
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_594/2024
Entscheidung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 28. März 2025 betreffend EP 2 323 178 B1
Klägerin:
Nichia Corporation , 491 Oka, Kaminaka-cho, Anan-shi, Tokushima 774-8601, Japan
vertreten durch:
Rechtsanwalt Roland Küppers, LL.M., Taylor Wessing PartGmbB, Benrather Straße 15, 40213 Düsseldorf, Deutschland
Rechtsanwalt Dr. Christian Lederer, Taylor Wessing PartGmbB, Is- artorplatz 8, 80331 München, Deutschland
elektronische Zustelladresse:
r.kueppers@taylorwessing.com c.lederer@taylorwessing.com
Beklagte:
Endrich Bauelemente Vertriebs GmbH, Hauptstraße 56, 72202 Nagold, Deutschland
vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Martin Köhler, Rechtsanwältin Elisa In den Bir- ken, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, Deutschland
mitwirkend:
Patentanwalt Thomas Knapp, Patentanwältin Lisalotte Burger, Dreiss Patentanwälte, Friedrichstraße 6, 70174 Stuttgart, Deutschland
elektronische Zustelladresse:
martin.koehler@hoyngrokh.com elisa.indenbirken@hoynrokh.com
STREITPATENT:
Europäische Patente Nr. EP 2 323 178 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher in Vertretung der rechtlich qualifizierten Richterin Dr. Thom und die rechtlich qualifizierte Richterin Mlakar erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 365 Abs. 1 S. 2 VerfO 3 Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht R. 370 Abs. 9 lit. c) (i) VerfO 3 Teilweise Erstattung der Gerichtsgebühren
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Die Bestätigung des Vergleichs zwischen den Parteien erfolgt gemäß R. 365 Abs. 1 S. 2 VerfO.
Haben die Parteien das Verfahren durch Vergleich beendet, werden der Partei, die zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtet ist, auf begründeten Antrag die Gerichtsgebühren teilweise erstattet (R. 370 Abs. 9 lit. c) VerfO i.V.m. R. 370.11 VerfO). Die Höhe der Erstattung hängt von der Phase des Verfahrens ab, in der der Vergleich erzielt wurde. Im vorliegenden Fall wurde der Vergleich während des schriftlichen Verfahrens erzielt. Daher ordnete die Lokalkammer Düsseldorf an, dass der Kanzler der Klägerin 60 % der im Zusammenhang mit der Klage gezahlten Gerichtsgebühren erstattet, R. 370 Abs. 9 lit. c) (i) VerfO.
ANORDNUNG:
- I. Auf Antrag der Parteien bestätigt das Gericht gemäß R. 365 Abs. 1 S. 2 VerfO, dass die Parteien folgenden Vergleich geschlossen haben:
[&]
- II. Diese Entscheidung wird in das Register eingetragen.
- III. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, da sich die Parteien über die Kosten geeinigt haben.
- IV. Der Kanzler wird angewiesen, der Klägerin so bald wie möglich 60 % der von ihr gezahlten Gerichtsgebühren, insgesamt 9.000,- EUR, zu erstatten.
- V. Der Streitwert der Verletzungsklage wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.
DETAILS DER ENTSCHEIDUNG:
App_14382/2025 und ORD_14440/2025 zum Hauptaktenzeichen ACT_55788/2024
UPC-Nummer: UPC_CFI_594/2024
Verfahrensart: Verletzungsklage
Erlassen in Düsseldorf am 28. März 2025
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN
Vorsitzender Richter Thomas
Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher
Rechtlich qualifizierte Richterin Mlakar
für den Hilfskanzler Boudra-Seddiki