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18 March, 2025
Order
ORD_69038/2024 Munich (DE) Local Di… EP3490258
Regel 19 Abs. 1 VerfO
...

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ORD_69038/2024
18 March, 2025
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Roku Inc,
Roku International B.V.
v. Dolby International AB

Registry Information
Registry Number:

App_45195/2024

Court Division:

Munich (DE) Local Division

Type of Action:

Preliminary objection

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP3490258

Sections

Headnotes (DE)

Die vermeintliche Unvereinbarkeit der Rechtsgrundlagen des EPG, insbesondere der Vorschriften des EPGÜ, mit den Erfordernissen des europäischen Primärrechts in Gestalt des EUV und des AEUV, und die vermeintlich draus folgende Ungültigkeit des EPGÜ ist kein Einspruchsgrund im Sinne der Regel 19 Abs. 1 VerfO. Ein Einspruch gemäß Regel 19 Abs. 1 VerfO kann auch nicht mit Erfolg auf einen etwaigen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK gestützt werden. Für die Annahme der Zuständigkeit ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Verletzung erfolgt ist oder einzutreten droht. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung genügt vielmehr die schlüssige Behauptung des Klägers, dass eine die Zuständigkeit begründende Verletzungshandlung stattgefunden hat und dass diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Keywords (DE)

Darlegungslast, Zuständigkeit, Darlegungslast, EUV, AEUV, Einspruch, Vereinbarkeit EPGÜ und AEUV

Headnotes (EN)

The alleged incompatibility of the legal bases of the UPC, in particular the provisions of the UPCA, with the requirements of European primary law in the form of the TEU and the TFEU, and the allegedly resulting invalidity of the UPCA, is not a ground for preliminary objection within the meaning of Rule 19 (1) RoP. A preliminary objection under Rule 19(1) RoP cannot be successfully based on an alleged violation of Article 47(2) EU CFR or Article 6(1) sentence 1 ECHR. If a representative of the Claimant has declared a withdrawal from the ‘opt-out’ concerning the patent at issue, it is not necessary for the Claimant to prove – on his own initiative – the representative's authorisation regarding the declared withdrawal in or with the Statement of claim. Proof must only be submitted in the event that the authorisation is contested.

Keywords (EN)

Burden of proof , Jurisdiction, TEU, TFEU, Preliminary objection, Compatibility of the UPCA with the TFEU

Keywords (FR)

*_*, compétence , *_*, *_*, objection préliminaire , *_*
Cited Legal Standards
Art. 1, 20, 21, 34 EPGÜ
Art. 20, 21 EPGÜ
Art. 21 EPGÜ
Art. 24 Abs. 1 (a) EPGÜ
Art. 31, 32, 33, 83 EPGÜ
Art. 31, 32, 83 EPGÜ
Art. 32 Abs. 1 (a), 33 Abs. 1 (a) EPGÜ
Art. 32 Abs. 1 (a) EPGÜ
Art. 32 Abs. 1 a) EPGÜ
Art. 33 Abs. 1 (a) EPGÜ
Art. 33 Abs. 1 (b) EPGÜ
Art. 33 Abs. 1 EPGÜ
Art. 33 Abs. 7 EPGÜ
Art. 33 EPGÜ
Art. 3c) EPGÜ
Art. 68 EPGÜ
Art. 7 Abs. 2 EPGÜ
Art. 87 Abs. 2 EPGÜ
R. 266.1 VerfO
Regel 13.1 (i) VerfO
Regel 19.1 (a) 20.1 VerfO
Regel 19.1 (a) VerfO
Regel 19.1 bis 19.3 VerfO
Regel 19.1 (b) VerfO
Regel 19.1 VerfO
Regel 19 Abs. 1 VerfO
Regel 19 VerfO
Regel 20.1 VerfO
Regel 21.1 VerfO
Regel 220.2 VerfO
Regel 266 VerfO
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ORD_69038/2024

Lokalkammer München UPC_CFI_235/2024

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 18. März 2025

LEITSÄTZE

Die vermeintliche Unvereinbarkeit der Rechtsgrundlagen des EPG, insbesondere der Vorschriften des EPGÜ, mit den Erfordernissen des europäischen Primärrechts in Gestalt des EUV und des AEUV, und die vermeintlich draus folgende Ungültigkeit des EPGÜ ist kein Einspruchsgrund im Sinne der Regel 19 Abs. 1 VerfO.

Ein Einspruch gemäß Regel 19 Abs. 1 VerfO kann auch nicht mit Erfolg auf einen etwaigen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK gestützt werden.

