
Lokalkammer München UPC_CFI_443/2024
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 25. November 2024
LEITSÄTZE
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- Der Regelungszweck von Regel 8 Abs. 4 und 5 VerfO besteht darin, das Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht von dem Streit über die materiell-rechtliche Inhaberschaft an einem Europäischen Patent unabhängig davon freizuhalten, ob die Inhaberschaft für die Prozessführungsbefugnis oder die Anspruchsberechtigung von Bedeutung ist, indem die (un-)widerlegliche Vermutung aufgestellt wird, dass der eingetragene Inhaber auch der tatsächliche Inhaber ist.
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- Der Sinngehalt eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs eines Patents beitragen. Unteransprüche engen den Gegenstand des Hauptanspruchs jedoch regelmäßig nicht ein, sondern zeigen nicht anders als Ausführungsbeispiele lediglich -gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene - Möglichkeiten seiner Ausgestaltung.
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- Da die Erteilungsakte in Art. 69 EPÜ keine Erwähnung findet, bildet sie grundsätzlich kein zulässiges Auslegungsmaterial. Ein Europäisches Patent kann nicht auf der Grundlage von Textstellen, die im Erteilungsverfahren aus der Beschreibung gestrichen wurden, ausgelegt werden (Fortführung von Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung vom 9. April 2024, CFI_452/2023 = ACT_589655/2023 - Ortovox Sportartikel gg. Mammut Sports u.a.).
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- Die in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung muss die Wahrscheinlichkeit einer Fehlentscheidung und auch die objektive Dringlichkeit im Sinne einer Erforderlichkeit einstweiliger Maßnahmen im Hinblick auf ein ebenso mögliches Hauptsacheverfahren berücksichtigen. Sämtliche Aspekte sind aufeinander rückbezogen gegeneinander abzuwägen. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung auch
dieser Aspekte im Rahmen der Interessenabwägung ergibt sich aus dem Verhältnis des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu einem möglichen Hauptsacheverfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist nämlich das Hauptsacheverfahren die Regel, während das Eilverfahren mit seiner summarischen Prüfung und der Möglichkeit der nachträglichen Rechtsverteidigung die Ausnahme ist.
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- Die Interessen der Parteien sind unter der Fragestellung abzuwägen, ob der Erlass einstweiliger Maßnahmen im Hinblick auf eine spätere Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich und geboten ist, d.h. ob es dem Antragsteller im Hinblick auf die Gefahr einer fehlerhaften Anordnung einstweiliger Maßnahmen und die damit verbundenen Auswirkungen für den Antragsgegner einerseits und die mit der Fortdauer der Patentverletzung bis zu einer Hauptsacheentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen andererseits unzumutbar ist, mit der Durchsetzung seiner Ansprüche bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu warten.
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- Regel 211 Abs. 4 VerfO bringt zum Ausdruck, dass ein Antragsteller, dessen Verhalten bereits subjektiv darauf hindeutet, dass er es nicht eilig hat, keine Hilfe durch die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erwarten kann. Der Umkehrschluss, dass einstweilige Maßnahmen anzuordnen sind, weil sich der Antragsteller beeilt hat, gilt hingegen nicht. Vielmehr muss die Anordnung einstweiliger Maßnahmen auch objektiv dringlich sein.
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- Im einstweiligen Verfügungsverfahren können Zweifel am Rechtsbestand des Streitpatents im Rahmen der Interessenabwägung ins Gewicht fallen und einer Anordnung einstweiliger Maßnahmen entgegenstehen.
ANTRAGSTELLERIN
Häfele SE & Co KG , gesetzlich vertreten durch die Häfele Verwaltungs-SE, diese vertreten durch die geschäftsführenden Direktoren Gregor Riekena (Vorsitzender), Michael Distl, Boris Katic, Adolf-Häfele-Straße 1, 72202 Nagold,
vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Blumenröder, Rechtsanwältin Dr. Busch und alle weiteren Rechtsanwälte der Kanzlei Grünecker, Leopoldstraße 4, 80802 München,
mitwirkend:
Patentanwalt Dr. Dropmann und alle weiteren Patentanwälte der Kanzlei Grünecker, Domkloster 1, 50667 Köln,
ANTRAGSGEGNERIN
Kunststoff KG Nehl & Co , vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Dr. Jürgen Schnittke, Stresemannstraße 30-34, 32257 Bünde, vertreten durch:
Rechtsanwalt Jacobsen, Rechtsanwalt Kammüller und alle weiteren Rechtsanwälte der Kanzlei CBH Rechtsanwälte, Ismaninger Straße 65a, 81675 München, mitwirkend:
Rechtsanwältin Geschke und alle weiteren Rechtsanwälte der Kanzlei Wildanger, Kehrwald, Graf v. Schwerin & Partner, Couvenstraße 8, 40211 Düsseldorf, und
Patentanwalt Dr. Dilg und alle weiteren Patentanwälte der Kanzlei Dilg, Haeusler, Schindelmann, Leonrodstraße 56-58, 80636 München.
STREITPATENT
Europäisches Patent Nr. EP 3 767 151
SPRUCHKÖRPER/KAMMER
Spruchkörper 2 der Lokalkammer München
MITWIRKENDE RICHTER/INNEN
Diese Anordnung wurde durch die Vorsitzende Richterin Ulrike Voß, den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Daniel Voß, den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Walter Schober und die technisch qualifizierte Richterin Merja Heikkinen-Keinänen erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
GEGENSTAND
Antrag nach Regel 206 VerfO
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
SACHVERHALT
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einstweiliger Maßnahmen gegen die Antragsgegnerin wegen einer Verletzung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung EP 3 767 151 (Anlage ASt 25, in deutscher Übersetzung als Anlage ASt 13; im Folgenden: Streitpatent).
Die Antragstellerin ist im Register für den einheitlichen Patentschutz als Inhaberin des Streitpatents eingetragen. Das Streitpatent beruht auf einer Teilanmeldung aus der EP 3 055 603 und nimmt deren Anmeldetag vom 8. Oktober 2014 nebst vier Prioritäten vom 11. Oktober 2023, 27. März 2014, 6. Juni 2014 und 12. Juni 2014 in Anspruch. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 3. Juli 2024 veröffentlicht. Der Antrag auf einheitliche Wirkung wurde mit Entscheidung vom 12. Juli 2024 mit Wirkung zum Erteilungszeitpunkt am 3. Juli 2024 positiv beschieden. Das Streitpatent steht in Kraft.
Gegen die Erteilung des Streitpatents ist beim Europäischen Patentamt Einspruch eingelegt worden. Zudem hat die Antragsgegnerin bei der Zentralkammer, Abteilung München, Nichtigkeitsklage in Bezug auf das Streitpatent erhoben (ACT_51553/2024 UPC_CFI_526/2024). In beiden Verfahren ist noch keine Entscheidung ergangen.
Das Streitpatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, hat den Titel 'Cabinet Levelling Apparatus' ('Schranknivelliervorrichtung'). Die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche 1 und 6 lauten wie folgt:
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- An apparatus for adjusting a height adjustable leg for supporting a cabinet comprising: a coupling (10, 30) for forming part of the height adjustable leg, the coupling (10, 30) comprising a driven member (13), and
a tool (50) comprising a driving member (51) and a torque input for applying torque to the driving member (51), the tool (50) and the coupling (10, 30) complementarily adapted to releasably maintain engagement between the driving member (51) and the driven member (13) to allow the driving member (51) to drive the driven member (13) to rotate the coupling (10, 30) about a longitudinal axis of the leg for height adjustment of the leg, and
wherein the driving member (51) and the driven member (13) are gears that releasably mesh together when the tool (50) is engaged with the coupling (10, 30), wherein the tool (50) is adapted to remain in a stationary angular position relative to the leg when the driving member (51) drives the driven member (13) and, wherein the driven member (13) and driving member (51) having parallel rotational axes when the driving member gear and the gear of the driven member are meshed together
characterized by an electric motor as the torque input for driving the driving member (51), wherein the motor is located between the handle (52) and the driving member (51).
und
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- A tool (50) for driving a height adjustable leg supporting a cabinet comprising:
- a driving member (51) and a torque input for applying torque to the driving member (51), the tool (50) adapted to releasably maintain engagement with a coupling (10, 30) of the height adjustable leg comprising a driven member (13) to allow the driving member (51) to drive the driven member (13) to adjust the height of the cabinet, and
wherein the driving member (51) is a gear adapted to releasably mesh with the driven member (13) of the coupling (10, 30), wherein the tool (50) is adapted to remain in a stationary angular position relative to the leg when the driving member (51) drives the driven member (13), and
wherein the driven member (13) and driving member (51) have parallel rotational axes when the driving member gear and the gear of the driven member are meshed together, characterized in that the tool (50) comprises an electric motor as the torque input for driving the driving member (51), wherein the motor is located between the handle and the driving member (51).
Die deutsche Übersetzung der Ansprüche gemäß Streitpatentschrift lautet:
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- Vorrichtung zum Einstellen eines höhenverstellbaren Beins zum Abstützen eines Schranks, wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst:
- eine Kopplung (10, 30) zum Bilden eines Teils des höhenverstellbaren Beins, wobei die Kopplung (10, 30) ein Abtriebselement (13), und
- ein Werkzeug (50), das ein Antriebselement (51) und einen Drehmomenteingang zum Anlegen eines Drehmoments an das Antriebselement (51) umfasst,
wobei das Werkzeug (50) und die Kopplung (10, 30) komplementär ausgeführt sind, um Eingriff zwischen dem Antriebselement (51) und dem Abtriebselement (13) freigebbar aufrechtzuerhalten, um zu gestatten, dass das Antriebselement (51) das Abtriebselement (13) antreibt, damit sich die Kopplung (10, 30) um eine Längsachse des Beins zur Höheneinstellung des Beins dreht, und
wobei das Antriebselement (51) und das Abtriebselement (13) Zahnräder sind, die lösbar miteinander kämmen, wenn das Werkzeug (50) mit der Kopplung (10, 30) in Eingriff gebracht ist, wobei das Werkzeug (50) angepasst ausgebildet ist, bezüglich des Beins in einer stationären Winkelposition zu bleiben, wenn das Antriebselement (51) das Abtriebselement (13) antreibt und wobei das Abtriebselement (13) und das Antriebselement (51) parallele Drehachsen haben, wenn das Zahnrad des Antriebselementes (51) und das Zahnrad des Abtriebselements (13) im Zahneingriff sind, gekennzeichnet durch einen elektrischen Motor als Drehmomenteingang zum Antreiben des Antriebselements (51), wobei der Motor zwischen dem Handgriff (52) und dem Antriebselement (51) angeordnet ist.
und
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- Werkzeug (50) zum Antreiben eines höhenverstellbaren Beins, das einen Schrank abstützt, umfassend:
- ein Antriebselement (51) und einen Drehmomenteingang zur Drehmomentübertragung an das Antriebselement (51),
das Werkzeug (50), das dazu ausgeführt ist, einen Eingriff mit der Kopplung (10, 30) des höhenverstellbaren Beins, die das Abtriebselement (13) umfasst, freigebbar aufrechtzuerhalten, um zu gestatten, dass das Antriebselement (51) das Abtriebselement (13) zum Einstellen der Höhe des Schranks antreibt, und wobei das Antriebselement (51) ein Zahnrad ist, das dazu ausgeführt ist, lösbar mit dem Abtriebselement (13) der Kopplung (10, 30) zu kämmen,
wobei das Werkzeug (50) dazu ausgeführt ist, bezüglich des höhenverstellbaren Beins in einer stationären Winkelposition zu bleiben, wenn das Antriebselement (51) das Abtriebselement (13) antreibt, wobei das Abtriebselement (13) und das Antriebselement (51) parallele Drehachsen haben, wenn das Zahnrad des Antriebselementes (51) und das Zahnrad des Abtriebselements (13) im Zahneingriff sind,
durch gekennzeichnet, dass das Werkzeug (50) einen elektrischen Motor als Drehmomenteingang zum Antreiben des Antriebselements (51) umfasst, wobei der Motor zwischen dem Handgriff und dem Antriebselement (51) angeordnet ist.
Nachstehend sind Figuren aus der Streitpatentschrift wiedergegeben, die sowohl ein Werkzeug und eine korrespondiere Kopplung zeigen. Das Ausführungsbeispiel entspricht jedoch nicht der Erfindung, soweit die Drehachsen von Antriebs- und Abtriebselement nicht parallel sind. Zu einem elektrischen Motor zwischen Handgriff und Antriebselement äußert sich die Patentanschrift in Bezug auf die dargestellten Figuren nicht.

Die Antragstellerin ist ein auf Beschlagtechnik, Beleuchtung und elektronische Schließsysteme spezialisiertes Unternehmen, das unter anderem auch ein Sockelverstellsystem mit der Bezeichnung AXILO, bestehend aus der Kombination eines Verstellwerkzeugs mit dem Sockelverstellfuß zur Nivellierung von Möbeln, anbietet und vertreibt.
Die Antragsgegnerin ist ein kunststoffverarbeitendes Unternehmen. Sie stellt im Internet unter der URL https://www.nehl.com/wp-content/uploads/190517_Nehl_4-Seiter_N-Just_V01.pdf eine Produktbroschüre für ein Werkzeug zum 'ermüdungsfreien Justieren' bereit (angegriffene Ausführungsform 1). Wegen der Einzelheiten wird auf das entsprechende pdfDokument Bezug genommen (Anlage ASt 16), aus dem die nachstehende Abbildung der angegriffenen Ausführungsform 1 stammt. Zudem entspricht diese Ausführungsform in seinen hier entscheidungserheblichen technischen Funktionen dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 bis 3 der Patentanmeldung DE 10 2020 118 599 A1 (Anlage ASt 17) der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin bietet darüber hinaus an und vertreibt derzeit ausschließlich ein Werkzeug wie nachstehend abgebildet (angegriffene Ausführungsform 2). Die Abbildung stammt aus einem unter der URL https://www.nehl.com/n-just/ abrufbaren Video.

Die angegriffene Ausführungsform 2 unterscheidet sich von der angegriffenen Ausführungsform 1 im Wesentlichen dadurch, dass sie im Öffnungsbereich keine Rollen aufweist. Die angegriffene Ausführungsform 2 zusammen mit einem höhenverstellbaren Bein und eine weitere Detailaufnahme sind nachfolgend wiedergegeben. Die erste Abbildung ist ein Ausschnitt einer Abbildung unter der URL https://www.nehl.com/n-just/ .


Schließlich bietet die Antragsgegnerin auch Möbelbeine an. Der Sockelfuß dieser Möbelbeine stellt sich als identisch zur nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 aus der Patentanmeldung 10 2020 118 599 A1 (Anlage ASt 17) der Antragsgegnerin dar.

In das Innengewinde dieses Sockelfußes greift ein Kunststofffuß mit einem Außengewinde. Die Länge des Fußes ist variierbar. Der Kunststofffuß wird oberhalb eines Flansches verdrehfest in eine Bohrung einer möbelseits zu befestigenden Fußaufnahme eingebracht. Dementsprechend bietet die Antragsgegnerin Füße mit unterschiedlichen Längen und Aufnahmen an wie nachstehend abgebildet. Die Abbildung stammt von der URL 'https://www.nehl.com/n-just/'.


Die höhenverstellbaren Möbelbeine bestehend aus dem Sockelfuß, dem einschraubbaren Kunststofffuß und der möbelseitigen Aufnahme stellen die angegriffene Ausführungsform 3 dar.
Zur Patentfamilie des Streitpatents gehören weitere Schutzrechte, darunter das europäische Patent EP 3 055 603 (nachfolgend EP'603) und das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2014 011 517 (nachfolgend DE'517). Aus beiden Schutzrechten hat die Antragstellerin im November 2021 vor dem Landgericht Düsseldorf Klage erhoben, mit der sie unter anderem Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin wegen des Angebots und Vertriebs der angegriffenen Ausführungsformen geltend macht. Das Landgericht Düsseldorf hat die das EP'603 betreffende Verhandlung zunächst ausgesetzt und dann, nachdem das Patent im Einspruchsverfahren erstinstanzlich eingeschränkt aufrechterhalten wurde, Verhandlungstermin auf den 27. Mai 2025 anberaumt. Die Verhandlung in Bezug auf das Gebrauchsmuster wurde ebenfalls ausgesetzt. Eine erstinstanzliche Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung im Löschungsverfahren steht noch aus.
ANTRÄGE DER PARTEIEN
Die Antragstellerin regt an,
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I. der Antragsgegnerin aufzugeben, in den Hoheitsgebieten der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, des Königreichs Dänemark, der Republik Estland, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien und/oder des Königreichs Schweden, Folgendes zu unterlassen,
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1.1 eine Vorrichtung zum Einstellen eines höhenverstellbaren Beins zum Abstützen eines Schranks, wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst,
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a) eine Kopplung zum Bilden eines Teils des höhenverstellbaren Beins,
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b) wobei die Kopplung ein Abtriebselement umfasst,
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c) ein Werkzeug, das ein Antriebselement und einen Drehmomenteingang zum Anlegen eines Drehmoments an das Antriebselement umfasst,
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d) wobei das Werkzeug und die Kopplung komplementär ausgeführt sind, um Eingriff zwischen dem Antriebselement und dem Abtriebselement freigebbar aufrecht zu erhalten, um zu gestatten, dass
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e) das Antriebselement das Abtriebselement antreibt, damit sich die Kopplung um eine Längsachse des Beins zur Höheneinstellung des Beins dreht, und
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f) wobei das Antriebselement und das Abtriebselement Zahnräder sind, die lösbar miteinander kämmen, wenn das Werkzeug mit der Kopplung in Eingriff gebracht ist, und
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g) wobei das Werkzeug angepasst ausgebildet ist, bezüglich des Beins in einer stationären Winkelposition zu bleiben, wenn das Antriebselement das Abtriebselement antreibt, und
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h) wobei das Abtriebselement und das Antriebselement parallele Drehachsen haben, wenn das Zahnrad das Antriebselement und das Zahnrad des Abtriebselements im Zahneingriff sind, und
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i) ein elektrischer Motor als Drehmomenteingang zum Antreiben des Antriebselements,
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j) wobei der Motor zwischen dem Handgriff und dem Antriebselement angeordnet ist,
EP 3 767 151 B1/Anspruch 1 in unmittelbarer Patentverletzung im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer der unter I. genannten Staaten herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
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1.2 ein Werkzeug zum Antreiben eines höhenverstellbaren Beins, das einen Schrank abstützt, umfassend
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a) ein Antriebselement und
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b) einen Drehmomenteingang
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c) zur Drehmomentübertragung an das Antriebselement
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d) wobei das Werkzeug dazu ausgeführt ist einen Eingriff mit der Kopplung des höhenverstellbaren Beins, die das Abtriebselement umfasst, freigebbar aufrecht zu erhalten, um zu gestatten, dass das Antriebselement das Abtriebselement zum Einstellen der Höhe des Schranks antreibt,
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e) wobei das Antriebselement ein Zahnrad ist, das dazu ausgeführt ist, lösbar mit dem Abtriebselement der Kopplung zu kämmen,
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f) wobei das Werkzeug dazu ausgeführt ist, bezüglich des höhenverstellbaren Beins in einer stationären Winkelposition zu bleiben, wenn das Antriebselement das Abtriebselement antreibt,
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g) wobei das Abtriebselement und das Antriebselement parallele Drehachsen haben, wenn das Zahnrad des Antriebselements und das Zahnrad des Abtriebselements im Zahneingriff sind, und
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h) das Werkzeug einen elektrischen Motor als Drehmomenteingang zum Antreiben des Antriebselements umfasst,
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i) wobei der Motor zwischen dem Handgriff und dem Antriebselement angeordnet ist,
EP 3 767 151 B1/Anspruch 6 in unmittelbarer Patentverletzung im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer der unter I. genannten Staaten herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
1.3 ein Werkzeug, welches
- a) geeignet ist, zum Einstellen eines höhenverstellbaren Beins zum Abstützen eines Schranks umfassend
- aa) eine Kopplung zum Bilden eines Teils des höhenverstellbaren Beins,
- bb) wobei die Kopplung ein Abtriebselement umfasst, und
- b) ein Antriebselement und einen Drehmomenteingang zum Anlegen eines Drehmoments an das Antriebselement umfasst,
- c) wobei das Werkzeug und die Kopplung komplementär ausgeführt sind, um Eingriff zwischen dem Antriebselement und dem Abtriebselement freigebbar aufrecht zu erhalten, um zu gestatten, dass
- d) das Antriebselement das Abtriebselement antreibt, damit sich die Kopplung um eine Längsachse des Beins zur Höheneinstellung des Beins dreht, und
- e) wobei das Antriebselement und das Abtriebselement Zahnräder sind, die lösbar miteinander kämmen, wenn das Werkzeug mit der Kopplung in Eingriff gebracht ist, und
- f) wobei das Werkzeug angepasst ausgebildet ist, bezüglich des Beins in einer stationären Winkelposition zu bleiben, wenn das Antriebselement das Abtriebselement antreibt, und
- g) wobei das Abtriebselement und das Antriebselement parallele Drehachsen haben, wenn das Zahnrad des Antriebselementes und das Zahnrad des Abtriebselements im Zahneingriff sind, und
- h) wobei das Werkzeug gekennzeichnet ist durch einen Motor als Drehmomenteingang zum Antreiben des Antriebselements, der zwischen dem Handgriff und dem Antriebselement angeordnet ist,
EP 3 767 151 B1/Anspruch 1
in mittelbarer Patentverletzung
Abnehmern im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer der unter I. genannten Staaten zur Benutzung im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer der unter I. genannten Staaten anzubieten und/oder an solche zu liefern;
- 1.4 ein höhenverstellbares Bein zum Abstützen eines Schranks, umfassend
- a) eine Kopplung zum Bilden eines Teils des höhenverstellbaren Beins,
- b) wobei die Kopplung ein Abtriebselement umfasst, wobei die Kopplung mit einem Werkzeug komplementär ausgeführt ist, und das Werkzeug
- c) ein Antriebselement und einen Drehmomenteingang zum Anlegen eines Drehmoments an das Antriebselement umfasst,
- d) wobei das Werkzeug und die Kopplung komplementär ausgeführt sind, um Eingriff zwischen dem Antriebselement und dem Abtriebselement freigebbar aufrecht zu erhalten, um zu gestatten, dass
- e) das Antriebselement das Abtriebselement antreibt, damit sich die Kopplung um eine Längsachse des Beins zur Höheneinstellung des Beins dreht, und
- f) wobei das Antriebselement und das Abtriebselement Zahnräder sind, die lösbar miteinander kämmen, wenn das Werkzeug mit der Kopplung in Eingriff gebracht ist, und
- g) wobei das Werkzeug angepasst ausgebildet ist, bezüglich des Beins in einer stationären Winkelposition zu bleiben, wenn das Antriebselement das Abtriebselement antreibt, und
- h) wobei das Abtriebselement und das Antriebselement parallele Drehachsen haben, wenn das Zahnrad des Antriebselements und das Zahnrad des Abtriebselements im Zahneingriff sind,
- i) wobei das Werkzeug gekennzeichnet ist durch einen Motor als Drehmomenteingang zum Antreiben des Antriebselements, der zwischen dem Handgriff und dem Antriebselement angeordnet ist,
EP 3 767 151 B1/Anspruch 1 in mittelbarer Patentverletzung
Abnehmern im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer der unter I. genannten Staaten zur Benutzung im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer der unter I. genannten Staaten anzubieten und/oder an solche zu liefern,
hilfsweise
höhenverstellbare Beine, wie in Ziffer I. 1.4 dargestellt, im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer der unter I. genannten Staaten zur Benutzung im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer der unter I. genannten Staaten anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne
- -auf jedem Angebot, auf der ersten Seite der Bedienungsanleitung, in den Lieferpapieren sowie auf der Verpackung ausdrücklich, unübersehbar und blickfangmäßig herausgestellt darauf hinzuweisen, dass die Kopplung des höhenverstellbaren Beins nicht ohne Zustimmung der Antragstellerin als Inhaberin des EP 3 767 151 mit einem Werkzeug zum Antreiben des Abtriebselements der Kopplung des höhenverstellbaren Beins, das einen Schrank abstützt, verwendet werden darf;
- -den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Antragstellerin zu zahlenden angemessenen, von der Antragstellerin zu bestimmenden, notfalls von dem zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Kopplung des höhenverstellbaren Beins nicht ohne vorherige Zustimmung der Patentinhaberin mit Werkzeugen zum Antreiben eines Abtriebselements, einer Kopplung eines höhenverstellbaren Beins, das einen Schrank abstützt, zu verwenden, die mit den vorstehend unter a) bis i) bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind,
EP 3 767 151 B1/Anspruch 1 in mittelbarer Patentverletzung;
- II. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
- III. den Streitwert auf 500.000,00 EUR festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zurückzuweisen, hilfsweise die Fortsetzung des angegriffenen Verhaltens von einer Sicherheitsleistung der Antragsgegnerin abhängig zu machen,
im Umfang der Abweisung der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
WESENTLICHE STREITPUNKTE
ANTRAGSTELLERIN
Die Antragstellerin sieht in dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 zusammen mit der angegriffenen Ausführungsform 3 durch die Antragsgegnerin eine unmittelbare Benutzung der Lehre von Anspruch 1 des Streitpatents. Ebenso werde Anspruch 6 des Streitpatents durch die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 unmittelbar verletzt. Schließlich begründeten Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 einerseits sowie der angegriffenen Ausführungsform 3 andererseits eine mittelbare Verletzung von Anspruch 1 des Streitpatents.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antrag sei hinreichend bestimmt. Es sei einhellige Rechtsauffassung, dass es in dem Ermessen des Gerichts liege, welche Maßnahme angeordnet werde. Es genüge, die begehrte Maßnahme hinreichend präzise darzustellen, was hier der Fall sei.
Sie sei auch aktivlegitimiert, weil sie als Inhaberin im Register eingetragen sei.
Hinsichtlich der Auslegung der Patentansprüche ist die Antragstellerin der Ansicht, dass der Begriff 'gear(s)' für das Antriebs- und das Abtriebselement zutreffend mit Zahnrad übersetzt sei. Ein solches Zahnrad könne auch rohrförmig sein und sei nicht auf eine dünne kreisförmige Scheibe mit gleichmäßigen Einkerbungen beschränkt. Erforderlich sei lediglich, dass das Rohr am Außenumfang gleichmäßige Einkerbungen aufweise und jedenfalls in eine Richtung drehbar sei. Soweit die Ansprüche verlangten, dass Werkzeug und Kopplung (komplementär) ausgeführt seien, um den Eingriff zwischen Antriebs- und Abtriebselement aufrechtzuerhalten, könne dies durch jede sichernde Maßnahme oder eine sichernde Vorrichtung geschehen, etwa mittels Kraftaufwands oder ein Festklemmen des Werkzeugs.
Das höhenverstellbare Bein der angegriffenen Ausführungsform 3 weise ein Zahnrad im Sinne des Streitpatents auf. Werkzeug und Kopplung der angegriffenen Ausführungsform seien in diesem Sinne auch komplementär ausgeführt, um den Eingriff von Antriebsund Abtriebselement aufrechtzuerhalten. Da das Streitpatent eine bestimmte Winkelausrichtung nicht verlange, werde das Merkmal schon bei einem rechtwinkligen Anlegen des Werkzeugs an die Kopplung verwirklicht.
Unstreitig werde die angegriffene Ausführungsform 2 von der Antragsgegnerin angeboten und vertrieben. Aber auch die angegriffene Ausführungsform 1 sei auf der Internetseite der Antragsgegnerin konkret beworben und angeboten worden, was durch den als Anlage ASt 16 vorgelegten Auszug des Webauftritts belegt werde. Die Einstellung des Vertriebs lasse die Begehungsgefahr nicht entfallen. Für ein umfassendes Vertriebsverbot genüge es, wenn das gelieferte Mittel technisch wie wirtschaftlich sinnvoll nur patentverletzend verwendet werden
könne. Das sei bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall. Die Sockelfüße könnten technisch praktikabel nur mit dem patentgemäßen Werkzeug verstellt werden. Es sei unrealistisch, dass Maul und Zahnräder vergleichbarer Werkzeuge die für ein Festhalten des Sockels und für ein Kämmen der Zahnräder korrespondieren Maße aufwiesen. In keinem Fall werde der Anwender Sockelfüße des einen Herstellers mit dem Montagewerkzeug eines anderen Herstellers mischen. Eine Justierung der Füße per Hand sei unrealistisch.
Auch der Rechtsbestand des Streitpatents sei hinreichend gesichert. Die Antragsgegnerin habe sich mit Einwendungen Dritter am Erteilungsverfahren beteiligt. Gleichwohl habe das Europäische Patentamt das Streitpatent erteilt. Insbesondere sei seine Lehre gegenüber der EP 0 904 899 A2 und ITRE 20100070 A1 neu. Weder offenbarten diese Druckschriften eine Kopplung, die für ein höhenverstellbares Bein eines Schranks geeignet sei, noch sei der Motor der offenbarten Werkzeuge zwischen Handgriff und Antriebselement angeordnet.
Schließlich sei der Erlass einstweiliger Maßnahmen notwendig und falle die entsprechende Interessenabwägung zu ihren - der Antragstellerin - Gunsten aus. Sie habe auf Grundlage des EP'603 mit Klageantrag vom 22. November 2021 bereits beim Landgericht Düsseldorf begonnen, ihren Anspruch auf Unterlassung der bestehenden Patentverletzungshandlungen durchzusetzen. Dies sei ihr aber trotz sofortigen Wiederaufnahmeantrags nach der erstinstanzlichen Einspruchsentscheidung nicht gelungen, weil die mündliche Verhandlung erst für den 27. Mai 2025 anberaumt worden sei. Ähnliches gelte für das Gebrauchsmuster aus derselben Schutzrechtsfamilie. Das Verletzungsverfahren sei ausgesetzt und die mündliche Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung stehe noch aus. Damit habe sie die Antragstellerin - alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. Vor allem hätte sie zeitlich nicht eher gegen die angegriffenen Ausführungsformen vorgehen können. Die vorhandenen Schutzrechte seien vor dem Landgericht Düsseldorf streitbefangen gewesen, vor dem EPG hätten sie nicht geltend gemacht werden können. Ein Vorgehen aus diesen Schutzrechten sei auch kein Äquivalent zu einem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung wie dem Streitpatent. Damit komme es allein auf das Streitpatent an. Nach dessen Erteilung habe sie mit der Antragstellung nicht unangemessen zugewartet. Hingegen sei ihr ein weiteres Zuwarten im Hinblick auf die jahrelangen Verstöße der Antragsgegnerin unzumutbar. Insofern sei die Anordnung einstweiliger Maßnahmen auch sachlich notwendig, weil die Patentverletzung zu einer Marktverwirrung und einem unberechtigt begründeten Wettbewerbsverhältnis führe. Diese Beeinträchtigungen müsse ein Patentinhaber nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinnehmen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ergänzend vorgetragen, Schäden entständen ihr im Wesentlichen dadurch, dass das Geld nicht primär mit den angegriffenen Werkzeugen, sondern vor allem mit den Möbelfüßen verdient werde. Abnehmer der angegriffenen Werkzeuge würden nur noch zu dem Werkzeug kompatible Möbelfüße der Antragstellerin beziehen und dies bis über die Schutzdauer des Streitpatents hinaus, um das einmal erworbene Werkzeug einsetzen zu können. Sie, die Antragstellerin, verkaufe die zu ihrem Werkzeug kompatiblen Möbelfüße für durchschnittlich 1,50 EUR, die Antragsgegnerin
für durchschnittlich 0,50 EUR. Aus außergerichtlichen Gesprächen sei zudem bekannt, dass die Antragsgegnerin im Jahr pro veräußertem Werkzeug etwa 1.000 zugehörige Möbelfüße verkaufe. Ausgehend von der von der Antragsgegnerin mitgeteilten Anzahl von 750 veräußerten Werkzeugen entstehe der Antragstellerin jährlich ein Schaden von umgerechnet rund 1 Mio. EUR durch den Verkauf der mit dem Werkzeug kompatiblen Möbelfüße. Es handele sich dabei nicht nur um den Schaden aus der mittelbaren Patentverletzung, sondern auch um die Folgeschäden aus der unmittelbaren Patentverletzung. Diese Schäden ließen sich wegen der Schwierigkeiten bei der Aufklärung der Benutzungssachverhalte der Endabnehmer aufgrund des Zwischenhändlers der Antragsgegnerin, der X, und bei dem Nachweis der Kausalität zwischen mittelbarer Verletzung und nachfolgender unmittelbarer Verletzung kaum ersetzen.
ANTRAGSGEGNERIN
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen schon nicht zulässig sei. Zwingende Voraussetzung sei eine genaue Angabe der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Maßnahmen. Dem genüge die Antragstellung nicht, weil sie nur eine Tenorierung bestimmter Maßnahmen anrege und diese somit in das gerichtliche Ermessen stelle.
Die Antragstellerin sei zudem nicht anspruchsberechtigt. Im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf habe die Antragsgegnerin vorgetragen, sämtliche gewerblichen Schutzrechte von der Designerscope Limited NZ erhalten zu haben. Eine wirksame Übertragung des Streitpatents auf die Antragstellerin werde bestritten.
Hinsichtlich der Auslegung der Patentansprüche meint die Antragsgegnerin, dass neben dem Werkzeug nicht das gesamte höhenverstellbare Bein und noch weniger der Tisch Gegenstand des Anspruchs 1 sei, sondern lediglich die Kopplung. Im Übrigen handele es sich um Zweckangaben. Soweit die Ansprüche verlangten, dass es sich bei dem Antriebs- und dem Abtriebselement um Zahnräder handeln müsse, beruhe dies auf einer fehlerhaften Übersetzung der englischen Originalfassung. Stattdessen müsse es sich lediglich um ein Drehgetriebe handeln. Weiterhin müsse ein erfindungsgemäßes Werkzeug zusätzlich zur Kopplung 'komplementär' ausgestaltet sein, um den Eingriff zwischen Antriebs- und Abtriebselement während des Zusammenwirkens aufrechtzuerhalten. Dafür genüge es nicht, dass die beiden Elemente in Eingriff stehen könnten. Dies erfordere vielmehr, dass der Eingriff gegen die einwirkenden Kräfte auch aufrechterhalten werde. Werkzeug und Kopplung müssten von sich aus, ohne Zuhilfenahme von Muskelkraft oder anderer Mittel in der Lage sein, den Eingriff zwischen Antriebs- und Abtriebselement aufrechtzuerhalten, mithin axial und lateral zu sichern. Soweit die Ansprüche dann noch verlangten, dass der Motor zwischen dem Handgriff und dem Antriebselement angeordnet sein müsse, sei diesem Merkmal mangels irgendwelcher Beschränkungen die breitestmögliche Bedeutung zuzumessen. Der Motor müsse irgendwo zwischen den äußeren Begrenzungen von Handgriff und Antriebselement angeordnet sein, dies könne auch im Griff sein.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten nicht sämtliche Merkmale der Patentansprüche. Folge man dem engen Verständnis der Antragstellerin von der Übersetzung des Begriffs 'gears', weise die Kopplung kein Abtriebselement in der Form eines Zahnrads auf. Die vorhandenen Zähne seien nicht Teil eines Zahnrades, sondern unmittelbar am Rohr angebracht. Die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 wiesen zudem kein vorne am Werkzeug ausgebildetes Maul komplementär zur Kopplung des höhenverstellbaren Beins auf, um den Eingriff zwischen dem Antriebselement des Werkzeugs und dem Abtriebselement der Kopplung beim Übertragen des Drehmoments aufrechtzuerhalten. Die Öffnung des Mauls sei gegenüber der zylindrischen Verzahnung der Kopplung etwas langgestreckt. Umgreife das Maul des Werkzeugs die Kopplung, ständen die Zahnräder des Antriebselements nicht automatisch in Eingriff mit der als Abtriebselement fungierenden Verzahnung der Kopplung. Es gebe auch sonst keinen Mechanismus, der den Eingriff aufrechterhalte. Daher fehle auch der Eingriff zwischen Werkzeug und Kopplung in axialer Richtung nach oben.
Die Antragsgegnerin behauptet, die angegriffene Ausführungsform 1 sei weder hergestellt, noch angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu diesen Zwecken eingeführt oder besessen worden. Eine Benutzung liege schlicht nicht vor. Bei der Anlage ASt 16 handele es sich um das Bild eines Prototyps, der vor über drei Jahren durch die angegriffene Ausführungsform 2 ersetzt worden sei. Angebote der Antragsgegnerin seien offenkundig nicht auf die angegriffene Ausführungsform 1 gerichtet, die die Antragsgegnerin auch nicht liefern oder in Verkehr bringen könne.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, eine unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 scheitere auch daran, dass Werkzeuge und Füße als eigenständige Produkte verkauft würden. Die Beklage sei auf die mittelbare Verletzung zu verweisen. Allerdings sei die Kopplung in Form des Sockelfußes als solche nicht geschützt und schon lange auf dem Markt. Daher sei ein Absolutverbot im Falle einer mittelbaren Verletzung des Streitpatents unverhältnismäßig. Eine patentfreie Verwendung sei durchaus denkbar. Die angegriffenen Füße ließen sich ohne weiteres mit einem handelsüblichen Schraubenschlüssel oder mit einer Rohrzange bedienen oder sogar per Hand drehen. Die Abnehmer würden regelmäßig auf die Anschaffung des angegriffenen Werkzeugs verzichten. Das angegriffene Werkzeug könne hingegen zur Verstellung anderer, mit Zähnen bestückter Strukturen verwendet werden, die nicht Gegenstand eines höhenverstellbaren Beins seien. Im Übrigen seien der hilfsweise geforderte Warnhinweis zu weitgehend und die Höhe der Vertragsstrafe unangemessen.
Weiterhin sei auch der Rechtsbestand nicht hinreichend gesichert. Die Lehre des Streitpatents sei nicht ausführbar offenbart und beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung. Jedenfalls sei das Streitpatent nicht patentfähig.
Schließlich sei die Anordnung einstweiliger Maßnahmen weder sachlich notwendig noch zeitlich dringlich und falle auch die erforderliche Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Die Antragstellerin habe nichts dazu vorgetragen, warum ihre
Interessen nicht auch im Rahmen einer Hauptsacheklage gewahrt werden könnten. Mit einer Entscheidung des Gerichts in einem Hauptsacheverfahren sei binnen eines Jahres zu rechnen. Dass der Antragstellerin nur zu ihrem Recht verholfen werden könne, wenn zuvor einstweilige Maßnahmen angeordnet würden, sei nicht ersichtlich. Eine Antragstellung einen Monat nach Erteilung eines Patents begründe keine Notwendigkeit solcher Maßnahmen. Die Antragstellerin hätte auch schon früher vor dem Einheitlichen Patentgericht, jedenfalls aber im Eilverfahren vor den nationalen Gerichten mittels anderer Schutzrechte wie dem EP'603 vorgehen können. Gründe für die sachliche Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Weder verliere die Antragstellerin durch die behauptete Patentverletzung Marktanteile, noch würden Kundenbeziehungen gestört. Zu besonderen Schäden sei nichts vorgetragen. Tatsächlich seien - was die Antragstellerin bestreitet insgesamt nur 750 Stück der angegriffenen Werkzeuge vertrieben worden, zuletzt jährlich etwa 200 Stück. Der Gesamtumsatz belaufe sich auf ca. 18.500,00 EUR. Die angegriffenen Möbelfüße seien zudem auch ohne die angegriffenen Werkzeuge patentfrei verwendbar. Es gebe keine Nachteile, die nicht im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden könnten. Da die Antragsgegnerin mit den angegriffenen Produkten schon viele Jahre auf dem Markt sei, habe sich durch die Erteilung des Streitpatents nichts geändert. Eine Marktverwirrung sei nicht eingetreten. Ein eigenes patentgemäßes Produkt habe die Antragstellerin nicht im Programm. Eine bloße Konkurrenzsituation genüge aber nicht für den Erlass einstweiliger Maßnahmen.
Die Behauptung der Antragstellerin, dass die Abnehmer eines Werkzeugs in der Folge nur die zu diesem Werkzeug kompatiblen Möbelfüße erwerben, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestritten. Eine solche Abhängigkeit der Verkäufe gebe es nicht. So hätten bei der Antragsgegnerin in der Vergangenheit die Verkäufe des angegriffenen Werkzeugs zugenommen, nicht aber die Verkäufe der dazu kompatiblen Möbelfüße. Industrielle Möbel- und Küchenhersteller hätten oftmals keinen Bedarf an Werkzeugen, weil sie die Küchen und Möbel nicht aufstellten. Die Möbel- und Küchenaufsteller müssten hingegen damit zurechtkommen, was ihnen geliefert werde. Die Schadensberechnung der Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar. Sie - die Antragsgegnerin - verkaufe jährlich nur etwa 200.000 Stück der angegriffenen Möbelfüße. Sie liefere zudem an die X. An wen diese die Werkzeuge und Möbelfüße weiterliefere und wie sie eingesetzt würden, sei unklar.
GRÜNDE DER ANORDNUNG
Der Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß Art. 62 Abs. 2 EPGÜ steht die Anordnung einstweiliger Maßnahmen im Ermessen des Gerichts nach Abwägung der Interessen der Parteien. Sie setzt gemäß Regel 211 Abs. 2 VerfO in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 EPGÜ voraus, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller zur Einleitung eines Verfahrens berechtigt ist und das Patent verletzt wird. Ferner darf das Gericht es nicht als überwiegend wahrscheinlich ansehen, dass das Patent nicht gültig ist (EPG-Berufungsgericht, Anordnung v. 26.02.2024, UPC_CoA_335/2023 -NanoString Technologies u.a. gg. 10x Genomics u.a.; Anordnung v. 25.09.2024, UPC_CoA_182/2024 - Ortovox Sportartikel gg. Mammut Sports Group u.a.).
Im Streitfall ist zwar davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen zulässig ist, insbesondere die Antragstellerin berechtigt ist, das Gericht anzurufen. Ebenso ist überwiegend wahrscheinlich, dass das Streitpatent verletzt ist. Jedoch führt die Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nicht erforderlich ist.
A
Der Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen ist zulässig.
I.
Die Antragstellerin ist gemäß Art. 47 Abs. 1 EPGÜ berechtigt, das Gericht anzurufen. Denn gemäß Regel 8 Abs. 4 VerfO ist sie als Inhaberin des Streitpatents zu behandeln, weil sie als solche im Register für den einheitlichen Patentschutz aufgeführt ist.
Das stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Sie wendet lediglich ein, dass die Antragstellerin aufgrund fehlender materiell-rechtlicher Berechtigung am Patent schon nicht berechtigt gewesen sei, die Eintragung der einheitlichen Wirkung des Streitpatents zu beantragen. Damit vermag die Antragsgegnerin jedoch nicht durchzudringen.
Regel 8 Abs. 4 VerfO stellt die unwiderlegliche Vermutung auf, dass die im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragene Person auch Inhaberin des Schutzrechts und damit prozessführungsbefugt ist. Dies ergibt sich im Umkehrschluss zu Regel 8 Abs. 5 (c) VerfO, wonach die Vermutung, dass die im Register eingetragene Person auch materiell-rechtlicher Inhaber des Europäischen Patents ist, widerlegbar ist. Regel 8 Abs. 4 VerfO enthält eine solche Vorschrift nicht. Demnach genügt für die Prozessführungsbefugnis für eine Klage oder ein Eilverfahren auf Grundlage eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung gemäß Art. 47 Abs. 1 EPGÜ die Eintragung im Register.
II. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einstweiliger Maßnahmen ist hinreichend bestimmt. Daran fehlt es auch nicht, weil die Antragstellerin lediglich anregt, dass das Gericht bestimmte einstweilige Maßnahmen anordnen möge.
Art. 62 Abs. 1 und 3 EPGÜ stellt ebenso wie Regel 211 Abs. 1 VerfO die Anordnung einstweiliger Maßnahmen in das Ermessen des Gerichts ('kann'). Es liegt nicht nur im Ermessen, ob eine einstweilige Maßnahme angeordnet wird, sondern auch, welche Maßnahme erforderlich ist. (v. Falck/Dorn in: Tilmann/Plassmann, Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, 1. Aufl. 2024, Regel 211 VerfO Rz. 1; vgl. auch Schacht in: Luginbühl/Hüttermann, Einheitspatentsystem, 1. Aufl. 2024, Regel 211 VerfO Rz 5). Das bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht die aus seiner Sicht erforderlichen Maßnahmen anordnet, wenn diese als solche gar nicht vom Antragsteller begehrt sind. Es geht vielmehr darum, dass die genaue Formulierung des Verbots oder der sonst zu erlassenen Maßnahme dem EPG überlassen ist (Schacht a.a.O.). Gleichwohl bedarf es eines auf die zu erlassene Maßnahme gerichteten Antrags, wobei kleinere Ungenauigkeiten in der Antragsfassung keine Auswirkungen haben (Schacht a.a.O.).
Diesen Anforderungen wird der Antrag der Antragstellerin gerecht. Auch wenn diese nur eine bestimme Maßnahme anregt, ist dies als Antrag aufzufassen. Der Antrag ist zudem so klar abgegrenzt und präzise gefasst, dass der Rahmen, innerhalb dessen die Antragsgegnerin sich zu verteidigen und das Gericht zu entscheiden hat, hinreichend klar umrissen ist.
B Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass das Streitpatent durch die Antragsgegnerin verletzt wird. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen stellen teilweise eine unmittelbare und eine mittelbare Verletzung des Streitpatents dar. Jedenfalls besteht dafür eine Erstbegehungsgefahr. Nur soweit die angegriffene Ausführungsform 3 isoliert ohne die angegriffenen Werkzeuge angeboten und geliefert wird, kann eine mittelbare Verletzung nicht angenommen werden.
I.
Die Antragstellerin ist als anspruchsberechtigt anzusehen. Sie ist als im Register eingetragene Inhaberin des Streitpatents berechtigt, den Anspruch auf Unterlassung einer Patentverletzung geltend zu machen.
Von der Befugnis, das Einheitliche Patentgericht gemäß Art. 47 EPGÜ anzurufen, ist die materiell-rechtliche Inhaberschaft an einem Anspruch aus dem Patent zu unterscheiden. Letztere hat die Antragsgegnerin mit der Begründung in Abrede gestellt, sie bestreite die Wirksamkeit der Übertragung des Streitpatents auf die Antragstellerin. Allerdings ist ihr Bestreiten unerheblich. Dies ergibt sich aus Regel 8 Abs. 4 VerfO.
Wie ausgeführt, enthält Regel 8 Abs. 4 VerfO die unwiderlegliche Vermutung, dass der eingetragene Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als Patentinhaber und damit als prozessführungsbefugt anzusehen ist. Darüber hinaus führt Regel 8 Abs. 4 VerfO aber auch zu der unwiderleglichen Vermutung, dass die als Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung eingetragene Person auch materiell-rechtlich als anspruchsberechtigt anzusehen ist.
Regel 8 Abs. 4 VerfO ist Teil der Regelung über die Parteien und ihre Vertretung vor dem Einheitlichen Patentgericht und konkretisiert Art. 47 EPGÜ. Diese Regelung wiederum bestimmt, wer berechtigt ist, das Einheitliche Patentgericht anzurufen. Sie enthält jedoch keine Regelung über die materiell-rechtliche Berechtigung am Patent. Demnach hat auch Regel 8 VerfO nur einen prozessualen Regelungsgehalt. Das ist konsequent, weil die Verfahrensordnung grundsätzlich nur das Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht regelt, während die Berechtigung am Patent als Bestandteil des Vermögens und die daraus erwachsenen materiell-rechtlichen Ansprüche durch die Verordnung (EU) 1257/2012 vom 17. Dezember 2012 (Patent-VO), das EPGÜ und ergänzend durch das nationale Recht geregelt werden (vgl. Tilmann in: Tilmann/Plassmann, Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, 1. Aufl. 2024, Regel 8 Rz. 11). Gleichwohl hat die Regelung über die Frage der Prozessführungsbefugnis hinaus auch Auswirkungen hinsichtlich der materiell-rechtlichen Anspruchsberechtigung einer Partei.
Regel 8 Abs. 4 VerfO ordnet allgemein für die Zwecke der unter die Verfahrensordnung fallenden Verfahren an, dass der eingetragene Inhaber als tatsächlicher Inhaber behandelt wird. Da der tatsächliche Inhaber aber regelmäßig auch der Inhaber der Rechte aus dem Patent ist, insbesondere der Ansprüche wegen Patentverletzung, gilt die Vermutungswirkung von Regel 8 Abs. 4 VerfO auch für die Anspruchsberechtigung. Das Gericht ist in prozessualer Hinsicht der Verpflichtung enthoben, einem an der Inhaberschaft des Patents anknüpfenden Streit der Parteien über die Anspruchsberechtigung nachzugehen und aufzuklären, wer der tatsächliche Inhaber des geltend gemachten Patents ist (so i.E. auch Tilmann in: Tilmann/Plassmann, Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, 1. Aufl. 2024, Regel 8 Rz. 10). Der Regelungszweck von Regel 8 Abs. 4 VerfO (und ebenso von Regel 8 Abs. 5 (c) VerfO) besteht allgemein darin, das Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht von dem Streit über die materiell-rechtliche Inhaberschaft an einem Europäischen Patent unabhängig davon freizuhalten, ob die Inhaberschaft für die Prozessführungsbefugnis oder die Anspruchsberechtigung von Bedeutung ist, indem die unwiderlegliche (und im Fall von Absatz Abs. 5 (c) die widerlegliche) Vermutung aufgestellt wird, dass der eingetragene Inhaber auch der tatsächliche Inhaber ist.
Im Streitfall gilt die Antragstellerin gemäß Regel 8 Abs. 4 VerfO als Inhaberin des Streitpatents und damit auch als anspruchsberechtigt. Denn sie ist ausweislich des vorgelegten Registerauszugs (Anlage ASt 11) als Inhaberin des Streitpatents, einem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung, im Register eingetragen. Das Bestreiten der Wirksamkeit einer etwaigen Übertragung des Patents auf die Antragstellerin ist daher aus den vorgenannten
Gründen ebenso unerheblich wie der Einwand, die Antragstellerin habe die Eintragung der einheitlichen Wirkung nicht beantragen dürften. Denn all dies ändert nichts an der Eintragung der Antragstellerin im Register und der damit verbundenen Vermutung gemäß Regel 8 Abs. 4 VerfO, dass die Antragstellerin auch die tatsächliche Inhaberin des Streitpatents ist und ihr infolgedessen die Ansprüche aus dem Patent zustehen.
II.
