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22 November, 2024
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ORD_62530/2024 Mannheim (DE) Local… EP2568724
R.295 VerfO
...

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ORD_62530/2024
22 November, 2024
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd.,
OROPE Germany GmbH

Registry Information
Registry Number:

App_62286/2024

Court Division:

Mannheim (DE) Local Division

Type of Action:

Generic application

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2568724

Sections

Headnotes (DE)

Ein einseitiger Antrag auf Verlegung eines Verkündungstermins durch die Beklagtenseite kurz vor dem Verkündungstermin hat regelmäßig keinen Erfolg. Ohne übereinstimmende Mitteilung einer prozessbeendenden Prozesshandlung beider Parteien hat die Klagepartei regelmäßig ein Interesse an der Verkündung einer gerichtlichen Entscheidung.

Keywords (DE)

Verlegungsantrag, Verkündungstermin, Aussetzung des Verfahrens
Cited Legal Standards
R. 295 d) VerfO
R. 295 m) VerfO
R.295 VerfO
Regel 295 m) VerfO
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ORD_62530/2024

Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_ 210/2023

Anordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts

Lokalkammer Mannheim erlassen am 22. November 2024

betreffend EP 2 568 724

Klägerin:

Panasonic Holdings Corporation - 1006, Oaza Kadoma, Kadoma-shi - 571-8501 - Osaka - JP vertreten durch Christopher Weber

Beklagte:

OROPE Germany GmbH Graf-Adolf-Platz 15 - 40213 - Düsseldorf - DE

vertreten durch Andreas Kramer

Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. - NO.18 Haibin Road, Wusha, Chang'an Town, Guangdong Province - 523860 - Dongguan - CN

vertreten durch Andreas Kramer

STREITPATENT:

EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 568 724

SPRUCHKÖRPER/KAMMER:

Lokalkammer Mannheim

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden und Berichterstatter Prof. Dr. Tochtermann erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND: Aussetzungsantrag und Verlegungsantrag

SACHVERHALT

Die Beklagten beantragen die Aussetzung des Verfahrens und Aufhebung des Verkündungstermins vom 22. November 2024 und hilfsweise die Verlegung des Verkündungstermins auf einen späteren Zeitpunkt, mindestens auf den 6. Dezember 2024.

Diese Anträge wurden ausweislich des Activities Logs des CMS am 21.11.2024 um 15:14 im CMS angebracht und am 22.11.2024 um 11:24 - mithin nach der Verkündung - eine Registry number durch die Registratur des Gerichts zugewiesen. Die Parteivertreter der Beklagten haben durch Email vom 21.11.2024 um 15:23 Gericht und Gegenseite über den Antrag vorab informiert. Der Antrag wurde vom Vorsitzenden am 21.11.2024 sodann zur Kenntnis genommen und durch Anordnung vom 21.11.2024 (ORD_62305/2024) bestätigt, dass der Verkündungstermin wie den Parteien durch Email vom 4. November 2024 an die Parteien mitgeteilt, stattfinden wird. In der mündlichen Verhandlung war Termin zur Verkündung einer Entscheidung vorläufig auf den 6.12.2024, 10 Uhr bestimmt worden. Zugleich war mitgeteilt worden, dass je nach Fortschritt der Beratungen des Spruchkörpers ein früherer Verkündungstermin an die Parteien mit zeitlichem Vorlauf kommuniziert werde. Dies ist durch Email des Vorsitzenden vom 4.11.2024 an die Parteien geschehen.

Zuvor hatte der Beklagtenvertreter durch Email vom 25. Oktober 2024 an Gericht und Gegner mitgeteilt, dass […].

Der Klägervertreter hat durch Email vom 26. Oktober 2024 an Gericht und Gegenseite […]. Durch Email vom 4.11.2024 an die Parteivertreter wurde - nachdem keine weiteren Mitteilungen […] weder über das CMS, noch per Email erfolgt sind - der Verkündungstermin am 22.11.2024 mitgeteilt […].

Hierauf erfolgte von Seiten der Klägerin am selben Tag durch Email an Gericht und Gegenseite […]. Eine Aussage dazu, ob eine Entscheidung gewünscht wird oder nicht, erfolgte nicht. Die

Beklagten haben sich zu […] nicht verhalten, bis der vorliegend zu verbescheidende Antrag am Vortag des Verkündungstermins nachmittags gestellt wurde.

Die Beklagten tragen vor, […]. Vor diesem Hintergrund habe keine der Parteien ein legitimes Interesse an einer Fortführung des Verfahrens. Dennoch habe die Klägerin auf Anfrage der Beklagten durch Email vom 18. November 2024 erklärt, einer Aussetzung des Verfahrens nicht zuzustimmen. Hierfür könne sie kein berechtigtes Interesse geltend machen.

[…]

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Antrag sowie der Hilfsantrag waren zurückzuweisen.

    1. Es fehlt an den Voraussetzungen einer Aussetzung nach R.295 VerfO. Insbesondere liegt kein gemeinsamer Antrag nach R. 295 d) VerfO vor. Die Klägerin hat der Aussetzung nach dem eigenen Vortrag der Beklagten widersprochen.
    1. Auch ist keine Aussetzung nach R. 295 m) VerfO geboten. Nach eigenem Vortrag der Beklagten ist […]. Es sind auch keine anderweitigen Mitteilungen der Klägerseite im Verfahren gemacht worden, die eine Aussetzung gebieten würden. Sie haben daher Anspruch darauf, dass das Verfahren durch gerichtliche Entscheidung abgeschlossen wird. Die Beklagten können hierüber nicht einseitig disponieren.
  • Insbesondere können sich die Beklagten nicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Rechtspflege nach Regel 295 m) VerfO berufen. Sie haben vielmehr das Gericht gleichsam 'bis zur letzten Sekunde' darüber im Ungewissen gelassen, ob eine Entscheidung gefällt werden soll oder nicht […].
    1. Soweit die Beklagten vortragen, […]
    1. Daher kam eine Aussetzung ebenso wenig in Betracht wie eine Aufhebung oder Verlegung des Verkündungstermins.

ENTSCHEIDUNG

Der Antrag vom 21. November 2024, das Verfahren ACT_545551/2023 betreffend das EP 2 568 724 ('EP 724') einschließlich aller damit verbundener Verfahren ('Related Proceedings'), insbesondere CC_596561/2023 und CC_596895/2023, auszusetzen und den Verkündungstermin vom 22. November 2024 aufzuheben

sowie der Hilfsantrag,

den Verkündungstermin vom 22. November 2024 auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, mindestens auf den in der mündlichen Verhandlung vorläufig festgesetzten Verkündungstermin vom 6. Dezember 2024,

werden zurückgewiesen.

NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN

Erlassen in Mannheim am 22. November 2024

Prof. Dr. Tochtermann

Vorsitzender und Berichterstatter

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