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14 March, 2025
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ORD_11327/2025 Düsseldorf (DE) Loca… EP1970677B1
R. 109.1 VerfO
...

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ORD_11327/2025
14 March, 2025
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Tandem Diabetes Care,
Inc,
Tandem Diabetes Care Europe B.V.,
Rubin Medical ApS,
c/o Diatom A/S

Registry Information
Registry Number:

App_11294/2025

Court Division:

Düsseldorf (DE) Local Division

Type of Action:

Generic application

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP1970677B1

Sections

Keywords (DE)

Simultanverdolmetschung, R. 109 VerfO, Dolmetscher, Verfahrenskosten
Cited Legal Standards
Art. 51 Abs. 2 EPGÜ
R. 109.1 VerfO
R. 109.2 S. 1 VerfO
R. 109.2 S. 2 VerfO
R. 109.4 VerfO
R. 109.5 VerfO
R. 109 RoP
R. 150 VerfO
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ORD_11327/2025

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_504/2023

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 14. März 2025 betreffend EP 1 970 677 B1

Klägerin:

    1. F. Hoffman-La Roche AG, vertreten durch ihren Verwaltungsrat, dieser vertreten durch den Präsidenten Dr. Schwan, Grenzacherstr. 124, 4058 Basel, Schweiz,
    1. Roche Diabetes Care GmbH , vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Götzl, Sandhofer Straße 116, 68305 Mannheim, Deutschland,

vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Christof Augenstein, Rechtsanwältin Sophie Prudent, LL.M. und Rechtsanwältin Dr. Katharina Brandt, Kather Augenstein Rechtsanwälte PartGmbB, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf, Deutschland, mitwirkend:

elektronische Zustelladresse:

Patentanwalt Dr. Thomas Kronberger, Grünecker Patentund Rechtsanwälte GmbB, Leopoldstraße 4, 80902 München, Deutschland, augenstein@katheraugenstein.com

Beklagte:

    1. Tandem Diabetes Care, Inc ., vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, in 12400 High Bluff Drive, CA 92130, San Diego, Vereinigte Staaten von Amerika,
    1. Tandem Diabetes Care Europe B.V. , vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, Schiphol Boulevard 359, WTC Schiphol Airport, D-Tower 11th floor, 1118 BJ, Schiphol, Königreich der Niederlande,
    1. VitalAire GmbH , vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Moez Karaoud, Bornbarch 2, 22848 Norderstedt, Deutschland,
    1. Dinno Santé s.a.i. , vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, Rue Raoul Follerau, 77600 Bussy-Saint-Georges, Frankreich,
    1. Air Liquide Healthcare Nederland B.V. vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, Archimedeslaan 11, 8218 ME Lelystad, Königreich der Niederlande,
    1. Rubin Medical ApS, c/o Diatom A/S , vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, Avedøreholmen 84, 2650 Hvidovre, Dänemark,

Beklagte zu 1., 2. und 6. vertreten durch:

Rechtsanwalt Roland Küppers, Taylor Wessing Part- nerschaftsgesellschaft mbB, Benrather Straße 15, 40213 Düsseldorf, Deutschland,

Charlotte Garnitsch, Dr. Wim Maas, Iris van der Hei- jdt, Pauline Springorum, Taylor Wessing N.V., Parnas- susweg 803-805a, 1082 LZ Amsterdam, Niederlande,

Patrick van Ginneken, AOMB, Vestdijk 51, 5611 CA Eindhoven, Niederlande,

elektronische Zustelladresse:

r.kueppers@taylorwessing.com

Beklagte zu 3., 4. und 5. vertreten durch:

Rechtsanwältin Dr. Christine Kanz, Hyong Rokh Mo- negier, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf,

elektronische Zustelladresse:

christine.kanz@hoyngrokh.com

STREITPATENT:

EUROPÄISCHES PATENT NR. 1 970 677 B1

SPRUCHKÖRPER/KAMMER: Lokalkammer Düsseldorf

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher als Berichterstatterin erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND: R. 109.1 VerfO - Simultanverdolmetschung in der mündlichen Verhandlung

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:

Die Klägerin erhob gegen die Beklagten in deutscher Verfahrenssprache eine Patentverletzungsklage bei der Lokalkammer Düsseldorf. Die Beklagten sind in den USA (Beklagte zu 1.), in den Niederlanden (Beklagte zu 2. und 5.), in Deutschland (Beklagte zu 3.), in Frankreich (Beklagte zu 4.) und in Dänemark (Beklagte zu 6.) ansässige Unternehmen.

