
Lokalkammer München UPC_CFI_504/2024
Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 7. Januar 2025
KLÄGERIN:
Avago Technologies International Sales Pte. Limited, 1 Yishun Avenue 7, 768923 Singapore, vertreten durch:
Rechtsanwalt Florian Schmidt-Bogatzky, EIP Europe LLP, Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf.
BEKLAGTE:
- 1.) Tesla Germany GmbH, Ludwig-Prandtl-Straße 27-29, 12526 Berlin,
- 2.) Tesla Manufacturing Brandenburg SE, Tesla Straße 1, 15537 Grünheide
vertreten durch:
Dr. Marcus Grosch, LL.M. quinn emanuel deutschland, HermannSack-Straße 3, 80331 München.
STREITPATENT
Europäisches Patent EP 1 770 912 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper 2 der Lokalkammer München
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch die Vorsitzende Richterin Ulrike Voß (Berichterstatterin), den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Daniel Voß, den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Walter Schober und den technisch qualifizierten Richter Steven Richard Kitchen erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE:
Deutsch
GEGENSTAND:
Rücknahme Nichtigkeitswiderklage - Regel 265 VerfO
SACHVERHALT
Mit Klageschrift vom 03.05.2024 hat die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung des Europäischen Patents EP 1 770 912 in Anspruch genommen. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 02.09.2024 Nichtigkeitswiderklage erhoben.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2024 haben die Beklagten die Nichtigkeitswiderklage zurückgenommen und erklärt, eine Entscheidung über die Kosten der Parteien werde nicht beantragt.
Die Beklagten beantragen, die Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage zuzulassen und das Verfahren für beendet zu erklären.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19.12.2024 die Zustimmung zur Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage erklärt und ausgeführt, dass eine Entscheidung über die Kosten der Parteien nicht beantragt wird.
Gründe für die Anordnung
I.
Gemäß Regel 265.1 Satz 1 VerfO kann ein Kläger, solange noch keine Entscheidung über die Klage ergangen ist, die Rücknahme seiner Klage beantragen. Der Rücknahmeantrag wird nach Satz 3 nicht zugelassen, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Gericht über die Klage entscheidet.
Ausgehend hiervon ist die Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage zuzulassen. Klage im Sinne der Regel 265.1 VerfO ist auch die Widerklage auf Nichtigerklärung. Die Beklagten haben den Antrag auf Rücknahme der Widerklage zudem vor dem Erlass einer (End)Entscheidung gestellt. Die Klägerin hat keine berechtigten Interessen im Sinne der genannten Vorschrift geltend gemacht. Derartig berechtigte Interessen sind auch sonst nicht zu erkennen.
II.
Folge der Zulassung der Klagerücknahme ist nach Regel 265.2 (a) und (b) VerfO die Beendigung des Verfahrens sowie die Aufnahme der Entscheidung in das Register.
Nach Regel 265.2 (c) VerfO hat das Gericht zudem bei Zulassung der Klagerücknahme eine Kostentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 zu treffen. Für diese Entscheidung bedarf es keines Antrags der Parteien; sie ist auch ohne einen solchen zu erlassen. Äußern die
Parteien, keine Entscheidung über die Kosten der Parteien zu beantragen, kann dies allerdings im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Diese Äußerung ist regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass zwischen den Parteien keine Kostenerstattung stattfinden und jede Partei ihre eigenen Kosten tragen soll.
ANORDNUNG:
-
- Die Rücknahme der Nichtigkeitswiderklage wird zugelassen, Regel 265.1 VerfO.
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- Das Verfahren wird für beendet erklärt, Regel 265.2 (a) VerfO.
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- Diese Entscheidung ist in das Register aufzunehmen, Regel 265.2 (b) VerfO.
-
- Die Parteien tragen jeweils die eigenen Kosten. Eine Kostenerstattung zwischen den Parteien findet nicht statt
DETAILS DER ENTSCHEIDUNG:
Verfahren:
ACT_24735/2024
UPC-Nummer:
UPC_CFI_208/2024
Nichtigkeitswiderklage:
UPC_CFI_504/2024
Antragsnummer.:
App_ 66720/2024
Ulrike Voß Vorsitzende Richterin |
Dr. Daniel Voß Rechtlich qualifizierter Richter |
Dr. Walter Schober Rechtlich qualifizierter Richter |
Steven Richard Kitchen Technisch qualifizierter Richter |
Für den Hilfskanzler |