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3 December, 2024
Decision
ORD_62483/2024 Luxembourg (LU) EP2043492
R.220.1 VerfO
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ORD_62483/2024
3 December, 2024
Decision

Summary
(AI generated)

Parties

SharkNinja Germany GmbH,
SharkNinja Europe Limited
v. Dyson Technology Limited

Registry Information
Registry Number:

APL_32012/2024

Court Division:

Luxembourg (LU)

Type of Action:

Appeal RoP220.1

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2043492

Sections

Headnotes (DE)

Nach Abwägung der Wahrscheinlichkeiten ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Patent verletzt wird (d.h., dass das Gericht nicht mit hinreichender Überzeugung davon ausgeht, dass es wahrscheinlicher ist, dass das Patent verletzt wird)

Keywords (DE)

Beweismittel, einstweilige Maßnahmen
Cited Legal Standards
Art. 62(4) UPCA
Art. 69 EPÜ
R.197.3 RoP
R.197.3 VerfO
R.197.4 RoP
R.197.4 VerfO
R. 211.2 RoP
R.211.2 RoP
R.212.3 RoP
R.212.3 VerfO
R.220.1 RoP
R.220.1 VerfO
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ORD_62483/2024

EPG - Berufungsgericht UPC_CoA_297/2024 APL_32012/2024

ANORDNUNG

des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 3. Dezember 2024

in dem Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen

LEITSATZ:

Nach Abwägung der Wahrscheinlichkeiten ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Patent verletzt wird (d.h., dass das Gericht nicht mit hinreichender Überzeugung davon ausgeht, dass es wahrscheinlicher ist, dass das Patent verletzt wird).

SCHLAGWÖRTER:

Beweismittel, einstweilige Maßnahmen

BERUFUNGSKLÄGERINNEN (UND BEKLAGTE IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GEI)

    1. SharkNinja Europe Limited , Leeds, Großbritannien
    1. SharkNinja Germany GmbH , Frankfurt am Main, Deutschland

(im Folgenden gemeinsam als 'SharkNinja') bezeichnet;

beide vertreten durch: Rechtsanwalt Wolrad Prinz zu Waldeck und Pyrmont, Advocate/Solicitor Dr. Christopher Stothers, Rechtsanwalt Kilian Seidel und Rechtsanwältin Caroline Horstmann (Freshfields Bruckhaus Deringer, Düsseldorf, Deutschland)

BERUFUNGSBEKLAGTE (UND KLÄGERIN IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GEI)

Dyson Technology Limited, Malmesbury, Wiltshire, Großbritannien

(im Folgenden als 'Dyson' bezeichnet)

Vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Constanze Krenz, David Kleß und Joschua Fiedler (DLA Piper, München, Deutschland)

VERFAHRENSSPRACHE

Deutsch

SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDE RICHTERINNEN UND RICHTER:

Zweiter Spruchkörper:

Rian Kalden, Vorsitzende Richterin und rechtlich qualifizierte Richterin Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin und Berichterstatterin Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin Graham Ashley, technisch qualifizierter Richter Max Tilmann, technisch qualifizierter Richter

BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

□ Datum: 21. Mai 2024, Lokalkammer München

□ Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: UPC_CFI_443/2023; ACT_589207/2023

STREITPUNKTE:

Antrag auf einstweilige Maßnahmen (R.220.1 VerfO, R.212.3 VerfO, R.197.3 VerfO und R.197.4 VerfO)

VERFÜGUNGSPATENT

EP 2 043 492

MÜNDLICHE VERHANDLUNG AM

    1. Oktober 2024 (mit Zustimmung der Parteien in englischer Sprache abgehalten)

ANGABE DER ANTRÄGE DER PARTEIEN

Das Verfügungspatent

    1. Dyson ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 2 043 492, das eine ' in der Hand gehaltene Reinigungsvorrichtung ' ('das Verfügungs patent' oder 'das Patent') betrifft. Die Patentanmeldung wurde am 6. Juli 2007 eingereicht, und die Anmeldung wurde am 8. April 2009 veröffentlicht. Der Veröffentlichungstag und die Bekanntmachung der Patenterteilung waren der 21. September 2011. Es ist unter anderem in Deutschland und Frankreich in Kraft.
    1. Patentanspruch 1 hat folgenden Inhalt:

A hand-held vacuum cleaner (10) comprising a suction conduit (14) having a longitudinal axis, an airflow generator (36) for generating an airflow along the suction conduit, cyclonic separating apparatus (18) arranged in communication with the suction conduit (14) for separating dirt and dust from the airflow, a power source (32) for supplying power to the airflow generator (36) and an elongate handle (28) characterized in that the elongate handle (28) is disposed between the airflow generator (36) and the power source (32) and dimensioned and arranged to be gripped by a user's hand, wherein the elongate handle (28) lies transverse to the longitudinal axis of the suction conduit (14) and the cyclonic separating apparatus (18) is positioned between the suction conduit (14) and the elongate handle (28).

    1. In der deutschen Übersetzung lautet Patentanspruch 1 wie folgt:

In der Hand gehaltener Staubsauger (10), der einen Saugkanal (14), der eine Längsachse hat, einen Luftstromerzeuger (36), um einen Luftstrom längs des Saugkanals zu erzeugen, eine Zyklon-

Abscheidevorrichtung (18), die in Verbindung mit dem Saugkanal (14) angeordnet ist, um Schmutz und Staub aus dem Luftstrom abzuscheiden, eine Energiequelle (32), um den Luftstromerzeuger (36) mit Energie zu versorgen, und einen länglichen Griff (28) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass der längliche Griff (28) zwischen dem Luftstromerzeuger (36) und der Energiequelle (32) angeordnet und dafür bemessen und angeordnet ist, durch eine Hand eines Benutzers ergriffen zu werden, wobei der längliche Griff (28) quer zu der Längsachse des Saugkanals (14) liegt und die Zyklon-

Abscheidevorrichtung (18) zwischen dem Saugkanal (14) und dem länglichen Griff (28) angeordnet ist.

4. Dyson hat vorgeschlagen, den Patentanspruch wie folgt zu gliedern:

1. A hand-held vacuum cleaner (10) 1. In der Hand gehaltener Staubsauger (10),
1.1 comprising a suction conduit (14) having a longitudinal axis 1.1 der einen Saugkanal (14), der eine Längsachse hat,
1.2 an airflow generator (36) for generating an airflow along the suction conduit, 1.2 einen Luftstromerzeuger (36), um einen Luftstrom längs des Saugkanals zu erzeugen,
1.3 cyclonic separating apparatus (18) arranged in communication with the suction conduit (14) for separating dirt and dust from the airflow, 1.3 eine Zyklon-Abscheidevorrichtung (18), die in Verbindung mit dem Saugkanal (14) angeordnet ist, um Schmutz und Staub aus dem Luftstrom abzuscheiden,
1.4 a power source (32) for supplying power to the airflow generator (36) and 1.4 eine Energiequelle (32), um den Luftstromerzeuger (36) mit Energie zu versorgen, und
1.5 an elongate handle (28) characterized in that 1.5 einen länglichen Griff (28) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass
1.5.1 the elongate handle (28) is disposed between the airflow generator (36) and the power source (32) and 1.5.1 der längliche Griff (28) zwischen dem Luftstromerzeuger (36) und der Energiequelle (32) angeordnet ist und
1.5.2 dimensioned and arranged to be gripped by a user's hand, 1.5.2 dafür bemessen und angeordnet ist, durch eine Hand eines Benutzers ergriffen zu werden,
1.5.3 wherein the elongate handle (28) lies transverse to the longitudinal axis of the suction conduit (14) and 1.5.3 wobei der längliche Griff (28) quer zu der Längsachse des Saugkanals (14) liegt und
1.5.4 the cyclonic separating apparatus (18) is positioned between the suction conduit (14) and the elongate handle (28). 1.5.4 die Zyklon-Abscheidevorrichtung (18) zwischen dem Saugkanal (14) und dem länglichen Griff (28) angeordnet ist

Die angegriffenen Ausführungsformen

    1. SharkNinja hat auf ihren deutschen und französischen Websites Handstaubsauger der Modellreihe Shark Detect Pro mit (IW3611EN/EU) und ohne (IW1611EN/EU) automatische Entleerungsbasisstation sowie den kabellosen Staubsauger Shark mit Powerfins-Plus-Technologie (BU1120DE) angeboten (im Folgenden 'die angegriffenen Ausführungsformen').

Die beanstandete Anordnung

    1. Dyson hat einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen gegen SharkNinja bei der Lokalkammer München gestellt.
    1. Die Lokalkammer München ordnete Folgendes an:
  • I. Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, es in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und/oder dem Hoheitsgebiet der Französischen Republik zu unterlassen

einen in der Hand gehaltenen Staubsauger (10), der einen Saugkanal (14), der eine Längsachse hat, einen Luftstromerzeuger (36), um einen Luftstrom längs des Saugkanals zu erzeugen, eine Zyklon-Abscheidevorrichtung (18), die in Verbindung mit dem Saugkanal (14) angeordnet ist, um Schmutz und Staub aus dem Luftstrom abzuscheiden, eine Energiequelle (32), um den Luftstromerzeuger (36) mit Energie zu versorgen, und einen länglichen Griff (28) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass der längliche Griff (28) zwischen dem Luftstromerzeuger (36) und der Energiequelle (32) angeordnet und dafür bemessen und angeordnet ist, durch eine Hand eines Benutzers ergriffen zu werden, wobei der längliche Griff (28) quer zu der Längsachse des Saugkanals (14) liegt und die Zyklon-Abscheidevorrichtung (18) zwischen dem Saugkanal (14) und dem länglichen Griff (28) angeordnet ist,

(Anspruch 1 des EP 2 043 492)

anzubieten und/oder zu liefern, insbesondere wenn dies geschieht wie mit den Handstaubsaugern mit den Modellnummern IW3611EU, IW3611DE, IW1611EU, IW1611DE und/oder BU1120DE geschehen.

  • II. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach Ziffer I. hat die jeweilige Antragsgegnerin ein (gegebenenfalls wiederholtes) Zwangsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00 an das Gericht zu zahlen.
  • III. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen vorläufig jeweils selbst zu tragen.
  • IV. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien zurückgewiesen.
  • V. Diese Anordnung ist sofort wirksam und vollstreckbar.
  • VI. Diese einstweilige Anordnung wird auf Antrag der Antragsgegnerinnen, unbeschadet etwaiger Schadenersatzforderungen, aufgehoben oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt werden, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb einer Frist von 31 Kalendertagen oder 20 Werktagen -je nachdem, welcher Zeitraum länger ist -ab dem 21. Mai 2024 gerechnet beim Einheitlichen Patentgericht das Verfahren in der Hauptsache einleitet.
    1. Die Lokalkammer war der Auffassung, dass Dyson die Angelegenheit mit der erforderlichen Dringlichkeit behandelt habe. Bei der Auslegung von Merkmal 1.3 des Patentanspruchs 1 kam die

Lokalkammer mit Verweis auf das in der Patentbeschreibung zitierte Stand-der-Technik-Dokument US