Die Erfindung des Streitpatents betrifft eine Vorrichtung zum Einstellen eines höhenverstellbaren Beins zur Nivellierung oder Einstellung der Höhe eines Schranks, wie etwa eines Küchen-, Bad- oder Wäscheschranks oder eines (Haushalts-) Geräts oder irgendeines anderen Objekts, das eine Höhen- oder Niveaueinstellung erfordert. Außerdem betrifft sie ein Werkzeug zum Einstellen der Höhe eines höhenverstellbaren Beins über eine Kopplung (Abs. [0001]; Absatzangaben ohne nähere Bezugsangabe sind solche der Streitpatentschrift).
Zu dem der Erfindung zugrundeliegenden Stand der Technik führt das Streitpatent aus, dass höhenverstellbare Beine bereits bekannt seien, die zum Stützen von Schränken, Geräten, Möbeln oder dergleichen verwendet würden. Sie umfassten typischerweise einen sich vertikal erstreckenden Gewindeschaft, der in einem entsprechenden Gewindesockel aufgenommen sei, der an einem Gerät oder Schrank befestigt sei, dessen Höhe einzustellen oder zu nivellieren sei. Der Sockel sei an dem Objekt befestigt, so dass eine Drehung des Schafts bewirke, dass ein Fuß des Beins sich axial relativ zu dem Sockel bewege, um die Höhe des von dem Fuß gestützten Objekts einzustellen. Um den Gewindeschaft in dem entsprechenden Gewindesockel zu drehen oder zu schwenken, könne der Fuß ein Eingriffsmerkmal aufweisen, wie etwa ein sechseckiges oder quadratisches Profil, an das ein sich seitlich erstreckendes Werkzeug wie etwa ein Schraubenschlüssel angreifen könne. Alternativ könne der Fuß vom Benutzer mit der Hand gedreht werden (Abs. [0002]).
Ein Werkzeug, das zum Einstellen der Höhe des Beins diene, ergreife den Fuß regelmäßig von einer seitlichen Richtung. Werde der Griff des Werkzeugs wie etwa eines Schraubenschlüssels in einem Bogen um oder um den Fuß herum bewegt, könne diese Bewegung durch benachbarte Füße, Ausstattung, Wände oder Schränke oder das Objekt selbst beeinträchtigt sein, so dass der Fuß nur durch eine Serie von wiederholten kurzen Bogenlängen eingestellt werden könne. Die Höhenverstellung eines Beins könne daher erfordern, dass ein Benutzer das Werkzeug und den Fuß mehrere Male lösen und wieder in Eingriff bringen müsse, um innerhalb einer begrenzten Bogenlänge oder eines begrenzten Drehwinkels den Fuß durch einen ausreichenden Winkelbewegungsbetrag zu drehen. Dies sei zeitaufwändig und die Ausrichtung könne so nicht leicht zu erreichen sein. Es sei sowohl eine vertikale als auch tangentiale und radiale Ausrichtung für den Wiedereingriff erforderlich (Abs. [0003]).
Vor allem die Einstellung eines Fußes, der sich hinten an einem Schrank oder Gerät befinde, könne schwierig sein, da ein extralanger Werkzeuggriff erforderlich sein könne, um den Fuß
von der Vorderseite des Schranks zu erreichen. Der Einstellbogen für den Werkzeuggriff zur Bedienung sei so weiter beschränkt. Darüber hinaus könne die Ausrichtung zwischen dem Maul des Werkzeugs und dem entsprechenden Eingriffsmerkmal eines hinteren Fußes mangels Sicht- oder Erreichbarkeit schwierig sein. Regelmäßig müsse sich ein Benutzer dafür auf den Boden legen. Werkzeuge wie etwa Standardschraubenschlüssel oder Schraubenzieher, die typischerweise zur Einstellung von höhenverstellbaren Beinen verwendet werden, seien zu dem Zweck der Einstellung eines höhenverstellbaren Beins nicht speziell konstruiert, so dass ihre Verwendung oder die Einstellung des Beins von Hand mit der Gefahr von Gesundheitsbeeinträchtigungen einhergehe (Abs. [0004]).
Es gebe auch höhenverstellbare Beine, bei denen der Gewindeschaft in einem Gewindekragen oder Ritzel aufgenommen sei, dessen Höhe relativ zum zu nivellierenden Objekt fixiert ist, aber frei drehbar sei. Die Drehung des Gewindeschafts des Fußes könne in dem Fall beispielswiese durch einen flachen Abschnitt auf dem Gewindeschaft erschwert sein. Die Einstellung einer Fußgewindeschaft- und Kragenanordnung könne ähnliche Probleme für die Höhenverstellung haben wie zuvor beschrieben (Abs. [0005]).
Zum druckschriftlichen Stand der Technik führt die Streitpatentschrift aus, dass aus der EP 0 292 921 A2 ein Passelement zur Verbindung oder Installation eines Möbels bekannt sei. Das Passelement habe ein Gehrungsrad, über dessen innere Verzahnung ein Stab, der mit einer äußeren Verzahnung versehen sei und der als ein beweglicher Stützfuß oder bewegliches Verbindungselement genutzt werden könne, angetrieben werde. Der Antrieb des ersten Gehrungsrades werde durch ein zweites Gehrungsrad bewirkt, das einem Werkzeug zugeordnet sei, das in eine Ausnehmung auf beiden Seiten des Passelementes eingebracht und durch ein Fenster in der Ausnehmung in Eingriff mit dem ersten Gehrungsrad gebracht werden könne. Das zweite Gehrungsrad könne auch in ein elektrisch oder pneumatisch betriebenes Handwerkszeug integriert werden (Abs. [0006]).
In der US 7,556,227 werde ein verstellbarer Fuß für ein Gerät beschrieben, das mit einer Stange und einem Ritzel ausgestattet sei. Das Ritzel stehe mit einem Zahnrad in Eingriff, so dass die Drehung der Stange das Zahnrad drehe, um die Höhe des Fußes einzustellen. Die Stange werde von dem Gerät getragen, um in Eingriff mit dem Zahnrad gehalten zu werden, und erstrecke sich bis vor das Gerät. Die Einstellung des hinteren Fußes des Gerätes könne so mittels eines Standardschraubenziehers von der Vorderseite des Geräts aus erfolgen. Da das Gerät für jeden hinteren Fuß ist mit einem Ritzel und einer Stange ausgestattet sei, sei die Installation dieses Mechanismus' in dem Gerät kompliziert. Ritzelund Antriebsmechanismus würden zudem überflüssig, sobald die Höhe eingestellt sei (Abs. [0007]).
Weiterhin sei ein Werkzeug mit den Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 6 aus der JP H11 270 919 A bekannt (Abs. [0008]).
Ein anderes Werkzeug zum Einstellen eines Fußes oder Beins eines Geräts werde in der JP1997-206147 A beschrieben. Das Werkzeug enthalte einen Ratschenmechanismus, der einen Ratschenhebel oder eine Ratschenklinke zum Eingriff mit einer Ratschenverzahnung auf dem Schaft aufweise. Der Ratschenhebel ergreife die Verzahnung in einer Drehrichtung und löse sich von der Verzahnung in der entgegengesetzten Drehrichtung. So könne der Werkzeuggriff in einer definierten Bogenlänge um den Fuß herum vor- und zurückbewegt werden, um die Höhe des Beins in einer Richtung einzustellen. Um aber die Einstellrichtung zu ändern (zum Beispiel von aufwärts zu abwärts), sei es notwendig, den Hebelarm des Ratschenmechanismus zwischen zwei Positionen umzuschalten (Abs. [0009]).
Schließlich beschreibe die JP2008-213058 ein Werkzeug für einen Fuß ähnlich wie in der JP1997 - 206147 A, das einen horizontal schwenkbaren Werkzeugkopf aufweise, um es zu ermöglichen, dass das Werkzeug um Hindernisse herum mit dem Fuß in Eingriff treten könne. Der Schwenkkopf reduziere jedoch die Bogenlänge, um die der Griff bewegt werden müsse, um den Fuß zur Höhenverstellung zu kurbeln. Ebenso sei es auch hier erforderlich, zum Ändern der Einstellrichtung den Hebelarm des Ratschenmechanismus zwischen zwei Positionen umzuschalten (Abs. [0010]).
Vor diesem Hintergrund sieht es das Streitpatent als Aufgabe (das technische Problem) an, eine verbesserte Vorrichtung zum Einstellen eines höhenverstellbaren Beins oder ein verbessertes Werkzeug zum Einstellen eines höhenverstellbaren Beins anzugeben.
Als Lösung für dieses Problem schlägt das Streitpatent mit dem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor, die wie nachstehend gegliedert werden können:
-
- Vorrichtung zum Einstellen eines höhenverstellbaren Beins zum Abstützen eines Schranks, wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst:
- 1.1 eine Kopplung und
- 1.2 ein Werkzeug;
-
- die Kopplung (10, 30)
- 2.1 dient dazu, einen Teil des höhenverstellbaren Beins zu bilden, und
- 2.2 umfasst ein Abtriebselement (13);
-
- das Werkzeug (50),
- 3.1 umfasst ein Antriebselement (51),
- 3.2 umfasst einen Drehmomenteingang zum Anlegen eines Drehmoments an das Antriebselement (51);
- 3.2.1 als Drehmomenteingang dient ein elektrischer Motor,
- 3.2.2 wobei der Motor zwischen dem Handgriff (52) und dem Antriebselement (51) angeordnet ist;
-
- das Werkzeug (50) und die Kopplung (10, 30) sind komplementär ausgeführt, um Eingriff zwischen dem Antriebselement (51) und dem Abtriebselement (13)
freigebbar aufrechtzuerhalten, um zu gestatten, dass das Antriebselement (51) das Abtriebselement (13) antreibt, damit sich die Kopplung (10, 30) um eine Längsachse des Beins zur Höheneinstellung des Beins dreht;
-
- das Antriebselement (51) und das Abtriebselement (13)
- 5.1 sind Zahnräder, die lösbar miteinander kämmen, wenn das Werkzeug (50) mit der Kopplung (10, 30) in Eingriff gebracht ist,
- 5.2 haben parallele Drehachsen, wenn das Zahnrad des Antriebselementes (51) und das Zahnrad des Abtriebselements (13) im Zahneingriff sind;
-
- das Werkzeug (50) ist angepasst ausgebildet, bezüglich des Beins in einer stationären Winkelposition zu bleiben, wenn das Antriebselement (51) das Abtriebselement (13) antreibt.
Weiterhin schlägt das Streitpatent mit dem Anspruch 6 ein Werkzeug mit den nachstehenden, bereits in gegliederter Form wiedergegebenen Merkmalen vor:
-
- Werkzeug (50) zum Antreiben eines höhenverstellbaren Beins, das einen Schrank abstützt, umfassend:
- 1.1 ein Antriebselement (51) und
- 1.2 einen Drehmomenteingang zur Drehmomentübertragung an das Antriebselement (51);
-
- das Werkzeug (50)
- 2.1 ist dazu ausgeführt einen Eingriff mit der Kopplung (10, 30) des höhenverstellbaren Beins, die das Abtriebselement (13) umfasst, freigebbar aufrechtzuerhalten, um zu gestatten, dass das Antriebselement (51) das Abtriebselement (13) zum Einstellen der Höhe des Schranks antreibt,
- 2.2 ist dazu ausgeführt bezüglich des höhenverstellbaren Beins in einer stationären Winkelposition zu bleiben, wenn das Antriebselement (51) das Abtriebselement (13) antreibt,
- 2.3 umfasst einen elektrischen Motor
- 2.3.1 als Drehmomenteingang zum Antreiben des Antriebselements (51),
- 2.3.2 wobei der Motor zwischen dem Handgriff und dem Antriebselement (51) angeordnet ist;
-
- das Antriebselement (51) ist ein Zahnrad, das dazu ausgeführt ist, lösbar mit dem Abtriebselement (13) der Kopplung (10, 30) zu kämmen;
-
- das Abtriebselement (13) und das Antriebselement (51) haben parallele Drehachsen, wenn das Zahnrad des Antriebselementes (51) und das Zahnrad des Abtriebselements (13) im Zahneingriff sind.
Der Streit der Parteien über das Verständnis des Streitpatents gibt zu den folgenden
III. Ausführungen hinsichtlich der Auslegung von Patentanspruch 1 Anlass.
-
- Für die Auslegung von Ansprüchen Europäischer Patente gelten nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (Anordnung vom 26.02.2024, berichtigt durch Anordnung vom 11.03.2024, CoA_335/2023 = App_576355/2023 - NanoString gg. 10x Genomics) folgende
Grundsätze.
Der Patentanspruch ist nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents nach Art. 69 EPÜ in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 EPÜ. Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents.
Davon ausgehend gilt für die Auslegung von Anspruch 1 des Streitpatents das Folgende.
Gegenstand von Patentanspruch 1 ist eine Vorrichtung zum Einstellen eines höhenverstellbaren Beins zum Abstützen eines Schranks. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Anspruchs umfasst die Vorrichtung nur zwei Bestandteile, nämlich ein Werkzeug und eine Kopplung (Merkmale 1.1 und 1.2), die in den weiteren Merkmalen des Anspruchs näher beschrieben werden. Der Schrank und das höhenverstellbare Bein mit Ausnahme der Kopplung, die gemäß Merkmal 2.1 einen Teil des Beins bilden können soll, sind hingegen nicht Teil der beanspruchten Vorrichtung.
Sowohl der Schrank als auch das Bein, soweit es sich nicht um die Kopplung handelt, sind lediglich Gegenstand von Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben. Dies wird aus den Wendungen 'Vorrichtung zum Einstellen eines höhenverstellbaren Beins zum Abstützen eines Schranks' (Merkmal 1) oder 'Kopplung zum Bilden eines Teils des höhenverstellbaren Beins' (Merkmal 1.2) deutlich. Solche Funktions- und Zweckangaben definieren den durch das Patent geschützten Gegenstand regelmäßig lediglich dahin, dass er geeignet sein muss, für die im Patentanspruch genannte Funktion oder den dort genannten Zweck verwendet zu
werden. Sie stellen insofern räumlich-körperlich Anforderungen an die geschützte Vorrichtung oder ihre Bestandteile, da die Vorrichtung für den genannten Zweck oder die genannte Funktion geeignet sein muss.
Demnach muss die Kopplung lediglich geeignet sein, Teil eines gedachten höhenverstellbaren Beins zu sein. Da das Bein einen Schrank stützen können soll, müssen das Werkzeug und die Kopplung wiederum geeignet sein, dieses Bein und damit auch den Schrank der Höhe nach zu verstellen, wobei der Anspruch mangels näherer Angaben nicht auf einen Möbelschrank mit einem bestimmten Gewicht beschränkt ist.
Bei dem Antriebs- und dem Abtriebselement muss es sich um Zahnräder handeln (Merkmal 5.1). Diese Übersetzung des Begriffs 'gears' aus der gemäß Art. 70 EPÜ maßgeblichen englischen Originalfassung ist vorzugswürdig. Insofern kommt es nicht so sehr darauf an, ob die zutreffende Übersetzung gewählt wurde, sondern welchen technischen Sinngehalt der Fachmann dem verwendeten Begriff beimisst, was wiederum durch Auslegung zu ermitteln ist.
Für das Verständnis des Begriffs 'gear' ist entscheidend, dass das Streitpatent in seiner Beschreibung den Begriff ausdrücklich definiert ('In this specification and claims, the term ,gear' is intended to mean a rotary gear that is free to rotate continuously in at least one direction.', Abs. [0173]). Demnach sind die maßgebenden Erfordernisse, dass das Bauteil jedenfalls in eine Richtung frei drehbar ist. Wie dies mit einem Getriebe bewerkstelligt werden soll, erschließt sich nicht. Auch die Antragsgegnerin erläutert nicht näher, wie sie den von 'rotary gear' abgeleiteten Begriff 'Drehgetriebe' verstanden wissen will. Stattdessen erscheint nur die Übersetzung mit 'Drehzahnrad' technisch sinnvoll.
Denkbar wäre allenfalls, dass das Antriebs- und das Abtriebselement zusammen ein Getriebe bilden. Allerdings ergibt sich in Zusammenschau mit den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1, dass es sich jedenfalls um ein Getriebe bestehend aus zwei Zahnrädern handelt, die miteinander in Eingriff gebracht werden können, um das auf das Antriebselement aufgebrachte Drehmoment auf das Abtriebselement übertragen zu können. Denn gemäß Merkmal 5.2 müssen die beiden Elemente nicht nur parallele Drehachsen aufweisen, sondern es ist in der englischen Fassung sogar von 'driving member gear' und 'gear of the driven member' die Rede. In diesem Zusammenhang 'gear' mit 'Getriebe' zu übersetzen, kommt nicht in Betracht. Auch der englische Begriff 'meshed together' im Zusammenhang mit dem Antriebsund dem Abtriebselement bringt eine Verzahnung der beiden Maschinenbauelemente besser zum Ausdruck als ein bloßes 'in Eingriff stehen', steht also dafür, 'gear' als Zahnrad und nicht als Getriebe zu verstehen.