Am 6. März 2025 stellten die Beklagten zu 4. und 5. einen Antrag auf Simultanverdolmetschung der für den 9. April 2025 anberaumten mündlichen Verhandlung.

Zur Begründung führten die Beklagten zu 4. und 5. aus, ihre anwesenden Vertreter verfügten nicht

über ausreichende Sprachkenntnisse, um der mündlichen Verhandlung in deutscher Sprache im erforderlichen Umfang folgen zu können. Ihre französischen Teilnehmer seien mit der deutschen Sprache nicht so vertraut, dass sie der mündlichen Verhandlung folgen und sie verstehen könnten, insbesondere angesichts der Komplexität der gesamten technischen und rechtlichen Materie. Einer der anwesenden Teilnehmer sei der deutschen Sprache zudem überhaupt nicht mächtig.

Am 7. März 2025 stellten auch die Beklagten zu 1., 2. und 6. einen Antrag auf Simultanverdolmetschung der für den 9. April 2025 anberaumten mündlichen Verhandlung.

Zur Begründung führten die Beklagten zu 1., 2. und 6. aus, nur zwei ihrer Vertreter verstünden Deutsch. Die Mehrheit der Beklagtenseite könne dem in deutscher Sprache geführten Verfahren nicht in dem erforderlichen Umfang folgen, d.h. in einem solchen Umfang, der den Anforderungen des Grundrechts auf rechtliches Gehör entspreche.

Sowohl die Beklagten zu 1., 2. und 6. als auch die Beklagten zu 4. und 5. halten es zudem für angemessen, dass die Kosten für die Simultanverdolmetschung Teil der Kosten des Verfahrens werden. Überdies sei die Verdolmetschung für das Verständnis zwingend erforderlich. Schließlich handele es sich bei Englisch auch um eine der beiden bestimmten Sprachen bei der Lokalkammer Düsseldorf.

Die Klägerinnen haben keine Einwände gegen die Zulassung einer Simultanverdolmetschung. Sie sind aber der Auffassung, es wäre unverhältnismäßig, wenn die Kosten nach R. 109.5 VerfO zu Verfahrenskosten würden.

ANTRÄGE DER PARTEIEN:

Die Beklagten zu 1., 2. und 6. und die Beklagten zu 4. und 5. beantragen, eine Simultanverdolmetschung der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2025 in die englische Sprache anzuordnen.

GRÜNDE DER ANORDNUNG:

Gemäß Art. 51 Abs. 2 EPGÜ sehen alle Kammern des Gerichts erster Instanz, soweit dies angemessen erscheint, auf Verlangen einer Partei eine Verdolmetschung vor, um die Partei bei der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Dieser allgemeine Grundsatz wird in R. 109.2 S. 1 VerfO dahingehend näher konkretisiert, dass der Berichterstatter auf einen fristgerechten Antrag hin entscheidet, ob und in welchem Umfang eine Simultanverdolmetschung angebracht ist. Hält er eine solche für sachgerecht, weist er die Kanzlei an, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die Kosten der Simultanverdolmetschung sind in einem solchen Fall Teil der Verfahrenskosten, R. 150 VerfO. Lehnt der Berichterstatter die Anordnung einer Simultanverdolmetschung ab, kann eine Partei auf ihre Kosten einen Simultandolmetscher beauftragen und beantragen, dass im Rahmen des praktisch Möglichen auf ihre Kosten Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung getroffen werden (R. 109.2 S. 2 VerfO i.V.m. R. 109.4 VerfO). Macht eine Partei von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind die dadurch verursachten Kosten nach R. 109.5 VerfO a.E. keine Verfahrenskosten; sie sind allein von der den Dolmetscher beauftragenden Partei zu tragen. Davon ausgehend hat die Lokalkammer Den Haag die Notwendigkeit einer zweistufigen Prüfung im Rahmen von R. 109 RoP herausgearbeitet: Es muss entschieden werden, (1.) ob es angebracht ist, eine Simultanverdolmetschung während der mündlichen Verhandlung zuzulassen, und (2.) ob es angemessen ist, dass die Kosten einer solchen Simultanverdolmetschung zu Verfahrenskosten werden (vgl. UPC_CFI_195/2024 (LK Den Haag), Anordnung v. 25. Juni 2024, Abs. 5 - Szymon Spyra vs. Amycel).

