
Lokalkammer München UPC_CFI_52/2023
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 27. Januar 2025
KLÄGERIN
Avago Technologies International Sales Pte. Limited
1 Yishun Avenue 7 - 768923 - Singapore - SG
vertreten durch:
Dr. Bernd Allekotte (Grünecker).
BEKLAGTE
1) Tesla Germany GmbH
Ludwig-Prandtl Straße 27-29 - 12526 Berlin -DE
2) Tesla Manufacturing Brandenburg SE
Tesla Str. 1 - 15537 Grünheide (Mark) - DE
vertreten durch:
Dr. Marcus Grosch (Quinn Emanuel Urquart & Sullivan).
ANTRAGSTELLER
Patentanwalt Christian Läufer
Fuchs Patentanwälte Partnerschaft mbB, Friedrich-Ebert-Anlage 35-37 - 60327 - Frankfurt am Main - DE
vertreten durch:
Christian Läufer, Fuchs Patentanwälte Partnerschaft mbB, Friedrich- Ebert-Anlage 35-37 - 60327 - Frankfurt am Main - DE
KLAGEPATENT
Europäisches Patent Nr. 1 838 002
SPRUCHKÖRPER/KAMMER
Spruchkörper 1 der Lokalkammer München
MITWIRKENDE RICHTER/INNEN
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann als Berichterstatter erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
GEGENSTAND
Antrag gem. Regel 262.1b VerfO.
ANTRÄGE
Patentanwalt Läufer beantragt unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen 581177:
Hiermit wird von mir als Mitglied der Öffentlichkeit Einsicht in die im UPC Case Management System angegebenen Schriftsätze und Beweismittel nach Regel 262.1(b) der Verfahrensordnung des UPC beantragt. Insbesondere wird Einsicht in den Schriftsatz umfassend die Nichtigkeitswiderklage beantragt.
Mein Interesse an einem Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln ist begründet durch ein berufliches oder wissenschaftliches Interesse an den Schriftsätzen, insbesondere zur Verwendung für Lern- und Trainingszwecke. Dieses Interesse ist nach Ansicht des Berufungsgerichts ausreichend (Entscheidung vom 10. April 2024 (Az. UPC_CoA_404/2023).
Weder die Klägerin noch die Beklagten erheben hiergegen Einwände, soweit die Einsichtnahme -wie beantragt -auf das Verfahren betreffend die Nichtigkeitswiderklage mit der Nr. CC_581177/2023 beschränkt bleibt.
GRÜNDE
Da die Parteien keine Einwände geltend gemacht haben, ist dem Antragsteller Einsicht zu gewähren in die im Workflow der Nichtigkeitswiderklage CC_581177/2023 UPC_CFI_52/2023 eingereichten Schriftsätze und Anlagen. Dies betrifft nicht die Einsichtnahme in die Akte des Verletzungsverfahrens oder anderer Workflows.
ANORDNUNG
Dem Antrag wird in Bezug auf das Verfahren betreffend die Nichtigkeitswiderklage, Az. CC_581177/2023 UPC_CFI_52/2023, inkl. dazugehörige Anlagen stattgegeben.
INFORMATIONEN ÜBER DIE ÜBERPRÜFUNG DURCH DEN SPRUCHKÖRPER
Jede Partei kann die Überprüfung dieser Anordnung durch den Spruchkörper nach R. 333 VerfO beantragen. Bis zur Prüfung bleibt die Anordnung wirksam (R. 102.2 VerfO).
ANWEISUNGEN AN DIE KANZLEI
Dem Antragsteller ist Einsicht zu gewähren in die im Workflow der Nichtigkeitswiderklage CC_581177/2023 UPC_CFI_52/2023 eingereichten Schriftsätze und Anlagen. Dies betrifft nicht die Einsichtnahme in die Akte des Verletzungsverfahrens oder anderer Workflows.
Keine der Parteien hat insoweit Schwärzungswünsche geltend gemacht.
DETAILS DER ANORDNUNG
Anordnung Nr. ORD_68640/2024 im VERFAHREN NUMMER: ACT_462984/2023
UPC Nummer: Liegt nicht vor
Art des Vorgangs:
Verletzungsklage
Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:
65499/2024
Art des Antrags:
APPLICATION_ROP262_1_b
Dr. Zigann Vorsitzender Richter