
Lokalkammer München UPC_CFI_114/2024 UPC_CFI_448/2024
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 24. Januar 2025
KLÄGERINNEN
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- Heraeus Electronics GmbH & Co. KG
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- Heraeus Precious Metals GmbH & Co. KG
vertreten durch:
Paul Szynka (CBH)
BEKLAGTE
Vibrantz GmbH
vertreten durch:
Christian Paul (Jones Day)
STREITPATENT
Europäisches Patent Nr. 3 215 288
SPRUCHKÖRPER/KAMMER
Spruchkörper 1 der Lokalkammer München
MITWIRKENDE RICHTER
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann als Berichterstatter erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
GEGENSTAND
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- Datum des Zwischentermins
GRÜNDE
Der Termin zur Zwischenanhörung vom 23. Mai 2025 muss wegen einer Terminskollision verschoben werden. Als neuer Termin steht der 28. Mai 2025 zur Verfügung. Beide Parteien haben dazu keine Stellung genommen. Es wird daher davon ausgegangen, dass insoweit keine Verhinderungen bestehen.
ANORDNUNG
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- Der Termin für die Zwischenanhörung per Videokonferenz wird verschoben auf 28. Mai 2025, 10.00 Uhr.
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- Der Termin für die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2025, 9.00 Uhr, Denisstr. 3 in München, wird bestätigt.
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- Die Parteien werden zu beiden Terminen geladen.
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- Das schriftliche Verfahren endet am 14. Mai 2025.
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- Die Parteien können in ACT_13227/2024 bis zum 23. Mai 2025 inhaltliche Vorschläge für den Zwischentermin unterbreiten sowie eine Liste der Teilnehmer hochladen.
INFORMATIONEN ÜBER DIE ÜBERPRÜFUNG DURCH DEN SPRUCHKÖRPER
Jede Partei kann die Überprüfung dieser Anordnung durch den Spruchkörper nach R. 333 VerfO beantragen. Bis zur Prüfung bleibt die Anordnung wirksam (R. 102.2 VerfO).
INFORMATIONEN ÜBER DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG IM GERICHT
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, eine Verhandlung, soweit erforderlich, im Interesse einer der Parteien oder Dritter oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen (R. 115 VerfO).
INFORMATIONEN ÜBER DIE TONAUFZEICHNUNG
Es wird eine Tonaufzeichnung der Verhandlung angefertigt. Die Aufzeichnung wird den Parteien bzw. deren Vertretern nach der Anhörung in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht (R. 115 VerfO).
INFORMATIONEN ÜBER DIE TONAUFNAHME
Es soll eine Tonaufzeichnung / Videoaufzeichnung der Zwischenanhörung gefertigt werden. Die Aufzeichnung wird den Parteien bzw. deren Vertretern nach der Anhörung in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht (R. 106 VerfO).
INFORMATIONEN ÜBER DIE ABWESENHEIT ODER VERSPÄTUNG EINES VERTRETERS
Auf Antrag kann gegen eine Partei eine Versäumnisentscheidung ergehen, wenn eine ordnungsgemäß geladene Partei nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint. (R. 355.1 (b) VerfO).
INFORMATIONEN ÜBER EINE SÄUMNISENTSCHEIDUNG
Kommt eine Partei der vorliegenden Anordnung nicht fristgerecht nach, so kann im Einklang mit R. 355 VerfO eine Säumnisentscheidung ergehen (R. 103.1, letzter Unterabsatz und .2 VerfO).
DETAILS DER ANORDNUNG
Anordnung Nr. ORD_68785/2024 im VERFAHREN NUMMER: ACT_13227/2024
UPC Nummer: UPC_CFI_114/2024
Art des Vorgangs:
Verletzungsklage
Dr. Zigann
Vorsitzender Richter