2002/0189048A (US 048) zu dem Ergebnis, dass die Fachperson das Merkmal 'Zyklon -Abscheidevorrichtung' des Patentanspruchs 1 so versteht, dass die Abscheidevorrichtung nicht auf einen tangentialen Lufteinlass beschränkt sei. Der Anspruch sei vielmehr funktionsbezogen so auszulegen, dass er jegliche derartigen Wirbelströmungen umfasst, die eine Abscheidung von Partikeln mittels Zentrifugalkraft ermöglichten, und nicht auf eine zweistufige Ausgestaltung der ZyklonAbscheidevorrichtung begrenzt sei. Hinsichtlich Merkmal 1.5.3 kam die Lokalkammer zu dem Schluss, dass es grundsätzlich ausreiche, wenn die X-Achse mit der Y-Achse in irgendeinem Punkt schneide, und dass eine pistolenmäßige Griffmöglichkeit gegeben sei. Hinsichtlich Merkmal 1.5.4 sei das Wort 'zwischen' nach Auffassung der Lokalkammer als übliche Anordnung entlang einer Linie zu verstehen, d.h. als eine übliche Anordnung der Zyklon-Abscheidevorrichtung zwischen dem Saugkanal und dem Griff entlang einer Linie. Dementsprechend sei Merkmal 1.5.4 als eine räumliche körperliche Anordnung von Saugkanal, Zyklon-Abscheidevorrichtung und Griff zu verstehen; weder dem Wortlaut noch der Beschreibung sei zu entnehmen, dass diese Komponenten auf einer Achse liegen müssten. Die Lokalkammer kam zu dem Schluss, dass die angegriffenen Ausführungsformen von den Merkmale 1.3, 1.5.3 und 1.5.4 wortsinngemäß Gebrauch machen und daher das Streitpatent verletzen (die übrigen Merkmale waren unstreitig).

    1. Zum Rechtsbestand prüfte die Lokalkammer den folgenden Stand der Technik:
    • DE 1 863 708 U (13.12.1962) (Gimelli oder FBD 8)
    • GB 2 298 572 (GB 572 oder FBD 9)
    • JP 54-027573 U (JP 573 oder FBD 10)
    • FR 1 508 452 A1 (FR 452, D2 oder FBD 11)
    • KR 2000-0067144A -2000 (KR 144 oder FBD 12)
    • GB 2 035 787 A (GB 787 oder FBD 13),
  • war aber der Ansicht, dass keine der von SharkNinja angeführten Kombinationen den Rechtsbestand des Streitpatents mit dem erforderlichen Beweisgrad in Frage stellen konnte, ebenso wenig wie die anderen von SharkNinja zitierten Kombinationen (zu den von SharkNinja angeführten Kombinationen siehe unten Absatz 24).
    1. Der Erlass einstweiliger Maßnahmen wurde als notwendig erachtet, um die Fortsetzung der Verletzung zu unterbinden und/oder zumindest eine weitere drohende Verletzung zu verhindern und in jedem Fall aufgrund des Schadens, der Dyson durch die von SharkNinja angebotenen Produkte droht, als erforderlich angesehen.

Die Berufung

    1. SharkNinja hat Berufung eingelegt und beantragt, die beanstandete Anordnung aufzuheben und Dyson zur Zahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
    1. Dyson beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Anordnung des Gerichts erster Instanz aufrechtzuerhalten.

Zusammenfassung des Vorbringens von SharkNinja im Berufungsverfahren

    1. Die Berufungsgründe von SharkNinja sind zusammengefasst und, soweit relevant, wie folgt:
  • -Die angegriffenen Ausführungsformen verletzten das Verfügungspatent nicht. Die gegenteilige Auffassung der erstinstanzlichen Entscheidung beruhe zum einen auf Rechtsehlern bei der Auslegung der Ansprüche, zum anderen auf einer unzutreffenden Beurteilung der Beweismittel (des von den Parteien vorgelegten Videomaterials).
  • -Die Anspruchsauslegung der Lokalkammer sei fehlerhaft, sowohl in Bezug auf die ZyklonAbscheidevorrichtung nach Merkmal 1.3 als auch auf die räumliche Anordnung der Komponenten gemäß den Merkmalen 1.5.3 und 1.5.4.
  • -Die angegriffenen Ausführungsformen würden das Merkmal 1.3 nicht verwirklichen, da sie weder einen tangentialen Lufteinlass noch einen Drallgenerator beinhalten, es keine tangentiale Spiralbewegung der Luft entlang des Kreisumfangs der inneren Wand gebe, es erfolge kein fliehkräftbedingtes Drücken von Staub- und Schmutzpartikeln gegen die Innenwand der Vorrichtung und es sei auch kein Sammelbereich für Staub- und Schmutzpartikel vorhanden.
  • -Im Gegensatz zur Anordnung in erster Instanz werde Merkmal 1.5.3 nicht dadurch verwirklicht, dass die Längsachse des Saugkanals von der Achse des länglichen Griffs geschnitten werde. Die Verwirklichung von Merkmal 1.5.4 sei ausgeschlossen, weil die angegriffenen Ausführungsformen auf dem Prinzip der Filterabscheidung basierten und daher keine Zyklon-Abscheidevorrichtung aufwiesen. Darüber hinaus sei die Staubkammer, die nach (unzutreffender) Auffassung der Lokalkammer die ZyklonAbscheidevorrichtung darstellt, nicht 'zwischen' dem Saugkanal und dem länglichen Griff angeordnet, wenn die korrekte Auslegung, wonach diese auf einer Achse liegen müsse, angewendet werde.
  • -Die Lokalkammer habe eine fehlerhafte Beurteilung der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents vorgenommen (siehe unten unter II -Rechtsbestand). Zudem habe sie ihre Beurteilung des hinreichend sicheren Rechtsbestands des Verfügungspatents, und dabei insbesondere der erfinderischen Tätigkeit, auf einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab gestützt. Insbesondere habe sie zu Unrecht angenommen, dass die große Anzahl an möglichen Kombinationen verschiedener Dokumente des Standes der Technik darauf schließen lasse, dass die erforderliche erfinderische Tätigkeit angenommen werden könne.
  • -Die Beurteilung der Dringlichkeit durch die Lokalkammer sei fehlerhaft gewesen, und Ausführungen zur Notwendigkeit der Anordnung einstweiliger Maßnahmen im Übrigen würden in der Anordnung der Lokalkammer fehlen.
    1. In der Berufungsbegründung habe SharkNinja vorgebracht, dass die Lokalkammer SharkNinja in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt habe und damit SharkNinjas Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe. Dies sei durch den unzutreffenden Hinweis auf eine mögliche Verspätung in der Duplik und die Forderung, SharkNinja solle ihren Vortrag zum Rechtsbestand des Patents in der mündlichen Verhandlung auf drei Argumente beschränken, geschehen. Diese Frage sei in der Zwischenanhörung vor dem Berufungsgericht erörtert und geklärt worden.

