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21 November, 2024
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ORD_58893/2024 Munich (DE) Local Di…
Regel 171.1 EPGVerfO
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ORD_58893/2024
21 November, 2024
Order

Summary
(AI generated)

Party

Collomix GmbH

Registry Information
Registry Number:

App_58075/2024

Court Division:

Munich (DE) Local Division

Type of Action:

Generic application

Language of Proceedings:

DE

Cited Legal Standards
Regel 171.1 EPGVerfO
Regel 172.2 EPGVerfO
Regel 172.2 Satz 1 EPGVerfO
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ORD_58893/2024

Lokalkammer München UPC_CFI_550/2024

Anordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts

erlassen am 21. November 2024

Leitsätze:

Die Verfahrensordnung des EPG enthält keinen Grundsatz, nach dem Beweismittel für sich aus der Klage ergebende Tatsachenbehauptungen der Klagepartei nach Einreichung der Klage nicht mehr vorgelegt werden dürfen.

UPC_CFI_550/2024

KLÄGERIN

Collomix GmbH , Daimlerstraße 9, 85080 Gaimersheim, Deutschland

vertreten durch: Axel Oldekop

BEKLAGTE

    1. Lidl Digital Deutschland GmbH & Co. KG , Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm, Deutschland
    1. Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG , Bonfelder Straße 2, 74206 Bad Wimpfen, Deutschland
    1. Delta-Sport Handelskontor GmbH , Wragekamp 6, 22397 Hamburg, Deutschland

vertreten durch: Karsten Königer

vertreten durch: Theo Schubert

Sachverhalt

Die Klägerin hat am 24.09.2024 die unter dem Aktenzeichen UPC_CFI_550/2024 geführte Klage eingereicht.

In der Klageschrift werden Wasserdosiervorrichtungen unter der Modellbezeichnung 'PARKSIDE® Wasser-Dosiergerät' als angegriffene Ausführungsformen benannt.

Als Zeitpunkt der Zustellung der Klage an die Beklagten ist im CMS der 18.10.2024 notiert.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2024 hat die Klägerin b e a n t r a g t , dem Gericht ein physisches Exemplar der angegriffenen Ausführungsform 'PARKSIDE® Wasserdosiergerät' inkl. Orginalverpackung, Bedienungsanleitung und einen passenden Schraubendreher vorlegen zu dürfen.

Der Berichterstatter hat den Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen.

Der Vertreter der Beklagten zu 1) und 2) hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit Schriftsatz vom 20.11.2024 mitgeteilt, der Antrag sei abzulehnen, da nach Regel 171.1 EPGVerfO die Angabe des Beweismittels und der Antrag auf Vorlage des physischen Beweismittels bereits zusammen mit der Klageschrift hätte gestellt werden müssen. Seitens der Beklagten sei die Verletzung bereits vorprozessual bestritten worden.

Eine Stellungnahme der Beklagten zu 3) ist nicht erfolgt.

Gründe

Auf den Antrag der Klägerin hin ist die Vorlage des physischen Exemplars der angegriffenen Ausführungsform 'PARKSIDE® Wasserdosiergerät' inkl. Orginalverpackung, Bedienungsanleitung und eines passenden Schraubendrehers anzuordnen.

Nach Regel 172.2 EPGVerfO kann das Gericht zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass eine Partei, die eine Tatsache behauptet, die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Beweismittel vorlegt.

Die Klägerin behauptet, das 'PARKSIDE® Wasserdosiergerät' werde von den Beklagten zu 1) du 2) angeboten und vertrieben. Sie behauptet weiter, das Klagepatent werde durch das 'PARKSIDE® Wasserdosiergerät' verletzt. Die Klägerin beantragt, ein entsprechendes Gerät, welches sich in ihrer Verfügungsgewalt befindet, vorlegen zu dürfen.

Regel 172.2 EPGVerfO knüpft die Befugnis des Gerichts, die Vorlage eines Beweismittels anzuordnen, lediglich daran, dass eine Partei eine Tatsache behauptet und diesbezüglich Beweismittel in ihrer Verfügungsgewalt hat.

Die Klägerin behauptet, das 'PARKSIDE® Wasserdosiergerät' werde von den Beklagten zu 1) du 2) angeboten und vertrieben. Die Klägerin hat weiter mitgeteilt, im Besitz eines solchen Gerätes zu sein. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Regel 172.2 Satz 1 EPGVerfO erfüllt, so dass eine Vorlageanordnung ergehen kann. Ein vorprozessuales Bestreiten einer Tatsachenbehauptung führt nicht ohne weiteres dazu, dass entsprechende Beweismittel nur mit der Klage angegeben werden können und zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgelegt werden dürfen. Bislang haben die Beklagten zu 1) und 2) ohnehin nicht bestritten, das 'PARKSIDE® Wasserdosiergerät' angeboten zu haben.

Es ist nach allem kein Grund ersichtlich, der das Gericht dazu veranlassen könnte, die Vorlage des 'PARKSIDE® Wasserdosiergerät' nicht anzuordnen. Die Parteien sind zwar gehalten, ihre Argumente im Verfahren so früh wie möglich vollständig vorzubringen (Ziffer 7. der Präambel der EPGVerfO). Die Verfahrensordnung enthält allerdings keinen Grundsatz, nach dem Beweismittel für Tatsachenbehauptungen der Klagepar-

UPC_CFI_550/2024

tei nach Einreichung der Klage nicht mehr vorgelegt werden dürfen; andernfalls bestünde für die Regeln 103.1 (c), 104 (e), 172.2 und 114 EPGVerfO keine Grundlage. Zu unterscheiden ist ohnehin zwischen der Vorlage eines Beweismittels und der Frage, ob es bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann.

Der Berichterstatter hat die Pflicht, alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen, so dass später eine Vertagung der mündlichen Verhandlung mit dem Zweck, zu weiterem Beweisantritt aufzufordern (Regel 114 EPGVerfO), vermieden wird. Diesem Zweck dient Regel 172.2 EPGVerfO.

Aus den vorgenannten Gründen ergeht durch den Berichterstatter folgende

Anordnung

Die Klägerin hat dem Gericht ein physisches Exemplar der angegriffenen Ausführungsform 'PARKSIDE® Wasserdosiergerät' inkl. Orginalverpackung, Bedienungsanleitung und einen passenden Schraubendreher vorzulegen.

München, den 21. November 2024

Pichlmaier

Berichterstatter

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