
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_115/2024 UPC_CFI_377/2024
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 20. März 2025 betreffend EP 2 755 901 B1
KLÄGERIN:
Hartmann Packaging A/S (vormals Br ø drene Hartmann A/S), vertreten durch Torben Rosenkrantz-Theil, Ornegardsvej 18, 2820 Gentofte, Dänemark,
vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Anton Horn, Rechtsanwältin Birthe Struck, LLM, Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf, Deutschland,
elektronische Zustelladresse:
a.horn@heuking.de b.struck@heuking.de
mitwirkend:
European Patent Attorney Jan Sørensen; Schou A/S, Hausergade 3, 1128 Kopenhagen, Dänemark,
BEKLAGTE:
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- Omni-Pac Ekco GmbH Verpackungsmittel , vertreten durch ihren Geschäftsführer Pablo Libreros, An der Kaje 1, 26931 Elsfleth, Deutschland,
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- Omni-Pac GmbH Verpackungsmittel, vertreten durch ihre Geschäftsführer Pablo Libreros, Am Tidehafen 5, 26931 Elsfleth, Deutschland,
vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Christof Augenstein, Rechtsanwältin Nicole Schopp, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf, Deutschland,
elektronische Zustelladresse:
augenstein@katheraugenstein.com schopp@katheraugenstein.com
mitwirkend:
Patentanwalt Claus Becker, Rechts- und Patentanwälte der GLAWE DELFS MOLL Partnerschaft mbB, Rothenbaumchaussee 58, 20148 Hamburg, Deutschland,
STREITPATENT:
Europäisches Patent Nr. EP 2 755 901 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher und den rechtlich qualifizierten Richter Kupecz erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ i.V.m. R. 37.2 VerfO
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Nachdem die Parteien gegen ein solches Vorgehen keine Einwände erhoben haben, konnte über die Frage, wie in Bezug auf Art. 33 Abs. 3 EPGÜ zu verfahren ist, bereits vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens entschieden und diese im Sinne eines Vorgehens nach Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ beantwortet werden.
Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 VerfO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ entscheiden soll, kann er gemäß R. 37.2 VerfO eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt. Eine solche frühe Entscheidung ist vorliegend schon deshalb gerechtfertigt und geboten, da Teile des Spruchkörpers derzeit nur auf Teilzeit- bzw. auf case-by-case-Basis beschäftigt sind. Daher erscheint es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, frühzeitig die Zuweisung des technischen Richters zu erhalten, um diesen in der Terminplanung so früh wie möglich berücksichtigen zu können. Anderenfalls bestünde ein erhebliches Risiko von Verzögerungen, wenn der technische Richter erst im Zwischenverfahren hinzugezogen wird und bereits terminlich anderweitig verhindert ist.
Die Lokalkammer macht von dem ihr zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt (Art. 33 Abs. 3 lit. a) EPGÜ). Eine solche gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage erscheint schon aus Effizienzgründen sinnvoll. Sie ist auch inhaltlich vorteilhaft, da so auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung durch denselben Spruchkörper in der gleichen Besetzung sowohl über den Rechtsbestand als auch über die Verletzungsfrage entschieden werden kann.
ANORDNUNG:
Aus diesen Gründen ordnet die Lokalkammer Düsseldorf nach Anhörung der Parteien an, dass sie sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung verhandelt.
Anweisungen an den Berichterstatter:
Der Berichterstatter soll die Präsidentin des Gerichts erster Instanz ersuchen, dem Spruchkörper einen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen.
DETAILS DER ANORDNUNG:
ORD_9089/2025 zu den Hauptaktenzeichen ACT_13359/2024 und CC_39587/2024
UPC-Nummer: UPC_CFI_115/2024 und UPC_CFI_377/2024
Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage
Erlassen in Düsseldorf am 20. März 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN
Vorsitzender Richter Thomas
Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher
Rechtlich qualifizierter Richter Kupecz