Zusammenfassung des Vorbringens von Dyson als Berufungserwiderung

    1. Das Vorbringen von Dyson in Erwiderung ist, zusammengefasst und soweit relevant, wie folgt:
  • -Zu den Merkmalen 1.3, 1.5.3 und 1.5.4 unterstützt Dyson die Argumentation der Lokalkammer in Bezug auf die Auslegung der Ansprüche und die Frage, ob die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale verwirklichten.

  • -Die Lokalkammer habe das Streitpatent zu Recht als mit ausreichender Sicherheit als rechtsbeständig angesehen.

  • -Dyson habe mit der erforderlichen Dringlichkeit gehandelt.

  • -Die Notwendigkeit ergebe sich daraus, dass durch die patentverletzenden Handlungen von SharkNinja Marktanteilverschiebungen drohten, die in dem betroffenen langlebigen Produktmarkt nachhaltige Auswirkungen haben könnten.

I - Verletzung

    1. Es ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.5.1 und 1.5.2 verwirklichen, während hingegen streitig ist, ob sie die Merkmale 1.3, 1.5.3 und 1.5.4 verwirklichen: eine Zyklon-Abscheidevorrichtung (18), die in Verbindung mit dem Saugkanal (14) angeordnet ist, um Schmutz und Staub aus dem Luftstrom abzuscheiden ..., wobei der längliche Griff (28) quer zu der Längsachse des Saugkanals (14) liegt und die Zyklon-Abscheidevorrichtung (18) zwischen dem Saugkanal (14) und dem länglichen Griff (28) angeordnet ist.
    1. Die jeweiligen Standpunkte der Parteien zur Verwirklichung (oder Nichtverwirklichung) der Merkmale 1.3, 1.5.3 und 1.5.4 lassen sich zusammenfassend wie folgt darstellen:

Merkmal 1.3 eine Zyklon-Abscheidevorrichtung (18), die in Verbindung mit dem Saugkanal (14) angeordnet ist, um Schmutz und Staub aus dem Luftstrom abzuscheiden

18. Laut Dyson:

  • Einzig bestimmende Eigenschaft eines Fliehkraftabscheiders/einer Zyklon-Abscheidevorrichtung sei, dass mittels der Leitung des Luftstroms (oder eines anderen Mediums) die Zentrifugalkraft genutzt wird, um durch die unterschiedliche Massenträgheit der beförderten Stoffe, also z.B. Luft und Schmutzpartikel, eine Abscheidung zu erreichen, wobei dem Fachmann weiter bekannt sei, dass weder erstrebt noch möglich ist, dass eine vollständige Abscheidung aller Partikel erfolgt. Merkmal 1.3. erfordere keine vollständige Abscheidung von Staub und Schmutz durch die ZyklonAbscheidevorrichtung.
  • Die Tatsache, dass ein Luftstrom innerhalb des transparenten Gehäuses erzeugt wird, der tangential um den Umfang des Gehäuses strömt und einen spiralförmigen Luftstrom mit Zentrifugalkräften erzeugt, bedeute, dass es sich um einen Zyklon handele. Die Abscheidung der Partikel erfolge im Bereich eines keilförmigen Kunststoffteils, auf dessen Oberseite sich die Partikel sammeln und so von der Luft getrennt werden. Es handele sich daher um eine Zyklon-Abscheidevorrichtung.
  • In welchem Winkel bzw. mit welchem Radius dies erfolge , sei für die Frage des 'tangentialen' Luftstroms unerheblich, wie das Gericht erster Instanz zurecht erkannt hat. Selbst die idealisierten Standardmodelle könnten Luftverwirbelungen nicht ausschließen. Dies liege daran, dass Luftverwirbelungen aufgrund der Umlenkung der Luft entstehen und damit einer Zyklon-

Abscheidevorrichtung immanent seien. Was die Erzeugung des Luftstroms betrifft, komme es für einen Tangential-Fliehkraftabscheider nicht darauf an, dass ein tangentialer Lufteinlass vorliegt. Es komme allein darauf an, dass die einströmende Luft derart tangential gesteuert werde, dass sie entlang der Innenwand der Zyklonkammer fließe.

  • Bei den angegriffenen Ausführungsformen könne eine abwärts gerichtete Spiralbewegung beobachtet werden.
  • Die Tatsache, dass die angegriffenen Ausführungsformen unter anderem auch Filter verwendeten, könne die Verwirklichung des Merkmals nicht ausschließen.
  • Es finde eine Abscheidung statt, indem der Zyklon im Zylinder dafür sorge, dass die Partikel in der einströmenden Luft vom Ausgang ferngehalten werden, das heißt, sie würden von der Abluft getrennt.
  • Der Anspruch sei nicht auf der Verwendung einer Ausführungsform mit zwei aufeinanderfolgenden Zyklonen beschränkt.
  • Der Anspruch beinhalte keine Anforderung für einen separaten Sammelbehälter.

19. Laut SharkNinja:

  • -Bei einer korrekten Auslegung müsse eine Zyklon-Abscheidevorrichtung für die vollständige Trennung von Staub und Schmutz ausgelegt sein. Eine vollständige Trennung sei jedoch nicht möglich, da es einige sehr kleine Verunreinigungen geben könne. Merkmal 1.3. verlange außerdem, dass die ZyklonAbscheidevorrichtung in zwei Stufen, d.h. mit zwei aufeinanderfolgenden Zyklonen, ausgeführt sei. Darüber hinaus erfordere der Anspruch einen separaten Sammelbehälter für getrennten Schmutz und Staub, oder muss zumindest einen 'Sammelbereich' enthalten.

