen.
Keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob eine Anordnung gegen den Beklagten einer Patentverletzung zur Ermittlung weiterer Verletzer in der Vertriebs- und Lieferkette bereits im laufenden Verfahren, bevor über die Patentverletzung für die Instanz abschließend entschieden ist, möglich ist. Eine solche Anordnung würde jedenfalls besondere Umstände voraussetzen, die eine vorgezogene Auskunftserteilung gebieten.
Ob der Antragsteller Informationen i.S.d. R. 191 Alt. 2 VerfO zum Zwecke der Rechtsverfolgung vernünftigerweise benötigt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls aus Sicht einer verständigen Partei. Gegenstand der Informationsübermittlung können regelmäßig nur konkret benannte Informationen sein, eine unspezifische Ausforschung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Die Anordnung der Übermittlung von Informationen i.S.d. R. 191 Alt. 2 VerfO dient allein dem Zweck, dem Antragsteller benötigte Informationen zu liefern. Demgegenüber kann sie grundsätzlich nicht dazu verwendet werden, die andere Partei, die sich zu einer Tatsache, auf die sich der Antragsteller zur Begründung seiner geltend gemachten Ansprüche oder Einwendungen stützt, erklärt hat, zu richtigem Vortrag anzuhalten, wenn der Antragsteller der Auffassung ist, die Erklärung der anderen Partei sei unrichtig. Vielmehr ist es Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Würdigung des wechselseitigen Tatsachenvortrags und der angebotenen Beweismittel zur gegebenen Zeit zu beurteilen, ob eine umstrittene Tatsache wahr ist. In diesem Rahmen kann die Partei, die meint, die Tatsache zu benötigen, diese Tatsache behaupten und für sie Beweis anbieten, auch wenn sie sich zwar nicht sicher ist, aber gute Grunde für die Annahme ihrer
Richtigkeit hat, ohne dass ihr deswegen ein Verstoß gegen eine etwaige Wahrheitspflicht zum Vorwurf gemacht werden könnte.
Die Anordnung der Übermittlung von Informationen kommt vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht Betracht, solange sich die andere Partei nicht zum Vortrag des Antragstellers geäußert hat, wozu sie grundsätzlich die für die Stellungnahme zu dem Vortrag geltenden Fristen ausschöpfen kann.
Die Anordnung gem. R. 191 Alt. 2 VerfO steht im Ermessen des Gerichts und darf nicht unverhältnismäßig sein. Im Rahmen der Ermessensausübungen sind die Umstände des Einzelfalls unter Einbezug der wechselseitigen Interessen und des Grundsatzes der effizienten Verfahrensführung zu berücksichtigen (vgl. (zur Vorlageanordnung von Beweismitteln) Berufungsgericht, Anordnung vom 24.09.2024, UPC_CoA_298/2024, UPC_CoA_299/2024, UPC_CoA_300/2024 Rn. 47, 53). Auf Seiten des Antragstellers steht insbesondere das Interesse am Erhalt der Informationen, auf Seiten des Antragsgegners insbesondere das Interesse am Schutz vertraulicher Informationen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und um die Verteilung der Darlegungsund Beweislast (hierzu Berufungsgericht, Anordnung vom 26.02.2024, UPC_CoA_335/2023, GRUR 2024, 527 Rn. 94) nicht zu überspielen, darf eine Anordnung auf Übermittlung von Informationen i.S.d. R. 191 Alt. 2 VerfO nicht auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Eine Anordnung der Übermittlung von Informationen i.S.d. R. 191 Alt. 2 VerfO während des Rechtsstreits scheidet regelmäßig aus, wenn die begehrte Information für die im Rechtsstreit verfolgten Ansprüche oder Einwendungen nicht erheblich ist. In diesem Fall ist die Anordnung ihrer Übermittlung regelmäßig zumindest unverhältnismäßig.
Der mit Blick auf die Verfahrensleitungsbefugnisse des Berichterstatters, des Vorsitzenden Richters oder des Spruchkörpers bestehende Ermessensspielraum bei der Entscheidung über einen Antrag auf Übermittlung von Informationen i.S.d. R. 191 Alt. 2 VerfO umfasst auch die Festlegung der Reihenfolge, in der über Streitpunkte zu entscheiden ist. Dabei kann in Ausnahmefällen eine zuvor beantragte und hinreichend begründete Auskunftserteilung, deren Relevanz für die zu treffende Entscheidung sich für das Gericht erst in der mündlichen Verhandlung ergibt, zu einer Vertagung führen, um die Übermittlung von Informationen i.S.d. R. 191 Alt. 2 VerfO anzuordnen. Insoweit gelten keine anderen Grundsätze als für die Anordnung der Vorlage von Beweismitteln gem. R. 190 VerfO (vgl. Berufungsgericht, Anordnung vom 24.09.2024, UPC_CoA_298/2024, UPC_CoA_299/2024, UPC_CoA_300/2024 Rn. 54 f.).
Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anordnung der Auskunftserteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen grundsätzlich der Antragsteller darlegungs- und beweisbelastet.
-
- Nach diesen Maßgaben kommt die Anordnung der Übermittlung der begehrten Informationen aus mehreren Gründen nicht in Betracht.
- a) Entgegen ihrer Auffassung können sich die Klägerinnen für die begehrte Offenlegung der verwendeten CDNs nicht auf R. 191 Alt. 1 VerfO, Art. 67 (1) (a), (c) EPGÜ stützen. Soweit eine Auskunft über die Vertriebs- und Lieferwege gegen den Beklagten einer Patentverletzung während des laufenden Rechtsstreits angeordnet werden kann, bevor über die Patentverletzung für die Instanz entschieden ist, fehlt es im Streitfall jedenfalls an den hierfür erforderlichen besonderen Umständen. Die Klägerinnen haben keinen für R. 191 Alt. 1 VerfO, Art. 67 (1) (a), (c) EPGÜ ausreichenden Grund dargetan, weshalb sie die Auskunft bereits vor der Sachentscheidung über ihre Patentverletzungsklage benötigen. Dass die Informationen für die Rechtsverfolgung gegenüber den Beklagten benötigt werden mögen, reicht wie erörtert nicht aus. Welche Funktion
CDNs haben und ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen deren Betreiber demnach überhaupt Teil der Vertriebs- oder Lieferkette i.S.d. Art. 67 (1) (a), (c) EPGÜ sind, bedarf daher keiner Entscheidung.
- b) Entgegen ihrer Auffassung können die Klägerinnen die gewünschten Informationen auch nicht gestützt auf R. 191 Alt. 2 VerfO von den Beklagten verlangen.
- aa) Hierbei kann dahinstehen, ob die Klägerinnen in der Antragsschrift die Voraussetzungen für einen Erlass der begehrten Anordnungen hinreichend dargelegt haben, insbesondere hinreichend aufgezeigt haben, welche konkrete Information aus welchen Gründen benötigt wird.
- bb) Keiner abschließenden Klärung bedarf derzeit ferner, inwiefern das Gericht im vorliegenden Fall von abstrakt gefassten Klageanträgen alle in der Klagebegründung als angegriffene Ausführungsformen bezeichneten, ggf. in relevanten Merkmalen unterschiedlich ausgestalteten Streamingdienste auf eine Patentverletzung prüfen muss und die Klägerinnen daher überhaupt zu jedem Streamingdienst Informationen zum Zwecke der Rechtsverfolgung benötigen.
- cc) Die Anordnung der begehrten Informationsübermittlung scheidet im Streitfall bereits deshalb aus, weil zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, wie sich die Beklagten auf den Vorhalt in den Repliken einlassen werden. Gründe, die es rechtfertigen würden, den Beklagten vor Ablauf der Duplikfrist vorab die Übermittlung von Informationen aufzugeben, sind nicht ersichtlich.
- dd) Die Anträge der Klägerinnen stellen abgesehen davon eine unzulässige Ausforschung dar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb solch umfassenden Informationen für die Rechtsverfolgung benötigt werden.
Die Anträge der Klägerinnen betreffen generelle Auskünfte und sind nicht auf die konkreten Informationen beschränkt, die u.U. für den vorliegenden Rechtsstreit relevant sein könnten. So benötigen die Klägerinnen für ihre Rechtsverfolgung im vorliegenden Rechtsstreit nicht unterschiedslos die Namen aller CDNs, sondern allenfalls solcher, welche unter bestimmten Umständen für die geltend gemachten Patentverletzungen von Bedeutung sein könnten. Sollte es auf die Serverstandorte für den Inlandsbezug ankommen, würde bei jedem Streamingdienst ein Standort in jedem der EPG-Vertragsmitgliedstaaten genügen, für die die Klageanträge geltend gemacht werden. Wo sich die Serverstandorte im Übrigen befinden, ist ohne Belang. Mit dem Auskunftsverlangen zu den Video-Dateien wird ebenfalls generell deren Aufteilung und Kodierung erfragt, ohne sich auf die Abfrage einer konkreten Art der Aufteilung und Kodierung zu beschränken, die nach Auffassung der Klägerinnen je nach Auslegung des Klagepatents für eine Verletzung ausreicht. Der Verweis der Klägerinnen darauf, dass in CDNs Videodateien unterschiedlich kodiert und gespeichert sein könnten, ohne dass die Klägerinnen für die meisten Streamingdienste auf den jeweiligen Streamingdienst bezogene Anhaltspunkte für die Kodierung und Speicherung vorgetragen haben, unterstreicht den Charakter der unzulässigen Ausforschung.
Die unzulässige Ausforschung führt im Streitfall dazu, dass die Anträge insgesamt zurückzuweisen sind. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Anträge zu konkretisieren und auf einen Kern zurückzuführen, der u.U. je nach Auslegung des Klagepatents möglicherweise Bedeutung erlangen könnte.
