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20 December, 2024
Order
ORD_57040/2024 Munich (DE) Local Di… EP3602692
Regel 262.1 (b) VerfO
...

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ORD_57040/2024
20 December, 2024
Order

Summary
(AI generated)

Party

HARTING Electric Stiftung & Co. KG

Registry Information
Registry Number:

App_56734/2024

Court Division:

Munich (DE) Local Division

Type of Action:

Application RoP262.1 (b)

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP3602692

Sections

Headnotes (DE)

Der Einsprechende eines Einspruchsverfahrens vor dem EPA betreffend das Streitpatent hat ein rechtliches Interesse an Akteneinsicht gemäß Regel 262.1 (b) VerfO während des laufenden Verfahrens.

Keywords (DE)

Rechtliches Interesse, Rechtliches Interesse, Regel 262.1 (b) VerfO, Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln

Headnotes (EN)

The opponent in opposition proceedings before the EPO concerning the patent in suit has a legal interest in file inspection under Rule 262.1(b) RoP during the proceedings.

Keywords (EN)

Legal interest, Rule 262.1 (b) RoP
Cited Legal Standards
Art. 10 Abs. 1 EPGÜ
Art. 45 EPGÜ
Art. 73 Abs. 2 (b) EPGÜ
R. 220.2, 224.1 (b) VerfO
R 262.1 (b) VerfO
Regel 262.1 (b) VerfO
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ORD_57040/2024

Lokalkammer München UPC_CFI_342/2024

Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 20. Dezember 2024

Leitsatz:

Der Einsprechende eines anhängigen Einspruchsverfahrens betreffend das Streitpatent hat sse an Akteneinsicht gemäß Regel 262.1 (b) VerfO während des laufenden Verfahrens.

KLÄGERIN

PHOENIX CONTACT GmbH & Co. KG, Flachsmarktstraße 8-28, 32825 Blomberg, Deutschland, vertreten durch:

Rechtsanwalt Hannes Jacobsen, CBH Rechtsanwälte, Ismaninger Straße 65a, 81675 München.

BEKLAGTE

    1. Industria Lombarda Materiale Elettrico I.L.M.E. S.p.A ., Via Marco Antonio Colonna 9 20149, Mailand, Italien,
    1. ILME GmbH Elektrotechnische Handelsgesellschaft , Max-Planck-Straße 12, 51674 Wiehl, Deutschland.

vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Henrik Timmann, rospatt Rechtsanwälte PartGmbB, 40547 Düsseldorf, Deutschland.

ANTRAGSTELLERIN

HARTING Electric Stiftung & Co. KG , Wilhelm-Harting-Straße 1, 32339 Espelkamp, Deutschland,

vertreten durch:

Rechtsanwalt Sönke Scheltz, Eisenführ Speiser, Johannes-Brahms- Platz 1, 20355 Hamburg, Deutschland.

STREITPATENT

Europäisches Patent EP 3 602 692

SPRUCHKÖRPER/KAMMER

Spruchkörper/Panel 2 der Lokalkammer München

MITWIRKENDE RICHTERIN

Die Anordnung wurde durch die Vorsitzende Richterin Ulrike Voß als Berichterstatterin erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE

Deutsch

STREITGEGENSTAND

Antrag auf Akteneinsicht, R 262.1 (b) VerfO

SACHVERHALT

    1. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Europäischen Patents EP 3 602 692 (nachfolgend Streitpatent) in Anspruch. Ihre Ansicht nach machen die von den Beklagten hergestellten und/oder vertriebenen Steckverbindermodule mit Leiteranschlussklemme unter dem Oberbegriff AXYR (nachfolgend angegriffene Ausführungsform) von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch; die Benutzung des Streitpatents durch die Beklagten sei rechtswidrig. Die Beklagten treten dem Verletzungsvorwurf entgegen. Sie haben zudem Nichtigkeitswiderklage erhoben.
    1. Die Klägerin ist zudem Inhaberin der deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2018 006 800 U1 und DE 20 2018 006 888 U1, welche aus dem Streitpatent abgezweigt sind. Wegen Verletzung dieser Gebrauchsmuster nimmt die Klägerin die Antragstellerin vor dem Landgericht München I in zwei Verfahren in Anspruch. Streitgegenständlich in diesen Verfahren sind Produkte der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist Wettbewerberin der Beklagten und auch der Klägerin.
    1. Am 11.07.2024 legte die Antragstellerin gegen das Streitpatent Einspruch vor dem Europäischen Patentamt ein. Diesem Einspruchsverfahren ist die Beklagte zu 2) beigetreten.

