20 January, 2025
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Order
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ORD_68818/2024
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Luxembourg (LU)
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EP2661892
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R. 262A VerfO
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Aktenzeichen: UPC_CoA_835/2024 APL_67638/2024 App_68644/2024
Verfahrensanordnung
des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts betreffend einen Antrag nach R. 262A VerfO erlassen am 20. Januar 2025
ANTRAGSTELLERINEN UND BERUFUNGSKLÄGERINEN (BEKLAGTEN IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GEI)
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- Amazon Europe Core S.à.r.l., (Société à responsabilité limitée), 38 avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxembourg, vertreten durch Sanjay Balakrishnan, ebenda,
Berufungsklägerin zu 1)
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- Amazon EU S.à r.l., (Société à responsabilité limitée), 38 avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxembourg, vertreten durch Jorrit van der Meulen, ebenda,
Berufungsklägerin zu 2)
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- Amazon.com, Inc., 410 Terry Avenue North, Seattle Washington 98109-5210, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch den "Registered Agent": c/o Corporation Service Company, 300 Deschutes way SW STE MC-CSC1, Tumwater, WA, 98501, United States of America,
Berufungsklägerin zu 3)
(im Folgenden gemeinsam: ' Amazon ')
vertreten durch: Dr. Steffen Steininger, M.Jur., Rechtsanwalt und eingetragener Vertreter vor dem Einheitlichen Patentgericht, Hogan Lovells International LLP,
ANTRAGSGEGNERIN UND BERUFUNGSBEKLAGTE (KLÄGERIN IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GEI)
Nokia Technologies Oy, Karakaari 7, 02610 Espoo, Finnland (im Folgenden " Nokia "), vertreten durch Tim Smentkowski, Rechtsanwalt und eingetragener Vertreter vor dem Einheitlichen Patentgericht, ARNOLD RUESS Rechtsanwälte PartmbB,
STREITPATENT
SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDE RICHTER
Diese Entscheidung wurde erlassen von Spruchkörper 1 unter Mitwirkung von
Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts, Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter, Emmanuel Gougé, Berichterstatter und rechtlich qualifizierter Richter.
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
- □ Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, Lokalkammer München, vom 16. Dezember 2024
- □ Aktenzeichen: ORD_55998/2024, ACT_584119/2023, UPC_CFI_399/2023
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS
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- Am 16. Dezember 2024 wies die Lokalkammer München des Gerichts erster Instanz im Rahmen eines Patentverletzungsverfahrens den Antrag von Amazon auf Herausgabe einer ungeschwärzten Version mehrerer Dokumente und Informationen von Nokia ab.
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- Mit weiterer Anordnung (Schutzanordnung) vom 19. Dezember 2024 stufte die Lokalkammer München des Gerichts erster Instanz bestimmte Textstellen und Anlagen der Replik Teil II (RAND) vom 3. Juni 2024 als vertraulich ein, beschränkte den Zugang zu diesen Informationen auf Seiten der Antragstellerinn en ('Beklagten') auf einen bestimmten Kreis von Personen und traf weitere Anordnungen (Anordnungen 1 bis 5).
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- Amazon legte gemäß R. 220.1 VerfO (APL 67638/2024, UPC_CoA_835/2024) Berufung gegen die Anordnung vom 16. Dezember 2024 (beanstandete Anordnung) ein.
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- Zusammen mit dieser Berufung reichte Amazon einen Antrag gemäß R. 262.2 RoP (App 68645/2024, UPC_CoA_835/2024) sowie einen Antrag gemäß R. 262A RoP (App 68644/2024, UPC_CoA_835/2024) ein. Letzterer ist Gegenstand dieser Verfahrensanordnung.
ANTRAG DER ANTRAGSTELLERINEN
5. Amazon beantragt
- I. Der Zugriff auf die nachfolgend zusammengefassten Informationen aus der Berufung und Berufungsbegründung (67638/2024) wird -über die im Antrag nach R. 262 VerfO beantragte
Einstufung als geheimhaltungsbedürftig hinaus -gemäß Art. 58 EPGÜ i.V.m. R. 262A Abs. 1 Var. 1 VerfO eingeschränkt:
- -Alle grau hinterlegten Textstellen und dazugehörigen Abbildungen sowie die als 'streng vertraulich' gekennzeichneten Anlagen betreffend die Informationen zur Identität der Lizenznehmer und Inhalten der Lizenzverträge der Klägerin sowie die von der Klägerin vorgelegten Lizenzverträge und dazugehörige Informationen.