- ee) Darüber hinaus kommt eine Anordnung der Informationsübermittlung für die meisten Streamingdienste auch deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerinnen nicht alle ihnen zumutbar zur Verfügung stehenden Informationsquellen ausgeschöpft haben.
Die Klägerinnen haben in ihrer Klagebegründung und ihren Repliken nur einige wenige Streamingdienste mit den Analyse-Tools Charles Proxy und TRACERT analysiert und Erkenntnisse zum CDN-Betreiber, der Kodierung und Speicherung der Videodateien, der Auswahloptionen des Aufenthaltsstaats des Endnutzers und dem Standort der CDN-Server ermittelt. Für die Mehrzahl der Streamingdienste haben sie solche Analysen nicht vorgelegt. Sollte es hierauf überhaupt ankommen, wären die Klägerinnen gehalten, auch für die nicht analysierten Streamingdienste entsprechende Analysen vorzulegen. Allenfalls dann wäre es bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für eine Anordnung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt, den Beklagten bei verbleibenden Informationslücken die Übermittlung hinreichend konkretisierter Informationen zu diesen Streamingdiensten aufzugeben. Dass ihnen ein solches Vorgehen bei den übrigen Streamingdiensten unzumutbar wäre, haben die Klägerinnen nicht dargetan. Eine Unzumutbarkeit folgt insbesondere nicht ohne weiteres daraus, dass die weiteren Streamingdienste überwiegend kostenpflichtig sind.
- c) Schließlich rechtfertigt es jedenfalls der bisher erreichte Sach- und Streitstand zur Auslegung, Verletzung und Rechtsbeständigkeit des Klagepatents nicht, die Beklagten mit der Anordnung der Übermittlung der begehrten Informationen zu belasten. Mit Blick auf die Serverstandorte steht im jetzigen Verfahrensstadium zudem im Einzelfall noch nicht fest, ob sie zur Begründung eines Inlandsbezugs rechtlich überhaupt erforderlich sind, oder hierfür ausreicht, dass sich aus den Umständen wie etwa der Auswahloption für den Aufenthaltsstaat des Endnutzers ergibt, dass sich die Streamingdienste an Endnutzer mit Aufenthalt in den streitgegenständlichen EPG-Vertragsmitgliedstaaten richten und von dort auch tatsächlich in Anspruch genommen werden.
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- Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob für R. 191 Alt. 2 VerfO eine erforderliche Grundlage im EPGÜ fehlt und ob eine Anordnung zur Vorlage von Informationen gem. R. 191 VerfO erst in der die erste Instanz abschließenden Sachentscheidung des Verletzungsstreits ergehen kann.
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- Sollte es darauf ankommen, insbesondere bei veränderter Sachlage, sind künftige Anordnungen auf Auskunftserteilung durch die vorliegende Anordnung nicht ausgeschlossen, falls Vortrag der Beklagten erhebliche Lücken aufweisen und es auf die fehlenden konkreten Informationen für die Entscheidung des Streitfalls ankommen sollte.
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- An dem Nebenverfahren zum Streit über die Auskunftserteilung waren sämtliche Beklagten zu beteiligen. Ohne Belang ist, dass die Übermittlung lediglich von den Beklagten zu 1, 3, 5 und 6 begehrt wird, denn die Klägerin bezweckt, mit den zu übermittelnden Informationen im vorliegenden Rechtsstreit Patentverletzungen zu belegen, an denen die Beklagten zu 2 und 4 nach dem Klägervortrag ebenfalls beteiligt sind. Damit sind vom Streit auch Interessen dieser Beklagten betroffen.
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- Mit der untenstehenden Rechtsbehelfsbelehrung wird mit Bezug auf R. 191 VerfO lediglich R. 191 S. 2 i.V.m. 190.6 S. 2 VerfO formal umgesetzt und soll keine Festlegung dahin verbunden werden, dass Rechtsmittel gegen Anordnungen gem. R. 191 VerfO nach Art. 59, 73 Abs. 2 lit. a EPGÜ zu behandeln sind.
ANORDNUNG:
Die Anträge der Klägerinnen vom 09.08.2024 auf Auskunftserteilung betreffend die verwendeten CDNs, die Standorte der Server der CDNs sowie die Aufteilung und Kodierung der VideoDateien auf den Servern der CDNs werden zurückgewiesen.
ANGABEN ZUR ANORDNUNG
Anordnung Nr. ORD_47055/2024 im VERFAHREN NUMMER: ACT_594191/2023
UPC Nummer: UPC_CFI_471/2023
Art des Vorgangs:
Verletzungsklage
Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:
46521/2024
Art des Antrags:
Vorlage für Verfahrensantrag
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN
Erlassen in Mannheim am 20. Oktober 2024
Böttcher Berichterstatter
INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG (Art. 73(2)(a), 59 EPGÜ, R. 190, R. 191, R. 220.1 (c), 224.1 (b) VerfO) Die nachteilig betroffene Partei kann gegen diese Anordnung innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Zustellung Berufung einlegen.