ANTRÄGE

    1. Mit Antrag vom 17.10.2024 beantragt die Antragstellerin:

Der Antragstellerin werden die Schriftsätze und Beweismittel, die durch die Klägerin und die Beklagten in dem Verfahren ACT_37621/2024 beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, zugänglich gemacht.

WESENTLICHE STREITPUNKTE

    1. Die Antragstellerin trägt vor, sie benötige Einblick in die Schriftsätze und die Beweismittel des hiesigen Verfahrens für eine sachgerechte Interessenvertretung und Verteidigung. In den Gebrauchsmusterverletzungsverfahren sei insbesondere von Bedeutung, wie die Klägerin das Stammpatent (Streitpatent) auslege, worauf die Klägerin die behauptete Verletzung des Stammpatents stütze und wie die angegriffene Ausführungsform ausgestaltet sei, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage angreift. Diese Informationen seien entsprechend auch im laufenden Einspruchsverfahren von Relevanz. Wenn die Antragstellerin keinen Zugang zu diesen Informationen bekommen würde, könnten sich hieraus Nachteile für ihre eigenen Verfahren ergeben.
    1. Der Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln sei, so die Antragstellerin weiter, bereits im laufenden Verfahren und vor einer Entscheidung erforderlich und gerechtfertigt. Die Antragstellerin habe ein berechtigtes Interesse, den jeweiligen Vortrag der Parteien zur Auslegung und Verletzung des Streitpatents noch fristgerecht in den bevorstehenden Stellungnahmen in ihren laufenden Gebrauchsmusterverletzungsverfahren sowie dem Einspruchsverfahren zu berücksichtigen. Würde ein Zugang erst nach der Entscheidung gewährt, könnte dieser Zweck vereitelt werden.
    1. Die Klägerin ist der Ansicht, der Antrag auf Akteneinsicht solle zurückgewiesen werden. Den nationalen Verletzungsverfahren liege jeweils ein anderer Streitgegenstand zugrunde. Das Landgericht habe die Auslegung der in den dortigen Verfahren geltend gemachten Schutzrechte selbst vorzunehmen und sei dabei weder rechtlich noch tatsächlich an die Auslegung der Klägerin gebunden und erst recht nicht an die Auslegung der Lokalkammer in einem Verfahren über ein anderes Schutzrecht. Mangels Bindung des Landgerichts an die Entscheidung der Lokalkammer sei nicht ersichtlich, worin das berechtigte Interesse der Antragstellerin am Vortrag der Klägerin im hiesigen Verfahren liegen solle. Nichts anderes gelte für das Einspruchsverfahren.
    1. Die im hiesigen Verfahren streitgegenständliche angegriffene Ausführungsform der Beklagten könne sich die Antragstellerin selbst beschaffen. Dafür bedürfe es keiner Einsicht in das Verfahren, die Schriftsätze und die Beweismittel. Da es sich auch nicht um Ausführungsformen der Antragstellerin handle, seien die von der Antragstellerin begehrten Erkenntnisse für die nationalen Verfahren ohne Relevanz.
    1. Die Klägerin moniert, die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt oder behauptet, welche Nachteile ihr drohen könnten. Ganz im Gegenteil ergebe sich, dass die Antragstellerin

versucht sein dürfte, Gegenstand des hiesigen Verfahrens, vornehmlich Vortrag der Klägerin, in die nationalen Verfahren und das Einspruchsverfahren einzubringen, um die von Landgericht und EPA zu treffenden rechtlichen Bewertungen, namentlich die Auslegung zu beeinflussen. Die Integrität des Verfahrens erlange somit auch in diesem Fall besonderes Gewicht. Die Abwägung müsse zu Gunsten der Belange der Justiz und öffentlichen Ordnung sowie der Parteien des hiesigen Verfahrens ausfallen. Das Interesse der Lokalkammer, die Integrität des Verfahrens zu wahren, sei gewichtig. Die Parteien hätten ein berechtigtes Interesse, ihre Argumente und Beweis unbeeinflusst und 'ohne Einmischung von externen Parteien' vorbringen zu können.

