
Lokalkammer München UPC_CFI_208/2024
Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 7. Januar 2025
KLÄGERIN:
Avago Technologies International Sales Pte. Limited, 1 Yishun Avenue 7, 768923 Singapore, vertreten durch:
Rechtsanwalt Florian Schmidt-Bogatzky, EIP Europe LLP, Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf.
BEKLAGTE:
- 1.) Tesla Germany GmbH, Ludwig-Straße 27-29, 12526 Berlin,
- 2.) Tesla Manufacturing Brandenburg SE, Tesla Straße 1, 15537 Grünheide
vertreten durch:
Dr. Marcus Grosch, LL.M. quinn emanuel deutschland, HermannSack-Straße 3, 80331 München.
STREITPATENT
Europäisches Patent EP 1 770 912 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper 2 der Lokalkammer München
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch die Vorsitzende Richterin Ulrike Voß (Berichterstatterin), den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Daniel Voß, den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Walter Schober und den technisch qualifizierten Richter Steven Richard Kitchen erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE:
Deutsch
GEGENSTAND:
Klagerücknahme - Regel 265 VerfO
SACHVERHALT
Mit Klageschrift vom 03.05.2024 hat die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung des Europäischen Patents EP 1 770 912 in Anspruch genommen. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 02.09.2024 Nichtigkeitswiderklage erhoben.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2024 hat die Klägerin die Verletzungsklage zurückgenommen und erklärt, einer Entscheidung über die Kosten bedürfe es nicht. Sollte gleichwohl eine Kostenentscheidung gem. Regel 265.2 (c) VerfO erforderlich sein, werde beantragt, dass die Parteien jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen haben.
Die Klägerin beantragt,
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- Die Rücknahme der Klage wird zugelassen und das Verfahren wird gemäß Regel 265.1, 2 VerfO für beendet erklärt.
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- Es wird angeordnet, dass, soweit gemäß Regel 265.2 (c) VerfO notwendig, die Parteien jeweils die eigenen Kosten zu tragen haben.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 20.12.2024 die Zustimmung zur Rücknahme der Klage erklärt und ausgeführt, dass eine Entscheidung über die Kosten der Parteien nicht beantragt wird.
GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG
I.
Gemäß Regel 265.1 Satz 1 VerfO kann ein Kläger, solange noch keine Entscheidung über die Klage ergangen ist, die Rücknahme seiner Klage beantragen. Der Rücknahmeantrag wird nach Satz 3 nicht zugelassen, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Gericht über die Klage entscheidet.
Ausgehend hiervon ist die Rücknahme der Klage zuzulassen. Die Klägerin hat den Antrag auf Klagerücknahme vor dem Erlass einer (End-)Entscheidung gestellt. Die Beklagten haben keine berechtigten Interessen im Sinne der genannten Vorschrift geltend gemacht. Derartig berechtigte Interessen sind auch sonst nicht zu erkennen.
II.
Folge der Zulassung der Klagerücknahme ist nach Regel 265.2 (a) und (b) VerfO die Beendigung des Verfahrens sowie die Aufnahme der Entscheidung in das Register.
Nach Regel 265.2 (c) VerfO hat das Gericht zudem bei Zulassung der Klagerücknahme eine Kostentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 zu treffen. Für diese Entscheidung bedarf es keines Antrags der Parteien; sie ist auch ohne einen solchen zu erlassen. Äußern die Parteien, keine Entscheidung über die Kosten der Parteien zu beantragen, kann dies allerdings im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Diese Äußerung ist regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass zwischen den Parteien keine Kostenerstattung stattfinden und jede Partei ihre eigenen Kosten tragen soll.
ANORDNUNG
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- Die Rücknahme der Klage wird zugelassen, Regel 265.1 VerfO.
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- Das Verfahren wird für beendet erklärt, Regel 265.2 (a) VerfO.
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- Diese Entscheidung ist in das Register aufzunehmen, Regel 265.2 (b) VerfO.
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- Die Parteien tragen jeweils die eigenen Kosten. Eine Kostenerstattung zwischen den Parteien findet nicht statt.
DETAILS DER ENTSCHEIDUNG:
ORD_66973/2024 im Verfahren:
ACT_24735/2024 UPC_CFI_208/2024 Verletzungsverfahren App_66758/2024
UPC-Nummer:
Verfahrensart:
Antragsnummer.:
Ulrike Voß
Vorsitzende Richterin
Dr. Daniel Voß
Rechtlich qualifizierter Richter
Dr. Walter Schober
Rechtlich qualifizierter Richter
Steven Richard Kitchen
Technisch qualifizierter Richter
Für den Hilfskanzler