Wie die das Antriebs- und Abtriebselement bildenden Zahnräder räumlich körperlich gestaltet sind, ist dem Fachmann überlassen. Es genügt jedes zylindrische, drehbare Bauelement, das eine Außenverzahnung aufweist, die mit der Verzahnung des korrespondierenden Antriebs-
oder Abtriebselements ineinandergreifen kann. Weder ist das Zahnrad auf dünne, scheibenförmige Bauteile beschränkt, noch muss es sich um ein separates, von der übrigen Kopplung unterscheidbares Bauteil handeln, solange es eine Außenverzahnung aufweist und seinen technischen Zweck erfüllt: Antriebsoder Abtriebselement müssen über ihre Verzahnung lösbar miteinander kämmen, so dass sich über die Drehung des Antriebselements das Abtriebselement antreiben lässt. Antrieb und Abtrieb, mithin die Übertragung eines Drehmoments, entsprechen der technischen Funktion eines Zahnrads, wie sie auch in den Merkmalsgruppen 4 und 5 gefordert ist.
Mit dem Merkmal 4 verlangt der Patentanspruch 1, dass das Werkzeug und die Kopplung komplementär ausgeführt sind, um den Eingriff zwischen dem Antriebselement und dem Abtriebselement aufrechtzuerhalten. Dies ist nicht dahingehend zu verstehen, dass Werkzeug und Kopplung von sich aus in der Lage sind, den Eingriff zwischen Antriebs- und Abtriebselement aufrechtzuerhalten, so dass der Eingriff von Antriebs- und Abtriebselement in alle Richtungen - lateral und axial - gesichert ist. Es genügt vielmehr, dass der Eingriff lediglich in eine Richtung - sei es axial oder auch lateral in nur eine Richtung - gesichert ist.
Da es sich bei dem Antriebs- und Abtriebselement um Zahnräder handelt, stehen Antriebsund Abtriebselement im Eingriff, wenn beide Zahnräder miteinander kämmen, das heißt ihre Zähne ineinandergreifen und das Abtriebselement über das Antriebselement angetrieben werden kann, wie es auch Merkmal 4 verlangt. Dafür muss das Werkzeug in eine entsprechende Position an der Kopplung gebracht werden. Der Patentanspruch 1 spricht auch hier von 'in Eingriff gebracht' (Merkmal 5.1). Über den bloßen Eingriff hinaus verlangt Merkmal 4 zusätzlich, dass Werkzeug und Kopplung komplementär ausgeführt sind, um den Eingriff aufrechtzuerhalten.
Der Begriff 'komplementär' bedeutet im Allgemeinen 'sich ergänzend'. Demnach müssen Werkzeug und Kopplung so ausgestaltet sein, dass sie zueinander passen und dadurch den Eingriff von Antriebs- und Abtriebselement aufrechterhalten können. Zu denken ist insofern an einen Formschluss, bei dem zwei Bauteile aufgrund ihrer Form so zueinander passen oder ineinandergreifen, dass eine Relativbewegung ausgeschlossen oder jedenfalls in Teilen unterbunden wird. Dies erscheint bei funktionaler Betrachtung auch technisch sinnvoll, weil Relativbewegungen zwischen Werkzeug und Kopplung die Zahnräder außer Eingriff bringen können. Bei der Übertragung des Drehmoments vom Antriebs- auf das Abtriebselement wirken Kräfte in seitliche Richtungen, die zu einer entsprechenden Relativbewegung zwischen Werkzeug und Kopplung führen könnten. Ebenso können, da über den Antrieb des Abtriebselements die Höhe des Beins verstellt werden soll, Kräfte in axialer Richtung wirken. Auch diese könnten Antriebs- und Abtriebselement während des Verstellvorgangs außer Eingriff bringen. Durch eine komplementäre Ausführung von Werkzeug und Kopplung, mit der der Eingriff von Antriebs- und Abtriebselement aufrechterhalten wird, kann der Eingriff gegen solche Relativbewegungen gesichert werden.
Dieses Verständnis entspricht dem der Beschreibung des Streitpatents. Darin heißt es, dass das Werkzeug und die Kopplung komplementär ausgelegt sind, so dass das Werkzeug relativ zu der Kopplung in axialer Richtung und Querrichtung gesichert wird, wenn es mit der Kopplung in Eingriff steht ('the tool and the coupling are complementarily adapted so that the tool is secured relative to the coupling in an axial direction and a lateral direction when engaged with the coupling', Abs. [0025]). Ähnliches ergibt sich aus Absatz [0026]. Allerdings bezieht sich die zitierte Textstelle nur auf einzelne Ausführungsformen ('some embodiments', Abs. [0025], ebenso Abs. [0026]). Es kann also nicht verallgemeinernd verlangt werden, dass jede patentgemäße Vorrichtung so ausgebildet sein muss, dass Werkzeug und Kopplung eine Relativbewegung sowohl in axialer als auch in lateraler Richtung unterbinden. Wird eine 'komplementäre' Ausführung von Werkzeug und Kopplung als Eignung zur Sicherung des Eingriffs von Antriebs- und Abtriebselement verstanden, genügt nach der Lehre des Streitpatents stattdessen bereits eine Sicherung in nur eine Richtung.
Dieses Verständnis ergibt sich auch aus dem Unteranspruch 4 des Streitpatents. Der Sinngehalt eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs eines Patents beitragen. Unteransprüche engen den Gegenstand des Hauptanspruchs jedoch regelmäßig nicht ein, sondern zeigen nicht anders als Ausführungsbeispiele lediglich - gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene Möglichkeiten seiner Ausgestaltung. Der Unteranspruch 4 konkretisiert die komplementäre Ausführung von Werkzeug und Kopplung näher, indem er anordnet, dass das Werkzeug beim Eingriff an der Kopplung in einer axialen Richtung und/oder einer seitlichen Richtung und/oder in beiden axialen Richtungen festgelegt ist. Wenn aber der Unteranspruch 4 dem Fachmann für eine komplementäre Ausführung von Werkzeug und Kopplung die Wahl überlässt, ob er das Werkzeug nur in eine Richtung oder in alle Richtungen an der Kopplung festlegt, kann der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht verstanden werden. Es genügt ein Formschluss, der den Eingriff von Werkzeug und Kopplung in jedenfalls eine Richtung sichert. Die Aufrechterhaltung des Eingriffs in die übrigen Richtungen kann der Fachmann mit anderen Mitteln - und sei es mit Muskelkraft (Abs. [0138]) - bewerkstelligen.
Solche Ausführungsformen werden auch in der Beschreibung des Streitpatents dargestellt. So kann nach einer in der Figur 11 wiedergegebenen Ausführungsform das Werkzeug zur seitlichen Ausrichtung des Werkzeugs und des Fußes eine seitliche Verlängerung 56 aufweisen, um eine seitlich weisende Oberfläche des Fußes, zum Beispiel die Oberfläche 14, zu fangen oder sich dagegen abzustützen. Diese Anordnung soll sicherstellen, dass das Werkzeug seitlich mit dem Fuß in Eingriff verbleibt, wenn der Fuß gegen das Gewicht des gestützten Objekts angetrieben wird. (Abs. [0133] und [0134]).
Aus den von den Parteien zitierten Absätzen (Abs. [0137], [0142], [0157], [0165] und [0170]) ergibt sich keine andere Wertung.
- Merkmal 3.2.2 des Patentanspruchs 1 verlangt, dass der Motor zwischen dem Handgriff und dem Antriebselement angeordnet ist. Damit sind handgetriebene Werkzeuge von der Lehre des Streitpatents ebenso ausgeschlossen wie Werkzeuge mit einer Schnittstelle für einen externen Drehmomenteingang, was sich auch ausdrücklich aus der Beschreibung des Streitpatents ergibt (Abs. [0124]). Darüber hinaus enthält das Merkmal 3.2.2 eine Vorgabe für die örtliche Positionierung eines Motors. Es ergibt sich ein Werkzeug mit einer axialen Ausrichtung von Handgriff, Motor und Antriebselement in ebendieser Reihenfolge.
Eine solche Anordnung des Motors in der Nähe des Antriebselements ist vorteilhaft und technisch zweckmäßig, weil damit einem möglichst schmalen und länglichen Werkzeug Rechnung getragen wird, das der Anwender auch unter beengten Verhältnissen unter einem Schrank handhaben kann. Eine Positionierung des Motors seitlich neben dem Griff oder gar außerhalb des Werkzeugs ist ausgeschlossen und würde zu einer erschwerten Handhabung des Werkzeugs führen. Hingegen würde eine Anordnung des Motors ausgehend vom Antriebselement jenseits des Handgriffs einerseits die Drehmomentübertragung auf das Antriebselement und andererseits die Handhabung des Werkzeugs an einem weiter vorne angeordneten Griff nicht zuletzt wegen der Gewichtsverteilung erschweren.
Der Anspruch 1 des Streitpatents schließt jedoch nicht aus, dass sich der Motor und der Handgriff in ihrer axialen Ausdehnung in irgendeiner Weise überlappen oder der Motor sogar im Handgriff angeordnet ist. Er ist auch dann zwischen Handgriff und Antriebselement positioniert, wenn sich der Handgriff jenseits des Antriebselements über den Motor hinweg erstreckt. Dem Streitpatent geht es insofern nicht darum, Handgriff, Motor und Antriebselement genau außerhalb der räumlichen Grenzen der jeweils anderen Bauteile anzuordnen. Ein solches Verständnis vermag der Fachmann weder dem Anspruch, noch der Beschreibung und Zeichnungen des Streitpatents entnehmen. Insbesondere wird der Fachmann nicht bei dem bloßen Wortlaut 'zwischen dem Handgriff und dem Antriebselement' stehen bleiben, sondern erkennen, dass es in dem Zusammenhang um den axialen Aufbau bzw. die längliche Erstreckung des Werkzeugs geht. Ein solcher Aufbau schließt aber nicht aus, dass sich Motor und Handgriff in axialer Richtung überlappen. Dies ist ohne weiteres mit dem eingangs genannten technischen Sinn der Positionierung des Motors vereinbar.
Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Anspruch weder die räumlich-körperliche Erstreckung des Antriebselements und des Motors noch die konkrete Gestaltung des Handgriffs vorgibt. Für letzteren ist ausgehend von dem Begriff 'Handgriff' allenfalls zu verlangen, dass der Benutzer das Werkzeug mit einer Hand oder auch mit mehreren Händen greifen und halten kann. Das Werkzeug muss jedenfalls einen hierfür geeigneten Bereich aufweisen, so dass die Verwendung des Werkzeugs ordnungsgemäß erfolgen kann. Ein solcher Handgriff ist notwendigerweise außen am Werkzeug vorgesehen. Der Motor wird hingegen regelmäßig in einem Gehäuse oder dergleichen und damit innerhalb des Werkzeugs angeordnet sein. Davon ausgehend ist kein Grund ersichtlich, warum das Streitpatent eine
Ausgestaltung ausschließen sollte, bei der sich der innenliegende Motor axial in den außenliegenden, als Griff fungierenden Bereich des Werkzeugs erstreckt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des Streitpatents. Diese lässt vielmehr erkennen, dass sich die anspruchsgemäße Lehre von den nicht erfindungsgemäßen Beispielen abgrenzt, bei denen der Drehmomenteingang entweder durch einen drehbaren Handgriff oder eine an einem freien Ende des Handgriffs vorgesehene Schnittstelle zur Verbindung einer Antriebswelle mit einer externen Drehmomentzufuhr gebildet wird (Abs. [0124]). Durch die Verwendung eines elektrischen Motors grenzt sich die Lehre des Streitpatents von dem händisch zu bedienenden Handgriff ab, durch die Anordnung zwischen Handgriff und Antriebselement von einer außerhalb des Werkzeugs befindlichen Drehmomentzufuhr. Es gibt hingegen keine Anhaltspunkte dafür, Motor und Handgriff über das dargestellte Maß hinaus in einer besonderen Weise anzuordnen.
Schließlich führen auch die Vorgänge im Erteilungsverfahren zu keiner anderen Auslegung. Im Erteilungsverfahren wurde die Variante einer Anordnung des Motors innerhalb des Handgriffs aus dem Streitpatent gestrichen:
an electric motor as the torque input for driving the driving member. A motor 2 Fis 1 2
between the handle and the driving member.
Da die Erteilungsakte allerdings in Art. 69 EPÜ keine Erwähnung findet, bildet sie grundsätzlich kein zulässiges Auslegungsmaterial (LK Düsseldorf, Anordnung vom 9. April 2024, CFI_452/2023 = ACT_589655/2023 - Ortovox Sportartikel gg. Mammut Sports u.a.). Ein Europäisches Patent kann nicht auf der Grundlage von Textstellen, die im Erteilungsverfahren aus der Beschreibung gestrichen wurden, ausgelegt werden. Allenfalls Äußerungen des Anmelders oder der Erteilungsbehörde zum Verständnis des auszulegenden Merkmals eines Patentanspruchs könnten indiziell als sachverständige Äußerung angesehen werden (LK Düsseldorf, Anordnung vom 9. April 2024, CFI_452/2023 = ACT_589655/2023 Ortovox Sportartikel gg. Mammut Sports u.a.). Daran fehlt es aber im Streitfall. Die Prüfungsabteilung beim EPA scheint in dem als Anlage ASt 9 vorgelegten Bescheid die Anordnung des Motors zwischen Handgriff und Antriebselement allein in Abgrenzung zu der gestrichenen Beschreibungsstelle und der Anordnung des Motors im Handgriff zu verstehen, ohne dass irgendeine Auslegung des Patentanspruchs mitgeteilt wird. Das genügt jedoch wie eingangs ausgeführt - nicht.
IV. Hinsichtlich der Auslegung von Anspruch 6 ergeben sich gegenüber dem Anspruch 1 keine Abweichungen, so dass ohne Einschränkung auf die vorstehenden Ausführungen zur
Auslegung von Anspruch 1 verwiesen wird.
V.
Die Kombination aus der angegriffenen Ausführungsform 1 mit der angegriffenen Ausführungsform 3 weist sämtliche Merkmale von Anspruch 1 des Streitpatents auf. Gleiches gilt für die Kombination der angegriffenen Ausführungsform 2 mit der angegriffenen Ausführungsform 3. Weiterhin verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 jeweils sämtliche Merkmale von Anspruch 6 des Streitpatents.
Die angegriffene Ausführungsform 1 und die angegriffene Ausführungsform 3 verwirklichen zusammen sämtliche Merkmale von Anspruch 1 des Streitpatents. Das gilt auch für die zwischen den Parteien streitigen Merkmale 4 und 5.3.
Das Werkzeug im Sinne von Merkmal 1.2 sowie der Merkmale 3 bis 6 wird durch die angegriffene Ausführungsform 1 gebildet. Die Kopplung im Sinne der Merkmale 1.1 und 2 wird hingegen nicht durch die gesamte angegriffene Ausführungsform 3 gebildet, sondern nur durch den nachstehend wiedergegebenen Sockelfuß.

Denn nach Merkmal 2.1 soll die Kopplung lediglich dazu dienen, einen Teil des höhenverstellbaren Beins zu bilden. Das Bein selbst (mit Ausnahme der Kopplung) ist nicht Gegenstand des Anspruchs und damit auch nicht die gesamte angegriffene Ausführungsform 3, sondern nur der Sockelfuß.
Bei den Antriebs- und Abtriebselementen der angegriffenen Ausführungsformen 1 und 3 handelt es sich um Zahnräder im Sinne von Merkmal 5.1. Dies ist für die angegriffene Ausführungsform 1 unstreitig, gilt aber auch für die angegriffene Ausführungsform 3. Der Sockelfuß weist eine Hülse auf, deren unterer Bereich eine bezahnte Oberfläche aufweist. Da es auf die axiale Erstreckung eines Zahnrades im Sinne des Streitpatents nicht ankommt und auch eine einstückige Ausbildung mit anderen Bestandteilen der Kopplung unschädlich ist, ist jedenfalls der untere Bereich der Hülse des Sockelfußes der angegriffenen Ausführungsform 3 als Zahnrad im Sinne von Merkmal 5.1 anzusehen.
Die angegriffene Ausführungsform 1 und die angegriffene Ausführungsform 3 sind zudem gemäß Merkmal 4 komplementär ausgeführt, um den Eingriff zwischen den werkzeugseitigen Zahnrädern und der bezahnten Oberfläche des Sockelfußes aufrechtzuerhalten. Die Antragsgegnerin wendet dagegen ein, das Maul des Werkzeugs sei gegenüber der Hülse des
Sockelfußes etwas langgestreckt und die werkzeugseitigen Zahnräder befänden sich infolgedessen nicht automatisch mit der zylindrischen Verzahnung dieser Hülse in Eingriff, wenn das Maul die Hülse umgreife. Auf ein automatisches Eingreifen kommt es allerdings nicht an. Für eine komplementäre Ausführung von Werkzeug und Kopplung im Sinne von Merkmal 4 genügt es bereits, wenn die Zahnräder miteinander in Eingriff gebracht werden können und der Eingriff jedenfalls in eine Richtung - sei es axial oder auch lateral in nur eine Richtung - gesichert ist. Das ist bei den angegriffenen Ausführungsformen 1 und 3 der Fall. Unstreitig lassen sich die Zahnräder des Werkzeugs und die bezahnte Oberfläche des Sockelfußes miteinander in Eingriff bringen. Durch die Maulöffnung des Werkzeugs mit ihren seitlichen Armen ist dieser Eingriff auch zu drei Seiten lateral gesichert. Dass der Eingriff in Richtung der Öffnung des Mauls durch Muskelkraft aufrechterhalten werden muss, ist unschädlich. Ebenso ist es unbeachtlich, dass die Winkelstellung des Werkzeugs zur Kopplung verändert werden kann und ab einem bestimmten Punkt die Zahnräder außer Eingriff mit der Kopplung gelangen. Das Streitpatent verlangt nicht, dass der Eingriff in jede Richtung und in jeder denkbaren Ausrichtung des Werkzeugs gesichert ist.
