
Lokalkammer München UPC_CFI_322/2024 UPC_CFI_588/2024
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 19 Februar 2025
KLÄGERIN
Dyson Technology Limited
vertreten durch:
Constanze Krenz, Dr. Joshua Fiedler (DLA Piper)
BEKLAGTE
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- SharkNinja Europe Limited
-
- SharkNinja Germany GmbH
vertreten durch:
Wolrad Prinz zu Waldeck und Pyrmont, Kilian Seidel (Freshfields)
STREITPATENT
Europäisches Patent Nr. 2 043 492
SPRUCHKÖRPER/KAMMER
Spruchkörper 1 der Lokalkammer München
MITWIRKENDE RICHTER/INNEN
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann als Berichterstatter erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
GEGENSTAND
Rücknahme der Verletzungsklage und der Nichtigkeitswiderklage
SACHVERHALT UND ANTRÄGE DER PARTEIEN
Dyson beantragt am 31. Januar 2025:
App_5119/2025 UPC_CFI_322/2024
die Klagerücknahme der Verletzungsklage zuzulassen und zu entscheiden, dass der Klägerin 60% der Gerichtskosten erstattet werden.
App_5498/2025 UPC_CFI_322/2024
entsprechend an diesen Anspruchsverzicht in die verfahrensbeendigende Anordnung aufzunehmen.
SharkNinja beantragt am 3. Februar 2025:
App_5727/2025 UPC_CFI_588/2024
die Klagerücknahme der Widerklage auf Nichtigerklärung (CC_54802/2024 UPC_CFI_588/2024) unter Verzicht auf die geltend gemachten Ansprüche zuzulassen und zu entscheiden, dass den Widerklägerinnen 60% der Gerichtskosten erstattet werden.
Beide Parteien tragen übereinstimmend vor, dass sich die Parteien des zugrundeliegenden Rechtsstreits außergerichtlich geeinigt haben und mit der jeweiligen Klagerücknahme einverstanden sind. Ferner erklären alle Parteien den Verzicht auf die mit den Klagen geltend gemachten Ansprüche. Die Parteien werden keine Kostenanträge stellen.
GRÜNDE
Das schriftliche Verfahren hätte am 28. April 2025 geendet. Verhandlungstermin war für den 3. Juni 2025 bestimmt. Mithin erfolgten die Rücknahmen, die zuzulassen sind, entsprechend Regel 370.9.b.i VerfO. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.
ANORDNUNG
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- Die Verfahren betreffend die Klage und die Widerklage werden für beendet erklärt.
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- Diese Entscheidung ist in das Register aufzunehmen.
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- Es wird festgestellt, dass die Klägerin auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verzichtet hat.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagten auf die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche verzichtet haben.
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- Die Klägerin erhält 60 Prozent der Gerichtsgebühren für die Verletzungsklage zurückerstattet.
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- Die Beklagten erhalten 60 Prozent der Gerichtsgebühren für die Nichtigkeitswiderklage zurückerstattet.
INFORMATIONEN ÜBER DIE ÜBERPRÜFUNG DURCH DEN SPRUCHKÖRPER
Jede Partei kann die Überprüfung dieser Anordnung durch den Spruchkörper nach R. 333 VerfO beantragen. Bis zur Prüfung bleibt die Anordnung wirksam (R. 102.2 VerfO).
ANWEISUNGEN AN DIE KANZLEI
Die Klägerin erhält 60 Prozent der Gerichtsgebühren für die Verletzungsklage zurückerstattet.
Die Beklagten erhalten 60 Prozent der Gerichtsgebühren für die Nichtigkeitswiderklage zurückerstattet.
DETAILS DER ANORDNUNG
Order no. ORD_8527/2025 in ACTION NUMBER: ACT_35930/2024
UPC number: UPC_CFI_588/2024
Action type:
Infringement Action
Related proceeding no. Application No.:
5727/2025
Application Type:
Application for leave to withdraw an action (RoP265)
Anordnung Nr. ORD_8528/2025 im VERFAHREN NUMMER: ACT_35930/2024
UPC Nummer: UPC_CFI_322/2024
Art des Vorgangs:
Verletzungsklage
Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:
5498/2025
Art des Antrags:
Vorlage für Verfahrensantrag
Order no. ORD_8529/2025 in ACTION NUMBER: ACT_35930/2024
UPC number: UPC_CFI_322/2024
Action type:
Infringement Action
Related proceeding no. Application No.:
5119/2025
Application Type:
Application for leave to withdraw an action (RoP265)
Dr. Zigann Vorsitzender Richter