    1. Die Beklagten haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.

GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG

    1. Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

I.

    1. Die beim Gericht geführten Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des EPGÜ grundsätzlich öffentlich zugänglich. Dies leitet sich sowohl aus Art. 10 Abs. 1 EPGÜ als auch aus Art. 45 EPGÜ ab. Ersterer bestimmt, dass das von der Kanzlei geführte Register öffentlich ist. Art. 45 EPGÜ zufolge sind Verhandlung des Gerichts öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Der Zugang ist der Öffentlichkeit demzufolge nur dann verwehrt, wenn eine Interessensabwägung, welche die in Art. 45 EPGÜ genannten Belange beinhaltet, zu dem Ergebnis führt, dass im konkreten Fall eine Zugangsbeschränkung notwendig ist.
    1. Stellt ein Mitglied der Öffentlichkeit gemäß Regel 262.1 (b) VerfO einen begründeten Antrag, ist deshalb grundsätzlich Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln des Verfahrens zu gewähren, unabhängig vom Stand oder von der Art des Verfahrens (Berufungsgericht, UPC_CoA_404/2023, Anordnung v. 10.04.2024).
    1. Die Begründetheit im Sinne der Regel 262.1 (b) VerfO ist nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts ein (nur) formales Erfordernis. Es ist erfüllt, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, hinsichtlich welcher Schriftsätze und Beweismittel Zugang begehrt wird, wenn darüber hinaus der Zweck der Akteneinsicht genannt und zudem erklärt wird, weshalb der Zugang zu den genannten Schriftsätzen und Beweismitteln für den genannten Zweck notwendig ist (Berufungsgericht, UPC_CoA_404/2023, Anordnung v. 10.04.2024).
    1. Ist ein Antrag gem. Regel 262.1 (b) VerfO in diesem Sinne begründet, sind die Interessen des Mitglieds der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln gegen die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen abzuwägen (Berufungsgericht,

UPC_CoA_404/2023, Anordnung v. 10.04.2024; ZK Paris, UPC_CFI_255/2023, Anordnung v. 14.10.2023; CD Paris, UPC_CFI_316/2023, Anordnung v. 24.04.2024; ZK München, UPC_CFI_75/2023, Anordnung v. 04.11.2024; LK Wien UPC_CFI_33/2024, Anordnung 12.08.2024; LK Hamburg, UPC_CFI_151/2024, Anordnung 17.09.2024).

    1. In diese Abwägung einzustellen sind insbesondere der Schutz vertraulicher Informationen und persönlicher Daten sowie die allgemeinen Interessen der Justiz und die öffentliche Ordnung, wozu auch der Schutz der Integrität des Verfahrens zählt. Die öffentliche Ordnung ist z.B. tangiert bei missbräuchlichen Anträgen oder wenn Sicherheitsinteressen auf dem Spiel stehen (Berufungsgericht, UPC_CoA_404/2023, Anordnung v. 10.04.2024).
    1. Ist das Verfahren, zu dessen Schriftsätzen und Beweismitteln ein Antragsteller Zugang haben möchte, noch nicht abgeschlossen, genügt das grundsätzlich gegebene allgemeine Informationsinteresse der Öffentlichkeit für die Gewährung des Zugangs nicht. Es bedarf vielmehr eines konkreten, vom Antragsteller darzulegenden rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht (LK Wien, UPC_CFI_33/2024, Anordnung 12.08.2024). Ein solches kann bspw. anzunehmen sein, wenn ein Antragsteller ein unmittelbares Interesse am Streitgegenstand hat, wie z. B. am Rechtsbestand des Patents, von dem er auch als Wettbewerber betroffen ist, oder wenn ein von ihm auf den Markt gebrachtes Erzeugnis identisch oder ähnlich zu demjenigen ist, welches Gegenstand des Verfahrens ist (Berufungsgericht, UPC_CoA_404/2023, Anordnung v. 10.04.2024).

II.