Für die Annahme der Zuständigkeit ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Verletzung erfolgt ist oder einzutreten droht. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung genügt vielmehr die schlüssige Behauptung des Klägers, dass eine die Zuständigkeit begründende Verletzungshandlung stattgefunden hat und dass diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

KLÄGERIN

Dolby International AB , vertreten durch ihre EMEA Finance Director, Susan Way, 77 Sir John Rogerson's Quay, Block C, Grand Canal Docklands, Dublin, D02 VK60, Ireland,

vertreten durch:

Rechtsanwälte Dr. Müller, Dr. Henke, Bardehle Pagen- berg PartmbB, Prinzregentenplatz 7, 81675 München

BEKLAGTE

    1. Roku, Inc. , vertreten durch ihre Geschäftsführer, 1173 Coleman Avenue, San Jose, CA 95110 USA
    1. Roku International B.V. , vertreten durch ihre Geschäftsführer, Nieuwe Weteringstraat 38, 1017ZX Amsterdam, Niederlande

Beklagte zu 1) und 2) vertreten durch:

Rechtsanwalt Kramer, Vossius, Georg-Glock-Straße 3, 40474 Düsseldorf

STREITPATENT

Europäisches Patent Nr. EP 3 490 258

SPRUCHKÖRPER/KAMMER

Spruchkörper 2 der Lokalkammer München

MITWIRKENDE RICHTER

Die Anordnung wurde durch den Richter Dr. D. Voß als Berichterstatter erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE

Deutsch

GEGENSTAND

Einspruch nach Regel 19.1 (a) und 20.1 VerfO

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS

    1. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Europäischen Patents EP 3 490 258 (nachfolgend: Streitpatent). Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents erfolgte am 14. Juli 2021.
    1. Das Streitpatent steht in der Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Österreich, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Litauen, Luxemburg, Lettland, Niederlanden, Portugal, Schweden und Slowenien in Kraft. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents in diesen Vertragsmitgliedstaaten auf Unterlassung, Rückruf, Entfernung, Vernichtung, Auskunft, vorläufigen Schadenersatz, Schadenersatzfeststellung und Veröffentlichung der Entscheidung in Anspruch, wobei sie Auskunfts- und Schadenersatzansprüche ab dem 14. August 2021 geltend macht.
    1. Die Klageschrift vom 17. Mai 2024 ist den Beklagten am 5. bzw. 18. Kuli 2024 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5. August 2024 haben die Beklagten Einspruch gem. Regel 19 VerfO erhoben. Die Klägerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 19. August 2024 Stellung genommen, worauf die Beklagten mit Schriftsatz vom 10. März 2025 erwidert haben.

ANTRÄGE

    1. Die Beklagten beantragen:
    1. dem Einspruch stattzugeben und die Klage als unzulässig abzuweisen,

hilfsweise,

    1. das vorliegende Verfahren gemäß Art. 21 EPGÜ, Art. 38 Abs. 2 Anhang I zum EPGÜ auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen:
  • 'Ist es mit Art. 267 AEUV vereinbar, dass das von einzelnen Mitgliedstaaten mittels eines völkerrechtlichen Abkommens geschaffene Einheitliche Patentgericht auf dem Gebiet des Patentrechts anstelle der mitgliedstaatlichen Gerichte mit der Anwendung von Unionsrecht betraut ist und dabei der Aufsicht des EuGH durch Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 21 EPGÜ unterliegt?'
    1. Die Klägerin beantragt,

den Einspruch zurückzuweisen.

WESENTLICHER VORTRAG DER PARTEIEN

    1. Die Beklagten sind der Auffassung, es fehle an der Zuständigkeit des EPG gem. Regel 19.1 (a) VerfO, da die Rechtsgrundlagen des EPG, insbesondere die Vorschriften des EPGÜ, mit den Erfordernissen des europäischen Primärrechts in Gestalt des EUV und des AEUV unvereinbar und daher ungültig im Sinne des Art. 267 Abs. 1 b) AEUV seien. Ungeachtet der Frage seiner wirksamen Institutionalisierung fehle es dem EPG demzufolge jedenfalls an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens und den Erlass einer Entscheidung. Somit fehle es an einer Zuständigkeit des EPG für den vorliegenden Rechtsstreit. Für diesen seien vielmehr die nationalen Gerichte zuständig.
    1. Die Vorschriften des EPGÜ seien nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, weil das EPG durch ein völkerrechtliches Abkommen einzelner Mitgliedstaaten ohne Beteiligung der Europäischen Union in die Stellung der nationalen (Patent-)Gerichte eingerückt sei, ohne dabei in das Gerichtssystem der jeweiligen Mitgliedstaaten eingebunden zu sein. Diese Unvereinbarkeit mit Unionsrecht habe der EuGH in seinem Gutachten 1/09 vom 08.03.2011 (Anlage VP1) für das seinerzeit geplante Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems festgestellt. Die gegenüber dieser Vorläuferfassung im jetzigen EPGÜ vorgenommenen Änderungen beseitigten diese Unvereinbarkeit nicht.
    1. Die Regelungen des EPGÜ hätten vielmehr ein internationales Patentgericht geschaffen, welches außerhalb des institutionellen und gerichtlichen Rahmens der Union stehe und das zugleich eine ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine beträchtliche Zahl von Klagen Einzelner im Zusammenhang mit Europäischen Patenten sowie Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung habe und dem die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts in diesem Bereich damit ausschließlich übertragen sei. Den Gerichten der Mitgliedstaaten würden durch das EPGÜ auf diesem Gebiet ihre Zuständigkeiten zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts sowie dem Gerichtshof seine Zuständigkeit, auf die von diesen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu antworten, genommen. Darin liege eine Verfälschung der Zuständigkeiten, die die Verträge den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten zuwiesen und die für die Wahrung der Natur des Unionsrechts wesentlich seien. Wende nunmehr das EPG gemäß Art. 24 Abs. 1 (a) EPGÜ das EU-Recht autonom an, könne der EuGH entgegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV diese Anwendung der Verträge nicht überwachen, da dies in der Gerichtsstruktur des EPG schlicht nicht vorgesehen sei. Sehe sich das EPG dennoch für Angelegenheiten zuständig, die auch EU-Recht berühren, verstoße es gegen Art. 19 EUV und damit auch gegen den Vorrang des EU-Rechts nach Art. 19 EUV.
    1. Das Gerichtssystem der EU sehe gem. Art. 19 EUV und Art. 267 AEUV nur zwei Arten legitimer Gerichte vor, nämlich einerseits die unionseigenen Gerichte und andererseits die Gerichte der Mitgliedstaaten. Die Schaffung von diesem System abweichender Gerichte und die Verlagerung von Rechtsprechungskompetenzen auf diese sei mit Art. 19 AEUV

