
Lokalkammer München UPC_CFI_73/2024 UPC_CFI_408/2024
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 24. Februar 2025
KLÄGERIN
Hand Held Products, Inc.
vertreten durch:
Tobias Wuttke (Bardehle Pagenberg)
BEKLAGTE
Scandit AG
vertreten durch:
Johannes Bukow (Quinn Emanuel)
STREITPATENT
Europäisches Patent Nr. 3 866 051
SPRUCHKÖRPER/KAMMER
Spruchkörper 1 der Lokalkammer München
MITWIRKENDE RICHTER/INNEN
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann als Berichterstatter erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
GEGENSTAND
Verletzungsklage -Regel 105.5 VerfO
GANG DES ZWISCHENTERMINS
Am 21. Februar 2025 fand der Zwischentermin als Videokonferenz statt.
I. An diesem haben teilgenommen:
Für das Gericht:
Dr. Matthias Zigann, András Kupecz, Torsten Duhme
Für Hand Held:
Dr. Tobias Wuttke, Dr. Tilman Müller, Sabrina Smyczek, Mobuchika Mamine
Für Scandit:
Dr. Johannes Bukow, Tinio Allendorf, Fabian Knödler
Der Berichterstatter erläutert, dass der Wert der Widerklage nach den Guidelines um 50 Prozent höher zu veranschlagen sei.
Scandit erhebt keine Einwände gegen die Teilklagerücknahme betreffend die unmittelbare Patentverletzung. Hand Held möchte die Anträge auf Rückruf und Entfernung aus dem Vertriebswege auch in Bezug auf die mittelbare Patentverletzung aufrechterhalten.
Scandit erläutert, dass der Regel-36-Antrag gestellt worden sei, weil die sonst vorgesehene Schriftsatzfrist auf bestimmte Themen beschränkt gewesen sei. Der Berichterstatter deutet an, dass dem Regel-36-Antrag von Scandit eventuell stattgegeben werden wird. Hand Held möchte darauf schriftsätzlich erwidern.
Es wird erörtert, inwieweit die Nichtbenutzung der gesonderten Workflows Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Anträgen nach Regel 263 VerfO hat. Der Berichterstatter verweist darauf, dass vor allen die Rechtfertigung der Verspätung im Vordergrund stehen dürfte. Erkenntnisse aus dem EV-Verfahren dürften auch für das Hauptsacheverfahren wichtig sei. Allerdings muss ein Konnex dargetan sein. In diesem Rahmen erläutert Hand Held, warum und inwieweit der verspätete Vortrag von Scandit mangels Konnexes nicht zuzulassen sei.
Der Berichterstatter gestattet, dass englischsprachige Originale nicht übersetzt zu werden brauchen.
Der Berichterstatter teilt mit, dass das Berufungsurteil im EV-Verfahren Ende Februar oder Anfang März zu erwarten sei und die Parteien hierzu bis 27.03.2025 Stellung nehmen können.
Die Parteien teilen mit, dass vor dem Landgericht München I am 10. April 2025 eine mündliche Verhandlung in einem Parallelverfahren stattfinden wird. Ferner teilen sie mit, dass in den USA Gespräche im Hintergrund liefen. In diese seien aber die EPG-Vertreter nicht eingebunden.
Der Berichterstatter erläutert, dass die Verwendung von PowerPoint-Präsentationen in der mündlichen Verhandlung zulässig ist, soweit die Inhalte auf das beschränkt werden, was bereits schriftsätzlich eingereicht worden ist. Die Präsentation ist bis zum 24. April 2025 an den Gegner und das Gericht per Mail zu übersenden.
Der Berichterstatter regt an, dass sich die Parteien vorab auf einen Betrag der vom Verlierer zu erstattenden Vertretungskosten einigen.
GRÜNDE DER ANORDNUNG
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- Nach den Guidelines beträgt der Wert der Nichtigkeitswiderklage 150 Prozent des Werts der Verletzungsklage, soweit -wie hier - keine besseren Erkenntnisse vorliegen. Daher ist der Wert der Klage auf 3 Mio., der Wert der Widerklage auf 4,5 Mio. und der Wert des Verfahrens auf 7.5 Mio. EUR festzusetzen.
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- Über die Frage der Zulassung verspäteten Vorträge sowie über die Behandlung des Regel36-Antrags von Scandit wird die Kammer im Termin entscheiden. Hand Held kann dazu schriftsätzlich Stellung nehmen. Die Stellungnahme sollte vorsorglich auch eine vollständige inhaltliche Auseinandersetzung beinhalten.
