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24 March, 2025
Order
ORD_14282/2025 Luxembourg (LU) EP2661892
R. 224.2 VerfO
...

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ORD_14282/2025
UPC_CoA_835/2024
24 March, 2025
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Amazon Europe Core S.à.r.l.; Amazon EU S.à r.l.; Amazon.com, Inc.
v. Nokia Technologies Oy

Registry Information
Registry Number:

App_13834/2025

Court Division:

Luxembourg (LU)

Type of Action:

Generic application

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2661892

Sections

Headnotes (DE)

1. Der Verfahrensablauf vor dem Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts ist grundsätzlich so ausgestaltet, dass der Berufungskläger die Berufung innerhalb der in R. 224.2 VerfO eingeräumten Frist zu begründen und der Berufungsbeklagte darauf innerhalb der in R. 235 VerfO eingeräumten Frist zu erwidern hat. Wenn das Gericht nicht die Vorlage weiterer schriftsätzlicher Stellungnahmen durch die Parteien im schriftlichen Verfahren oder im Zwischenverfahren anordnet, findet auf Grundlage dieses Vorbringens die mündliche Verhandlung statt, in der beide Parteien Gelegenheit haben, zu den gegenseitigen Standpunkten aus rechtlicher Sicht weiter Stellung zu nehmen. 2. Mit diesem Verfahren ist es grundsätzlich unvereinbar, der Berufungsklägerin wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben, um Argumenten der Berufungsbeklagten in der Berufungserwiderung aus rechtlicher Sicht entgegenzutreten, da dafür gerade die mündliche Verhandlung vorgesehen ist. 3. Ein Antrag der Berufungsklägerin auf Zulassung einer schriftlichen Stellungnahme zu Umständen, die ihr erst kurz vor oder erst nach Ablauf der First zur Berufungsbegründung nach R. 224.2(b) VerfO in Verbindung mit R. 220.1(c) VerfO bekannt geworden sind, kann jedenfalls dann aus Gründen der fairen und ausgewogenen Verfahrensführung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zurückzuweisen sein, wenn die Berufungsklägerin den Antrag, obwohl sie davon schon mehrere Wochen vorher Kenntnis erlangt hat, erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung stellt, so dass es aus zeitlichen Gründen unmöglich ist, der Berufungsbeklagten ihrerseits die Möglichkeit zur schriftlichen Erwiderung zu geben.

Headnotes (EN)

1. The procedure before the Court of Appeal of the Unified Patent Court is, in principle, structured such that the appellant must state the grounds of appeal within the time limit provided in Rule 224.2 RoP, and the respondent must reply within the time limit provided in Rule 235 RoP. If the court does not order the submission of further written statements by the parties during the written or interim procedure, the oral hearing shall proceed on the basis of the existing submissions. During the hearing, both parties will have the opportunity to further comment on each other’s positions from a legal perspective. 2. It is fundamentally inconsistent with this procedure to give the appellant the opportunity to submit a written statement merely a few days before the oral hearing in order to counter the respondent’s legal arguments presented in the statement of response, as the oral hearing is specifically intended to serve that purpose. 3. A request by the appellant for leave to submit a written statement concerning matters that only became known to them shortly before or after the expiry of the time limit for the statement of grounds of appeal under Rule 224.2(b) in conjunction with Rule 220.1(c) RoP may, in any event, be rejected in the interest of ensuring fair and equitable proceedings - particularly under the principle of equality of arms - if the appellant, despite having been aware of the relevant circumstances for several weeks, files the request merely a few days before the oral hearing, thereby preventing, due to time constraints, the respondent from being afforded an opportunity to reply in writing.
Cited Legal Standards
Art. 41(3) EPGÜ
Art. 42(2) EPGÜ
R. 220.1(c) VerfO
R. 224.2(b) VerfO
R. 224.2 VerfO
R. 233.3 VerfO
R. 235 VerfO
R. 237 238 VerfO
R. 332 VerfO
R. 36 VerfO
R. 9 VerfO
Rule 220.1
Rule 220.1(c) RoP
Rule 224.2
Rule 224.2 RoP
Rule 233.3 RoP
Rule 235 RoP
Rule 332 RoP
Rule 36 RoP
Rule 9
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ORD_14282/2025