und Art. 267 AEUV unvereinbar. Dementsprechend sehe Art. 267 AEUV auch ausschließlich ein Gericht eines Mitgliedstaates als vorlageberechtigt vor. Als ein Gericht eines Mitgliedstaates werde nur ein Gericht verstanden, das zur bestehenden Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates gehöre. Ein solches sei das EPG jedoch nicht. Die bloße Deklaration in Art. 21 EPGÜ ändere daran nichts. Maßgeblich seien die tatsächlichen Gegebenheiten. Hiernach stehe das EPG in keinerlei rechtlichorganisatorischem oder prozessualem Zusammenhang mit den nationalen Gerichten der Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ. Es verdränge diese vielmehr aus ihrer bisherigen Rechtsprechung. Der Rechtsweg vor dem EPG sei von den nationalen Verfahren entkoppelt. Das EPG agiere autonom und unabhängig von den nationalen Gerichten.

    1. Die Schaffung des Art. 71a Abs. 2 Brüssel Ia VO ändere gleichfalls nichts. Eine Deklaration auf Sekundärrechtsebene sei unmaßgeblich. Sie könne die Erfordernisse des Primärrechts nicht ändern und setze sich in Widerspruch zu diesem. Erforderlich wäre vielmehr eine Änderung der Verträge, also des Primärrechts selbst. Für diese bedürfe es Einstimmigkeit (Art. 48 Abs. 4 EUV). Erst recht könnten die Deklarationen in Art. 1 S. 2 EPGÜ und Art. 20, 21 EPGÜ nichts bewirken. Denn das EPGÜ sei ein völkerrechtlicher Vertrag, der von den Mitgliedstaaten, nicht aber von der EU geschlossen worden sei.
    1. Nach der vorstehenden Begründung sei das EPG zwar richtigerweise nicht vorlageberechtigt im Sinne des Art. 267 AEUV. Eine Nichtvorlage mit dieser Begründung käme jedoch der Feststellung der eigenen Illegitimität des EPG durch seine eigene Entscheidung gleich. Eine Vorlageentscheidung an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV und R. 266.1 VerfO sei vielmehr angezeigt. Angesichts des vorangeschrittenen Zeitraums seit Inkrafttreten des EPG und der Vielzahl von Entscheidungen, die das EPG bereits erlassen habe, bestehe eine erhebliche Dringlichkeit an der Klärung dieser Fragen, die vorliegend einer Ermessensreduzierung auf null gleichkomme.
    1. Die Beklagten sind des Weiteren der Auffassung, die Gerichtsstruktur des EPG verstoße gegen das Recht der Beklagten auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 47 Abs. 2 EUGRCh i. V. m. Art. 7 Abs. 2 EPGÜ und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK i. V. m. Art. 7 Abs. 2 EPGÜ. Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh und Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK verlangten, dass ein Gericht rechtmäßig, d.h. nach den geltenden Rechtsvorschriften, errichtet worden sei. Art. 7 Abs. 2 EPGÜ schreibe vor, dass die Zentralkammer 'eine Abteilung in London (...)' habe . Aufgrund des EU-Austritts Großbritanniens im Juli 2020 habe das EPG jedoch keine Abteilung in London. Mithin sei das EPG offensichtlich nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des EPGÜ errichtet worden.
    1. Der offensichtliche Verstoß gegen die Bestimmungen des EPGÜ sei nicht durch den 'Beschluss des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 87 Abs. 2 EPGÜ zur Änderung des Abkommens' vom 26.06.2023 geheilt worden. Zum einen sei die hiesige Klage vor Wirksamwerden des Beschlusses erhoben worden. Zum anderen fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die Streichung Londons und Ersetzung durch Mailand

