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26 February, 2025
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ORD_8568/2025 Düsseldorf (DE) Loca… EP2778423B1
R. 36 VerfO

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ORD_8568/2025
26 February, 2025
Order

Summary
(AI generated)

Party

Hefei Xinhu Canned Motor Pump Co., Ltd.

Registry Information
Registry Number:

App_8530/2025

Court Division:

Düsseldorf (DE) Local Division

Type of Action:

Generic application

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2778423B1

Sections

Keywords (DE)

Zurückweisung Antrag, R. 36 VerfO
Cited Legal Standards
R. 36 VerfO
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ORD_8568/2025

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_11/2024

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 26. Februar 2025 betreffend EP 2 778 423 B1

Klägerin:

Grundfos Holding A/S, Poul Due Jensens Vej 7, 8850 Bjerringbro, Dänemark, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Poul Due Jensen und den Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats, Herrn Jens Winther Moberg, ebenda,

vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Markus B. Bölling, Mitscherlich Patent- und Rechtsanwälte PartmbB, Karlstraße 7, 80333 München,

mitwirkend:

Patentanwalt Christian Rupp, Mitscherlich Patent- und Rechtsan- wälte PartmbB, Karlstraße 7, 80333 München,

elektronische Zustelladresse:

markus.boelling@mitscherlich.de

Beklagte:

Hefei Xinhu Canned Motor Pump Co., Ltd., No. 1 Yanglin Road, Hi-Tech District, Hefei, Anhui, 230088, Volksrepublik China, vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Michael Rüberg, Patentanwalt Oliver Tavenkorn, Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB, Pettenkoferstraße 22, 80336 München,

elektronische Zustelladresse:

rueberg@boehmert.de

STREITPATENTE:

Europäische Patente Nr. EP 2 778 423 B1

SPRUCHKÖRPER/KAMMER:

Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND: R. 36 VerfO - Antrag auf Zulassung eines weiteren Schriftsatzes

GRÜNDER DER ANORDNUNG:

Gemäß R. 36 VerfO kann der Berichterstatter auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei, eingereicht einen Tag vor dem Tag, an dem der Berichterstatter das schriftliche Verfahren abschließen möchte, den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer festzusetzenden Frist zulassen (vgl. dazu: UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 30. Oktober 2024 - Ortovox v. Mammut).

Davon ausgehend begründet die Beklagte ihren am 19. Februar 2025 und damit fristgerecht eingereichten Antrag auf Zulassung eines weiteren Schriftsatzes damit, das Staatliche Amt für Geistiges Eigentum in Peking habe das mit dem hiesigen Streitpatent übereinstimmende chinesische Patent CN201480013981.1 aufgrund derselben Entgegenhaltungen am 6. Januar 2025 vollumfänglich für nichtig erklärt. Die Zulassung eines weiteren Schriftsatzes sei notwendig, um die Gründe dieser aus Beklagtensicht höchst relevanten Entscheidung, welche die Beklagte derzeit noch in die deutsche Sprache übersetzen lasse, in das vorliegende Verfahren einzuführen und der Kammer für die weitere Entscheidungsfindung an die Hand zu geben.

Auf dieser Grundlage kommt die Einräumung der Möglichkeit der Einreichung eines weiteren Schriftsatzes nicht in Betracht.

Die mündliche Verhandlung ist bereits für den 27. März 2025 terminiert. Gründe dafür, weshalb der Antrag auf Einräumung der Möglichkeit der Einreichung eines weiteren Schriftsatzes erst mehr als 6 Wochen nach der Entscheidung des Staatlichen Amtes für Geistiges Eigentum einreicht wurde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Beklagte die angesprochene Entscheidung gleichwohl nur in chinesischer, nicht aber in der deutschen Verfahrenssprache vorgelegt hat. Würde der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, die Entscheidung erst am 8. März 2025 und damit nur 2 ½ Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung einzureichen und zu kommentieren, ginge dies nicht nur zu Lasten einer ordnungsgemäßen Terminvorbereitung des Spruchkörpers, sondern auch der Klägerin. Hinzu kommt, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, dass die Beklagte auch nicht vorgetragen hat, dass die Entscheidung des Staatlichen Amtes für Geistiges Eigentums Punkte adressiert, die nicht ohnehin bereits in das vorliegende Verfahren eingeführt wurden.

Soweit die Beklagte darüber hinaus auf den in der Duplik zur Nichtigkeitswiderklage erhobenen Verspätungseinwand erwidern will, steht ihr dafür die mündliche Verhandlung zur Verfügung. Die Notwendigkeit eines weiteren Schriftsatzes ist insoweit nicht ersichtlich.

ANORDNUNG:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung eines weiteren Schriftsatzes wird zurückgewiesen.

DETAILS DER ANORDNUNG:

App_8530/2025 zu den Hauptaktenzeichen ACT_2097/2024, CC_26515/2024 und CC_32539/2024

UPC-Nummer: UPC_CFI_11/2024

Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage

Erlassen in Düsseldorf am 26. Februar 2025

NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas

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