Die vorstehenden Ausführungen zur Verwirklichung der Merkmale von Anspruch 1 durch die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 3 gelten für die angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 gleichermaßen. Das Werkzeug 2 unterscheidet sich von dem Werkzeug 1 nur dadurch, dass es am äußeren Ende des Öffnungsbereichs keine Rollen aufweist. Dies ist aber für die Lehre des Streitpatents unerheblich. Die Kombination der angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 verwirklichen sämtliche Merkmale von Anspruch 1 des Streitpatents.
Schließlich verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 auch die Merkmale von Anspruch 6 des Streitpatents. Diese sind mit den Merkmalen von Anspruch 1 weitgehend identisch, soweit das Werkzeug betroffen ist. Anspruch 6 hat lediglich nicht die Kopplung zum Gegenstand. Im Übrigen kann uneingeschränkt auf die Ausführungen zur Verwirklichung von Anspruch 1 verwiesen werden.
VI.
Es ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen durch die Antragsgegnerin eine unmittelbare Verletzung des Streitpatents gemäß Art. 25 lit. a) EPGÜ und eine mittelbare Patentverletzung gemäß Art. 26 EPGÜ begründen, soweit nicht das Angebot und der Vertrieb isolierter Sockelfüße in Rede stehen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin die angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 herstellt, auf ihrer Website https://www.nehl.com/n-just/ anbietet und auch in den Verkehr bringt im Sinne von Art. 25 lit. a) EPGÜ, ohne dazu berechtigt zu sein. Angebot und Vertrieb dieser Ausführungsformen in Kombination stellen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 des Streitpatents dar.
Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Werkzeuge und die Sockelfüße würden als eigenständige Produkte verkauft. Soweit die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 3 zusammen beworben werden, handelt es sich um ein Anbieten der Gesamtvorrichtung im Sinne von Patentanspruch 1. Gleiches gilt für das Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung, soweit beide Ausführungsformen zusammen veräußert werden. Dass die angegriffenen Ausführungsformen 2 und 3 auch gemeinsam angeboten und vertrieben werden, stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede.
Die Antragsgegnerin bietet aber auch die angegriffene Ausführungsform 1 zusammen mit der angegriffenen Ausführungsform 3 an. Unstreitig bewirbt die Antragsgegnerin auf ihrer Website die angegriffene Ausführungsform 1 zusammen mit der angegriffenen Ausführungsform 3. Ein entsprechender Prospekt liegt als Anlage ASt 16 vor. Das zur Verfügung stellen eines solchen Prospekts auf der Internetseite stellt ein Anbieten im Sinne von Art. 25 lit. a) EPGÜ dar, weil interessierte Verkehrskreise veranlasst werden sollen, das beworbene Produkt zu erwerben. Ob die Antragsgegnerin tatsächlich lieferwillig oder -fähig ist oder ob es sich bei der angegriffenen Ausführungsform 1 nur um einen Prototyp handelt, ist für das Anbieten unbeachtlich und für die interessierten Verkehrskreise ohnehin nicht ersichtlich. Daher greift auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht durch, bei Betrachtung des Angebots und der Bewerbung der Antragsgegnerin sei offenkundig, dass eine solche Ausführung wie die angegriffene Ausführungsform 2 nicht angeboten werde. Warum dies nicht der Fall sein soll, ist nicht dargelegt.
Soweit die Antragsgegnerin bestreitet, die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 3 hergestellt, in den Verkehr gebracht und gebraucht zu haben, besteht jedenfalls die Gefahr, dass die beiden Ausführungsformen zukünftig hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
Art. 62 Abs. 1 EPGÜ lässt einstweilige Maßnahmen auch hinsichtlich drohender Patentverletzungen zu. Damit von einer drohenden Patentverletzung ausgegangen werden kann, müssen die Gesamtumstände konkrete Anhaltspunkte dafür bieten, dass eine Verletzung unmittelbar bevorsteht. Eine unmittelbar bevorstehende Verletzung muss durch bestimmte Umstände gekennzeichnet sein, die darauf hindeuten, dass die Verletzung zwar noch nicht stattgefunden hat, aber der potentielle Verletzer bereits die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, mit der Verletzungshandlung unmittelbar beginnen zu können (LK Düsseldorf, Anordnung v. 06.09.2024, UPC_CFI_165/2024 - Novartis u.a../. Celltrion Healthcare u.a).
Von diesen Voraussetzungen ist im Streitfall auszugehen, auch wenn die Antragsgegnerin behauptet, bei der angegriffenen Ausführungsform 1 handele es sich nur um einen Prototyp, der schon vor Jahren durch die angegriffene Ausführungsform 2 ersetzt worden sei. Allerdings bietet die Antragsgegnerin die angegriffene Ausführungsform 1 nach wie vor an. Dies lässt es als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass sie die angegriffene Ausführungsform 2 bei einem
entsprechenden Bedarf auch in den Verkehr bringt. Dazu ist die Antragsgegnerin auch ohne weiteres in der Lage. Denn sie stellt ohnehin die angegriffene Ausführungsform 2 her, von der sich die Ausführungsform 1 nur unwesentliche unterscheidet. Eine Herstellung der angegriffenen Ausführungsform 1 erscheint unproblematisch möglich. Dies beweist auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin bereits einen Prototyp hergestellt hatte. Es gibt demnach nichts, was die Antragsgegnerin hindert (und was von ihr vorgetragen worden wäre), von der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 2 unmittelbar zu dem der angegriffenen Ausführungsform 1 überzugehen.
- Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stellen Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen 1 bzw. 2 auch für sich genommen eine Benutzung der Lehre von Anspruch 6 des Streitpatents gemäß Art. 25 lit. a) EPGÜ dar. Soweit die angegriffene Ausführungsform 1 nicht mehr hergestellt und vertrieben wird, ist jedenfalls von einer noch drohenden Verletzung auszugehen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zur unmittelbaren Verletzung von Anspruch 1 des Streitpatents verwiesen.
-
- Weiterhin ist es überwiegend wahrscheinlich, dass Angebot und (drohender) Vertrieb der des
angegriffenen Ausführungsform 1 und 2 eine mittelbare Benutzung der Lehre Patentanspruchs 1 im Sinne von Art. 26 Abs. 1 EPGÜ darstellen.
Wie bereits ausgeführt, bietet die Antragsgegnerin die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 über ihren Internetauftritt in den Vertragsmitgliedsstaaten an und liefert sie (angegriffene Ausführungsform 2) bzw. droht eine zukünftige Lieferung (angegriffene Ausführungsform 1). Es handelt sich bei den angegriffenen Werkzeugen um Mittel, die als Teil der Gesamtvorrichtung zur Benutzung der Erfindung geeignet sind und sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Die Antragsgegnerin weiß auch oder jedenfalls hätte sie wissen müssen, dass die Angebotsempfänger und Abnehmer der Werkzeuge diese zur Benutzung der Erfindung verwenden werden. Denn die angegriffenen Werkzeuge lassen sich sinnvoll nur mit der erfindungsgemäßen Kopplung eines höhenverstellbaren Beins benutzen. Genau so wird die Verwendung von der Antragsgegnerin auch beworben.
Schließlich begründet auch das Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 3 mit dem Sockelfuß in den Vertragsmitgliedsstaaten des EPG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine mittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 gemäß Art. 26 Abs. 1 EPGÜ, soweit dies zusammen mit einem der angegriffenen Werkzeuge erfolgt.
Der Sockelfuß stellt die Kopplung im Sinne des Patentanspruchs 1 dar, ist also als Teil der Gesamtvorrichtung aus Werkzeug und Kopplung zur Benutzung der Erfindung geeignet und stellt insofern ein wesentliches Element dieser Erfindung dar.
Die Antragsgegnerin hätte jedenfalls wissen müssen, dass die angegriffene Ausführungsform 3 von den Angebotsempfängern und Abnehmern für die Benutzung der Erfindung bestimmt sind, wenn sie die angegriffenen Möbelfüße zusammen mit den angegriffenen Werkzeugen anbietet oder liefert.
Auch wenn die angegriffenen Möbelfüße nach dem Vortrag der Antragsgegnerin als eigenständige Produkte angeboten und veräußert werden, ergibt sich die Verwendungsbestimmung für die angebotenen Möbelfüße grundsätzlich daraus, dass die Beklagte auf die Verwendung der angegriffene Ausführungsform 1 bzw. 2 zusammen mit den Möbelfüßen hinweist. Insoweit steht zu erwarten, dass ein Angebotsempfänger auch beabsichtigt, die angegriffene Ausführungsform 3 zusammen mit dem Werkzeug patentgemäß einzusetzen.
Für die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform 3 gilt das jedoch nur, wenn zugleich auch ein patentgemäßes Werkzeug geliefert wird. Denn dann besteht auch die hinreichend sichere Erwartung, dass die angegriffenen Möbelfüße mit Hilfe dieses Werkzeugs höhenverstellt werden. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Abnehmer über ein solches Werkzeug verfügt und die angegriffenen Möbelfüße mit Hilfe eines solchen Werkzeugs installieren werden. Werden die angegriffenen Möbelfüße ohne die angegriffene Ausführungsform 2 geliefert, ist eben nicht sicher vorhersehbar, dass die Möbelfüße patentgemäß mit einem solchen Werkzeug verwendet werden. Im Gegenteil ist vielmehr zu erwarten, dass die Füße ohne ein entsprechendes Werkzeug justiert werden.
Das Gericht hat keine Zweifel, dass die angegriffene Ausführungsform 3 auch patentfrei verwendet werden kann. Zum einen müssen beim Aufstellen von Möbeln nicht sämtliche Füße des Möbelstücks eingestellt werden. Ohne die Notwendigkeit einer Höhenverstellung bedarf es aber auch keiner Verwendung eines patentgemäßen Werkzeugs und damit auch nicht der Benutzung der Lehre des Anspruchs 1. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Abnehmer der angegriffenen Möbelfüße über ein patentgemäßes Werkzeug verfügt. Eines solchen Werkzeugs bedarf es auch nicht, weil sich die Höhe der Möbelfüße per Hand einstellen lässt. Dies mag mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Gleichwohl erscheint es wahrscheinlich, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Abnehmern kein patentgemäßes Werkzeug verwendet. Denn ein solches Werkzeug ist mangels Normung jeweils nur für die Höhenverstellung von Möbelfüßen eines bestimmten Typs geeignet. Soweit die Möbelfüße verschiedener Hersteller überhaupt eine vergleichbare Technik der Höhenverstellung aufweisen, werden sie sich regelmäßig durch ihren Durchmesser und die Art des Abtriebselements unterscheiden. Gewerbliche Abnehmer werden nicht für alle verschiedenen Typen von Möbelfüßen entsprechende Werkzeuge vorhalten. Das gilt noch weniger für Verbraucher, die Möbelstücke mit höhenverstellbaren Füßen regelmäßig nur in geringer Zahl erwerben, so dass die Anschaffung eines patentgemäßen Werkzeugs nicht lohnenswert erscheint. Bei alledem ist auch zu berücksichtigen, dass es Möbel unterschiedlicher Größe und mit unterschiedlichem Gewicht gibt. Vor allem die Möbelfüße
kleinerer und leichterer Möbel werden sich unschwer per Hand einstellen lassen und machen die Verwendung eines entsprechenden Werkzeugs obsolet.
Soweit die Antragsgegnerin vornehmlich die X beliefert, ergibt sich nichts anderes. Bei diesem Abnehmer handelt es sich nicht um einen Küchen- oder Möbelhersteller, so dass es auf Seiten der X nicht zu einer patentgemäßen Verwendung kommt. Für die Kunden dieses Unternehmens gelten die eingangs aufgestellten Erwägungen. Es ist völlig offen, ob sie die angegriffenen Möbelfüße zusammen mit den angegriffenen Werkzeugen verwenden werden.
C
Es kann dahinstehen, ob sich das Streitpatent mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtsbeständig erweisen wird. Jedenfalls sieht das Gericht nach Abwägung sämtlicher Interessen der Parteien - selbst unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Streitpatents - den Erlass einstweiliger Maßnahmen trotz der Verletzung des Streitpatents als nicht erforderlich an.
I.
Gemäß Art. 62 Abs. 2 EPGÜ und Regel 211 Abs. 3 VerfO wägt das Gericht nach seinem Ermessen die Interessen der Parteien gegeneinander ab und berücksichtigt dabei insbesondere den möglichen Schaden, der einer der Parteien aus dem Erlass der einstweiligen Verfügung oder der Abweisung des Antrags erwachsen könnte, und gemäß Regel 211 Abs. 4 VerfO auch ein unangemessenes Zuwarten der Beantragung einstweiliger Maßnahmen (vgl. auch EPG-Berufungsgericht, Anordnung v. 25.09.2024, UPC_CFI_182/2024 - Ortovox Sportartikel gg. Mammut Sports Group u.a.; LK München, Anordnung v. 27.08.2024, UPC_CFI_74/2024 = ACT_9216/2024 - Hand Held Products gg. Scandit; LK Düsseldorf, Anordnung v. 31.10.2024, UPC_CFI_347/2024 = ACT_37931/2024 - Valeo Electrification gg. Magna PT u.a.).
Allerdings sind die genannten Aspekte keine abschließende Aufzählung der bei einer Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände (vgl. 'insbesondere' in Art. 62 Abs. 2 EPGÜ und Regel 211 Abs. 3 VerfO). Vielmehr sind alle relevanten Umstände in die Abwägung einzustellen (LK München, Anordnung v. 27.08.2024, UPC_CFI_74/2024 = ACT_9216/2024 -Hand Held Products gg. Scandit). Vor allem muss die Interessenabwägung die Wahrscheinlichkeit einer Fehlentscheidung und auch die objektive Dringlichkeit im Sinne einer Erforderlichkeit einstweiliger Maßnahmen im Hinblick auf ein ebenso mögliches Hauptsacheverfahren berücksichtigen. Sämtliche Aspekte sind aufeinander rückbezogen gegeneinander abzuwägen (v. Falck/Dorn in: Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, 1. Aufl. 2024: Regel 211 VerfO Rn 28).
Die Notwendigkeit der Berücksichtigung auch dieser Aspekte im Rahmen der Interessenabwägung ergibt sich aus dem Verhältnis des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach Regel 206 ff. VerfO zu einem möglichen Hauptsacheverfahren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ist nämlich das Hauptsacheverfahren die Regel, während das Eilverfahren mit seiner summarischen Prüfung und der Möglichkeit der nachträglichen Rechtsverteidigung die Ausnahme ist (LK Düsseldorf, Anordnung v. 31.10.2024, UPC_CFI_347/2024 = ACT_37931/2024 - Valeo Electrification/Magna PT u.a.). Dieses Verhältnis folgt unmittelbar aus dem Charakter der Vorläufigkeit, der mit der Anordnung einstweiliger Maßnahmen verbunden ist. Es geht um die vorläufige Sicherung der Rechte des Patentinhabers bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens. Grundsätzlich besteht aber die Gefahr, dass sich die Anordnung einstweiliger Maßnahmen im Nachhinein als unzutreffend herausstellt und dem Antragsgegner seine geschäftliche Tätigkeit zu Unrecht untersagt wurde, weil lediglich eine summarische Prüfung erfolgt und der Antragsgegner aufgrund des Eilcharakters des Verfahrens in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beschränkt ist. Wird hingegen die Anordnung einstweiliger Maßnahmen verweigert, ist der Antragsteller nicht rechtlos gestellt, sondern kann den von der Verfahrensordnung ohnehin vorgesehenen Weg gehen und seine Ansprüche im Hauptsacheverfahren durchzusetzen.
