
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_16/2024
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 30. Oktober 2024 betreffend EP 3 466 498 B1
KLÄGERIN:
Ortovox Sportartikel GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Schneidermeier, Rotwandweg 5, 82024 Taufkirchen,
vertreten durch:
Rechtsanwältin Miriam Kiefer, Rechtsanwalt Robert Knaps, Kanz- lei Kather Augenstein, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf,
elektronische Zustelladresse:
kiefer@katheraugenstein.com
mitwirkend:
Patentanwalt Michael Siebel, Kanzlei Hofstetter, Schurack & Part- ner, Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB,
BEKLAGTE:
-
- Mammut Sports Group AG, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Birren 5, 5703 Seon, Schweiz,
-
- Mammut Sports Group GmbH, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, MammutBasecamp 1, 87787 Wolfertschwenden, Deutschland,
vertreten durch:
Rechtsanwalt Oliver Jan Jüngst, Rechtsanwalt Dr. Moritz Schroeder, Rechtsanwalt Dr. Alexander Bothe, Kanzlei Bird & Bird LLP, Carl-Theodor-Straße 6, 40213 Düsseldorf, elektronische Zustelladresse:
mitwirkend:
oliver.jan.juengst@twobirds.com
Patentanwalt Dr. Dr. Fabian Leimgruber, Sozietät Thomann Fischer, Elisabethenstraße 30, CH-4010 Basel,
STREITPATENT:
Europäisches Patent Nr. EP 3 466 498 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 36 VerfO - Antrag auf Zulassung eines weiteren Schriftsatzes
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Gemäß R. 36 VerfO kann der Berichterstatter auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei, eingereicht einen Tag vor dem Tag, an dem der Berichterstatter das schriftliche Verfahren abschließen möchte, den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer festzusetzenden Frist zulassen.
Ihren davon ausgehend fristgerecht eingereichten Antrag begründet die Klägerin damit, sie habe zwischenzeitlich Kenntnis darüber erlangt, dass die Beklagten nicht nur das 'Barryvox S2', die bisherige angegriffene Ausführungsform, sondern auch das 'Barryvox S' mit einer Sprachsteuerung anbieten und vertreiben, jeweils verbunden mit dem Hinweis, die Sprachsteuerung sei derzeit unter anderem in Deutschland und in Österreich nicht verfügbar. Unmittelbar nach Erlangung dieser Erkenntnisse habe die Klägerin je ein 'Barryvox S' und ein 'Barryvox S2'-Gerät erworben. Derzeit sei sie dabei, die Geräte zu testen.
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand könne die Sprachsteuerung momentan erstmalig nur über die 'Barryvox'-App' aktiviert werden. Über die Standortverfolgung des betreffenden Smartphones werde überprüft, ob sich der Benutzer bei Aktivierung der Sprachsteuerung in einem Land aufhalte, in welchem die Sprachsteuerung nicht verfügbar sein solle. Die Klägerin habe den erhärteten Verdacht, dass Benutzer die Sprachsteuerung auch im Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder in Österreich verwenden könnten, wenn diese einmal im Ausland aktiviert worden sei. Ausgehend von den bisherigen Kenntnissen der Klägerin verwirkliche das 'Barryvox S' mit Sprachsteuerung, wie das 'Barryvox S2', sämtliche Merkmale des Streitpatents. Einziger relevanter Unterschied scheine zu sein, dass das 'Barryvox S2' im Gegensatz zum 'Barryvox S' die dem Gericht bereits bekannten 'fortschrittlicheren Tonsignale' einsetze.
Davon ausgehend besteht für die Zulassung weiterer Schriftsätze weder Anlass noch Raum.
Soweit das Produkt 'Barryvox S2' betroffen ist, ist die Klägerin bereits durch die zwischenzeitlich durch das Berufungsgericht bestätigte Anordnung einstweiliger Maßnahmen geschützt (UPC_CFI_452/2024, Anordnungen vom 11.12.2023 sowie vom 09.04.2024; UPC_CoA_182/2024, Anordnung vom 25.09.2024). Im Fall möglicher Verstöße gegen diese Anordnung steht der Klägerin die Möglichkeit offen, die zu ihren Gunsten ergangene Anordnung im Zwangsmittelverfahren durchzusetzen.
Das Produkt 'Barryvox S' war demgegenüber, jedenfalls explizit, weder Gegenstand des Eilverfahrens noch des vorliegenden Hauptsacheverfahrens. Dessen rechtliche Einordnung und Behandlung lässt sich anhand des bisherigen, lediglich bruchstückhaften und auf ersten Erkenntnissen beruhenden Vortrages nicht abschließend beurteilen. Unabhängig davon bedarf es insoweit nicht nur ergänzenden Sachvortrages der Klägerin. Vielmehr müssen die Beklagten unter Berücksichtigung
ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Erwiderung innerhalb angemessener Frist erhalten. Im Anschluss muss eine ausreichende Zeit zur Sitzungsvorbereitung verbleiben.
Die bis zu dem bereits am 26. November 2024 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehende Zeit reicht dafür erkennbar nicht aus. Für die Zulassung weiterer Schriftsätze besteht daher kein Grund.
ANORDNUNG:
Der Antrag der Klägerin, den Austausch je eines weiteren Schriftsatzes für die Klägerin bis zum 4. November 2024 und für die Beklagten bis zum 11. November 2024, hilfsweise innerhalb vom Gericht festzusetzender Fristen, zuzulassen, wird zurückgewiesen.
Details der Anordnung:
App_59050/2024 zu den Hauptaktenzeichen ACT_2379/2024 und CC_17292/2024
UPC-Nummer: UPC_CFI_16/2024
Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage
Erlassen in Düsseldorf am 30. Oktober 2024
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas