This Month Year to Date All Time Custom
Highlight search results
Danish
German
English
French
Italian
Dutch
Toggle Columns
Type
Order
Decision
Reference
Court Division
Brüssel
Brussels
Copenhagen
Den Haag
Düsseldorf
Hamburg
Helsinki
Lisbon
Lissabon
Luxembourg
Luxemburg
Mailand
Mannheim
Milan
München
Munich
Nordic Baltic Regional Division
Paris
The Hague
Vienna
Tags
7 January, 2025
Order
ORD_67255/2024 Munich (DE) Local Di… EP1770912B1
Regel 265 VerfO
...

Please log in to add tags.

Please log in to add notes.

Please log in to add tags.

ORD_67255/2024
7 January, 2025
Order

Summary
(AI generated)

Parties

A
v. ago Technologies International Sales Pte. Limited.

Registry Information
Registry Number:

App_66758/2024

Court Division:

Munich (DE) Local Division

Type of Action:

Application Rop 265

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP1770912B1

Sections

Headnotes (DE)

1. Nach Regel 265.2 (c) VerfO ist bei Zulassung der Klagerücknahme eine Kostenentscheidung zu treffen. Ein Antrag einer Partei ist insoweit nicht erforderlich. 2. Äußern die Parteien, es werde keine Entscheidung über die Kosten beantragt, ist dies regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass zwischen den Parteien keine Kostenerstattung stattfinden und jede Partei ihre eigenen Kosten tragen soll.

Keywords (DE)

Regel 265.2 (c) VerfO, Regel 265.2 (c) VerfO, Kostenentscheidung

Headnotes (EN)

1. Pursuant to Rule 265.2(c) RoP, a decision on costs is to be taken when the withdrawal of the action is admitted. A request by a party is not required in this respect. 2. If the parties state that no decision on costs is requested, this is regularly to be understood to mean that no reimbursement of costs is to take place between the parties and that each party is to bear its own costs.

Keywords (EN)

Rule 265.2 (c) RoP
Cited Legal Standards
Regel 265.1, 2 VerfO
Regel 265.1 Satz 1 VerfO
Regel 265.1 VerfO
Regel 265.2 (a) (b) VerfO
Regel 265.2 (a) VerfO
Regel 265.2 (b) VerfO
Regel 265.2 (c) VerfO
Regel 265 VerfO
Add a custom note or summary to this decision
Styles
Text
Heading 1
Heading 2
Heading 3
Bold ⌘B
Italic ⌘I
Strikethrough ⌘+Shift+S
Bullet list
Ordered list
Blockquote ⌘+Shift+B
Insert link ⌘K
Insert link
Unlink
Align
Left
Center
Right

ORD_67255/2024

Lokalkammer München UPC_CFI_208/2024

Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 7. Januar 2025

KLÄGERIN:

Avago Technologies International Sales Pte. Limited, 1 Yishun Avenue 7, 768923 Singapore, vertreten durch:

Rechtsanwalt Florian Schmidt-Bogatzky, EIP Europe LLP, Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf.

BEKLAGTE:

  • 1.) Tesla Germany GmbH, Ludwig-Straße 27-29, 12526 Berlin,
  • 2.) Tesla Manufacturing Brandenburg SE, Tesla Straße 1, 15537 Grünheide

vertreten durch:

Dr. Marcus Grosch, LL.M. quinn emanuel deutschland, HermannSack-Straße 3, 80331 München.

STREITPATENT

Europäisches Patent EP 1 770 912 B1

SPRUCHKÖRPER/KAMMER:

Spruchkörper 2 der Lokalkammer München

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch die Vorsitzende Richterin Ulrike Voß (Berichterstatterin), den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Daniel Voß, den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Walter Schober und den technisch qualifizierten Richter Steven Richard Kitchen erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE:

Deutsch

GEGENSTAND:

Klagerücknahme - Regel 265 VerfO

SACHVERHALT

Mit Klageschrift vom 03.05.2024 hat die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung des Europäischen Patents EP 1 770 912 in Anspruch genommen. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 02.09.2024 Nichtigkeitswiderklage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2024 hat die Klägerin die Verletzungsklage zurückgenommen und erklärt, einer Entscheidung über die Kosten bedürfe es nicht. Sollte gleichwohl eine Kostenentscheidung gem. Regel 265.2 (c) VerfO erforderlich sein, werde beantragt, dass die Parteien jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen haben.

Die Klägerin beantragt,

    1. Die Rücknahme der Klage wird zugelassen und das Verfahren wird gemäß Regel 265.1, 2 VerfO für beendet erklärt.
    1. Es wird angeordnet, dass, soweit gemäß Regel 265.2 (c) VerfO notwendig, die Parteien jeweils die eigenen Kosten zu tragen haben.

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 20.12.2024 die Zustimmung zur Rücknahme der Klage erklärt und ausgeführt, dass eine Entscheidung über die Kosten der Parteien nicht beantragt wird.

GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG

I.

Gemäß Regel 265.1 Satz 1 VerfO kann ein Kläger, solange noch keine Entscheidung über die Klage ergangen ist, die Rücknahme seiner Klage beantragen. Der Rücknahmeantrag wird nach Satz 3 nicht zugelassen, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Gericht über die Klage entscheidet.

Ausgehend hiervon ist die Rücknahme der Klage zuzulassen. Die Klägerin hat den Antrag auf Klagerücknahme vor dem Erlass einer (End-)Entscheidung gestellt. Die Beklagten haben keine berechtigten Interessen im Sinne der genannten Vorschrift geltend gemacht. Derartig berechtigte Interessen sind auch sonst nicht zu erkennen.

II.

Folge der Zulassung der Klagerücknahme ist nach Regel 265.2 (a) und (b) VerfO die Beendigung des Verfahrens sowie die Aufnahme der Entscheidung in das Register.

Nach Regel 265.2 (c) VerfO hat das Gericht zudem bei Zulassung der Klagerücknahme eine Kostentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 zu treffen. Für diese Entscheidung bedarf es keines Antrags der Parteien; sie ist auch ohne einen solchen zu erlassen. Äußern die Parteien, keine Entscheidung über die Kosten der Parteien zu beantragen, kann dies allerdings im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Diese Äußerung ist regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass zwischen den Parteien keine Kostenerstattung stattfinden und jede Partei ihre eigenen Kosten tragen soll.

ANORDNUNG

    1. Die Rücknahme der Klage wird zugelassen, Regel 265.1 VerfO.
    1. Das Verfahren wird für beendet erklärt, Regel 265.2 (a) VerfO.
    1. Diese Entscheidung ist in das Register aufzunehmen, Regel 265.2 (b) VerfO.
    1. Die Parteien tragen jeweils die eigenen Kosten. Eine Kostenerstattung zwischen den Parteien findet nicht statt.

DETAILS DER ENTSCHEIDUNG:

ORD_66973/2024 im Verfahren:

ACT_24735/2024 UPC_CFI_208/2024 Verletzungsverfahren App_66758/2024

UPC-Nummer:

Verfahrensart:

Antragsnummer.:

Ulrike Voß

Vorsitzende Richterin

Dr. Daniel Voß

Rechtlich qualifizierter Richter

Dr. Walter Schober

Rechtlich qualifizierter Richter

Steven Richard Kitchen

Technisch qualifizierter Richter

Für den Hilfskanzler

Showing 1 to 1 of 1 results
Subscription required
To use more advanced filters, you need an active subscription.