Dem ist die Lokalkammer Düsseldorf beigetreten (UPC_CFI_355/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 29. November 2024 - Fujifilm vs. Kodak).

Dies vorausgeschickt ist ausgehend vom Vorbringen der Beklagten zu 1., 2. und 6. sowie der Beklagten zu 4. und 5. die Zulassung einer Simultanverdolmetschung in der mündlichen Verhandlung angebracht. Ziel der Simultanverdolmetschung ist es, den Beteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht oder nicht in ausreichendem Maße mächtig sind, eine aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen (vgl. UPC_CFI_463/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 22. März 2023 - 10x Genomics vs. Curio; UPC_CFI_195/2024 (LK Den Haag), Anordnung v. 25. Juni 2024 Szymon Spyra vs. Amycel; UPC_CFI_363/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 12. Juli 2024 - Seoul Viosys vs. expert). Dies ist bei den voraussichtlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Vertretern der Beklagten zu 1., 2. und 6. sowie der Beklagten zu 4. und 5. nicht durchgängig der Fall. Diese verstehen die deutsche Sprache teilweise überhaupt nicht und teilweise nicht in dem Maße, welches erforderlich wäre, um den voraussichtlich komplexen technischen und rechtlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung folgen zu können. Sie können der in deutscher Sprache geführten mündlichen Verhandlung daher nur dann ausreichend folgen und sich bei Bedarf in die Erörterung des Sach- und Streitstandes einbringen, wenn sie durch einen Dolmetscher unterstützt werden. Den Beklagten zu 1., 2. und 6. sowie den Beklagten zu 4. und 5. wird daher die Möglichkeit eingeräumt, auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu beauftragen (vgl. R. 109.4 VerfO), der bei Bedarf auf die für die Simultanverdolmetschung im Sitzungssaal vorhandene Anlage zurückgreifen kann.

Es erscheint jedoch nicht angemessen, dass die Kosten für die Simultanverdolmetschung zu Verfahrenskosten werden. Die Beklagten zu 1., 2. und 6. sowie die Beklagten zu 4. und 5. sind nicht in einem höheren Maße als dies bei einem mehrsprachigen internationalen Gericht üblicherweise der Fall ist durch die Verfahrenssprache bei ihrer Rechtsverfolgung herausgefordert (vgl. UPC_CFI 367/2023 (CD Paris), Anordnung v. 10. Mai 2024, Rn. 15 - CEAD vs. BEGO). Ihre Interessen werden durch ihre deutschsprachigen Prozessvertreter wahrgenommen (vgl. UPC_CFI 367/2023 (CD Paris), Anordnung v. 10. Mai 2024, Rn. 16 - CEAD vs. BEGO). Das darüberhinausgehende Interesse ihrer weiteren Vertreter oder Mitarbeiter, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, rechtfertigt nicht die gerichtliche Anordnung einer Simultanverdolmetschung und die damit verbundene Belastung der Verfahrenskosten mit den hierdurch entstehenden Kosten (vgl. UPC_CFI 367/2023 (CD Paris), Anordnung v. 10. Mai 2024, Rn. 21 - CEAD vs. BEGO; siehe auch UPC_CoA, Anordnung v. 11. Dezember 2024, Rn. 9 - Scandit vs. Hand Held). Die Bereitstellung einer Simultanverdolmetschung von Seiten des Gerichts wäre zudem mit einem hohen organisatorischen Aufwand für die Kanzlei verbunden, was im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angemessen erscheint.

ANORDNUNG:

    1. Den Beklagten zu 1., 2. und 6. sowie den Beklagten zu 4. und 5. wird gestattet, auf eigene Kosten einen Dolmetscher zu beauftragen, der bei Bedarf die im Sitzungssaal für die Simultanverdolmetschung vorhandene Anlage nutzen kann.
    1. Machen die Beklagten zu 1., 2. und 6. und/oder die Beklagten zu 4. und 5. von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird ihnen aufgegeben, dies der Kanzlei der Lokalkammer Düsseldorf spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung mitzuteilen.
    1. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

DETAILS DER ANORDNUNG:

App_11294/2025 und App_11121_2025 zum Hauptaktenzeichen ACT_597323/2023, CC_20972/2024 und CC_21542/2024

UPC-Nummer: UPC_CFI_504/2023

Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage

Erlassen in Düsseldorf am 14. März 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Richterin Dr. Schumacher

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