- II. Es wird angeordnet, dass die zugangsbeschränkten Informationen nach Ziff. I. von jedem, der aufgrund seiner Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren (als Partei, Vertreter, Zeuge, Sachverständiger, Gerichtsbediensteter oder in anderer Weise) davon Kenntnis erlangt, vertraulich behandelt werden müssen und nicht außerhalb dieses Gerichtsverfahrens verwendet oder offengelegt werden dürfen, es sei denn, er hat außerhalb des Verfahrens davon Kenntnis erlangt.
- III. Es wird angeordnet, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Ziff. II. auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens weiter gilt, es sei denn, dass die streitige Information Personen aus den Kreisen, die üblicherweise Zugang zu solchen Informationen haben, anderweitig bekannt oder ohne weiteres zugänglich wird.
- IV. Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung dem Verpflichteten für jede Zuwiderhandlung ein wiederkehrendes Zwangsgeld auferlegen und dieses sofort vollstrecken kann
Darüber hinaus machen die Antragstellerinnen geltend, dass sie dem auf ihrer Seite bestehenden 'Confidentiality Club' Rechnung (Schutzanordnung vom 19. Dezember 2024, ORD_41450/2024) tragen, der durch die vorliegende Eingabe nicht aufgeweicht werden soll und, dass alle in der Berufung und Berufungsbegründung enthaltenen Informationen, die bereits einer Zugangsbeschränkung unterliegen, schon von den betreffenden Schutzanordnungen des Gerichts erster Instanz umfasst sein dürften.
BEGRÜNDUNG DER ANORDNUNG
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- Die Anträge der Antragstellerinnen sind zurückzuweisen.
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- Die Anträge auf vertrauliche Behandlung von Informationen sind zum einen zurückzuweisen, weil die Informationen, die damit nach R. 262A VerfO geschützt werden sollen, bereits durch die Geheimnisschutzanordnung der Lokalkammer München des Gerichts erster Instanz vom 19. Dezember 2024 geschützt sind.
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- Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts hat eine nicht mit der Berufung angegriffene Anordnung des Gerichts erster Instanz gemäß R. 262A VerfO, die den Zugang zu bestimmten Informationen oder Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränkt, soweit in der Anordnung nichts anderes bestimmt ist, nach Abschluss des Verfahrens und damit auch während des Berufungsverfahrens Geltung (EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 28. März 2024, UPC_CoA_101/2024, APL_12137/2024 -Curio/10x Genomics).
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- Entsprechend schließt die Geltung der Geheimnisschutzanordnung (Anordnungen 1 bis 5), die die Lokalkammer München des Gerichts erster Instanz am 19. Dezember 2024 nach R. 262A VerfO gefasst hat und die nach dieser Anordnung explizit auch 'nach Beendigung des Verfahrens gelten' sollen, das hiesige Berufungsverfahren mit ein.
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- Der Antrag auf vertrauliche Behandlung von Informationen ist zum anderen auch für den Fall zurückzuweisen, dass die Anträge, die nach ihrem Wortlaut 'alle grau [in der Berufung und der Berufungsbegründung] hinterlegten Textstellen und dazugehörigen Abbildu ngen sowie die als 'streng vertraulich' gekennzeichneten Anlagen betreffend die Informationen zur Identität der Lizenznehmer und Inhalten der Lizenzverträge der Antragsgegnerin sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Lizenzverträge und dazugehörige I nformationen' umfassen sollen, auch Informationen einschließen sollten, die nicht Gegenstand der Geheimnisschutzanordnung der Lokalkammer München des Gerichts erster Instanz vom 19. Dezember 2024 sind, da diese Informationen in den Anträgen der Antragstellerinnen nicht hinreichend bestimmt worden sind.
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- Die Antragstellerinnen haben insoweit lediglich ausgeführt, dass tatsächlich alle in der Berufung und Berufungsbegründung enthaltenen Informationen, die bereits einer Zugangsbeschränkung unterliegen, schon von den Schutzanordnungen des Gerichts erster Instanz umfasst sein 'dürften'. Das spricht eher dagegen, dass der Antrag auch Informationen enthält, die von der Geheimnisschutzanordnung der Lokalkammer München des Gerichts erster Instanz nicht umfasst sind, und legt jedenfalls nicht dar, welche diese nicht umfassten Informationen sein könnten.
VERFAHRENSANORDNUNG
Die Anträge der Antragstellerinnen werden zurückgewiesen.
Diese Anordnung wird am 20. Januar 2024 erlassen.
Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts,
Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter,
Emmanuel Gougé, Berichterstatter und rechtlich qualifizierter Richter
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