Von diesen Wertungen ausgehend sind die Interessen der Parteien unter der Fragestellung abzuwägen, ob der Erlass einstweiliger Maßnahmen im Hinblick auf die spätere Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich und geboten ist, d.h. ob es dem Antragsteller im Hinblick auf die Gefahr einer fehlerhaften Anordnung einstweiliger Maßnahmen und die damit verbundenen Auswirkungen für den Antragsgegner einerseits und die mit der Fortdauer der Patentverletzung bis zu einer Hauptsacheentscheidung verbundenen Beeinträchtigungen andererseits unzumutbar ist, mit der Durchsetzung seiner Ansprüche bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu warten (LK Düsseldorf, Anordnung v. 31.10.2024, UPC_CFI_347/2024 = ACT_37931/2024 - Valeo Electrification gg. Magna PT u.a.; v. Falck/Dorn in: Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, 1. Aufl. 2024: Regel 211 VerfO Rn 25). Es muss - wie sich mittelbar auch aus Regel 206 Abs. 2 (c) und (d) VerfO ergibt - ein Grund dafür glaubhaft gemacht werden, dass eine einstweilige Regelung erforderlich ist, die bereits vor der Endentscheidung ein Verhalten anordnet, das endgültig erst mit der Hauptsacheentscheidung angeordnet werden kann. Genau darum hat das Gericht auch ein unangemessenes Zuwarten des Antragstellers gemäß Regel 211 Abs. 4 VerfO zu berücksichtigen (v. Falck/Dorn in: Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, 1. Aufl. 2024: Regel 211 VerfO Rn 25). Es bedarf mithin besonderer Umstände, die die Sache objektiv dringlich und das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheinen lassen.
Diese besonderen Umstände können durch außergewöhnliche Schäden begründet werden, die der Berechtigte durch die Patentverletzung bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich erleiden wird. Ein nicht wieder gut zu machender Schaden ist zwar keine notwendige Voraussetzung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen (EPGBerufungsgericht, Anordnung v. 25.09.2024, UPC_CoA_182/2024 - Ortovox Sportartikel gg. Mammut Sports Group u.a.; EuGH, Entscheidung v. 28.04.2022, C-44/21, Rn 32 Phoenix/Harting). Zu berücksichtigen ist aber, dass jede Patentverletzung und der mit ihrer Verfolgung im Hauptsachverfahren verbundene zeitliche Versatz bis zu einer erstinstanzlichen Unterlassungsentscheidung typischerweise mit einer jedenfalls zeitlich
begrenzten Fortsetzung der Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers einhergeht. Diese Beeinträchtigungen sind nach der Wertung des Gesetzes grundsätzlich hinzunehmen, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, die einstweilige Maßnahmen notwendig und erforderlich erscheinen lassen (LK Düsseldorf, Anordnung v. 31.10.2024, UPC_CFI_347/2024 = ACT_37931/2024 - Valeo Electrification gg. Magna PT u.a.). Es müssen für den Erlass einstweiliger Maßnahmen jedenfalls besondere Umstände vorliegen, die es als unzumutbar erscheinen lassen, eine Entscheidung im Hauptsachverfahren abzuwarten.
Solche besonderen Umstände können beispielsweise darin bestehen, dass es sich bei dem patentverletzenden Produkt um einen Saisonartikel handelt und das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens dazu führen würde, dass das Geschäft einer gesamten Saison beeinträchtigt würde (vgl. LK Düsseldorf, Anordnung v. 09.04.2024, UPC_CFI_452/2023 = ACT_589655/2023 - Ortovox Sportartikel gg. Mammut Sports u.a.), oder dass es sich bei dem patentverletzenden Produkt um ein im Wege eines länger andauernden Prozesses auf die Bedürfnisse des Abnehmers abgestimmtes Produkt handelt, das nach Abschluss der Liefervereinbarung nicht mehr ohne weiteres durch ein Produkt des Patentinhabers ersetzt werden kann (vgl. LK Düsseldorf, Anordnung v. 31.10.2024, UPC_CFI_347/2024 = ACT_37931/2024 - Valeo Electrification gg. Magna PT u.a.). Denkbar ist beispielsweise auch, dass die Schutzdauer des Patents kurz vor dem Ablauf steht und das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens dazu führen würde, dass der Patentinhaber seinen Unterlassungsanspruch überhaupt nicht mehr durchsetzen könnte. Ebenso ist es möglich, dass das Verletzungsprodukt zu einem deutlich niedrigeren Preis als das Produkt des Patentinhabers angeboten wird und weitere Umstände hinzutreten, die dem Patentinhaber ein Zuwarten bis zu einer erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung unzumutbar machen, etwa weil durch die Festsetzung von Festpreisen oder die Vereinbarung von Rabattverträgen die niedrigeren Preise fortgeschrieben werden und ein nicht wieder zu korrigierender Preisverfall einsetzt oder weil es sich um eine einmalige Verkaufsaktion handelt, die dem Patentinhaber im großen Umfang Abnehmer entzieht.
II.
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das Interesse der Antragstellerin an dem Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht das Interesse der Antragsgegnerin, die Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, die Entscheidung in einem solchen Hauptsachverfahren abzuwarten, mit dem in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 hätte gerechnet werden können, wenn die Antragstellerin statt eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen Hauptsacheklage erhoben hätte.
Die Interessenabwägung kann nicht losgelöst von den einstweiligen Maßnahmen, die das Gericht gemäß Art. 62 Abs. 1 und 3 EPGÜ sowie Regel 211 Abs. 1 anordnen kann, erfolgen. Im Streitfall begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung gemäß Art. 62 Abs. 1 EPGÜ bzw. Regel 211 Abs. 1 (a) VerfO. Allerdings ist insofern für die
verschiedenen angegriffenen Ausführungsformen und Verletzungshandlungen differenzieren.
Hinsichtlich Herstellung, Angebot und Vertrieb der Kombination aus angegriffenem Werkzeug und angegriffenem Sockelfuß kommt eine uneingeschränkte Untersagungsverfügung in Betracht. Gleiches gilt für das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Werkzeuge allein, weil diese nur patentgemäß verwendet werden können.
Hinsichtlich der angegriffenen Sockelfüße kann ein Schlechthinverbot, mit dem das Angebot und der Vertrieb dieser Ausführungsform gänzlich untersagt würde, jedoch von vornherein nicht verhängt werden. Denn die angegriffene Ausführungsform 3 kann grundsätzlich patentfrei verwendet werden. Diese Möglichkeit der patentfreien Verwendung kann der Antragsgegnerin nicht untersagt werden. Aber auch ein eingeschränktes Verbot, die angegriffene Ausführungsform nicht ohne einen Warnhinweis oder die Abnahme eines Vertragsstrafeversprechens anzubieten oder zu liefern, kommt nicht in Betracht. Denn eine mittelbare Patentverletzung erscheint überhaupt nur überwiegend wahrscheinlich, soweit die angegriffene Ausführungsform 3 zusammen mit den angegriffenen Werkzeugen angeboten oder geliefert wurde. Für die isolierte Lieferung der angegriffenen Ausführungsform 3 ist hingegen gerade nicht von einer mittelbaren Patentverletzung auszugehen. Dann würde es aber genügen, der Antragstellerin zu untersagen, die angegriffene Ausführungsform 3 zusammen mit der angegriffenen Ausführungsform 1 oder 2 anzubieten oder zu liefern.
Die Antragstellerin hat keine Gründe dargetan, die den Erlass einstweiliger Maßnahmen in sachlicher Hinsicht notwendig erscheinen lassen. Sie trägt die Darlegungs- und Beweislast für die die Erforderlichkeit der einstweiligen Maßnahme begründenden Tatsachen, Regel 206 Abs. 2 (d) VerfO.
- a) Außergewöhnliche Schäden, die durch den weiteren Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen bis zu einer erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung verursacht werden könnten, hat die Antragstellerin schriftsätzlich nicht vorgetragen. Sie lassen sich auch nach ihrem weiteren Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht feststellen.
aa)
- Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der isolierte Vertrieb der angegriffenen Sockelfüße patentfrei möglich ist und für eine Schadensabschätzung grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
- bb) Hinsichtlich der angegriffenen Werkzeuge hat die Antragsgegnerin behauptet, insgesamt etwa 750 Stück, zuletzt etwa 200 Stück jährlich, mit einem Umsatz von insgesamt 18.500 EUR veräußert zu haben. Diesen Vortrag hat die Antragstellerin zwar bestritten. Sie selbst hat aber
erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, insgesamt etwa 3.600 Stück eigener Werkzeuge veräußert zu haben. Demnach ist der Marktanteil der Antragsgegnerin deutlich kleiner und führt bei isolierter Betrachtung zu keinen erheblichen Schäden auf Seiten der Antragstellerin. Es kommt hinzu, dass selbst im Falle eines Verbots des weiteren Vertriebs der angegriffenen Werkzeuge die Antragstellerin nicht ohne weiteres die Marktanteile der Antragsgegnerin an sich ziehen könnte. Nicht nur steht die Antragstellerin im Wettbewerb mit den Anbietern anderer Werkzeuge zur Höhenverstellung von Möbelbeinen, mit denen sie um diese Marktanteile konkurrieren muss, sondern die Werkzeuge der Antragstellerin sind auch nicht kompatibel mit den von der Antragsgegnerin veräußerten Sockelfüßen. Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform 3 werden nicht die Werkzeuge der Antragstellerin erwerben, um die Sockelfüße einzustellen.
cc)
Die Antragstellerin hat daher in der mündlichen Verhandlung auch erstmals vorgetragen, dass das Geld nicht mit den Werkzeugen verdient werde und der mit dem Vertrieb dieser Werkzeuge unmittelbar verbundene Schaden nicht entscheidend sei. Es komme vielmehr auf die Möbelfüße an. Denn Abnehmer der angegriffenen Werkzeuge wie etwa Schreiner, Küchenbauer und -aufsteller würden auch zukünftig und bis über das Ende der Schutzdauer des Patents hinaus die zu diesem Werkzeug kompatiblen Möbelfüße der Antragsgegnerin erwerben. Sie - die Antragstellerin - verkaufe pro Monat etwa 330.000 Möbelfüße, die mit dem von ihr angebotenen und veräußerten Werkzeug kompatibel seien. Das seien etwa 4 Mio. Möbelfüße im Jahr mit einem Umsatz von etwa 6 Mio. EUR bei einem Durchschnittspreis von 1,50 EUR. Gehe man von der von der Antragsgegnerin mitgeteilten Anzahl von 750 veräußerten Werkzeugen aus, entstehe der Antragstellerin durch den Verkauf der damit kompatiblen Möbelfüße ein (Folge-) Schaden von umgerechnet rund 1 Mio. EUR.
Damit vermag die Antragstellerin jedoch nicht durchzudringen. Der von der Antragstellerin dargestellte so genannte 'lock in'-Effekt lässt sich ebenso wenig feststellen wie der von der Antragstellerin berechnete Schaden. Die Antragsgegnerin hat den diesbezüglichen Vortrag der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung bestritten. Die Antragstellerin hat jedoch entgegen Regel 206 Abs. 2 (d) VerfO keine belastbaren Beweismittel dafür vorgelegt, dass tatsächlich in einem erheblichen Ausmaß die Abnehmer durch den Erwerb eines angegriffenen Werkzeugs an die Antragsgegnerin und die zu diesem Werkzeug kompatiblen Möbelfüße der Antragsgegnerin gebunden werden und der Antragstellerin dadurch der von ihr behauptete Schaden entsteht.
Es ist vielmehr plausibel, dass es vom jeweiligen Kunden abhängt, ob er überhaupt über ein Werkzeug zur Einstellung von Möbelfüßen verfügt und daran anknüpfend dazu kompatible Möbelfüße erwirbt. Verbraucher scheiden bei dieser Betrachtung von vornherein aus, weil sie in der Regel nicht über Werkzeuge zur Einstellung von Möbelbeinen verfügen, diese für die einmalige Aufstellung einer Küche oder einzelner Möbel auch nicht kaufen und zudem nur in seltenen Fällen isoliert Möbelfüße erwerben. Unternehmen, die über Werkzeuge zur Höhenverstellung von Möbelbeinen verfügen und diese verwenden, sind in der Regel solche,
die Küchen und Möbel aufstellen. Handelt es sich dabei um Dienstleister für den Küchen- und Möbeleinzelhandel wie etwa Schreinereien, werden auch sie keine Möbelfüße erwerben. Sie bauen die Küchen und Möbel so, wie sie vom Handel geliefert werden, auf. Im Zweifel haben sie verschiedene Werkzeuge, um die verschiedenen Typen von Möbelbeinen einstellen zu können. Die Entscheidung, welche Möbelbeine verwendet werden, trifft der Möbel- oder Küchenbauer. Soweit dieser aber die Küchen und Möbel nicht selbst aufbaut, weil er sie als industrieller Hersteller in den Handel gibt oder weil dies ein Dienstleister oder der private Endkunde sogar selbst bewerkstelligt, wird er kein besonderes Interesse haben, Möbelbeine in Abhängigkeit von einem bestimmten Werkzeug zur Einstellung dieser Beine zu erwerben oder zu verbauen. Letztlich wird für ihn der Preis für den Erwerb der Möbelbeine relevant sein. Denkbar wäre eine gewisse Kundenbindung daher allenfalls bei Schreinern und sonstigen Möbel- und Küchenbauern, die die von ihnen gefertigten Möbel und Küchen selbst aufbauen. Aber auch für dieses Segment kann nicht ohne weiteres von einem erheblichen 'lock in'-Effekt ausgegangen werden. Letztlich werden auch der Werkzeugpreis und der Preisunterschied bei den Möbelfüßen ausschlaggebend sein. Es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass sich ein Möbelschreiner oder Küchenbauer mehrere verschiedene Werkzeuge leistet. Ebenso kann er geneigt sein, aufgrund deutlich günstigerer Möbelbeine zu einem anderen Anbieter zu wechseln mit der Überlegung, dass sich auch die Anschaffung eines Werkzeugs dieses Anbieters bald amortisieren wird.
Zu all dem hat sich die Antragstellerin nicht konkret geäußert. Es ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang überhaupt Möbelfüße von Abnehmern bezogen werden, die die von ihnen gefertigten Küchen und Möbeln selbst aufstellen. In keinem Fall wird man von der Anzahl veräußerter Möbelbeine, die mit dem Werkzeug der Antragstellerin kompatibel sind, unmittelbar darauf rückschließen können, in welchem Umfang ein Umsatz mit der angegriffenen Ausführungsform 3 durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 2 erwirtschaftet wird. Noch weniger kann daraus abgeleitet werden, dass damit auf Seiten der Antragstellerin ein außergewöhnlicher Schaden einhergeht. Die Antragsgegnerin hat zudem darauf hingewiesen, dass sie die angegriffenen Ausführungsformen an die X veräußert. Dieses Unternehmen ist weder in der Fertigung noch im Handel mit Möbeln und Küchen tätig oder mit deren Aufstellung beschäftigt. Es erscheint ausgeschlossen, dass die X von der Antragsgegnerin die angegriffene Ausführungsform 3 bezieht, weil sie zuvor auch die angegriffene Ausführungsform 2 erworben hat. Welche Abnehmer aber die X hat und aus welchen Gründen jene die angegriffenen Möbelfüße erwerben, ist unklar. Eine Abhängigkeit der Umsätze mit der angegriffenen Ausführungsform 3 von der Anzahl verkaufter angegriffener Ausführungsformen 2 ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch, dass die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen hat, dass der von ihr mit dem angegriffenen Werkzeug erwirtschaftete Umsatz in der Vergangenheit stieg, wohingegen der Umsatz mit den angegriffenen Möbelfüßen stagnierte. Ein 'lock in'-Effekt ist auf Seiten der Antragsgegnerin nicht feststellbar.
Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin und ihre Abnehmerin, die X, an dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen festhalten, lässt ebenfalls nicht vermuten, dass es sich
um ein so profitables Geschäft handelt, dass der Antragstellerin ein außergewöhnlicher Schaden entstehen wird.
dd) Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung weiterhin geltend gemacht, dass die nachträgliche Berechnung und Durchsetzung des durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen verursachten Schadens mit Schwierigkeiten verbunden sei, so dass ihr auch deshalb ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sei. Für den Schaden aus der mittelbaren Verletzung sei auf die Benutzung durch die Abnehmer abzustellen, die sich kaum aufklären lasse. Das gelte erst recht, wenn auf die Abnehmer der X abgestellt werden müsse. Ebenso ließen sich die mit der unmittelbaren Verletzung verbundenen Folgeschäden durch den nachfolgenden Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 3 kaum aufklären. Die Durchsetzung eines Rückrufanspruchs sei mit Reputationsverlusten auch auf Seiten der Antragstellerin verbunden, was ebenfalls der Zumutbarkeit entgegenstehe.
Auch diese Einwände fallen im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten ins Gewicht. Die Antragstellerin zählt lediglich die für eine unmittelbare und eine mittelbare Patentverletzung typischen Folgen der Rechtsdurchsetzung auf. Das sind keine besonderen Umstände, die ein Zuwarten bis zu einer erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheinen lassen. Vor allem ist noch keine Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts zu der Frage etabliert, welche Schäden als auf einer mittelbaren Patentverletzung beruhend anzusehen und zu ersetzen sind. Die damit verbundenen Unwägbarkeiten machen ebenso wie der mit der Aufklärung von Folgeschäden verbundene Aufwand das Zuwarten bis zu einer erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung nicht unzumutbar.
b)
Die Antragstellerin beruft sich für besondere Umstände weiterhin schriftsätzlich darauf, dass auch dann, wenn die Patentverletzung an sich für eine sachliche Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen nicht ausreichen mag, es dennoch für den Patentinhaber unzumutbar sei, die mit der Veräußerung des patentverletzenden Produkts neben dem Originalprodukt einhergehende Marktverwirrung und ein durch die Patentverletzung unberechtigt begründetes Wettbewerbsverhältnis hinzunehmen. Damit trägt die Antragstellerin aber nur abstrakt mögliche Umstände vor, die die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen begründen sollen. An der Darlegung konkreter Umstände für den hier vorliegenden Einzelfall fehlt es hingegen. Die Antragstellerin hat nichts dafür dargetan, dass es tatsächlich zu einer Marktverwirrung gekommen ist und worin diese bestehen soll. Soweit sich die Antragstellerin jedoch darauf berufen möchte, dass eine Patentverletzung regelmäßig mit einer Marktverwirrung und einem unberechtigten Wettbewerbsverhältnis einhergehe, handelt es sich nicht um besondere Umstände, die das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen.