Aktenzeichen: UPC_CoA_835/2024 APL_67638/2024 App_13834/2025

Verfahrensanordnung

des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 24. März 2025

ANTRAGSTELLERINEN UND BERUFUNGSKLÄGERINNEN (BEKLAGTE IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ)

    1. Amazon Europe Core S.à.r.l., (Société à responsabilité limitée), 38 avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxembourg, vertreten durch Sanjay Balakrishnan, ebenda,

Berufungsklägerin zu 1)

    1. Amazon EU S.à r.l., (Société à responsabilité limitée), 38 avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxembourg, vertreten durch Jorrit van der Meulen, ebenda,

Berufungsklägerin zu 2)

    1. Amazon.com, Inc., 410 Terry Avenue North, Seattle Washington 98109-5210, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch den "Registered Agent": c/o Corporation Service Company, 300 Deschutes way SW STE MC-CSC1, Tumwater, WA, 98501, United States of America,

Berufungsklägerin zu 3)

(im Folgende gemeinsam: ' Amazon ')

vertreten durch: Dr. Steffen Steininger, M.Jur., Rechtsanwalt und eingetragener Vertreter vor dem Einheitlichen Patentgericht und weitere eingetragene Vertreter vor dem Einheitlichen Patentgericht der Kanzlei Hogan Lovells International LLP,

BERUFUNGSBEKLAGTE (KLÄGERIN IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ)

Nokia Technologies Oy, Karakaari 7, 02610 Espoo, Finnland (im Folgenden ' Nokia "), vertreten durch Tim Smentkowski, Rechtsanwalt und eingetragener Vertreter vor dem Einheitlichen Patentgericht und weitere eingetragene Vertreter vor dem Einheitlichen Patentgericht der Kanzlei ARNOLD RUESS Rechtsanwälte PartmbB,

STREITPATENT EP 2 661 892

SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDE RICHTER

Diese Entscheidung wurde erlassen vom Spruchkörper 1a unter Mitwirkung von

Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts, Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter, Emmanuel Gougé, Berichterstatter und rechtlich qualifizierter Richter.

VERFAHRENSSPRACHE

Deutsch

BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

□ Anordnung der Lokalkammer München vom 16. Dezember 2024

□ Aktenzeichen: ORD_55998/2024, ACT_584119/2023, UPC_CFI_399/2023

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS

    1. Nokia hat Amazon wegen Verletzung des europäischen Patents 2 661 892 (nachfolgend: Streitpatent) vor der Lokalkammer (LK) München des Einheitlichen Patentgerichts in Anspruch genommen (ACT_584119/2023, UPC_CFI_399/2023). Amazon hält der Inanspruchnahme unter anderem den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand entgegen.
    1. Am 29. Juli 2024 hat Amazon beantragt, Nokia die Vorlage von Lizenzverträgen aufzugeben, um den Zwangslizenzeinwand näher begründen zu können (App_44089/2024).
    1. In ihrer Replik vom 3. Juni 2024 hat Nokia demgegenüber einen Antrag auf Vorlage bestimmter Lizenzverträge gegen sich selbst gestellt.
    1. Die LK München hat mit Anordnung vom 4. Dezember 2024 die Vorlage von näher genannten Lizenzverträgen durch die Klägerin angeordnet, die sie mit einer weiteren Anordnung vom 19. Dezember als vertraulich eingestuft hat. Nokia hat diese Lizenzverträge zwischenzeitlich gegenüber Amazon offengelegt.
    1. Mit Anordnung vom 16. Dezember 2024 hat die LK München den Antrag von Amazon auf Vorlage weiterer Lizenzverträge sowie von Lizenzgebührenabrechnungen zurückgewiesen (nachfolgend: angefochtene Anordnung) (ORD_55998/2024, ACT_584119/2023, UPC_CFI_399/2023).
    1. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2024 hat Amazon Berufung gegen die angefochtene Anordnung eingelegt und diese begründet. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2025 hat Nokia die Berufungserwiderung eingereicht.
    1. Mit Verfahrensanordnung vom 20. Februar 2025 hat das Berufungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 26. März 2025 bestimmt.
    1. Mit Schriftsatz vom 20. März 2025 hat Amazon beantragt, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zur Berufungserwiderung vom 11. Februar 2025 einzuräumen, und für den Fall der Gewährung, die Stellungnahme ihrem Antrag angefügt.

