
Lokalkammer München UPC_CFI_599/2024
Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts,
erlassen am 10.02.2025
KLÄGERIN
BSN Medical GmbH, Schützenstraße 1-3, 22761 Hamburg, Deutschland,
vertreten durch:
Christian Stoll Hogan Lovells International LLP, Alstertor 2, 20095 Hamburg, Deutschland.
BEKLAGTE
Brightwake Ltd. , Sidings Road Lowmore Business, Kirkby-in-Ashfield, Nottinghamshire, G17 7JZ, Vereinigtes Königreich,
Advancis Medical Deutschland GmbH, Rütersbarg 48, 22529 Hamburg, Deutschland,
Advancis Medical Nederland B.V., Zuideinde 50 A, 7941 Meppel, Niederlande,
vertreten durch:
Kai Rüting, Vossius, Georg-Glock-Sraße 3, 40474 Düsseldorf, Deutschland.
STREITPATENT
Europäisches Patent EP 3 831 350
SPRUCHKÖRPER/KAMMER
Spruchkörper/Kammer 2 der Lokalkammer München
MITWIRKENDE RICHTER
Die Entscheidung wurde durch die Vorsitzende Richterin Ulrike Voß (Berichterstatterin), den rechtlich qualifizierten Richter Dr. Daniel Voß und den rechtlich qualifizierten Richter András Kupecz erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
GEGENSTAND DES VERFAHRENS
R 365 VerfO -Bestätigung eines Vergleichs, Vertraulichkeitsanordnung
SACHVERHALT
Die Klägerin hat die Beklagten mit Klageschrift vom 14.10.2024 wegen Verletzung der europäischen Patente EP 3 033 058 und EP 3 831 350 in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 29.01.2025 hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Parteien das Verfahren durch Vergleich beendet haben. Dies ist seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.02.2025 bestätigt worden. Mit Schriftsatz vom 07.02.2025 hat die Klägerin den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichsvertrag ('Settlement Agreement') zur Akte gereicht.
ANTRÄGE DER PARTEIEN
Die Klägerin beantragt,
Das Gericht ordnet gemäß Regeln 262.2, 365.2 VerfO an, dass
a) die Einzelheiten des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichsvertrages ('Settlement Agreement') vertraulich zu behandeln sind und
b) die ungeschwärzte Fassung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichsvertrages ('Settlement Agreement') nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Es ergeht keine Entscheidung zu den Kosten.
Die Beklagten beantragen,
den Vergleich durch Entscheidung des Gerichts zu bestätigen, die Einzelheiten des Vergleichs vertraulich zu behandeln.
GRÜNDE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG/ANORDNUNG
Haben Parteien ihr Verfahren durch Vergleich beendet, kann das Gericht den Vergleich gemäß Art. 79 EPGÜ i. V. m. Regel 365 Abs. 1 VerfO auf Antrag der Parteien bestätigen. Die Einzelheiten des Vergleichs können auf Antrag der Parteien entsprechend Regel 365 Abs. 2 VerfO vertraulich behandelt werden.
Nach Regel 365 Abs. 4 VerfO erlässt der Berichterstatter eine Kostenentscheidung gemäß den Bestimmungen des Vergleichs oder bei deren Fehlen nach eigenem Ermessen. Angesichts dieser Regelung wird der Antrag, dass keine Entscheidung zu den Kosten ergehen soll, dahingehend verstanden, dass sich die im Vergleich vereinbarte Kostenregelung in der Entscheidung gem. Regel 365 Abs. 4 VerfO wiederfinden soll. Die Entscheidung über die Kosten kann gem. Regel 102.1 VerfO dem Spruchkörper übertragen werden.
Gemäß Regel 365 Abs. 3 VerfO ist die den Vergleich bestätigende Entscheidung vorbehaltlich einer Anordnung entsprechend Regel 365 Abs. 3 VerfO in das Register einzutragen.
Nach Regel 262.2 VerfO kann eine Partei beantragen, dass bestimmte in Schriftsätzen oder Beweismitteln enthaltene Informationen vertraulich zu behandeln sind. Diese Vertraulichkeit wird gemäß der genannten Regelung seitens der Kanzlei sichergestellt. Eine (weitergehende) Anordnung seitens des Gerichts ist nach Regel 262.6 VerfO erst zu treffen, sobald ein Antrag gem. Regel 262.3 VerfO eingeht.
ANORDNUNGEN
Es wird bestätigt, dass die Parteien den dieser Entscheidung angehängten Vergleichsvertrag geschlossen haben.
Die Parteien tragen -gemäß den Vereinbarungen des genannten Vergleichsvertrages -ihre jeweiligen Kosten selbst.
Die Einzelheiten des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichsvertrages sind vertraulich zu behandeln.
Diese Entscheidung ist vorbehaltlich Ziffer 3 in das Register einzutragen.
DETAILS DER ENTSCHEIDUNG
Verfahrensnummer:
ACT_56138/2024 UPC_CFI_599/2024 Verletzungsklage App_3915/2025
UPC-Nr.:
Verfahrensart:
Antragsnummer:
Ulrike Voß
Vorsitzende Richterin
Dr. Daniel Voß Rechtlich qualifizierter Richter
András Kupecz Rechtlich qualifizierter Richter
Für den Hilfskanzler
DATED 2025
(1) BSN Medical GmbH
(2) Brightwake Limited
(3) Advancis Medical Deutschland GmbH
(4) Advancis Medical Nederland B.V.
___________________________________________
SETTLEMENT AGREEMENT
___________________________________________
SIGNED by
)
duly authorised for and on behalf of )
BSN Medical GmbH
)