als Abteilung der Zentralkammer. Art. 87 Abs. 2 EPGÜ könne nicht herangezogen werden. Dieser betreffe nur Änderungen, mit denen das EPGÜ an Änderungen des Unionsrecht oder internationaler Verträge angepasst werde, die während der Geltungsdauer des EPGÜ eingetreten seien. Als Exekutivorgan dürfe der Verwaltungsausschuss überdies keine grundlegenden Änderungen, wie z. B. Änderungen der Gerichtsstruktur vornehmen. Dies sei allen demokratisch legitimierten Beschlüssen der Vertragsmitgliedstaaten vorbehalten. Selbst wenn Art. 87 Abs. 2 EPGÜ grundsätzlich als Rechtsgrundlage hätte herangezogen werden können, hätte allenfalls London gestrichen, nicht jedoch Mailand aufgenommen werden dürfen.

    1. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass z. B. die Besetzung der verschiedenen Kammern bei zutreffender Errichtung des EPG anders ausgefallen wäre, betreffe dieser Mangel sämtliche, vor dem EPG anhängige Verfahren.
    1. Schließlich stellen die Beklagten hinsichtlich der Beklagten zu 2) die örtliche Zuständigkeit der Lokalkammer München gem. Art. 33 Abs. 1 (a) EPGÜ in Abrede, Regel 19.1 (b) VerfO. Die Klägerin habe lediglich zu angeblichen Verletzungshandlung der Beklagten zu 2) vor Inkrafttreten des EPGÜ vorgetragen. Soweit die Klägerin vortrage, die Beklagte zu 2) betreibe die deutschsprachige Internetseite www.roku.com/de, und die Nutzungsbedingungen dieser Internetseite als Anlage BP-P 15 vorgelegt habe, seien diese Nutzungsbedingungen nicht mehr aktuell. Die Beklagte zu 2) betreibe die Internetseite nicht und sei für den deutschen Markt nicht verantwortlich. Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit der Lokalkammer München basierend auf dem Vortrag der Klägerin würde zudem gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, z.B. aus Art. 28 WVRK. Eine vor Inkrafttreten des EPGÜ erfolgte Handlung sei nicht geeignet, die örtliche Zuständigkeit der Kammer zu begründen.
    1. Die Klägerin ist der Ansicht, das Vorbringen zur vermeintlichen Unvereinbarkeit des EPGÜ mit Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV sei in einem Einspruch verfehlt. Die Lokalkammer könne ihre eigene Zuständigkeit nicht aufgrund einer angeblichen Unvereinbarkeit des EPGÜ mit EURecht verneinen. Die Beklagten beantragten im Wesentlichen, dass die Lokalkammer ihre eigene Unzuständigkeit erkläre, da das EPG angeblich nicht in der Lage sei, die Einhaltung des EU-Rechts in einer Weise sicherzustellen, die mit Art.19 EUV in Einklang stehe. Die Bestimmungen des EPGÜ und damit die Rechtsquelle, aus der die Lokalkammer ihre Zuständigkeit ableite, seien also zu ignorieren. Ironischerweise forderten die Beklagten damit die Lokalkammer auf, das EU-Recht auszulegen und anzuwenden, obwohl doch die Befugnis des EPG, genau dies zu tun, der Kern ihrer Kritik sei. Wenn das Unvereinbarkeits-Argument der Beklagten richtig wäre, dann wäre die Lokalkammer nicht einmal befugt, ihre Zuständigkeit zu verweigern.
    1. Die Rechtsvorschriften des EPG und insbesondere des EPGÜ stünden in Einklang mit Art. 19 EUV und Art. 267 AEUV. Das EPG sei in die nationalen Gerichtssysteme integriert.

Dies folge aus Art. 1, 20, 21, 34 EPGÜ. Das EPG sei insbesondere ein gemeinsames Gericht der Mitgliedstaaten und die Wahrung der Überprüfung des Unionsrechts durch den EuGH für das EPG sei im Wege der Vorabentscheidung gemäß Regel 266 VerfO sichergestellt. Der bloße Umstand, dass sich die Rechtsgrundlage und die Kompetenzzuweisung für das EPG nicht im Europäischen Primärrecht fänden, spreche nicht dafür, dass das Gericht europarechtswidrig sei. Ein Widerspruch zwischen Sekundärrecht und primärem Unionsrecht, der eine Änderung oder Ergänzung des Primärrechts erfordern könnte, sei nicht gegeben.