    1. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Antragstellerin antragsgemäß Zugang zu gewähren. Der Antrag vom 17.10.2024 ist im Sinne der Regel 262.1 (b) VerfO begründet. Die vorzunehmende Interessensabwägung fällt zu Ihren Gunsten aus. Sie hat ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht schon während des laufenden Verfahrens.
    1. Das rechtliche Interesse resultiert allerdings nicht aus den Verfahren vor dem Landgericht München I wegen behaupteter Verletzung der deutschen Gebrauchsmuster. Wie die Klägerin zu Recht ausführt, unterscheiden sich die Streitgegenstände dieser nationalen Verfahren von dem Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Sowohl die dort geltend gemachten Schutzrechte als auch die angegriffenen Produkte sind nicht diejenigen des hiesigen Verfahrens. Mit der vorliegenden Klage wendet die Klägerin sich gegen eine Ausführungsform der Beklagten; in den deutschen Verfahren stehen Erzeugnisse der Antragstellerin in Rede. Dass diese der angegriffenen Ausführungsform ähnlich sind, kann dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden. Darüber hinaus handelt es sich bei den jeweilig geltend gemachten Schutzrechten um eigenständige Schutzrechte, die einen unterschiedlichen Schutzbereich bzw. Gegenstand haben. Dass die deutschen Gebrauchsmuster aus dem Streitpatent abgezweigt sind, ändert daran nichts. Jedes Schutzrecht ist nach den bekannten Grundsätzen aus sich selbst heraus auszulegen. Auch dann, wenn bspw. in verschiedenen Schutzrechten dieselben Begriffe verwendet werden. Auf die Auslegung des Streitpatents durch die Klägerin im hiesigen Verfahren kommt es in den Verfahren vor dem Landgericht München I folglich schon aus Rechtsgründen nicht an. Abgesehen davon fehlt seitens der Antragstellerin jeglicher Vortrag dazu, hinsichtlich welcher Merkmale welcher Ansprüche sich möglicherweise

welche Überschneidungen ergeben könnten, die für ihre Rechtsverteidigung in den nationalen Verfahren von Bedeutung sein könnte. Die schlichte Vorlage der deutschen Gebrauchsmuster als Anlagen genügt insoweit nicht.

    1. Der Antragstellerin ist indes im Hinblick auf das Einspruchsverfahren vor dem EPA ein rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht zu attestieren. Das Einspruchsverfahren betrifft das Streitpatent. Argumente und Beweismittel der Klägerin und der Beklagten, die im Rahmen der hiesigen Verletzungsklage und/oder der Nichtigkeitswiderklage betreffend das Streitpatent vorgebracht werden, können für das Einspruchsverfahren augenscheinlich von Bedeutung sein (so auch ZK Paris, UPC_CFI_316/2023, Anordnung v. 24.04.2024). Bedeutsam kann insbesondere die Auslegung des Streitpatents durch die Parteien und/oder der entgegengehaltene Stand der Technik sein. Die Antragstellerin hat vor allem ein berechtigtes Interesse daran, festzustellen, ob der Vortrag der Parteien im hiesigen Verfahren von dem Vorbringen im Einspruchsverfahren abweicht und/oder ob Stand der Technik vorgebracht worden ist, der ihrerseits nicht aufgefunden worden ist. Dies kann Auswirkungen auf ihre rechtliche Position im Einspruchsverfahren zeitigen.
    1. Dieses rechtliche Interesse besteht auch schon während des laufenden Verfahrens, da das Einspruchsverfahren zeitlich parallel läuft und auch dort noch keine Entscheidung getroffen worden ist. Das rechtliche Interesse der Antragstellerin an dem Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln ist nicht (ausreichend) gewahrt, wenn sie auf den Abschluss des hiesigen Verfahrens (in erster Instanz) verwiesen würde. Es geht gerade darum, dass sie Tatsachen und/oder Beweismittel aus dem hiesigen Verfahren rechtzeitig im Einspruchsverfahren vorbringen kann, so dass sie dort gegebenenfalls auch Berücksichtigung finden können.
    1. Der Umstand, dass die Beklagte zu 2) dem Einspruchsverfahren beigetreten ist, ändert nichts am Bestehen eines rechtlichen Interesses auf Seiten der Antragstellerin. Zwar mag es sein, dass die Beklagte zu 2) im Einspruchsverfahren Tatsachen und/oder Rechtsansichten vorträgt, die sie auch im hiesigen Verfahren vorbringt, so dass auf diesem Wege Auszüge aus Schriftsätzen und/oder Beweismittel in das Einspruchsverfahren eingeführt werden, die im hiesigen Verfahren eingereicht worden sind. Ob die Beklagte zu 2) dies tut, und wenn ja, in welchem Umfang, obliegt indes allein ihrer Entscheidung. Die Antragstellerin, die nicht mit der Beklagten zu 2) verbunden, sondern vielmehr eine ihrer Wettbewerberin ist, hat hierauf keinen Einfluss. Sie vermag schon nicht zu erkennen, ob die Beklagte zu 2) im Einspruchsverfahren Tatsachen und/oder Rechtsansichten vorträgt, die sie auch im hiesigen Verfahren vorbringt.
    1. Zu bedenken ist des Weiteren, dass die Antragstellerin Wettbewerberin auch der Klägerin und mit einem eigenen Produkt auf dem Markt ist. Sie hat demzufolge ein berechtigtes Interesse an der Klärung des Rechtsbestandes des Streitpatents.
    1. Soweit die Klägerin vorbringt, die Antragstellerin wolle (auch) das EPA in seiner rechtlichen Bewertung, namentlich bei der Auslegung des Streitpatents, 'beeinflussen', gibt dies Veranlassung zur Klarstellung. Sollte das Vorbringen der Parteien im hiesigen Verfahren zur Auslegung und/oder zum Rechtsbestand des Streitpatents von dem abweichen, was im Einspruchsverfahren von den Parteien vorgetragen wird, ist es das

