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21 February, 2025
Order
ORD_8874/2025 Luxembourg (LU) EP3883277
R. 221 VerfO
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ORD_8874/2025
21 February, 2025
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Hanshow France SAS,
Hanshow Netherlands B.V.,
Hanshow Technology Co. Ltd,
Hanshow Germany GmbH
v. SES-imagotag SA

Registry Information
Registry Number:

ORD_8874/2025

Court Division:

Luxembourg (LU)

Type of Action:

Generic Order

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP3883277

Sections

Headnotes (DE)

Die Verfahrensregeln behandeln Anträge auf Ermessensüberprüfung und Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen insofern gleich, als sie dieselben Angaben enthalten müssen (R. 220.3 VerfO mit Verweis auf R. 221.2 VerfO) und vom ständigen Richter entschieden werden. R. 220.4 VerfO sieht vor, dass der ständige Richter nach Stattgabe des Antrags auf Ermessensüberprüfung anordnet, ob und „wenn ja“ welche weiteren Verfahrensschritte von den Parteien innerhalb welcher Fristen vorzunehmen sind. Daraus folgt, dass im Falle einer Ermessensüberprüfung nur der ständige Richter prüft, ob weitere Eingaben erforderlich sind. Gemäß der Rechtsprechung zu R. 220.3 VerfO kann der ständige Richter, wenn er einem Antrag auf Ermessensüberprüfung stattgibt, oder der ganze Spruchkörper, sobald ihm die Berufung zugewiesen wurde, es für erforderlich halten, dass die Parteien zusätzlich zu den bereits im Antrag auf Ermessensüberprüfung und der Erwiderung hierauf gemachten Vorbringen eine weitere Berufungsbegründung und Berufungserwiderung einreichen; dies wird jedoch nicht immer erforderlich sein (Anordnung vom 21. März 2024, APL_595643/2023, UPC_CoA_486/2023, Absätze 16 und 18).

Keywords (DE)

Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, Antrag auf Versäumnisentscheidung, Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Kostenentscheidung (R. 221 VerfO)
Cited Legal Standards
R. 151 VerfO
R. 156.2 VerfO
R. 220.2 VerfO
R. 220.3 VerfO
R. 220.4 VerfO
R. 221.2 VerfO
R. 221.3 VerfO
R. 221.4 VerfO
R. 221 VerfO
R. 224.1(a) 2(b) VerfO
R. 224 VerfO
R. 233.3 VerfO
R. 320 VerfO
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ORD_8874/2025

EPG - Berufungsgericht UPC_CoA_618/2024 APL_57918/2024

ANORDNUNG

des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 21. Februar 2025 betreffend Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz Berufungsschrift und Berufungsbegründung (R. 221 VerfO)

BERUFUNGSKLÄGERINNEN (UND ANTRAGSTELLERINNEN IM KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN VOR DEM GEI)

    1. Hanshow Technology Co, Ltd , Jiaxing City, Xiuzhou District, Zheijiang Province, China
    1. Hanshow Germany GmbH , Düsseldorf, Deutschland
    1. Hanshow France SAS , Boulogne-Billancourt, France
    1. Hanshow Netherlands B.V ., Amsterdam, The Netherlands

(nachstehend gemeinsam als 'Hanshow' bezeichnet)

  • 1-3 vertreten durch: Roland Küppers, Rechtsanwalt, Taylor Wessing, Düsseldorf, Deutschland

BERUFUNGSBEKLAGTE (UND ANTRAGSGEGNERIN IM KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN VOR DEM GEI)

VusionGroup SA

, Nanterre, Frankreich

(nachstehend als 'VusionGroup' bezeichnet)

vertreten durch: Dr. Anton Horn, Rechtsanwalt, Heuking, Düsseldorf, Deutschland

STREITPATENT

EP 3 883 277

VERFAHRENSSPRACHE

Deutsch

ENTSCHEIDENDE RICHTERIN

Diese Anordnung wurde erlassen von Ingeborg Simonsson, Ständige Richterin.

BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • □ Datum: 18. Oktober 2024, Lokalkammer München

  • □ Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: UPC_CFI_292/2023; ACT_567009/2023, App_44953 /2024, ORD_52059 /2024

TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE

Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, Antrag auf Versäumnisentscheidung, Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine Kostenentscheidung (R. 221 VerfO)

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS

Das Verfahren betreffend den Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen

    1. Am 4. September 2023 stellte VusionGroup einen Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen gegen die Hanshow-Unternehmen (ACT_567009/2023). Am 20. Dezember 2023 wurde der Antrag von der Lokalkammer München zurückgewiesen, die VusionGroup außerdem zur Zahlung der Rechtskosten und sonstigen Auslagen der Hanshow-Unternehmen, einschließlich der Kosten für die Einreichung der Schutzschrift vom 10. August 2023, bis zu einem Höchstbetrag von € 200.000,00 verurteilte. Gegen diese Anordnung wurde Berufung eingelegt (APL_8/2024). Am 13. Mai 2024 wies das Berufungsgericht die Berufung zurück und ordnete an, dass VusionGoup die Kosten des Berufungsverfahrens (UPC_CoA_1/2024) trägt.

Der Antrag auf Kostenentscheidung

    1. Am 18. Juni 2024 wurde beim Berufungsgericht ein Antrag auf Kostenfestsetzung bezüglich der Kosten im Verfahren der Berufung gestellt (App_36394/2024). Ferner beantragte Hanshow eine Verlängerung der Frist. Am 29. Juli 2024 stellte der Berichterstatter fest, dass ein Antrag auf Kostenfestsetzung, auch für die Kosten des Berufungsverfahrens, beim Gericht erster Instanz eingereicht und vom Berichterstatter dieser Instanz entschieden werden muss. Der Antrag wurde dementsprechend an das Gericht erster Instanz verwiesen und dieses wurde angewiesen, den 18. Juni 2024 als Datum der Einreichung des Kostenerstattungsantrags beim Gericht erster Instanz gelten zu lassen.
    1. Am 2. August 2024 reichte Hanshow einen entsprechenden Antrag bei der Lokalkammer München ein. Die Lokalkammer (App_44953/2024) wies den Antrag auf rückwirkende Verlängerung der Frist als unstatthaft und folglich den Antrag auf Kostenfestsetzung für die Kosten des Berufungsverfahrens als unzulässig (die zuvor erwähnte APL_8/2024) wegen Nichteinhaltung der einmonatigen Frist für die Einreichung eines solchen Antrags gemäß R. 151 VerfO zurück. Die Lokalkammer war der Ansicht, dass Hanshow stattdessen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß R. 320 VerfO hätte stellen müssen.

Das Berufungsverfahren

    1. Hanshow beantragte am 31. Oktober 2024 die Zulassung der Berufung. Da im CMS kein R. 221 VerfOWorkflow verfügbar ist, wurde der Antrag als R. 220.2 VerfO-Workflow eingereicht. Am 15. November 2024 ließ die ständige Richterin die Berufung gemäß R. 221.3 VerfO zu.
    1. Am 21. November 2024 ordnete die ständige Richterin an, dass Hanshow bis spätestens 5. Dezember 2024 eine zusätzliche Gerichtsgebühr in Höhe von 1500 € zu zahlen hat.

Von VusionGroup aufgeworfene Fragen im Zusammenhang mit der Gerichtsgebühr und der Berufungsbegründung

    1. In ihrer Berufungserwiderung wirft VusionGroup mehrere separate Fragen auf. Die folgenden zwei Fragen werden in dieser Anordnung behandelt:
  • -VusionGroup ist der Ansicht, dass Hanshow die zusätzliche Gerichtsgebühr nicht bezahlt hat, und beantragt eine Versäumnisentscheidung.
  • -Laut VusionGroup hat Hanshow keine wirksame Berufung eingelegt. Es liegt keine Berufungsschrift oder Berufungsbegründung gemäß R. 224 VerfO vor. VusionGroup beantragt, die Berufung zurückzuweisen (R. 233.3 VerfO).

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Gebühr für die Berufungsinstanz

    1. Wenn eine Partei die Zulassung einer Berufung gegen eine Kostenentscheidung beantragt, zahlt sie eine Gerichtsgebühr von 1.500 €. Wird die Berufung zugelassen, wie in diesem Fall, fallen die ursprünglich gezahlten 1.500 € nicht an (siehe Tabelle der Gerichtsgebühren), sondern es wird eine Gebühr von 3.000 € für eine Berufung gegen eine Kostenentscheidung gemäß R. 221.4 VerfO erhoben. Dementsprechend ordnete die ständige Richterin an, dass Hanshow bis spätestens 5. Dezember 2024 eine weitere Gebühr von 1.500 € zahlen muss. Nach Angaben der Kanzlei wurde diese weitere Gebühr am 5. Dezember 2024 gutgeschrieben. Der Antrag von VusionGroup auf eine Versäumnisentscheidung muss daher abgewiesen werden. Es besteht keine Notwendigkeit, Hanshow hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da das Ergebnis zugunsten von Hanshow ausfällt.

Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung wurden eingereicht

    1. Nach Auffassung von VusionGroup müssen die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung eingereicht werden (R. 221.3 VerfO, R. 224.1(a) und 2(b) VerfO), aber es sei keine solche Einreichung vorgenommen worden. VusionGroup macht geltend, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht mit einer Berufungsschrift und einer Berufungsbegründung gleichgesetzt werden könne.
    1. Diese Argumente verfangen aus Rechtsgründen nicht. Es besteht keine Notwendigkeit, Hanshow hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da das Ergebnis zu ihren Gunsten ausfällt.
    1. Erstens handelt es sich bei einem Antrag auf Kostenfestsetzung um ein summarisches Verfahren. Dies zeigt sich darin, dass solche Anträge in erster Instanz vom Berichterstatter (R. 156.2 VerfO) und in der Berufungsinstanz vom ständigen Richter (R. 221.4 VerfO) entschieden werden. Darüber hinaus ist für einen solchen Antrag, im Gegensatz zu Berufungen gegen Entscheidungen in der Sache, immer eine Berufungszulassung erforderlich, und es besteht keine Verpflichtung, dass der ständige Richter die andere Partei anhört (wie in R. 220.4 VerfO), bevor er die Berufung zulässt.
    1. Zweitens verlangt R. 221 VerfO nicht immer eine separate Berufungsschrift und Gründe für die Berufung, nachdem die Berufung gegen eine Kostenentscheidung zugelassen wurde. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß R. 221 VerfO muss bereits die Gründe für die Durchführung der

Berufung darlegen; und gegebenenfalls die Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen, auf die man sich stützt (R. 221.2 VerfO).

    1. Die Verfahrensregeln behandeln Anträge auf Ermessensüberprüfung und Anträge auf Zulassung der Berufung gegen Kostenentscheidungen insofern gleich, als sie dieselben Angaben enthalten müssen (R. 220.3 VerfO mit Verweis auf R. 221.2 VerfO) und vom ständigen Richter entschieden werden.
    1. R. 220.4 VerfO sieht vor, dass der ständige Richter nach Stattgabe des Antrags auf Ermessensüberprüfung anordnet, ob und 'wenn ja' welche weiteren Verfahrensschritte von den Parteien innerhalb welcher Fristen vorzunehmen sind. Daraus folgt, dass im Falle einer Ermessensüberprüfung nur der ständige Richter prüft, ob weitere Eingaben erforderlich sind. Gemäß der Rechtsprechung zu R. 220.3 VerfO kann der ständige Richter, wenn er einem Antrag auf Ermessensüberprüfung stattgibt, oder der ganze Spruchkörper, sobald ihm die Berufung zugewiesen wurde, es für erforderlich halten, dass die Parteien zusätzlich zu den bereits im Antrag auf Ermessensüberprüfung und der Erwiderung hierauf gemachten Vorbringen eine weitere Berufungsbegründung und Berufungserwiderung einreichen; dies wird jedoch nicht immer erforderlich sein (Anordnung vom 21. März 2024, APL_595643/2023, UPC_CoA_486/2023, Absätze 16 und 18).
    1. In Anbetracht der oben erwähnten Gleichbehandlung gibt es gute Gründe dafür, dass dies mutatis mutandis auch gilt, wenn die Berufung gegen eine Kostenentscheidung zugelassen wird.
    1. Die ständige Richterin betrachtete den Antrag von Hanshow vom 31. Oktober 2024, in dem die Position von Hanshow relativ detailliert dargelegt wurde, als Berufungsschrift und Berufungsbegründung. Da VusionGroup vor der Zulassung der Berufung nicht angehört wurde, gab der ständige Richter VusionGroup die Möglichkeit, eine Berufungserwiderung einzureichen. Diese Einschätzung liegt im Ermessen des ständigen Richters.

ANORDNUNG

    1. Der Antrag von VusionGroup auf eine Versäumnisentscheidung wird abgewiesen.
    1. Der Antrag von VusionGroup, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wird abgewiesen.

Erlassen am 21. Februar 2025

Ingeborg Simonsson Ständige Richterin

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