
Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_210/2023
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Mannheim erlassen am 3. Februar 2025
ACT_545551/2023 CC_596561/2023 CC_596895/2023
Klägerin:
Panasonic Holdings Corporation - 1006, Oaza Kadoma, Kadoma-shi - 571-8501 - Osaka - JP
Beklagte:
Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. NO.18 Haibin Road, Wusha, Chang'an Town, Guangdong Province - 523860 - Dongguan - CN vertreten durch RA Andreas Kramer
OROPE Germany GmbH Graf-Adolf-Platz 15 - 40213 - Düsseldorf - DE vertreten durch RA Andreas Kramer
STREITPATENT:
EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 568 724
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Lokalkammer Mannheim, Gericht erster Instanz
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter und Berichterstatter Prof. Dr. Tochtermann erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 265.1 S. 2 VerfO - Rücknahme der Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage
SACHVERHALT:
Die Parteien haben aufgrund einer Einigung die Verletzungsklage und die von den Beklagten gemeinschaftlich geführte Nichtigkeitswiderklage nach Erlass der Endentscheidung vom 22. November 2024 zurückgenommen.
GRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG:
Die Entscheidung folgt dem übereinstimmend geäußerten Willen der Parteien gemäß übereinstimmenden Antragsschriften vom 20.12.2024.
Soweit R. 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 VerfO verlangt, war die von Parteien diesbezüglich getroffene Einigung bestätigend auszusprechen.
Die Entscheidung über die Erstattung der Gerichtskosten beruht auf R. 370.11 VerfO i.V.m. R. 370.9 (b) VerfO. Der Rücknahmeantrag erfolgte nach Verkündung der das mündlichen Verfahren abschließenden Endentscheidung. Ein Erstattungstatbestand ist damit vorliegend nicht gegeben.
TENOR DER ENTSCHEIDUNG:
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- Die Rücknahme der Verletzungsklage und der Nichtigkeitswiderklagen wird auf Antrag der Parteien zugelassen.
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- Das Verfahren wird insgesamt für beendet erklärt.
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- Diese Entscheidung soll in das Register aufgenommen werden.
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- Jede Partei trägt ihre Kosten selbst und zwischen den Parteien erfolgt keine Kostenerstattung.
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- Eine Gebührenerstattung findet nicht statt.
Prof. Dr. Tochtermann Vorsitzender und Berichterstatter