  • -Die angegriffenen Ausführungsformen verfügten nicht über eine Zyklon-Abscheidevorrichtung. Ein Sammelbehälter fehle, und es erfolge keine Abscheidung der Partikel aus dem Staubbehälter in einem Sammelbehälter oder einen Sammelbereich, der sich außerhalb des Luftstroms des Staubbehälters befinde. Darüber hinaus erfolge die Trennung von Schmutz und Staub aus dem Luftstrom nicht durch das Wirkprinzip der Zyklonabscheidung, sondern durch einen Filter.

  • -Ein Zyklonabscheider erzeuge eine konstante und dauerhafte schraubenförmige Luftströmung um eine zentrale Achse unter Ausschluss anderer erratischer oder turbulenter Strömungen. Die für ein ZyklonAbscheidevorrichtung charakteristische spiralförmige Bewegung des Luftstroms um die Längsachse fehle in den angegriffenen Ausführungsformen.

  • -Der Luftstrom, der Staub- und Schmutzpartikel enthält, werde durch das Saugrohr in den Staubbehälter gezogen. Durch die schräge Ausgestaltung des Einlasses in den Staubbehälter werde der Luftstrom, der Staub und Partikel enthält, in Bewegung versetzt. Dies diene dazu, die eingesaugten Schmutzpartikel dauerhaft in Bewegung zu halten und so insbesondere zu verhindern, dass sie sich vor dem Filter absetzen und diesen verstopfen. Die Staub- und Schmutzpartikel würden nicht aus dem Luftstrom herausgefördert und davon abgeschieden, sondern würden stattdessen kontinuierlich darin umherbewegt. Die Partikel und der Staub würden ausschließlich durch den im Staubbehälter der Ausführungsformen installierten Filter (Schmutzabscheider) separiert, der verhindere, dass die auf ihn treffenden Staub- und Schmutzpartikel den Staubbehälter verlassen, und diese im Luftstrom zurückhalte; der Filter lässt dann saubere Luft aus dem Staubbehälter in Richtung des Luftstromerzeugers passieren.

  • -Die Fachperson wisse, dass eine Vorrichtung gemäß Anspruch 1 durch eine entsprechende bauliche Ausgestaltung des Lufteinlasses entweder durch einen tangentialen Lufteinlass oder durch einen Drallgenerator gekennzeichnet sei, die für den charakteristischen tangentialen und schraubenförmigen Luftstrom sorge. Den angegriffenen Ausführungsformen fehle die für eine Zyklon-Abscheidevorrichtung notwendige bauliche Gestaltung des Lufteinlasses, und der Luftstrom werde daher nicht tangential und spiralförmig in die Staubkammer eingebracht. Sie enthielten weder einen tangentialen Lufteinlass noch eine Drallgenerator.

Merkmal 1.5.3 -wobei der längliche Griff (28) quer zu der Längsachse des Saugkanals (14) liegt und

20. Laut Dyson:

  • -Die Längsachse des Griffs der angegriffenen Ausführungsformen schneide ebenfalls die Längsachse des Saugkanals, d.h. sie liege im Sinne des Merkmals 1.5.3. quer dazu.

ORD_62483/2024

21. Laut SharkNinja:

  • -Die durch den Saugkanal verlaufende Längsachse müsse bei einer korrekten Auslegung des Anspruchs durch den länglichen Griff führen. Der Griff der angegriffenen Ausführungsformen verwirkliche das Merkmal 1.5.3. nicht.
  • -Der Griff liege nicht quer zur Längsachse des Saugkanals und schneide diese, sondern befinde sich darunter.

ORD_62483/2024

Merkmal 1.5.4 -die Zyklon-Abscheidevorrichtung (18) ist zwischen dem Saugkanal (14) und dem länglichen Griff (28) angeordnet.

22. Laut Dyson:

  • -Der Zyklon-Abscheidevorrichtung der angegriffenen Ausführungsformen sei gemäß Merkmal 1.5.4 zwischen dem Saugkanal und dem länglichen Griff angeordnet.

ORD_62483/2024

  • -Dass der Griff der Zyklon-Abscheidevorrichtung und das Saugrohr entlang einer Linie angeordnet seien, werde auch in der folgenden Abbildung veranschaulicht (Hervorhebung hinzugefügt):

ORD_62483/2024

23. Laut SharkNinja:

  • -Die angebliche Zyklon-Abscheidevorrichtung sei nicht zwischen dem Saugkanal und dem länglichen Griff angeordnet, da sich der Griff nicht in eine Ebene neben, sondern unter dem Staubbehälter befinde.
  • -Der Staubbehälter sei nicht zwischen dem Saugkanal und dem länglichen Griff angeordnet, da sich der längliche Griff nicht auf derselben Achse wie die angebliche Zyklon-Abscheidevorrichtung und der Saugkanal befinde.

II - Rechtsbeständigkeit

    1. SharkNinja stellt die Feststellung des Gerichts erster Instanz zur Wahrscheinlichkeit der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents aus den folgenden Gründen in Frage.
  • -Fehlende erfinderische Tätigkeit in Bezug auf Gimelli, ein deutsches Gebrauchsmuster mit dem Titel 'Handstaubsauger', in Verbindung mit dem allgemeinen Fachw issen

  • -Fehlende erfinderische Tätigkeit in Bezug auf Gimelli in Kombination mit KR 144 (FBD 12)

  • -Fehlende erfinderische Tätigkeit in Bezug auf Gimelli in Kombination mit GB 787 (FBD 13)

  • -Fehlende erfinderische Tätigkeit in Bezug auf Gimelli in Kombination mit US 048 (FBD 14)

  • -Fehlende erfinderische Tätigkeit in Bezug auf GB 572 (FBD 9) in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen

  • -Fehlende Neuheit und erfinderische Tätigkeit in Bezug auf JP 573 (FBD 10) in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen

  • -Fehlende erfinderische Tätigkeit in Bezug auf FR 452 (auch bekannt als D2 oder FBD 11) in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen

  • -Fehlende erfinderische Tätigkeit in Bezug auf Pifco Vacette (FBD 24)

    1. Nach Ansicht von Dyson ist das Patent gültig. Dyson habe durchgreifende Argumente gegen alle von SharkNinja herangezogen Kombinationen vorgebracht.