    1. Eine Vorlage an den EuGH sei nicht angezeigt. Das von den Beklagten vorgebrachte Argument sei nicht nur identisch im Gesetzgebungsverfahren des EPGÜ berücksichtigt worden, sondern es sei auch schon vom EuGH in seinem Gutachten 1/09 vom 08.03.2011 behandelt worden (acte éclairé). Die damaligen Bedenken seien in der heutigen, geltenden Fassung des EPGÜ nicht nur beseitigt, sondern mit dem EuGH-Gutachten sei auch hinreichend (positiv) geklärt, dass kein solcher Konflikt vorliege.
    1. Nach Ansicht der Klägerin ist das Recht der Beklagten auf einen gesetzlichen Richter offensichtlich nicht betroffen. Die Zentralkammer habe keinerlei Verbindung zu diesem Fall. Abgesehen davon handele es ich bei der Änderung gemäß dem Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 26.06.2023 um eine Revision und Ergänzung von Art. 7 Abs. 2 EPGÜ, die keine Rückwirkung von Art. 87 Abs. 2 EPGÜ erfordere.
    1. Letztlich habe sie, die Klägerin, auch die örtliche Zuständigkeit der Lokalkammer München schlüssig dargelegt. Dass die vorgelegten Nachweise zur Patentverletzung durch die Beklagte zu 2) in Deutschland auf den Zeitpunkt vor Inkrafttreten des EPG datieren, sei unerheblich. Das EPG sei nach Art. 68 EPGÜ auch zur Zuerkennung von Schadenersatz befugt. Eine solche Zuerkennung erfolge typischerweise für in der Vergangenheit gelegene Verletzungshandlungen. Ohnehin habe die Beklagte zu 2) ihre in der Klageschrift dargelegten Verletzungshandlungen selbstverständlich nicht zum Inkrafttreten des EPGÜ gestoppt. Aufgrund der aktualisierten Nutzungsbedingungen ergebe sich, dass die Beklagte zu 2) bis zum 05.08.2024, und somit auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EPGÜ, die Internetseite betrieben habe. Im Übrigen hätten sich die Beklagten zur vorgelegten EU-Konformitätserklärung sowie des Produktaufklebers eines in Deutschland erworbenen Roku Streaming-Bars durch die Beklagte zu 2) nicht verhalten.

GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG

    1. Der gem. Regel 19.1 bis 19.3 VerfO frist- und formgerecht eingereichte Einspruch ist (jedenfalls) unbegründet.

I.

    1. Nach Regel 19.1 VerfO kann ein Einspruch betreffen: die (fehlende) Zuständigkeit des EPG insgesamt (Regel 19.1 (a) VerfO), die (fehlende) Zuständigkeit der vom Kläger angegebenen Kammer des EPG (Regel 19.1 (b) VerfO) und die (falsche) Sprache der Klageschrift (Regel 19.1 (c) VerfO). Regel 19.1 VerfO listet demzufolge lediglich drei Einspruchsgründe auf. Diese Auflistung ist abschließend. Auf andere Gründe kann ein Einspruch nicht gestützt werden (Berufungsgericht, UPC_CoA_188/2024, Anordnung v. 03.09.2024 -Aylo/Disch).
    1. Regel 19.1 (a) VerfO betrifft die 'Zuständigkeit des Gerichts, einschließlich der Einwendung, dass eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Regel 5 Anwendung auf das streitgegenständliche Patent findet.' Die Vorschrift nimmt angesichts dessen Bezug auf die in Kapitel VI ('Internationale und sonstige Zuständigkeit des Gerichts') des EPGÜ enthaltenen Artikel 31 ('Internationale Zuständigkeit') und 32 ('Zuständigkeit des Gerichts') sowie auf den in Kapitel VI ('Entscheidungen') des EPGÜ enthaltenen Artik el 83 ('Übergangsregelung'). Gegen das Bestehen einer nach diesen Vorschriften behaupteten Zuständigkeit kann demnach ein Beklagter im Wege des Einspruchs eine Rüge erheben. Ob eine solche durchgreift, ist demzufolge anhand der Voraussetzungen der in Bezug genommenen Vorschriften zu prüfen.
    1. Regel 19.1 (b) VerfO enthält mit seiner ausdrücklichen Nennung der Regel 13.1 (i) VerfO einen Verweis auf Art. 33 EPGÜ ('Zuständigkeit der Kammer des Gerichts erster Instanz'). Ein Beklagter kann sich mit einem gem. Regel 19.1 (b) VerfO erhobenen Einspruch folglich gegen die Zuständigkeit der von einem Kläger konkret gewählten Lokal-, Regional- oder Zentralkammer wenden.
    1. Weitergehende Bezugnahmen oder Verweise auf andere Vorschriften des EPGÜ oder auf Aspekte, die nicht Gegenstand von Art. 31, 32, 83 EPGÜ bzw. Art. 33 EPGÜ sind, enthält weder Regel 19.1 (a) VerfO noch Regel 19.1 (b) VerfO.

II.

