
Lokalkammer München UPC_CFI_156/2024
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Verfahren auf Beweissicherung betreffend das Europäische Patent 2 643 717 erlassen am: 19. Februar 2025
KLÄGERIN
SWARCO FUTURIT Verkehrssignalsysteme Ges.m.b.H. (Antragsteller) - Manfred Swarovski- Straße 1 - 7343 - Neutal - AT
Vertreten durch: Alexander Koller
BEKLAGTE (Regel 192)
Yunex GmbH
(Beklagter) - Otto-Hahn-Ring 6 - 81739 -
München - DE
Vertreten durch:
Hosea Haag
ANTRAGSTELLERIN (Regel 262.1b)
Chainzone Technology (Foshan) Co., Ltd.
(Antragsteller) - Chainzone Tech. Industrial Park, Taishan Bei Rd., Sanshan Avenue, Nanhai District - 528200 - Foshan City, Guangdong Province - CN
Vertreten durch: Bernhard Henhapel
STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT
Patentnr. |
Inhaber |
EP2643717 |
SWARCO FUTURIT Verkehrssignalsysteme Ges.m.b.H. |
ENTSCHEIDENDER RICHTER
ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS (1) - VOLLSTÄNDIGE ZUSAMMENSETZUNG
Vorsitzender Richter und
Berichterstatter
Matthias Zigann
Rechtlich qualifizierter Richter
Tobias Pichlmaier
Rechtlich qualifizierte Richterin
Mojca Mlakar
Diese Anordnung wurde vom Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann als Berichterstatter erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND:
Antrag auf Akteneinsicht -Regel 262.1.b VerfO App_25380/2024 UPC_CFI_156/2024
SACHVERHALT UND ANTRÄGE
Chainzone beantragt:
Betreffend den Akt CFI 156/2024 (ACT 16855/2024) wird gemãl R.262.I(b) VerfO beantragt; den Antrag der Beilagen: der Antragsslellerin zugänglich zu mnachen.
Am 2. August 2024 hat eine öffentliche mündliche Anhörung in dieser Sache per Videokonferenz stattgefunden.
Im Hinblick auf den Akteneinsichtsantrag nach Regel 262.1.b VerfO hat SWARCO mitgeteilt, dass Chainzone mittlerweile im Verfahren vor der Lokalkammer Wien als Nebenintervenientin zugelassen worden sei. Mithin bestünden per se keine Bedenken mehr, Akteneinsicht im beantragten Umfang auch vorliegend zu gewähren.
Mit Anordnung vom selben Tag hat der Berichterstatter eine Entscheidung über das Ersuchen bis zum Vorliegen einer Entscheidung im Beweissicherungsverfahren zurückgestellt. Er hat dies mit dem Interesse begründet, ein Verfahren, insbesondere ein Beweissicherungsverfahren, ungestört durchführen zu können.
Am 19. Februar 2025 hat die Lokalkammer im Hinblick auf das Beweissicherungsverfahren eine Anordnung gem. Regel 360 VerfO erlassen. Mithin ist auf den Antrag nunmehr zurückzukommen.
GRÜNDE
Akteneinsicht ist zu gewähren. Gründe für eine Nichtgewährung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
ANORDNUNG
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- Chainzone wird Einsicht wie beantragt gewährt.
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- SWARCO kann gegenüber dem Register innerhalb von 10 Tagen etwaig zuvor zu schwärzende personenbezogene Daten benennen.
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- Die Akteneinsicht umfasst nur eine gem. Ziffer 2 geschwärzte Version.
ANWEISUNGEN AN DAS REGISTER
Soweit fristgerecht beantragt Gegenstand der Akteneinsicht gem. Datenschutzgrundverordnung schwärzen und an Bernhard Henhapel zugänglich machen.
ANGABEN ZUR ANORDNUNG
Anordnung Nr. ORD_8499/2025 im VERFAHREN NUMMER: App_25380/2024
UPC Nummer: UPC_CFI_156/2024
Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:
16855/2024
Art des Antrags:
Antrag auf Beweissicherung gemäß Regel 192 VO
Dr. Zigann
Vorsitzender Richter und Berichterstatter