GRÜNDE DER ANORDNUNG

Der rechtliche Ausgangspunkt

    1. Wenn das Gericht über einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen gemäß R.211.2 RoP in Verbindung mit Art. 62(4) UPC entscheidet, erfordert ein ausreichender Grad an Sicherheit (siehe auch Art. 9(3) der Richtlinie 2004/48/EG), dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass es wahrscheinlicher ist, dass der Antragsteller berechtigt ist, ein Verfahren einzuleiten, und dass das Patent verletzt wird (d.h. dass das Gericht mit hinreichender Überzeugung davon ausgeht, dass es wahrscheinlicher ist, dass das Patent verletzt wird). Ein ausreichender Grad an Sicherheit fehlt, wenn das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass es wahrscheinlicher ist, dass das Patent nicht gültig ist.
    1. Soweit hier von Bedeutung, liegt die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die die Berechtigung zur Einleitung eines Verfahrens sowie die Verletzung oder drohende Verletzung des Patents begründen sollen, ebenso wie für alle anderen Umstände, die den Antrag des Antragstellers stützen sollen, beim Antragsteller. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die die fehlende Gültigkeit des Patents und andere Umstände betreffen, die angeblich die Position des Antragsgegners stützen, liegt hingegen beim Antragsgegner.

Die Fachperson

    1. Die Lokalkammer München ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Fachperson ein qualifizierter Ingenieur mit mehrjähriger praktischer Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Haushaltsstaubsaugern ist. Dagegen erheben die Parteien keine Einwände.

Anspruchsauslegung; Merkmal 1.3; insbesondere das Eleme nt 'Zyklon Abscheidevorrichtung' -

    1. Der Patenanspruch ist nicht nur der Ausgangspunkt, sondern auch die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patent nach Art. 69 EPÜ in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ. Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient, und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Der Patentanspruch ist aus der Fachperson auszulegen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents.
    1. Die Patentschrift definiert nicht, was eine Zyklon-Abscheidevorrichtung ist. Das Berufungsgericht stimmt im Ansatz der Auffassung von Dyson zu, dass die Zyklon-Abscheidevorrichtung ein funktionales Anspruchsmerkmal ist, wie es von einer Fachperson zum Prioritätsdatum verstanden wird.
    1. Laut der Zeugenaussage von Herrn auf die sich Dyson stützt, sind 'die kennzeichnenden Elemente einer Zyklonabscheiders in einem Staubsauger [...]: Der in den Abscheider eintretende ' Luftstrom wird tangential um den Umfang der Innenwand des Behälters gelenkt; dadurch entsteht eine schraubenförmige Luftströmung, deren Zweck es ist, Zentrifugalkräfte zu erzeugen, die die Verunreinigungen von der Richtung der Abluft wegdrängen. Der abgeschiedene Schmutz setzt sich in einem Sammelbereich ab.
    1. Ähnlich erklärt Herr in seiner Zeugenaussage, auf die sich SharkNinja stützt, wie ZyklonAbscheidevorrichtungen Zentrifugalkraft nutzen, um Partikel (wie Schmutz) vom Luftstrom zu trennen. Herr beschreibt das Abscheidungsprinzip des Rückstrom-Zyklonabscheiders wie folgt:

Figure 1

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Unter Bezugnahme auf die folgende Abbildung erklärt Herr wie bei Rückstrom-Zyklonabscheidern verschmutzte Luft durch einen speziell gestalteten seitlichen Lufteinlass in das Zyklongehäuse geleitet wird, sodass die Luft sich tangential entlang der inneren Wand der Zyklonkammer bewegt. Aufgrund des tangentialen Einlasses und der zylindrischen Form werden die Partikel in der Luft, die über den seitlichen Lufteinlass in den Zyklonabscheider gelangen, in eine Kreisbewegung entlang der inneren Wand des Zyklongehäuses versetzt und bewegen sich spiralförmig nach unten (manchmal auch als schraubenförmiger Luftstrom bezeichnet). Die Zentrifugalkraft trägt die Staub- oder Flüssigkeitspartikel nach außen zur inneren Wand des Zyklongehäuses.

Figure 2

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    1. Auf Grundlage der übereinstimmenden Zeugenaussagen der jeweiligen Parteien ist das Gericht mit ausreichender Sicherheit davon überzeugt, dass die Fachperson am Prioritätstag Merkmal 1.3 dahingehend versteht, dass der in das Gehäuse eintretende Luftstrom so gelenkt wird, dass er tangential um den Umfang der Innenwand dieses Raumes strömt und dadurch einen schraubenförmigen Luftstrom bildet, dessen Zweck es ist, Zentrifugalkräfte zu erzeugen, die Verunreinigungen abdrängen und ihnen ermöglichen, sich in einem Sammelbereich abzusetzen.
    1. Wie erläutert, besteht zwischen den Parteisachverständigen in dieser Hinsicht kein erkennbarer Meinungsunterschied. Des Weiteren gibt es keine Anhaltspunkte in den Patentansprüchen, der Beschreibung oder den Zeichnungen, die einer solchen Auslegung entgegenstehen, und eine zusätzliche Stütze für die Ansicht, dass eine ZyklonAbscheidevorrichtung in seinem 'gewöhnlichen' Sinne verstanden werden sollte, findet sich in der Beschreibung in [18], wo es heißt:
  • Während des Betriebs saugt der Luftstromerzeuger 36 einen Strom schmutz- und staubbeladener Luft in die Saugöffnung 16, durch die Saugkanal 14 und in die Zyklon-Abscheidevorrichtung 18. Mit Schmutz und Staub beladene Luft tritt in den vorgeschalteten Zyklon 20 ein und größere Schmutz- und Staubpartikel werden durch die Zyklonbewegung abgeschieden. Diese Partikel werden dann im vorgeschalteten Zyklon 20 gesammelt.
    1. Das Berufungsgericht stimmt zudem Dyson darin zu, dass eine Zyklon-Abscheidevorrichtung so gestaltet sein kann, dass bestimmte Partikel abgeschieden werden, während andere zu einem Filter gelangen, und dass Anspruch 1 nicht auf die Verwendung einer Ausführungsform mit zwei aufeinanderfolgenden Zyklonen beschränkt ist.
    1. Hinsichtlich der Bedeutung von 'tangential' und der Weise, wie die Zentrifugalkraft gemäß der Erfindung auf die Partikel wirken soll, sind die Parteien uneinig. -Nach Dysons Ansicht sollten die Zentrifugalkräfte eine bogenförmige Bewegung erzeugen, damit sich einige Staubpartikel entlang eines Teils des Umfangs des Zylinders bewegen. Tatsächlich ist es nach Dysons Ansicht nicht erforderlich, dass es sich um einen vollständigen Kreis handelt, und es spielt keine Rolle, ob der Winkel des Luftstroms steil ist oder nicht. Partikel, die sich um eine kleine Kurve bewegen, können dennoch als in Kreisbewegung befindlich angesehen werden. Tangential bedeutet, dass sich der Luftstrom entlang des inneren Umfangs der Wand bewegt, aber der Winkel relativ zur Wand spielt keine Rolle. Dyson hat

