
Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_219/2023
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Mannheim erlassen am 3. Februar 2025
ACT_545615/2023 CC_591342/2023 CC_594299/2023, CC_594307/2023, CC_594305/2023, CC_594594/2023
CC_594595/2023
Klägerin:
Panasonic Holdings Corporation - 1006, Oaza Kadoma, Kadoma-shi - 571-8501 - Osaka - JP vertreten durch Christopher Weber
Beklagte:
Xiaomi Technology Germany GmbH (Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Niederkasseler Lohweg 175 - 40547 - Düsseldorf - DE
Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
Xiaomi
Technology
France S.A.S
(Partei des
Hauptverfahrens -
Not provided) - 93
rue Nationale
Immeuble
Australia - 92100 -
Boulogne-
Billancourt - FR
Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
Xiaomi
Technology Italy
S.R.L
(Partei des
Hauptverfahrens -
Not provided) -
Viale Edoardo
Jenner 53 - 20158
Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
Xiaomi
Technology
Netherlands B.V.
(Partei des
Hauptverfahrens -
Not provided) -
Prinses
Beatrixlaan 582 -
2595BM - Den
Haag - NL
Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
Odiporo GmbH
(Partei des
Hauptverfahrens -
Not provided) -
Formerweg 9 -
47877 - Willich -
Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
DE
Shamrock Mobile GmbH Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
(Partei des
Hauptverfahrens -
Not provided) -
Siemensring 44H -
47877 - Willich -
DE
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Lokalkammer Mannheim
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden und Berichterstatter Prof. Dr. Tochtermann erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 265.1 S. 2 VerfO - Rücknahme der Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage
SACHVERHALT:
Die Parteien haben aufgrund einer Einigung die Verletzungsklage und die von den Beklagten gemeinschaftlich geführte Nichtigkeitswiderklage zurückgenommen.
GRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG:
Die Entscheidung folgt dem übereinstimmend geäußerten Willen der Parteien, den die Beklagten anwaltlich für die Klägerseite versichert haben.
Soweit R. 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 VerfO verlangt, war die von Parteien diesbezüglich getroffene Einigung bestätigend auszusprechen.
Die Entscheidung über die Erstattung der Gerichtskosten beruht auf R. 370.11 VerfO i.V.m. R. 370.9 (b) (iii) VerfO. Die Parteien haben im vorliegenden Verfahren zwar an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und dort zu Protokoll das Ruhen des Verfahrens beantragt und damit eine Verfahrenshandlung vorgenommen. Der Rücknahmeantrag erfolgte indes noch vor Erlass der das mündlichen Verfahren abschließenden Endentscheidung. Besondere Gründe, von einer Erstattung nach Regel 370.9(e) VerfO abzusehen - wie etwa der Zuruf einer Rücknahme oder Einigung kurz vor der terminierten Verkündung der Entscheidung, die bereits fertiggestellt ist sind vorliegend nicht gegeben.
Allerdings erfolgt vorliegend dennoch aufgrund der Erhöhung des Streitwerts von 4 auf 8 Mio € auch bei Ansatz des Reduktionstatbestandes keine Erstattung hinsichtlich der Gebühren für die Verletzungsklage. Vielmehr sind von der Klägerin € 13.400 € nachzufordern (bezahlt bisher: 37.000 €, Gerichtskosten bei 8 Mio: 63.000 € x 20% Reduktion = 50.400 abzgl gezahlter 37.000 = 13.400 €).
Die Gebühren der (einheitlichen) Nichtigkeitswiderklage der Beklagten sind auf 16.000 € zu reduzieren. Hier wirkt sich wegen der Deckelung der Gebühr für die Nichtigkeitswiderklage auf 20.000 € die Streitwerterhöhung nicht aus. Andernfalls würde zudem eine Partei, die die Vernichtung des Klagepatents im Wege der Nichtigkeitswiderklage anstrebt, schlechter gestellt als eine Partei, die den Rechtsbestand mit der isolierten Nichtigkeitsklage angreift. Denn dafür ist eine streitwertunabhängige Festgebühr von 20.000 € vorgesehen. Für eine abweichende Behandlung sind keine rechtfertigenden Gründe ersichtlich.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt klarstellend, nachdem der Streitwert bereits in der Anordnung im Zwischenverfahren entsprechend festgesetzt wurde.
TENOR DER ENTSCHEIDUNG:
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- Die Rücknahme der Verletzungsklage und der Nichtigkeitswiderklagen wird auf Antrag der Parteien zugelassen.
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- Das Verfahren wird insgesamt für beendet erklärt.
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- Diese Entscheidung soll in das Register aufgenommen werden.
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- Jede Partei trägt ihre Kosten selbst und zwischen den Parteien erfolgt keine Kostenerstattung.
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- Eine Gebührenerstattung findet hinsichtlich der von der Klägerin erhobenen Verletzungsklage nicht statt. Es sind noch 13.400 € Gerichtskosten von der Klägerin nachzufordern.
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- Der Kanzler wird angewiesen, den Beklagten so bald wie möglich 20 % der von ihnen in diesem Gerichtsverfahren für ihre gemeinsam geführte Nichtigkeitswiderklage gezahlten Gerichtsgebühren und damit einmalig einen Betrag von 4.000,- EUR zu erstatten.
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- Der Streitwert wird auf 8.000.000,- EUR festgesetzt.
Prof. Dr. Tochtermann Vorsitzender und Berichterstatter