11 December, 2024
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Order
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ORD_65341/2024
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Luxembourg (LU)
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EP3866051
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R. 109 VerfO
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Aktenzeichen: UPC_CoA_520/2024 APL_51079/2024 App_64946/2024
Verfahrensanordnung
des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts betreffend einen Antrag nach R. 109 VerfO erlassen am 11. Dezember 2024
ANTRAGSGEGNERIN UND BERUFUNGSKLÄGERIN
Scandit AG , Hardturmstrasse 181, 8005 Zürich, Schweiz (im Folgenden " Scandit "), vertreten durch Dr. Johannes Bukow und Tonio Allendorf, Rechtsanwälte, Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan, LLP
ANTRAGSTELLERIN UND BERUFUNGSBEKLAGTE
Hand Held Products, Inc. , 855 S Mint Street, Charlotte, NC 28202, USA (im Folgenden " Hand Held Products "), vertreten durch Dr. Tobias Wuttke, Rechtsanwalt, Bardehle Pagenberg, Partnerschaft mbB Patentanwälte Rechtsanwälte,
STREITPATENT EP 3 866 051
ENTSCHEIDENDER RICHTER
Emmanuel Gougé, Berichterstatter
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
- □ Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, Lokalkammer München, vom 27. August 2024
- □ Aktenzeichen: ORD_46277/2024, ACT_9216/2024, UPC_CFI_74/2024
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS UND ANTRAG
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- Mit einer Verfahrensanordnung vom 14. November 2024 wurde der Termin für die mündliche Verhandlung auf den 09. Januar 2025 festgesetzt.
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- Am 09. Dezember 2024 hat die Antragstellerin gemäß R. 109.1 VerfO beantragt, die Anordnung der Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung von der deutschen Sprache in die englische Sprache und, hilfsweise gemäß R. 109.4 VerfO, die Anordnung von Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung von der deutschen Sprache in die englische Sprache auf Kosten der Antragstellerin.
BEGRÜNDUNG DER ANORDNUNG
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- Die Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlungen ist in R 109 VerfO geregelt.
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- Gemäß R 109.1 VerfO muss ein Antrag auf Simultanverdolmetschung spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung gestellt werden und die in R 109.1 Abs. (a) bis (d) aufgeführten Informationen enthalten.
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- Laut R. 109.2 VerfO entscheidet dann der Berichterstatter, ob und in welchem Umfang eine Simultanverdolmetschung angebracht ist, und weist die Kanzlei an, alle notwendigen Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung zu treffen. Lehnt der Berichterstatter die Anordnung einer Simultanverdolmetschung ab, können die Parteien beantragen, dass im Rahmen des praktisch Möglichen Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung auf ihre Kosten getroffen werden.
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- Alternativ kann eine Partei auf eigene Kosten einen Dolmetscher beauftragen. In diesem Fall muss sie gemäß R 109.4 VerfO die Kanzlei spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung darüber unterrichten. In einem solchen Fall ist keine Anordnung des Gerichts erforderlich, aber die Partei, die auf eigene Kosten einen Dolmetscher beauftragen möchte, muss die Kanzlei innerhalb der angegebenen Frist informieren.
Hauptantrag
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- Im vorliegenden Fall ist der Antrag zulässig, da er innerhalb eines Monats vor der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde und die angeforderten Informationen enthält.
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- Der Berichterstatter weist darauf hin, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf einstweilige Anordnung sowie die Verletzungsklage im Hauptverfahren in deutscher Sprache eingereicht hat, obwohl sie auch Englisch als Verfahrenssprache hätte wählen können.
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- Die bloße Tatsache, dass interne Mitarbeiter der Antragstellerin, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, an der Anhörung teilnehmen werden, rechtfertigt es nicht, die Kanzlei anzuweisen, alle notwendigen Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung zu treffen, so dass die Anordnung einer solchen Maßnahme abgelehnt wird.
Hilfstantrag
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- Der Hilfsantrag zielt auf die Anordnung von Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung auf Kosten der Antragstellerin ab. Ein solcher Antrag bezieht sich tatsächlich auf die Bestimmungen des zweiten Satzes von R 109.2 VerfO und nicht auf die Bestimmungen von R 109.4 VerfO, wie von der Antragstellerin fälschlicherweise angegeben.
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- Aus den vorgenannten Gründen kommt auch eine Anordnung einer Simultanverdolmetschung unter den von der Antragstellerin in ihrem Hilfsantrag geforderten Bedingungen nicht in Betracht.
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- Die Antragstellerin hat allerdings gem. R. 109.4 VerfO die Möglichkeit, auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu beauftragen und selbst eine Simultanverdolmetschung zu besorgen. Sollte sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sollte sie sich so bald wie möglich, spätestens aber zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung an die Kanzlei wenden, um die Kanzlei hierüber zu unterrichten, damit die mündliche Verhandlung entsprechend vorbereitet werden kann.
VERFAHRENSANORDNUNG
Der Antrag auf eine Anordnung der Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung von der deutschen Sprache in die englische Sprache wird abgelehnt.
Diese Anordnung wird am 11. Dezember 2024 erlassen.
Emmanuel Gougé Berichterstatter
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