legitime Interesse der Antragstellerin, dies dem EPA zur Kenntnis zu bringen und die eigene Rechtsverteidigung auf gegebenenfalls vorhandene Unterschiede zu stützen.

    1. Die Integrität des Verfahrens, womit im Rahmen des Akteneinsichtsantrags nur das hiesige Verfahren (und nicht das Einspruchsverfahren) gemeint ist, wird durch die Gewährung des Zugangs zu den Schriftsätzen und Beweismitteln nicht gefährdet. Es ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich, dass die Parteien aufgrund der Akteneinsicht ihre Argumente und Beweise nicht unbeeinflusst vorbringen könnten. Eine Einmischung von externen Parteien ist angesichts dessen nicht zu besorgen.
    1. Keine der Parteien hat hinsichtlich ihrer Schriftsätze und/oder der von ihnen eingereichten Beweismittel Geheimhaltungsinteressen vorgebracht. In den Schriftsätzen und Beweismitteln, zu denen Zugang gewährt wird, sind folglich nur personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/678 zu schwärzen.

ANORDNUNG

    1. Die Antragstellerin erhält Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln, die durch die Klägerin und die Beklagten in dem Verfahren ACT_37621/2024 bei Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind.
    1. In den Schriftsätzen und Beweismitteln enthaltene personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/678 sind zu schwärzen.

INFORMATION ZUR BERUFUNG

Gegen die Anordnung kann jede Partei, die zum Teil oder ganz unterlegen ist, innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Anordnung durch das Gericht Berufung beim Berufungsgericht einlegen, Art. 73 Abs. 2 (b) EPGÜ, R. 220.2, 224.1 (b) VerfO.

ANWEISUNG AN DIE (HILFS-)KANZLEI

Der Antragstellerin ist Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln der Klägerin und der Beklagten in dem Verfahren ACT_37621/2024 zu gewähren. In den Schriftsätzen und Beweismitteln enthaltene personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/678 sind zu schwärzen.

DETAILS DER ANORDNUNG

Anordnung Nr. ORD_ 57040/2024 im Verfahren:

ACT_37621/2024 UPC_CFI_342/2024 Verletzungsklage 56734/2024 Antrag gem. R 262.1 (b) VerfO

UPC Nummer:

Art des Vorgangs:

Antragsnummer.:

Art des Antrags:

20. Dezember 2024

Ulrike Voß Vorsitzende Richterin

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