ebenfalls betont, dass Effizienz kein Bestandteil dieses Anspruchselements ist. -SharkNinja hingegen argumentiert, dass ein tangentialer, schraubenförmiger Luftstrom mit Zirkulation entlang des Zylinders erforderlich ist und dass ein Zyklon-Abscheidevorrichtung mehr Bewegung erzeugen muss als nur einen Teil eines Kreises.

    1. Wie im nächsten Abschnitt erläutert wird, ist das Berufungsgericht nicht davon überzeugt, dass der in das Gehäuse der angegriffenen Ausführungsformen eintretende Luftstrom so gelenkt wird, dass er tangential um den Umfang der inneren Wand dieses Raumes strömt und dadurch einen schraubenförmigen Luftstrom bildet, dessen Zweck es ist, Zentrifugalkräfte zu erzeugen, die die Verunreinigungen abdrängen und ihnen ermöglichen, sich in einem Sammelbereich abzusetzen. Es ist wahrscheinlicher, dass die geneigte Klappe neben dem Lufteinlass in Bezug auf die Einführung von partikelbeladener Luft in den Zylinder einen Luftstrom in einem Winkel erzeugt, wodurch die Partikel die Zylinderwand in einer überwiegend vertikalen Richtung treffen, jedoch nicht zu einem tangentialen Luftstrom führen. Aus diesem Grund kann offenbleiben, in welchem Umfang eine Zirkulation der Partikel in einem schraubenförmigen Luftstrom erforderlich wäre.

Ob die angegriffenen Ausführungsformen das Merkmal 1.3, Element 'Zyklon Abscheidevorrichtung', -verwirklichen

    1. Die nächste zu prüfende Frage ist, ob die angegriffene Ausführungsform eine ZyklonAbscheidevorrichtung umfasst, wie sie in Merkmal 1.3 gefordert wird.
    1. Dies ist ein Fall, in dem die Bewertung der vom Patentinhaber vorgelegten Beweise im Mittelpunkt steht und den Ausgang des Verfahrens bestimmen wird. Dyson hat Videosequenzen vorgelegt, die (i) Zuckerpartikel, (ii) hellbraune Partikel und (iii) eine Faser zeigen, die alle in das transparente Kunststoffzylindergehäuse der angegriffenen Ausführungsformen eintreten und sich darin bewegen.
    1. Die Luft tritt durch einen Einlass in das Zylindergehäuse ein, der flach in der kreisförmigen Basis des Zylinders platziert ist; wenn keine Luft durch den Einlass strömt, verschließt eine Klappe mit Scharnier die Öffnung (Einlass und Klappe unten markiert):
    1. Des Weiteren sind die angegriffenen Ausführungsformen so konzipiert, dass die Luft vom Einlass in den Zylinder zu einem Filter strömen kann (Filter unten markiert):

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    1. Aus dem Demonstrationsbeispiel der angegriffenen Ausführungsformen (verfügbar während der mündlichen Verhandlung) ist ersichtlich, dass sich ein Kunststoffvorsprung neben dem Filter befindet. Dies ist auf den Videos nicht so deutlich erkennbar. Auf die Frage nach der Funktion dieser Ausstülpung antwortete Dyson, dass sie dazu diene, die Verunreinigungen vom Filter wegzuleiten, insbesondere um die Verunreinigungen nach unten umzulenken. SharkNinja antwortete, dass dieser Vorsprung dazu diene, Turbulenz zu erzeugen. Dieser Vorsprung ist unten dargestellt.
    1. Es ist klar, dass die Hauptmethode zur Abscheidung der Schmutzpartikel vom Luftstrom in den angegriffenen Ausführungsformen der Filter ist. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch eine zyklonische Abscheidung vorhanden sein könnte, da Staubsauger sowohl mit ZyklonAbscheidevorrichtungen als auch mit Filtern gleichzeitig ausgestattet sein können.
    1. Beim Prüfen der Videos suchte das Berufungsgericht nach Hinweisen auf eine Zentrifugalkraft, die auf die Partikel wirkt. Von den drei Partikeltypen (Zucker, hellbraune Partikel und eine Faser) war die Faser der einzige Schmutzpartikel, der eine vollständige Rotation zeigte. Dies geschah im oberen Teil des Zylinders, wo sich der Filter befindet. Jedoch war zuvor zu sehen, dass die Faser diagonal und relativ schnell durch den Lufteinlass eintrat; sie wurde an einem niedrigen Punkt nahe dem Lufteinlass gegen

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die Zylinderwand geschleudert. Danach oszillierte die Faser auf dem Zylinder hin und her, setzte jedoch ihren Aufwärtsweg fort und nahm schließlich eine gegen den Uhrzeigersinn verlaufende Karussellbewegung um den Filter auf. Die Faser schien sich nicht in einem Sammelbereich abzusetzen.

