
Lokalkammer München UPC_CFI_220/2024 UPC_CFI_221/2024
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 25. Februar 2025
KLÄGERIN
Panasonic Holdings Corporation
vertreten durch:
Christof Augenstein, Jonas Block, Miriam Kiefer (Kather Augenstein).
BEKLAGTE UPC_CFI_220/2023
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- Xiaomi Inc.
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- Beijing Xiaomi Mobile Software Co. Ltd.
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- Xiaomi Technology Germany GmbH
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- Xiaomi Technology France S.A.S
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- Xiaomi Technology Italy S.R.L
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- Xiaomi Technology Netherlands B.V.
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- Xiaomi H.K. Limited
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- Xiaomi Communications Co., Ltd.
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- Odiporo GmbH
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- Shamrock Mobile GmbH
Vertreten durch:
Henrik Lehment, Benjamin Schröer, Steffen Steininger (Hogan Lovells)
BEKLAGTE
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- Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd.
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- OROPE Germany GmbH
vertreten durch:
Tobias J. Hessel (Clifford Chance).
UPC_CFI_220/2024 UPC_CFI_221/2024
STREITPATENT
Europäisches Patent Nr. 3 024 163.
SPRUCHKÖRPER/KAMMER
Spruchkörper 1 der Lokalkammer München.
MITWIRKENDE RICHTER/INNEN
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann als Berichterstatter, die rechtlich qualifizierten Richter András Kupecz und Tobias Pichlmaier und die technisch qualifizierte Richterin Kerstin Roselinger erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
GEGENSTAND DER RECHTSSACHE:
Patentverletzung - Rücknahme der Klagen und Widerklagen hier: Antrag auf Überprüfung der Höhe der Rückerstattung durch den Spruchkörper -Regel 333 EPGVerfO
SACHVERHALT UND ANTRÄGE
Die Parteien haben nach einer außergerichtlichen Einigung Ende des Jahres 2024 sowohl die anhängige Verletzungsklage als auch die Widerklagen zurückgenommen und die anteilige Rückerstattung der Gerichtsgebühren in Höhe von 60% beantragt.
Der als Berichterstatter handelnde Vorsitzende der Lokalkammer hat den Parteien lediglich eine Rückerstattung in Höhe von 40% zuerkannt (Ziff. 5 der Anordnungen vom 23.12.2024 und 24.12.2024). In den Anordnungen heißt es:
'Die jeweilige Klagepartei bzw. Widerklagepartei erhält eine anteilige Rückerstattung der Gerichtsgebühren gem. R. 370.9 (b) (ii) VerfO von jeweils 40 Prozent.'
Zur Begründung heißt es:
'Die Rücknahmen erfolgten im Zeitraum nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens und vor Abschluss des Zwischenverfahrens. Mithin ist eine Gebührenerstattung in Höhe von 40 Prozent gem. R. 370.9 (b )(ii) VerfO gerechtfertigt. Gründe, die Erstattungen gem. R. 370.9 (e) VerfO zu verweigern oder zu kürzen liegen nicht vor.'
Panasonic bringt vor, es sei nicht ersichtlich, dass die Parteien bis zur Klagerücknahme über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens unterrichtet worden seien.
Panasonic beantragt daher in App_608/2025 UPC_CFI_221/2023:
- I. die Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts vom 23.12.2024, Aktenzeichen UPC_CFI_221/2024 [UPC_CFI_221/2023], No. ORD_67685/2024 zu überprüfen,
- II. Ziff. 5 der Anordnung vom 23.12.2024 wird insoweit abgeändert, dass die Klagepartei eine anteilige Rückerstattung der Gerichtsgebühren gemäß R.370.9(b)(i) VerfO von 60% erhält.
Panasonic beantragt daher in App_619/2025 UPC_CFI_220/2023:
- I. die Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts vom 24.12.2024, Aktenzeichen UPC_CFI_220/2023, No. 67985/2024 zu überprüfen,
- II. Ziff. 5 der Anordnung vom 24.12.2024 wird insoweit abgeändert, dass die Klagepartei eine anteilige Rückerstattung der Gerichtsgebühren gemäß R.370.9(b)(i) VerfO von 60% erhält.
Oppo und Xiaomi wurden gemäß Regel 333.2 Satz 3 EPGVerfO angehört.
Oppo hat keine Einwände gegen den Vortrag der Klägerin erhoben.