    1. Angesichts dessen ist dem Einspruch, soweit die Beklagten ihn auf Regel 19.1 (a) VerfO stützen und mit der (vermeintlichen) Unvereinbarkeit des EPGÜ mit Primärrecht der Europäischen Union, dem (vermeintlichen) Verstoß gegen den gesetzlichen Richter und die (vermeintlich) fehlende Aktivlegitimation der Klägerin begründen, der Erfolg zu

versagen. Der Einspruch ist insoweit nicht auf einen zulässigen Einspruchsgrund gestützt und somit als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet anzusehen.

    1. Die (vermeintliche) Unvereinbarkeit der Rechtsgrundlagen des EPG, insbesondere der Vorschriften des EPGÜ, mit den Erfordernissen des europäischen Primärrechts in Gestalt des EUV und des AEUV, und die (vermeintlich) draus folgende Ungültigkeit des EPGÜ wird in der Liste der Gründe für einen Einspruch nicht aufgeführt. Die von den Beklagten angeführte Regel 19.1 (a) VerfO benennt, wie bereits erwähnt, als Einspruchsgrund (allein) die (fehlende) Zuständigkeit des EPG, wobei insoweit (nur) auf Art. 31, 32, 83 EPGÜ Bezug genommen ist. Das Vorliegen einer nach diesen Vorschriften gegebenen Zuständigkeit des EPG ist folglich zu prüfen. Die Gültigkeit und Anwendbarkeit der genannten Artikel des EPGÜ für die Zuständigkeitsprüfung wird hiermit gleichsam vorausgesetzt.
    1. Ein Anhaltspunkt dafür, dass Gegenstand eines Einspruchsverfahrens -sozusagen inzident -auch die Gültigkeit des EPGÜ (insgesamt oder in Bezug auf konkrete Vorschriften) und die Vereinbarkeit des EPGÜ mit Art. 19 EUV und Art. 267 AEUV ist, ist nicht gegeben. Das Einspruchsverfahren gem. Regel 19 VerfO ist, wie ebenfalls ausgeführt, auf konkrete formale verfahrensrechtliche Gründe beschränkt. Es dient der effizienten Verfahrensführung, der Prozessökonomie und soll dazu führen, in einem möglichst frühen Verfahrensstadium -durch den/die Berichterstatterin allein -die Zuständigkeit des EPG und die Verfahrenssprache zu klären. Bereits in einem frühen Verfahrensstadium erkennbar nicht in die Zuständigkeit des EPG oder der jeweils angerufenen Kammer fallende Verfahren sollen in der Sache nicht weiterbearbeitet werden müssen; Mängel in der Sprachenwahl sollen frühzeitig korrigiert werden. Der Einspruch gem. Regel 19.1 VerfO ist demgegenüber nicht als 'allgemeines' Überprüfungsverfahren des EPGÜ insgesamt oder einzelner Vorschriften des EPGÜ ausgestaltet. Es dient damit auch nicht dem Zweck, dass EPGÜ insgesamt oder einzelne seiner Vorschriften auf Unionsrechtskonformität zu prüfen oder überprüfen zu lassen. Auch nicht, soweit die Gültigkeit der genannten Zuständigkeitsnormen in Rede steht. Wie gesagt, setzt Regel 19.1 VerfO zwecks Zuständigkeitsprüfung die Anwendung der Art. 31, 32, 33, 83 EPGÜ durch das EPG voraus.
    1. Die Frage, ob es mit Art. 267 AEUV vereinbar ist, dass das EPG auf dem Gebiet des Patentrechts anstelle der mitgliedstaatlichen Gerichte mit der Anwendung von Unionsrecht betraut ist und dabei der Aufsicht des EuGH durch Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 21 EPGÜ unterliegt, ist für die Frage der Zuständigkeit des EPG nicht unmittelbar von Belang. Es ist aus den zuvor genannten Gründen auch nicht mittelbar von Bedeutung. Eine inzidente Prüfung der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des EPGÜ ist nicht vorzunehmen. Die von den Beklagten hilfsweise beantragte Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 AEUV ist demnach nicht

angezeigt. Die formulierte Vorlagefrage ist für den Einspruch nicht entscheidungserheblich.

