
Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_218/2023
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Mannheim erlassen am 4. Februar 2025
ACT_545606/2023 CC_594296/2023 CC_594472/2023, CC_594470/2023, CC_594471/2023, CC_594473/2023
CC_594474/2023
Klägerin:
Panasonic Holdings Corporation - 1006, Oaza Kadoma, Kadoma-shi - 571-8501 - Osaka - JP vertreten durch Christopher Weber
Beklagte:
Xiaomi Technology Germany GmbH (Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Niederkasseler Lohweg 175 - 40547 - Düsseldorf - DE
Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
Xiaomi
Technology
France S.A.S
(Partei des
Hauptverfahrens -
Not provided) - 93
rue Nationale
Immeuble
Australia - 92100 -
Boulogne-
Billancourt - FR
Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
Xiaomi
Technology Italy
S.R.L
(Partei des
Hauptverfahrens -
Not provided) -
Viale Edoardo
Jenner 53 - 20158
Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
Xiaomi
Technology
Netherlands B.V.
(Partei des
Hauptverfahrens -
Not provided) -
Prinses
Beatrixlaan 582 -
2595BM - Den
Haag - NL
Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
Odiporo GmbH
(Partei des
Hauptverfahrens -
Not provided) -
Formerweg 9 -
47877 - Willich -
Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
DE
Shamrock Mobile GmbH Vertreten durch Dr. Corin Gittinger
(Partei des
Hauptverfahrens -
Not provided) -
Siemensring 44H -
47877 - Willich -
DE
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Lokalkammer Mannheim
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden und Berichterstatter Prof. Dr. Tochtermann erlassen.
KLAGEPATENT: EP 3069315
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 265.1 S. 2 VerfO - Rücknahme der Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage
SACHVERHALT:
Die Parteien haben aufgrund einer Einigung die Verletzungsklage und die von den Beklagten gemeinschaftlich geführte Nichtigkeitswiderklage zurückgenommen.
GRÜNDE DER ENTSCHEIDUNG:
Die Entscheidung folgt dem übereinstimmend geäußerten Willen der Parteien gemäß übereinstimmenden Antragsschriften.
Soweit R. 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 VerfO verlangt, war die von Parteien diesbezüglich getroffene Einigung bestätigend auszusprechen.
Die Entscheidung über die Erstattung der Gerichtskosten beruht auf R. 370.11 VerfO i.V.m. R. 370.9 (b) (ii) VerfO. Der Rücknahmeantrag erfolgte vor Abschluss des Zwischenverfahrens. Daher sind im Grundsatz 40% der Gerichtsgebühren zu erstatten. Der Umstand, dass zunächst am 4. Dezember 2024 eine Aussetzung im schriftlichen Verfahren und sodann im Nachgang am 9. Dezember 2024 noch der formelle Abschluss des schriftlichen Verfahrens im CMS durch bloßes Anklicken der dafür vorgesehenen Schaltfläche erfolgte, ändert hieran nichts. Denn das schriftliche Verfahren war bereits insgesamt seit Ende August 2024 in sämtlichen Workflows abgeschlossen und ausgeschrieben - es fehlte nur noch der finale 'Klick' im CMS. Eine Erstattung von mehr als 40% erscheint auch vor dem Hintergrund des sich am äußersten Rande der denkbaren Komplexität eines Patentverletzungsstreits befindlichen Charakters des vorliegenden Verfahrens, das sich durch eine kaum noch überschaubare Anzahl an wechselseitigen Geheimnisschutz- und Vorlageanträgen auszeichnet, nicht angemessen. Daher wird vorliegend die beantragte Rückzahlung von
60% statt 40% nach Regel 370.9(e) VerfO zurückgewiesen. Es handelt sich um einen in jeder Hinsicht 'außergewöhnlichen Fall' im Sinne der Vorschrift, die keinen Anwendungsbereich hätte, wenn nicht der vorliegende Fall erfasst würde.
Daher erfolgt vorliegend aufgrund der Erhöhung des Streitwerts von 4 auf 6,4 Mio € bei Ansatz des Reduktionstatbestandes eine Erstattung hinsichtlich der Gebühren für die Verletzungsklage.
Der Klägerin sind 2.800 € zu erstatten (bezahlt bisher: 37.000 €, Gerichtskosten bei 8 Mio: 57.000 € x 40% Reduktion =34.200 abzgl gezahlter 37.000 = -2.800 €). Die Streitwertfestsetzung erfolgt entsprechend der Festsetzung in den Parallelverfahren zwischen den Parteien und berücksichtigt die Festsetzung des Streitwerts in den aufgrund der Zustellung nach HZÜ abgetrennten Verfahren (dort: 1,6 Mio €, 1.6 + 6.4 = insgesamt für die ehemals einheitlichen Verfahren 8 Mio).
Die Gebühren der (einheitlichen) Nichtigkeitswiderklage der Beklagten sind auf 12.000 € zu reduzieren. Hier wirkt sich wegen der Deckelung der Gebühr für die Nichtigkeitswiderklage auf 20.000 € die Streitwerterhöhung nicht aus. Andernfalls würde zudem eine Partei, die die Vernichtung des Klagepatents im Wege der Nichtigkeitswiderklage anstrebt, schlechter gestellt als eine Partei, die den Rechtsbestand mit der isolierten Nichtigkeitsklage angreift. Denn dafür ist eine streitwertunabhängige Festgebühr von 20.000 € vorgesehen. Für eine abweichende Behandlung sind keine rechtfertigenden Gründe ersichtlich.
TENOR DER ENTSCHEIDUNG:
Die Rücknahme der Verletzungsklage und der Nichtigkeitswiderklagen wird auf Antrag der Parteien zugelassen.
Das Verfahren wird insgesamt für beendet erklärt.
Diese Entscheidung soll in das Register aufgenommen werden.
Jede Partei trägt ihre Kosten selbst und zwischen den Parteien erfolgt keine Kostenerstattung.
Der Kanzler wird angewiesen,
der Klägerin so bald wie möglich 40 % der von ihnen in diesem Gerichtsverfahren gezahlten Gerichtsgebühren und damit einmalig einen Betrag von 2.800,- EUR zu erstatten.
den Beklagten so bald wie möglich 40 % der von ihnen in diesem Gerichtsverfahren für ihre gemeinsam geführte Nichtigkeitswiderklage gezahlten Gerichtsgebühren und damit einmalig einen Betrag von 8.000,- EUR zu erstatten.
Weitergehende Erstattungsanträge werden zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 6.400.000,- EUR festgesetzt.
Prof. Dr. Tochtermann Vorsitzender und Berichterstatter