Xiaomi hat angegeben, dass in Bezug auf das Verletzungsverfahren keine Stellungnahme beabsichtigt sei.
GRÜNDE
I.
Der Spruchkörper bestätigt die Anordnungen des Berichterstatters.
Die Frage, ob es mit Blick auf die Rückerstattung von Gerichtsgebühren in Regel 370.9 (b) (i) EPGVerfO auf die formelle Mitteilung des Gerichts über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens ankommt, oder ob es ausreicht, dass bereits sämtliche Schriftsätze gemäß Regel 12.1 EPGVerfO ausgetauscht sind und insofern das schriftliche Verfahren -wie hier -de facto abgeschlossen ist (in diesem Sinne auch Lokalkammer Mannheim, Anordnung vom 4. Februar 2025, UPC_CFI_223/2023), kann hier letztlich offen bleiben:
Sinn der in Regel 370.9 (b) EPGVerfO vorgesehenen Staffelung zur Gebühren-Rückerstattung im Falle der Klagerücknahme ist es, die Rückerstattung mit dem bereits betriebenen Aufwand des Gerichts in ein angemessenes Verhältnis zu setzen: Je später eine Klage zurückgenommen wird, desto geringer fällt -entsprechend dem vom Gericht bereits betriebenen Arbeitsaufwand -die Rückerstattung aus. Diese Zwecksetzung ist auch Gegenstand von Regel 370.9 (e) EPGVerfO. Danach kann das Gericht in außergewöhnlichen Fällen unter Berücksichtigung insbesondere des Verfahrensstadiums die nach den Buchstaben (b) und (c) zahlbare Rückerstattung verweigern oder kürzen.
Maßgeblich ist im hier zu beurteilenden Verfahren, dass es sich um einen äußerst komplexen Patentverletzungsstreit handelt, den die Parteien auch bis zur Rücknahme der Klage und der Widerklagen sehr intensiv geführt haben und der daher einen außergewöhnlich hohen, weit überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand auf Seiten des Gerichts verursacht hat. Belegt wird dies mit der aus dem CMS ersichtlichen Anzahl von Workflows im Gesamtkomplex (Verletzungsklage, Widerklagen, Änderungsanträge, insbesondere zahlreiche aufwendig zu bearbeitende Vorlage- und Geheimhaltungsanträge).
Daher war die beantragte Rückzahlung von 60% statt 40% jedenfalls nach Regel 370.9 (e) EPGVerfO zurückzuweisen. Es handelt sich um einen in jeder Hinsicht 'außergewöhnlichen Fall' im Sinne dieser Vorschrift. Diese Regelung hätte keinen Anwendungsbereich, w enn nicht der vorliegende Fall von ihr erfasst würde (so auch Lokalkammer Mannheim, Anordnung vom 4. Februar 2025, UPC_CFI_223/2023).
Der Spruchkörper hält es angesichts dessen für gerechtfertigt, die anteilige Rückerstattung der Gerichtsgebühren für die jeweilige Klagepartei auf jeweils 40 Prozent zu beschränken.
II.
Soweit noch Workflows offen sind, werden diese geschlossen.
ANORDNUNG
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- Die Anordnungen des Berichterstatters vom 23.12.2024 und 24.12.2024 werden vom Spruchkörper bestätigt.
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- Noch offene Workflows werden geschlossen.
ANWEISUNGEN AN DIE KANZLEI
An Panasonic sind in beiden Verfahren jeweils 40 Prozent der einbezahlten Gerichtsgebühren für die Verletzungsklagen zurückzuzahlen.
DETAILS DER ANORDNUNG
Order no. ORD_3604/2025 in ACTION NUMBER: ACT_545620/2023
UPC number: UPC_CFI_221/2023
Action type:
Infringement Action
Related proceeding no. Application No.:
608/2025
Application Type:
APPLICATION_ROP_333
UPC_CFI_220/2024 UPC_CFI_221/2024
Order no. ORD_3605/2025 in ACTION NUMBER: ACT_545619/2023
UPC number: UPC_CFI_220/2023
Action type:
Infringement Action
Related proceeding no. Application No.:
619/2025
Application Type:
APPLICATION_ROP_333
Unterzeichnet in München am 25. Februar 2025
Dr. Zigann Vorsitzender Richter |
Kupecz Rechtlich Qualifizierter Richter |
Pichlmaier Rechtlich Qualifizierter Richter |
Roselinger Technisch Qualifizierte Richterin |