
Lokalkammer München UPC_CFI_244/2024 UPC_CFI_609/2024
Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am: 24. Dezember 2024
Klägerin
Snowpixie Co., Ltd.
1749-3 Ooazatsuda Hitachinaka city - 312-0032 - Ibaraki - JP
Vertreten durch: (Preu Bohlig & Partner)
Beklagte
Golf Tech Golfartikel Vertriebs GmbH
Carlbergergasse 66 - 1230 - Wien -AT
Vertreten durch: Rainer Beetz (SONN Patentanwälte)
Streitpatent:
Europäisches Patent Nr. 3 030 471.
Entscheidender Richter:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann als Vertreter des Berichterstatters erlassen.
Sachverhalt und Anträge:
Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 19.12.2024 die Verlängerung der bis zum 20.12.2024 laufenden Erwiderungsfristen (Replik zur Verletzungsklage, Klageerwiderung auf die Widerklage) bis zum 03.01.2025 beantragt. Hierzu hat er vorgetragen:
Die Fristverlängerung ist erforderlich, da der sowohl die Replik in der Verletzungssache als auch die Klageerwiderung in der Nichtigkeitssache bearbeitet, in zahlreiche fristgebundene, eiligen Angelegenheiten eingebunden ist. Hinzu kommt, dass im November 2024 aufgrund eines vorübergehenden krankheitsbedingten Ausfalls von einige Vorgänge nicht bearbeitet werden konnten und vor allem verjährungsgefährdete Angelegenheiten bis zum Jahreswechsel abgearbeitet sein müssen. Die beantragte Fristverlängerung deckt im Übrigen einige Feiertage zum Jahreswechsel ab.
Mit Anordnungen des Berichterstatters vom 20. Dezember 2024 wurde die Fristen bis zum 23. Dezember 2024 unter Zurückweisung der darüberhinausgehenden Anträge verlängert (App_67391/2024; App_67383/2024).
Mit Anträgen vom 23. Dezember 2024 (APP_67908/2024 und 67921/2024), eingereicht um 17.54 Uhr, erbittet der Klägervertreter eine weitere Verlängerung bis 27. Dezember 2024. Er trägt hierzu vor:
kann aufgrund die Schriftsätze nicht am heutigen Tag fertigstellen; er muss sich kurzfristig in ärztliche Behandlung begeben. Er ist seit unter laufender ärztlicher Behandlung, sowohl bei in der Klinik in München als auch in der in Heute konnte jedoch so kurzfristig kein Behandlungstermin wahrgenommen werden, weshalb die ärztliche Untersuchung in den nächsten Tagen erfolgen soll. Die sind dabei intermittierend, sodass momentan nicht mit vollständiger Gewissheit gesagt werden kann, inwieweit in der Lage sein wird, seine Arbeit in gewohnter Weise zu leisten. Dennoch ist nach derzeitigem Stand absehbar, dass bis spätestens Freitag, 27. Dezember 2024 in der Lage sein wird, die beiden Schriftsätze fertigzustellen.
hat die Vertreter der Beklagten/Klägerin der Widerklage detailliert über diese Situation informiert und darauf hingewiesen, dass nur eine kurze Fristverlängerung von maximal zwei Werktagen notwendig
sei und dass dadurch keine Verzögerung des Verfahrens eintreten würde. Trotz dieser Erläuterungen wurde eine Zustimmung zur Fristverlängerung ohne nachvollziehbaren Grund verweigert.
Der vorstehende Sachverhalt wird von anwaltlich versichert.
Zusammenfassend wird daher um die Gewährung einer kurzen Fristverlängerung von einem bis zwei Werktagen ersucht, um die Umstände von zu berücksichtigen und eine fristgerechte Bearbeitung der Sachverhalte, zugunsten der Klägerin, zu ermöglichen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die beantragte Fistverlängerung für die Beklagte/Nichtigkeitswiderklägerin im Ergebnis zu ihren Gunsten auswirkt, da ihr für die anstehenden Fristen (Duplik Verletzungsverfahren; Replik Nichtigkeitswiderklage) drei volle zusätzliche Werktage zur Verfügung stehen (neuer Fristablauf am Donnerstag, 27. Februar 2025), wohingegen der Fristablauf am 23. Dezember 2024 zur Folge hätte, dass die Weihnachtsfeiertage voll in die Frist fallen.
Gründe:
Aufgrund der vorläufig hinreichend glaubhaft gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Rechtsanwalt ist die Frist ausnahmsweise wie beantragt zu verlängern.
Dem Klägervertreter ist aufzuerlegen, die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerade am Tage des Fristablaufes am 23. Dezember 2024 weiter glaubhaft zu machen (Regeln 284, 291 VerfO).
UPC_CFI_244/2024 UPC_CFI_609/2024
Anordnung:
-
- Die Fristen werden bis zum 27. Dezember 2024 verlängert.
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- Dem Klägervertreter wird auferlegt, die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerade am Tage des Fristablaufes am 23. Dezember 2024 innerhalb von 20 Tagen weiter glaubhaft zu machen.
INFORMATIONEN ÜBER DIE ÜBERPRÜFUNG DURCH DEN SPRUCHKÖRPER
Jede Partei kann die Überprüfung dieser Anordnung durch den Spruchkörper nach R. 333 VerfO beantragen. Bis zur Prüfung bleibt die Anordnung wirksam (R. 102.2 VerfO).
ANGABEN ZUR ANORDNUNG
Anordnung Nr. ORD_68003/2024 im VERFAHREN NUMMER: ACT_28862/2024
UPC Nummer: UPC_CFI_609/2024
Art des Vorgangs:
Verletzungsklage
Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:
67921/2024
Art des Antrags:
Vorlage für Verfahrensantrag
Anordnung Nr. ORD_68006/2024 im VERFAHREN NUMMER: ACT_28862/2024
UPC Nummer: UPC_CFI_244/2024
Art des Vorgangs:
Verletzungsklage
Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:
67908/2024
Art des Antrags:
Vorlage für Verfahrensantrag

Matthias ZIGANN Matthias ZIGANN Digital unterschrieben von Datum: 2024.12.24 11:43:45 +01'00'
Dr. Zigann Vorsitzender Richter