    1. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt der von den Beklagten vorgebrachte (vermeintliche) Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh i. V. m. Art. 7 Abs. 2 EPGÜ und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK i. V. m. Art. 7 Abs. 2 EPGÜ. In der Liste der Einspruchsgründe gemäß Regel 19.1 VerfO findet sich der von den Beklagten behauptete Verstoß nicht. Auf einen etwaigen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK kann ein Einspruch folglich nicht gestützt werden.
    1. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem behaupteten Verstoß (mittelbar) Bedeutung für die zu prüfenden Zuständigkeitsnormen Art. 31, 32, 83 EPGÜ zukommt. Soweit das Vorbringen der Beklagten so zu verstehen sein sollte, dass die nationalen Gerichte gesetzlicher Richter im Sinne der genannten Vorschriften sind, die den Parteien jedoch durch die nicht ordnungsgemäße Errichtung des EPG 'entzogen' worden sind, gilt das unter II.1) Ausgeführte entsprechend. Die Gültigkeit und Anwendbarkeit der Zuständigkeitsnormen des EPGÜ sind kein zulässiger Prüfungsgegenstand des Einspruchsverfahrens.
    1. Darüber hinaus ist zu anzumerken, dass die vorliegende Klage wegen Verletzung des Streitpatents entsprechend der internen Zuständigkeitsverteilung des EPG zu Recht vor einer Lokalkammer des EPG erhoben worden ist, Art. 32 Abs. 1 (a), 33 Abs. 1 (a) EPGÜ. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Zentralkammer sind nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ist insoweit nicht zu erkennen. Der einzige Anknüpfungspunkt für eine etwaige Zuständigkeit der Zentralkammer könnte der Umstand sein, dass die Beklagte zu 1) ihren Geschäftssitz nicht in einem Vertragsmitgliedstaat hat. Aber selbst, wenn isoliert auf diese Beklagte abzustellen wäre, wäre eine Zuständigkeit der Zentralkammer vorliegend nicht eröffnet. Ein Übereinkommen der Parteien gem. Art. 33 Abs. 7 EPGÜ ist nicht vorgetragen. Art. 33 Abs. 1 (a) 3. Unterabsatz EPGÜ sieht ein Wahlrecht vor, dass die Klägerin mit Erhebung der Verletzungsklage vor einer Lokalkammer zu deren Gunsten ausgeübt hat. Schließlich ist anzumerken, dass gem. Art. 7 Abs. 2 EPGÜ i. V. m. Annex II die Zentralkammer Paris (Sitz) für eine Verletzungsklage betreffend das Streitpatents zuständig wäre. Die IPC-Klasse des Streitpatents ist H. Im Hinblick auf die Zentralkammer Paris (Sitz) ist das EPG indes auch nach dem Vortrag der Beklagten in Übereinstimmung mit den Vorgaben des EPGÜ errichtet.
    1. Das Vorbringen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Besetzung der verschiedenen Kammern bei zutreffender Errichtung des EPG anders ausgefallen wäre, führt nicht weiter. Auch dann nicht, wenn die Annahme hinsichtlich der Besetzung tatsächlich zutreffend wäre. Art 47 Abs. 2 EU-GRCh besagt, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch

Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 EMRK ist ähnlich. Aus dem Grund- bzw. Menschenrecht folgt insbesondere, dass das/ein Gericht per Gesetz zu errichten ist, bevor es seine Rechtsprechungstätigkeit aufnimmt, und dass die Grundlagen des organisatorischen Aufbaus sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit gesetzlich (vorab) geregelt sind. Ad hoc Gerichte (ohne gesetzliche Grundlage) für bestimmte Einzelfälle sind demgegenüber verboten. Die Besetzung einzelner Spruchkörper eines (ständigen und vorab per Gesetz errichteten) Gerichts betrifft demgegenüber als solches nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter. Lediglich dann, wenn der konkret zur Entscheidung berufene Richter nicht unabhängig und/oder nicht unparteiisch ist, kann sich dies als Verstoß gegen Art. Art. 47 Abs. 2 EU-GrCh bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellen. Letzteres wird von den Beklagten nicht behauptet.

III.

    1. Die Lokalkammer München ist gem. Art. 33 Abs. 1 (a) EPGÜ örtlich zuständig. Der Einspruch ist mithin auch insoweit, als dass er auf Regel 19.1 (b) VerfO gestützt ist, unbegründet.
    1. Für Verletzungsklagen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 (a) EPGÜ sind gem. Art. 33 Abs. 1 EPGÜ grundsätzlich die Lokal- bzw. Regionalkammern zuständig, wobei die Klage sowohl vor der Kammer des Vertragsmitgliedstaates erhoben werden kann, in dessen Gebiet die tatsächliche oder drohende Verletzung erfolgt ist (Art. 33 Abs. 1 (a) EPGÜ), als auch vor der Kammer des Vertragsmitgliedstaates, in dessen Gebiet der Beklagte bzw. einer der Beklagten seinen Sitz hat (Art. 33 Abs. 1 (b) EPGÜ). Vorliegend ist die Zuständigkeit gem. Art. 33 Abs. 1 (a) EPGÜ (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) gegeben.
    1. Die von der Klägerin in der Klageschrift behauptete rechtswidrige Benutzung des Streitpatents soll ihrem Vortrag zufolge in der Bundesrepublik Deutschland und damit auch im Zuständigkeitsbereich der Lokalkammer München stattgefunden haben. An dieser Verletzungshandlung soll nach dem Vorbringen der Klägerin die Beklagte zu 2) beteiligt sein. Die Beklagte zu 2) soll Produkte des Roku-Konzerns in Europa vertreiben und an dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen mitwirken. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang einen Auszug aus der deutschsprachigen Internetseite 'www.roku.com/de de/' -überreicht (Anlage BP 1d), auf welcher u.a. die angegriffenen Ausführungsformen angeboten werden, und unter Verweis auf Nutzungsbedingungen der Internetseite (Anlage BP 5g) vorgetragen, die Beklagte zu 2) betreibe diese Interseite. Die Klägerin hat zudem behauptet, die Beklagte zu 2) trete in den Nutzungsbedingungen der Software der angegriffenen Ausführungsformen (Anlage BP 5n) als verantwortliches Unternehmen auf, sie sei darüber in den Bedienungsanleitungen der angegriffenen Ausführungsformen genannt. Weiterhin wird die Beklagte zu 2) in der EUKonformitätserklärung als Importeurin aufgeführt und werde ferner auf einem Produktaufkleber eines in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Exemplars der