BEGRÜNDUNG DER ANORDNUNG

    1. Der Antrag von Amazon ist zurückzuweisen.
    1. Nach der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (Teil 4, "Verfahren vor dem Berufungsgericht") ist das schriftliche Verfahren vor dem Berufungsgericht für den Berufungskläger auf die Einreichung einer Berufungsbegründung und für den Berufungsbeklagten auf die Einreichung einer Berufungserwiderung beschränkt.
    1. Zusätzliche Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in R. 224.2 VerfO für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig, R. 233.3 VerfO.
    1. Daraus ergibt sich, dass ein weiterer Austausch von Schriftsätzen in der Verfahrensordnung des EPG nicht vorgesehen ist, es sei denn, dass eine Anschlussberufung gemäß R. 237 und 238 VerfO eingelegt wurde (siehe Berufungsgericht, 01. November 2024, ORD_58165/2024, App_57474/2024, Scandit AG v. Hand Held Products, Inc.).
    1. Vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter kann auf begründeten Antrag einer Partei ein weiterer Austausch von Schriftsätzen unter den in R. 36 VerfO festgelegten Bedingungen, die mutatis mutandis auch für das Rechtsmittelverfahren gelten, zugelassen werden.
    1. Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens sehen weder das EPGÜ noch die Verfahrensordnung einen weiteren Austausch von Schriftsätzen oder schriftlichen Stellungnahmen vor.
    1. Das Gericht kann jedoch in jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen oder auf begründeten Antrag einer Partei eine Verfahrensanordnung erlassen, mit der eine Partei aufgefordert wird, innerhalb der nach R. 9 VerfO festzulegenden Fristen einen Schritt zu unternehmen, eine Frage zu beantworten oder eine Klarstellung oder Beweismittel zu liefern (vgl. auch R. 332 VerfO).
    1. In Ihrem Antrag bezieht sich Amazon insbesondere auf einen Lizenzvertrag, den sie spätestens am 22. Dezember 2024, also vor dem Einreichungsdatum der Berufungsbegründung, von Nokia erhalten hat, sowie auf eine Stellungnahme eines von ihr beauftragten Sachverständigen, die auf den 28. Januar 2025 datiert ist. Amazon macht geltend, dass sie zu beiden Vorgängen nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung gemäß R. 224.2(b) VerfO in Verbindung mit R. 220.1(c) VerfO habe vortragen können. Zudem möchte sie vielen Argumenten der Klägerin aus rechtlicher Perspektive entgegentreten, was aus ihrer Sicht der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dienlich sei.
    1. Die von Amazon vorgebrachten Gründe rechtfertigen es nicht, ihr vor der auf den 26. März 2025 anberaumten mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
    1. Der Verfahrensablauf vor dem Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts ist grundsätzlich so

ausgestaltet, dass der Berufungskläger die Berufung innerhalb der in R. 224.2 VerfO eingeräumten Frist zu begründen und der Berufungsbeklagte darauf innerhalb der in R. 235 VerfO eingeräumten Frist zu erwidern hat. Wenn das Gericht nicht die Vorlage weiterer schriftsätzlicher Stellungnahmen durch die Parteien im schriftlichen Verfahren oder im Zwischenverfahren anordnet, findet auf Grundlage dieses Vorbringens die mündliche Verhandlung statt, in der beide Parteien Gelegenheit haben, zu den gegenseitigen Standpunkten aus rechtlicher Sicht weiter Stellung zu nehmen.