    1. Die Bewegung der Zuckerpartikeln unterschied sich deutlich. Die Zuckerpartikel gelangten in einem steilen Aufwärtswinkel durch den Lufteinlass und bewegten sich weiter in einer diagonalen Linie, wobei sie die Zylinderwand relativ weit oben in Richtung des Filters trafen. Einige Partikeln scheinen sogar die Oberseite des Zylinders zu treffen. Die anfängliche Bewegung war folglich entgegengesetzt zu der eines Zyklons. Viele der Zuckerpartikel bewegten sich dann in einer leicht abwärts gerichteten Kurve in Richtung der Kante neben der Klappe, wo sich einige von ihnen absetzten. Andere Partikeln setzten sich schließlich am Zylinderbasis ab. Andere Partikel jedoch wurden in den einströmenden Luftstrom gezogen und erneut nach oben in Richtung des Filters geschleudert. Es ist schwierig festzustellen, inwieweit die Abwärtsbewegung durch die Gravitation verursacht wird, die auf die Partikel nach ihrem anfänglichen diagonalen Aufwärtsschub und dem anschließenden Abprallen an der Zylinderwand wirkt, und inwieweit sie eine Folge des Luftstroms ist. Was man typischerweise erwarten würde, wenn die Zentrifugalkraft wirkt, sind Partikel, die entlang der Wände in einer Art spiralförmiger Bewegung nach unten gleiten (siehe Abbildungen 1 und 2 oben unter Anspruchsauslegung), aber das ist hier nicht der Fall. Zudem können Turbulenzen an der Zylinderbasis neben dem Lufteinlass sowie im oberen Bereich neben dem Vorsprung beobachtet werden.
    1. Schließlich bewegen sich die hellbraunen Partikeln ebenfalls diagonal vom Lufteinlass weg und treffen auf die Zylinderwand (allerdings an einer tiefer gelegenen Stelle als die Zuckerpartikeln), woraufhin sie eine Bewegung zeigen, die eher zufällig wirkt. Einige von ihnen bewegen sich zur Kante, werden jedoch dann wieder nach oben geschleudert.
    1. Aufgrund dieser Beobachtungen kommt das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass es wahrscheinlicher ist, dass die geneigte Klappe neben dem Lufteinlass in Bezug auf die Einführung von partikelbeladener Luft in den Zylinder einen Luftstrom in einem Winkel erzeugt, wodurch die Partikel die Zylinderwand in einer überwiegend vertikalen Richtung treffen, jedoch nicht zu einem tangentialen Luftstrom führen. Die drei Partikeltypen zeigen unterschiedliche Bewegungsmuster. Die Zuckerpartikel kommen während eines kleinen Teils ihrer Abwärtsbewegung (der Abwärtskurve) einer schraubenförmigen Bewegung am nächsten, jedoch kann anhand dieser Beweise nicht festgestellt werden, ob dies die vorherrschende Art ist, in der der Luftstrom die Partikeln beeinflusst. Falls eine Zentrifugalkraft vorhanden ist, wird sie in den Videos nicht in dem für rechtliche Anforderungen erforderlichen Maß erkennbar. Wie bereits erwähnt, scheint sich die Faser nicht in einem Sammelbereich abzusetzen und unterliegt folglich offenbar keinen Zentrifugalkräften, da sie niemals an der Wand haftet und nicht abgeschieden wird.
    1. Diese Überlegungen führen zu dem Schluss, dass es ausgehend von den von Dyson vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln, nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 1.3 des Anspruchs 1 verwirklichen. Nach Abwägung der Wahrscheinlichkeiten ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Patent verletzt wird. Die einstweilige Anordnung gegen SharkNinja (Anordnung der Lokalkammer, I-II) muss aufgehoben werden.
    1. Angesichts der Bewertung in Bezug auf Merkmal 1.3 des Anspruchs 1 ist es nicht erforderlich, die anderen von den Parteien vorgebrachten Gründe zu prüfen.
    1. Die Lokalkammer ordnete an, dass die Parteien vorläufig jeweils ihre eigenen Verfahrenskosten tragen. Dieser Teil der Anordnung muss in Bezug auf die Kosten von SharkNinja aufgehoben werden. Stattdessen wird Dyson dazu verpflichtet, die Kosten von SharkNinja vor dem Gericht erster Instanz zu tragen. Darüber hinaus wird Dyson dazu verpflichtet, die Kosten von SharkNinja im Berufungsverfahren zu tragen.

ANORDNUNG

  • -Die beanstandete Anordnung (I-II) wird aufgehoben. Der Antrag auf einstweilige Maßnahmen wird abgelehnt.
  • -Dyson trägt die Kosten von SharkNinja für das Verfahren über die einstweiligen Maßnahmen in beiden Instanzen.

Erlassen am 3. Dezember 2024

Rian Kalden

Date:

2024.12.0

3 11:52:43

+01'00'

Rian Kalden, Vorsitzende Richterin und rechtlich qualifizierte Richterin

Åsa

Ingeborg

Simonsson 10:35:21 +01'00'

Digitally signed

by Åsa Ingeborg

Simonsson

Date: 2024.12.03

Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin und Berichterstatterin

Patricia Ursula Digitally signed by Patricia Ursula Rombach Rombach Date: 2024.12.03 14:44:13 +01'00'

Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin

Graham

William Ashley

Digitally signed by Graham William Ashley Date: 2024.12.03 12:08:00

+01'00'

ORD_62483/2024

Graham Ashley, technisch qualifizierter Richter

Max

Wilhelm

Tilmann

Digital unterschrieben von Max Wilhelm

Tilmann

Datum: 2024.12.03

14:48:13 +01'00'

Max Tilmann, technisch qualifizierter Richter

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