ANORDNUNG
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- Der Termin für die mündliche Verhandlung am 29. April 2025, 9.00 Uhr, Sitzungssaal 212 und Overflow Room 220b, Denisstr. 3 in München, wird bestätigt.
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- Die Parteien werden zu diesem Termin geladen.
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- Hand Held kann zum Schriftsatz von Scandit vom 12. Februar 2025 bis zum 27. März 2025 Stellung nehmen.
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- Beide Parteien können zum Ausgang des Berufungsverfahren APL_51079/2024 und zum Zeitplan der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes bis zum 27. März 2025 Stellung nehmen.
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- Beide Parteien können bis zum 27. März 2025 Stellung nehmen zu den Fragen:
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- Namen der Sitzungsteilnehmer
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- Erforderlichkeit einer hybriden Videokonferenz
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- Erforderlichkeit /Einbindung von Dolmetschern
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- etwaige Einigung auf den Betrag erstattbarer Kosten für den Gewinner
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- Die Teilklagerücknahme wird zugelassen.
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- Über die Fragen der Erweiterung der Klage und der Widerklage sowie die Zulässigkeit der weiteren Hilfsanträge bzw. der Zurückweisung späten Vortrags sowie über den Regel-36Antrag von Scandit wird im Haupttermin entschieden werden.
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- Im Original englischsprachige Anlagen brauchen nicht übersetzt zu werden.
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- Die Parteien dürfen in der mündlichen Verhandlung zur Unterstützung PowerPoint-Folien verwenden. Diese sind vorab bis spätestens 24. April 2025 an den Gegner und das Gericht per E-Mail zu übermitteln. Der Inhalt ist beschränkt auf eine Wiedergabe bereits schriftsätzlich eingereichter Inhalte.
- 10 . Der Wert der Klage wird auf 3 Mio. €, der Wert der Widerklage auf 4,5 Mio. € festgesetzt. Der Wert des Verfahrens beträgt damit 7,5 Mio. €.
INFORMATIONEN ÜBER DIE ÜBERPRÜFUNG DURCH DEN SPRUCHKÖRPER
Jede Partei kann die Überprüfung dieser Anordnung durch den Spruchkörper nach R. 333 VerfO beantragen. Bis zur Prüfung bleibt die Anordnung wirksam (R. 102.2 VerfO).
INFORMATIONEN ÜBER DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG IM GERICHT
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, eine Verhandlung, soweit erforderlich, im Interesse einer der Parteien oder Dritter oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen (R. 115 VerfO).
INFORMATIONEN ÜBER DIE TONAUFZEICHNUNG
Es wird eine Tonaufzeichnung der Verhandlung angefertigt. Die Aufzeichnung wird den Parteien bzw. deren Vertretern nach der Anhörung in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht (R. 115 VerfO).
INFORMATIONEN ÜBER DIE ABWESENHEIT ODER VERSPÄTUNG EINES VERTRETERS
Auf Antrag kann gegen eine Partei eine Versäumnisentscheidung ergehen, wenn eine ordnungsgemäß geladene Partei nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint. (R. 355.1 (b) VerfO).
INFORMATIONEN ÜBER EINE SÄUMNISENTSCHEIDUNG
Kommt eine Partei der vorliegenden Anordnung nicht fristgerecht nach, so kann im Einklang mit R. 355 VerfO eine Säumnisentscheidung ergehen (R. 103.1, letzter Unterabsatz und .2 VerfO).
DETAILS DER ANORDNUNG
Anordnung Nr. ORD_9117/2025 im VERFAHREN NUMMER: ACT_9206/2024 UPC Nummer: UPC_CFI_73/2024
Art des Vorgangs:
Verletzungsklage
Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:
7141/2025
Art des Antrags:
Vorlage für Verfahrensantrag
Anordnung Nr. ORD_9118/2025 im VERFAHREN NUMMER: ACT_9206/2024 UPC Nummer: UPC_CFI_73/2024
Art des Vorgangs:
Verletzungsklage
Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:
5199/2025
Art des Antrags:
Vorlage für Verfahrensantrag
Anordnung Nr. ORD_9120/2025 im VERFAHREN NUMMER: ACT_9206/2024 UPC Nummer: UPC_CFI_408/2024
Art des Vorgangs:
Verletzungsklage
Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:
4138/2025
Art des Antrags:
Vorlage für Verfahrensantrag
Unterzeichnet in München am 24. Februar 2025
Dr. Zigann Vorsitzender Richter
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