    1. Mit diesem Verfahren ist es grundsätzlich unvereinbar, Amazon wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben, um Argumenten der Berufungsbeklagten Nokia aus rechtlicher Sicht entgegenzutreten, da dafür gerade die mündliche Verhandlung vorgesehen ist. Amazon hätte bei antragsgemäßer Entscheidung zudem den Vorteil, vor der mündlichen Verhandlung zwei Mal schriftlich Stellung nehmen zu können, während die Berufungsbeklagte dazu nur einmal in der Berufungserwiderung Gelegenheit hatte. Das widerspräche dem Grundsatz der fairen und ausgewogenen Verfahrensführung unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit der Parteien, wie er in Art. 42(2) EPGÜ und Absatz 5 der Präambel der Verfahrensordnung niedergelegt ist.
    1. Amazon ist aber auch nicht Gelegenheit zu geben, weiter schriftlich hinsichtlich des Lizenzvertrages und der Stellungnahme des von ihr beauftragten Sachverständigen vorzutragen.
    1. Zwar ist es zutreffend, dass sie nur wenige Tage Zeit gehabt hätte, um innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung nach R. 224.2(b) VerfO in Verbindung mit R. 220.1(c) VerfO auf den Lizenzvertrag einzugehen, da ihr dieser nach ihrem Vorbringen frühestens am 22. Dezember 2024 vorlag. Zudem ist es zutreffend, dass die Stellungnahme ihres Sachverständigen sich einerseits auf Vorbringen der Berufungsbeklagten in ihrer Berufungserwiderung vom 11. Februar 2025 bezieht und andererseits auf den 28. Januar 2025 datiert ist, so dass es der Berufungsklägerin insoweit sogar unmöglich war, die Stellungnahmen ihres Sachverständigen bereits mit der Berufungsbegründung vorzulegen.
    1. Gleichwohl gebietet es auch hier der Grundsatz der fairen und ausgewogenen Verfahrensführung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, wie er in Art. 42(2) EPGÜ und Absatz 5 der Präambel der Verfahrensordnung niedergelegt ist, in Verbindung mit dem Grundsatz der effizienten Verfahrensführung wie er in Art. 41(3) EPGÜ und Absatz 4 der Präambel der Verfahrensordnung vorgesehen ist, den Antrag von Amazon auf Zulassung einer schriftlichen Stellungnahme zurückzuweisen.
    1. Denn Amazon hat nicht begründet und es ist für das Gericht auch sonst nicht nachvollziehbar, warum es ihren Antrag auf Zulassung einer schriftlichen Stellungnahme zu diesen beiden Umständen erst fünf Tage vor der mündlichen Verhandlung und mehrere Wochen nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt hat, obwohl ihr beide Unterlagen seit dem 22. Dezember 2024 bzw. dem 28. Januar 2025 (bzw. wenige Tage später) vorlagen. Würde ihr insoweit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben, müsste auch Nokia unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit

Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, was vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich ist.

    1. Aus Gründen der Verfahrenseffizienz und auch um Verzögerungen des in der ersten Instanz vor der LK Düsseldorf anhängigen Verfahrens zu vermeiden, kommt zudem eine Verschiebung der auf den 26. März 2025 anberaumten mündlichen Verhandlung, auf die sich sowohl die Parteien als auch die Richter derzeit vorbereiten, nicht in Betracht.
    1. Daraus folgt, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze der Fairness, der Gerechtigkeit und der Effizienz Verfahrensführung sowie des Rechts auf rechtliches Gehör, der Antrag von Amazon keinen Erfolg haben kann.
    1. Da die Rechte der Berufungsbeklagten durch diese Anordnung nicht betroffen sind und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antrag der Berufungsklägerin nur wenige Tage vor der auf den 26. März 2025 anberaumten mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, bestand keine Notwendigkeit die Berufungsbeklagte vor Erlass dieser Anordnung zu hören.

VERFAHRENSANORDNUNG

Der Antrag der Antragstellerinnen wird zurückgewiesen.

Diese Anordnung wird am 24. März 2025 erlassen.

Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts,

Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter,

Emmanuel Gougé, rechtlich qualifizierter Richter und Berichterstatter

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