Abgesehen davon kann im Streitfall nicht von einer Marktverwirrung und einem nicht hinnehmbaren Wettbewerbsverhältnis ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin ist mit den angegriffenen Ausführungsformen bereits seit vielen Jahren auf dem Markt. Ein wesentlicher Abnehmer der angegriffenen Produkte ist die X, die die Produkte unter ihrer Marke weiterverkauft. Eine Marktverwirrung kann hinsichtlich der X jedoch nicht eingetreten sein, weil diese die Schutzrechtslage kennt. Sie ist sogar Partei in den Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf. Was die weiteren Abnehmer angeht, ist nicht ersichtlich, dass diese überhaupt eine Vorstellung von den Produkten der Antragstellerin haben und durch den langjährigen Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen nunmehr eine Fehlvorstellung über das Originalprodukt entstanden ist.
Schließlich kann ohne näheren Sachvortrag auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich durch eine einstweilige Verfügung die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Markt für höhenverstellbare Möbelbeine und die dafür erforderlichen Werkzeuge verändern würde. Die angegriffenen Möbelbeine sind ohnehin grundsätzlich patentfrei, solange sie nicht mit patentgemäßen Werkzeugen angeboten oder geliefert werden. Was die Werkzeuge angeht, gibt es - wie bereits ausgeführt - weitere Anbieter von Werkzeugen anderer Bauart auf dem Markt, so dass die Antragstellerin weiterhin im Wettbewerb steht.
c)
Auf Seiten der Antragsgegnerin ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sie seit vielen Jahren mit den angegriffenen Produkten auf dem Markt ist und mit der X einen festen Abnehmer ihrer Produkte hat. Diese etablierte Lieferbeziehung würde zerstört, wenn der Antragsgegnerin der Vertrieb der angegriffenen Produkte nunmehr einstweilen untersagt würde. Das Missverhältnis zwischen der langjährigen Marktpräsenz der Antragsgegnerin mit den angegriffenen Produkten und der nunmehr geltend gemachten Patentverletzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich daraus, dass das Streitpatent erst im Juli 2024 und damit etwa zehn Jahre nach seinem Anmeldetag erteilt wurde. Grund dafür ist, dass das Streitpatent auf einer Teilanmeldung beruht, die die Antragstellerin erst spät zur Erteilung brachte. Auch wenn die Antragstellerin damit nur von den ihr zustehenden rechtlichen Möglichkeiten des Patenrechts Gebrauch macht, kann im Rahmen einer Interessenabwägung nicht völlig außeracht gelassen werden, ob ein Verletzer mit seinem Produkt erst nach der Patenterteilung neu auf den Markt kommt oder das Patent erst nach langjähriger Marktpräsenz des Verletzungsprodukts erteilt wird. Im erstgenannten Fall erscheint der Verletzer weniger schutzwürdig als im zweiten Fall, weil er die Patentverletzung sicher absehen konnte.
Das Interesse der Antragstellerin, unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Dringlichkeit endlich einen Unterlassungstitel zu erhalten, um dem weiteren Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen entgegentreten zu können, überwiegt nicht das Fehlen der sachlichen Notwendigkeit für den Erlass einstweiliger Maßnahmen. Vielmehr erscheint es im Streitfall
auch unter zeitlichen Gesichtspunkten nicht geboten, der Antragsgegnerin Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen zu untersagen.
a) Der Antragstellerin kann zwar nicht vorgeworfen werden, mit der Durchsetzung des Streitpatents im Wege eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen unangemessen zugewartet zu haben. Der Zeitraum des Zuwartens im Sinne von Regel 211 Abs. 4 VerfO ist ab dem Tag zu bemessen, an dem der Antragsteller von der Rechtsverletzung eine solche Kenntnis hat oder hätte haben müssen, die ihn in die Lage versetzt, einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen nach Regel 206 Abs. 2 VerfO erfolgversprechend zu stellen (EPGBerufungsgericht, Anordnung v. 25.09.2024, UPC_CFI_182/2024 - Ortovox Sportartikel gg. Mammut Sports Group u.a.). Da der Hinweis auf die Patenterteilung erst am 3. Juli 2024 veröffentlicht und der Antrag auf einheitliche Wirkung erst mit Entscheidung vom 12. Juli 2024 bewilligt wurde, konnte überhaupt erst ab einem dieser Zeitpunkte Kenntnis von einer Rechtsverletzung bestehen und ein Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen eingeleitet werden. Dieser Antrag wurde bereits am 26. Juli 2024 und damit ohne eine unangemessene Verzögerung gestellt.
Allein der Umstand, dass die Antragstellerin innerhalb eines Monats nach der Patenterteilung in der Lage war, einstweilige Maßnahmen zu beantragen und nicht unangemessen zugewartet hat, begründet für sich genommen aber noch nicht die objektive Dringlichkeit und damit die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen (vgl. LK Düsseldorf, Anordnung v. 31.10.2024, UPC_CFI_347/2024 = ACT_37931/2024 - Valeo Electrification gg. Magna PT u.a.; v. Falck/Dorn in: Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, 1. Aufl. 2024: Regel 211 VerfO Rn 25). Regel 211 Abs. 4 VerfO verknüpft das Erfordernis der objektiven Dringlichkeit mit dem subjektiven Recht des Antragstellers. Die Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass ein Antragsteller, dessen Verhalten bereits subjektiv darauf hindeutet, dass er es nicht eilig hat, keine Hilfe durch die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erwarten kann. Der Umkehrschluss, dass einstweilige Maßnahmen anzuordnen sind, nur weil sich der Antragsteller beeilt hat, gilt hingegen nicht. Vielmehr muss die Anordnung einstweiliger Maßnahmen auch objektiv dringlich sein.
b) Daher beruft sich die Antragstellerin im Streitfall auch darauf, dass sie bereits im November 2021 vor dem Landgericht Düsseldorf im Klagewege aus dem EP'603 gegen die angegriffenen Ausführungsformen vorgegangen sei, aber dieses Verfahren ausgesetzt und, nachdem das EP'603 im November 2023 eingeschränkt aufrechterhalten worden sei, neuer Termin zur mündlichen Verhandlung erst im Mai 2025 anberaumt worden sei. Sie habe damit alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, so dass ihr im Hinblick auf die jahrelangen Verstöße der Antragsgegnerin gegen ihre - der Antragstellerin - Schutzrechte ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar sei.
Dies überzeugt nicht. Das EP'603 gehört zwar ebenso wie das weitere vor dem Landgericht Düsseldorf anhängige Gebrauchsmuster zu derselben Schutzrechtsfamilie wie das Streitpatent. Gleichwohl handelt es sich aber um andere Schutzrechte mit einem anderen Schutzumfang. Eine etwaige Verletzung dieser Schutzrechte vermag daher die Dringlichkeit eines Vorgehens aus dem Streitpatent grundsätzlich nicht zu begründen. Noch weniger kann die Verfahrensdauer vor dem Landgericht Düsseldorf die Dringlichkeit im vorliegenden Verfahren begründen, weil nicht einzusehen ist, warum die aus welchen Gründen auch immer bislang nicht gelungene Durchsetzung anderer Schutzrechte als das Streitpatent vor dem Landgericht Düsseldorf der Antragsgegnerin zum Nachteil gereichen sollte. Es ist vielmehr das Risiko der Antragstellerin, dass sie die anderen Schutzrechte der Schutzrechtsfamilie vor dem Landgericht Düsseldorf bislang nicht durchsetzen konnte. Ob es nicht sogar Wege gegeben hätte, die anderen Schutzrechte früher durchzusetzen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
Führt die Interessenabwägung wie im Streitfall zu dem Ergebnis, dass die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nicht erforderlich ist, kommt es auf den Rechtsbestand des Streitpatents grundsätzlich nicht mehr an. Ungeachtet dessen hat das Gericht Zweifel an der Neuheit des Streitpatents, die im Rahmen der Interessenabwägung zusätzlich ins Gewicht fallen und einer Anordnung einstweiliger Maßnahmen obendrein entgegenstehen.
a) Die Zweifel an der Neuheit des Streitpatents lassen sich nicht bereits mit Verweis darauf aus dem Weg räumen, dass sich die Antragsgegnerin mit Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt habe und das Europäische Patentamt das Streitpatent gleichwohl erteilt habe (vgl. Anlage ASt 9). Dies mag eine für die Antragstellerin günstige Prognose für den Ausgang des Einspruchsverfahrens darstellen. Ebenso können Ausführungen des Europäischen Patentamts im Erteilungsverfahren als sachverständige Äußerungen zu werten sein, mit denen sich das Gericht auseinanderzusetzen hat. Es ist aber zu berücksichtigen, dass neben dem Einspruchsverfahren auch eine Nichtigkeitsklage bei der Zentralkammer München anhängig ist, für deren Ausgang die Erteilung des Streitpatents durch das Europäische Patentamt nicht indiziell ist. In jedem Fall muss sich das Gericht ein eigenes Bild vom Rechtsbestand machen. Lassen sich vernünftige Einwendungen gegen die Patentfähigkeit nicht ohne weiteres von der Hand weisen, sind Zweifel am Rechtsbestand angebracht, die in der Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsgegnerin ins Gewicht fallen.
- b) Zweifel an der Neuheit der Lehre des Streitpatents werden im Streitfall durch die EP 0 904 899 A2 (= D8) begründet, aus der nachfolgend die Figuren 1 und 2 wiedergegeben sind.

Zwischen den Parteien ist - zu Recht - weitgehend unstreitig, dass die D8 jedenfalls die Merkmale 1.1 bis 3.2.1 und 4 bis 6 des Anspruchs 1 (Merkmale 1.1 bis 2.3.1 sowie 3. und 4. des Anspruchs 6) des Streitpatents offenbart.
Allerdings lässt sich auch mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass die D8 das Merkmal 3.2.2 (Merkmal 2.3.2 des Anspruchs 6), wonach der Motor zwischen dem Handgriff und dem Antriebselement angeordnet sein muss, offenbart. Zwar heißt es in der Beschreibung des ersten Ausführungsbeispiels der D8, dass der Griff 10 in seinem Innern den Motor 12 aufnimmt. Dies schließt die Lehre des Streitpatents bei zutreffender Auslegung jedoch nicht aus. Nach der Lehre der Ansprüche 1 und 6 des Streitpatents können sich der Handgriff und der Motor durchaus überlappen, solange sich der Handgriff jenseits des Antriebselements über den Motor hinaus erstreckt. Das wird in den Figuren 1 und 2 der D8 unmittelbar und eindeutig offenbart. Die D8 unterscheidet nur zwischen dem den Griff selbst bildenden Gehäuse 10 und dem Teil 20 für den Eingriff und für die Betätigung der Mutter. Das Gehäuse 10 erstreckt sich aber ausweislich der Figuren 1 und 2 der D8 axial über den Motor 11 hinaus. Zudem kann der hintere Bereich des Gehäuses zwanglos als Handgriff aufgefasst werden, weil er ohne Zweifel zum Halten und Handhaben des Werkzeugs mit einer Hand geeignet ist. Wird das Werkzeug in diesem hinteren Bereich des Gehäuses 10 mit einer Hand gegriffen, kann der Anwender mit seinem Daumen noch den Schalter 12 für die Inbetriebnahme des Werkzeugs verschieben. Zudem hat er einen größeren Hebel, um dem Drehmoment beim Betrieb des Werkzeugs besser entgegenwirken zu können. Dieser hintere Bereich des Gehäuses mit dem Handgriff erstreckt sich aber deutlich über den Motor 11 hinaus. Dass das
Werkzeug auch in anderen Bereichen des Gehäuses (zusätzlich) gegriffen werden kann, ist unbeachtlich.
Soweit die Prüfungsabteilung beim Europäischen Patentamt auf die Einwendungen Dritter mitgeteilt hat, dass sämtliche entgegengehaltenen Druckschriften und somit auch die D8 das Merkmal 3.2.2 nicht offenbaren, genügt dies nicht, um die bestehenden Zweifel auszuräumen. Die Prüfungsabteilung scheint das Merkmal 3.2.2 mit Blick auf die Streichung der alternativen Anordnung des Motors innerhalb des Griffs ausgelegt zu haben. Allerdings bleiben die konkreten Gründe für den Erteilungsentschluss der Prüfungsabteilung offen, weil sie zur Auslegung des Streitpatents keine Ausführungen macht. Es gibt vernünftige Gründe, die nach Auffassung des Gerichts für die hier vertretene Auslegung sprechen mit der Folge, dass die D8 das Merkmal 3.2.2 (Anspruch 1) bzw. 2.3.1 (Anspruch 6) unmittelbar und eindeutig offenbart. Selbst wenn das Europäische Patentamt dieser Auffassung im Einspruchsverfahren nicht folgen sollte, erscheint nicht ausgeschlossen, dass die verbleibenden Zweifel zur Vernichtung des Streitpatents führen. Das Streitpatent ist mit einer Nichtigkeitsklage vor der Zentralkammer angegriffen, die sich ihre eigene Auffassung von der Auslegung des Streitpatents und seiner Patentfähigkeit machen wird. Das Verständnis der Prüfungsabteilung ist in der Hinsicht gerade kein Indiz für den Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens.
Schließlich bleibt auch der Einwand ohne Erfolg, die in der D8 dargestellte Mutter 30 könne mangels hinreichender axialer Länge und daher fehlender axialer Überdeckung mit einer Gewindehülse keine Kopplung zur Bildung eines höhenverstellbaren Beins bilden; die gesamte Vorrichtung sei nicht zur Einstellung höhenverstellbarer Beine geeignet. Eine bestimmte Höhe der Kopplung ist jedoch weder vom Anspruch 1 ausdrücklich gefordert, noch ergibt sie sich aus dem Zweck der Kopplung, als Teil eines höhenverstellbaren Beins zu dienen. In jedem Fall kann die Mutter 30 als eine Kopplung, wie sie in Figur 12 des Streitpatents dargestellt ist, verwendet werden.
c) Die vorstehenden Ausführungen zur D8 lassen sich uneingeschränkt auf die ITRE 20100070 A1 (= D9) übertragen, die ebenfalls unter anderem ein Werkzeug offenbart, für das sogar ausdrücklich beschrieben wird, dass es für Stützmittel mit einstellbarer Höhe verwendbar sein soll (Abs. [0008] der Anlage CBH 16-D9'). Damit ist das Werkzeug nebst Gewindekörper nach der D9 zur Einstellung höhenverstellbarer Beine geeignet. In der D9 wird zudem explizit offenbart, dass ein Motor 41 vorgesehen ist, der innerhalb des Griffs 22 angeordnet ist (Abs. [0050] der Anlage CBH 16-D9'). Der Figur 4 lässt sich entnehmen, dass sich der Griff 22 über den Motor hinaus erstreckt und somit das Merkmal 3.2.2 (Anspruch 1) bzw. Merkmal 2.3.2 (Anspruch 6) offenbart.
D Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 500.000,00 EUR trägt den zuletzt von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geschätzten Schäden durch die
Patentverletzung Rechnung, die eine Festsetzung in Höhe von nur 250.000 EUR als nicht angemessen erscheinen lässt.
ANORDNUNG
-
- Der Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen wird zurückgewiesen.
-
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
-
- Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diese Anordnung kann die unterlegene Partei gemäß Art. 73 EPGÜ und Regel 220 Abs. 1 VerfO innerhalb von 15 Kalendertagen nach Zustellung dieser Anordnung beim Berufungsgericht Berufung einlegen.
DETAILS DER ANORDNUNG
Anordnung Nr. ORD_62433/2024
UPC Nummer:
UPC_CFI_443/2024
Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:
43563/2024
Art des Antrags:
Antrag auf einstweilige Maßnahmen (R. 206 VO)
Ulrike Voß (Vorsitzende Richterin)
Dr. Daniel Voß
(rechtlich qualifizierter Richter)
Dr. Walter Schober (rechtlich qualifizierter Richter)
Merja Heikkinen-Keinänen
(technisch qualifizierte Richterin)
Für den Hilfskanzler
Vermerk:
Bei diesem Dokument handelt es sich um die für die Öffentlichkeit bestimmte redigierte Version der Anordnung. Sie ist ohne die Unterschriften der beteiligten Richter und des Vertreters des Hilfskanzlers gültig.