angegriffenen Ausführungsformen namentlich genannt. Angesichts dessen hat die Klägerin eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 2) im Zuständigkeitsbereich der Lokalkammer München schlüssig dargetan.

    1. Soweit die Beklagten hiergegen vorbringen, die von der Klägerin vorgelegten Nutzungsbedingungen (Anlage BP 1d) datierten vom 04. August 2021 und seien nicht mehr aktuell, die Beklagte zu 2) betreibe die Internetseite nicht und sei für den deutschen Markt nicht verantwortlich, kann derzeit offenbleiben, ob der Einwand durchgreift. Für die Annahme der Zuständigkeit ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Verletzung erfolgt ist oder einzutreten droht. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung genügt vielmehr -wie vorliegend geschehen -die schlüssige Behauptung, dass eine die Zuständigkeit begründende Verletzungshandlung stattgefunden hat und dass diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (zu Art. 5 Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (nun Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia VO): EuGH, Urteil v. 28.01.2025, C-375/13 -Kolassa/Barclays Bank; EuGH, Urteil v. 19.04.2012, C-523/10 -Wintersteiger/Products 4U).
    1. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die Beklagten das Vorbringen der Klägerin zur EU-Konformitätserklärung und zum Produktaufkleber eines in der Bundesrepublik Deutschlands erworbenen Exemplars der angegriffenen Ausführungsform nicht bestritten haben. Sie sind dem Vortrag der Klägerin allein mit Blick auf die Nutzungsbedingungen entgegengetreten. Die Beklagten haben insoweit allerdings den weiteren Vortrag der Klägerin im Rahmen des Einspruchsverfahrens, die Nutzungsbedingungen der deutschsprachigen Internetseite seien am 05.08.2024 aktualisiert worden, weshalb die Beklagte zu 2) bis zu diesem Tage und somit auch im Zeitraum nach Inkrafttreten des EPG die Internetseite betrieben habe, unwidersprochen gelassen.
    1. Dass die behauptete Verletzungshandlung der Beklagten zu 2) (teilweise) vor dem Inkrafttreten des UPC liegt, ist für die Frage der Zuständigkeit ohne Bedeutung. Die Zuständigkeit des EPG gemäß Art. 32 Abs. 1 a) EPGÜ, Art. 2g), Art. 3c) EPGÜ umfasst Verletzungsklagen auch insoweit, als dass sie auf Benutzungshandlungen gestützt werden, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ stattgefunden haben sollen. Ein Verstoß gegen Art. 28 WVK ist darin nicht zu erblicken. Bezogen auf die Zuständigkeit ist kein Rückwirkungssachverhalt gegeben (Lokalkammer München, Anordnung v. 10.02.2025, UPC_CFI_ UPC_CFI_342/2024 -Phoenix Contact/Industria Lombarda Materiale Elettrico).

IV.

    1. Entsprechend Regel 20.1 VerfO werden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Verfahren aufgrund Zurückweisung des Einspruchs gemäß den Regeln der

Verfahrensordnung fortgesetzt wird. Die jeweils noch ausstehenden Schrittsätze sind fristgerecht einzureichen.

    1. Nach Regel 21.1 VerfO kann gegen eine Entscheidung des Berichterstatters, den Einspruch zurückzuweisen, nur gemäß Regel 220.2 VerfO Berufung eingereicht werden. Es bedarf mithin der Zulassung der Berufung, welche im Ermessen des Berichterstatters steht. Unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 8 der Verfahrensordnung wird vorliegend die Berufung zugelassen. Die Entscheidung betrifft eine Rechtsfrage, die für eine Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich sein kann, so dass eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften des EPGÜ angezeigt ist.

ANORDNUNG

    1. Der Einspruch der Beklagten wird einschließlich der Hilfsanträge zurückgewiesen.
    1. Das Verfahren wird fortgesetzt.
    1. Die Berufung wird zugelassen.

INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG

Gegen die Anordnung kann gem. Regel 21.1 VerfO i. V. m. Regel 220.2 VerfO innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Anordnung Berufung eingelegt werden.

ANGABEN ZUR ANORDNUNG

Anordnung Nr. ORD_69038/2024 im VERFAHREN NUMMER: ACT_27821/2024

UPC Nummer:

UPC_CFI_235/2024 Verletzungsklage 45195/2024 Einspruch

Art des Vorgangs:

Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:

Art des Antrags:

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