27 March, 2025
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Order
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ORD_15005/2025
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Mannheim (DE) Local…
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EP2479680
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R. 191 VerfO
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Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_471/2023
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, erlassen am: 27/03/2025
betreffend EP 2 479 680 betreffend App_50861/2024 (R. 191 VerfO) betreffend App_12073/2025 (Schriftsatz der Klägerinnen vom 12.03.2025) Betreffend App_10340/2025 und App_10341/2025 (Akteneinsicht)
LEITSÄTZE:
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- Der Antrag eines Antragstellers gem. R. 191 Alt. 2 VerfO, der Berichterstatter möge feststellen, dass die im Antrag gem. Art. 191 Alt. 2 VerfO begehrten Informationen nicht entscheidungserheblich sind, ist unzulässig.
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- Ein solcher Antrag verbunden mit der Rücknahme des Antrags gem. R. 191 Alt. 2 VerfO unter der Bedingung, dass das Gericht die mangelnde Entscheidungserheblichkeit feststellt, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass der Antrag gem. R. 191 Alt. 2 VerfO selbst unter die Bedingung gestellt wird, dass es auf die begehrten Informationen entscheidungserheblich ankommt.
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- Eine solche Bedingung ist als innerprozessuale Bedingung zulässig, selbst wenn die Informationsübermittlung gem. R. 191 Alt. 2 VerfO von einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten verlangt wird.
SCHLAGEWORTE:
R. 191 Alt. 2 VerfO; bedingte Antragstellung
KLÄGERINNEN/ANTRAGSTELLERINNEN
vertreten durch Denise Benz
2)
Sling TV L.L.C.
vertreten durch Denise Benz
DRITTE/ANTRAGSGEGNERIN
Cloudflare Inc.
c/o Registered Agent Solutions, Inc., 838 Walker Road Suite 21-2 - 19904 - Dover, Delaware - US
vertreten durch Gisbert Hohagen
BEKLAGTE/ANTRAGSGEGNERINNEN
1) AYLO PREMIUM LTD
- 195-197 Old Nicosia-Limassol Road, Block 1 Dali Industrial Zo-ne - 2540 - Nikosia - CY
vertreten durch Tilman Müller-Stoy
2) AYLO Billing Limited
- The Black Church, St Mary's Place, Dublin 7 - D07 P4AX - Dublin - IE
vertreten durch Tilman Müller-Stoy
3) AYLO FREESITES LTD
- 195-197 Old Nicosia-Limassol Road, Block 1 Dali Industrial Zo-ne - 2540 - Nikosia - CY
vertreten durch Conor McLaughlin/ Tilman Müller-Stoy
4) AYLO BILLING US CORP.
- 21800 Oxnard Ste 150 - 91367 - 7909 - Woodland Hills - US
vertreten durch Tilman Müller-Stoy
5) BROCKWELL GROUP LLC
- 19046 Bruce B. Downs Blvd #1134 - 33647 - Tampa - US
vertreten durch Tilman Müller-Stoy
6) BRIDGEMAZE GROUP LLC
- 12378 SW 82 AVENUE - 33156 - Miami - US
vertreten durch Tilman Müller-Stoy
STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT:
Europäisches Patent Nr.
EP 2 479 680
SPRUCHKÖRPER:
Lokalkammer Mannheim
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Berichterstatter Böttcher erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 191 VerfO
SACHVERHALT:
Die Klägerinnen nehmen die Dritte in einem Nebenverfahren zum zwischen ihnen und den Beklagten geführten Hauptverfahren UPC_CFI_471/2023 auf die Übermittlung von Informationen gem. R. 191 Alt. 2 VerfO in Anspruch (App_50861/2024). Die Beklagten und die Dritte sind der begehrten Informationsübermittlung entgegengetreten, die Dritte unter Vorbehalt weiterer Ausführungen nach Erhalt von Akteneinsicht in die Akte des Hauptverfahrens. Zuvor hatte die Dritte zum Zweck der Rechtsverteidigung gegen den Antrag auf Informationsübermittlung einen Antrag gem. R. 262.1 lit. b) und R.262.3 VerfO auf Akteneinsicht in die Akte des Hauptverfahrens gestellt und dabei auch Zugang zu den gem. R. 262A VerfO durch Zugangsbeschränkung geschützten vertraulichen, angegriffene Ausführungsformen betreffenden Informationen der Beklagten für die Prozessbevollmächtigten und zwei namentlich benannte natürliche Personen der Dritten unter Auferlegung von Geheimhaltungspflichten begehrt (App_10340/2025, App_10341/2025).
Mit Schriftsatz vom 12.03.2025 (App_12073/2025) haben die Klägerinnen beantragt, festzustellen, dass die in ihrem Antrag auf Informationsübermittlung von der Dritten begehrten Informationen nicht entscheidungserheblich sind, und den Antrag gegen die Dritte unter der Bedingung, dass das Gericht die mangelnde Entscheidungserheblichkeit feststellt, zurückgenommen und vorsorglich mit Blick auf eine mögliche Anwendbarkeit der R. 265.1 VerfO beantragt, die Rücknahme zuzulassen. Ferner haben sie beantragt, die am 18.03.2025 ablaufende Frist für eine Stellungnahme auf die Erwiderungen der Beklagten und der Dritten zum Antrag gem. R. 191 VerfO bis zum 08.04.2025 zu verlängern. Am 18.03.2025 haben die Klägerinnen im dazu aus technischen Gründen eingerichteten Ersatzworkflow ORD_10992/2025 vorsorglich eine Stellungnahme zu den vorgenannten Erwiderungen eingereicht, in der sie ihre Anträge auf Übermittlung von Informationen durch die Dritte vorsorglich neu gefasst haben, aber nicht von ihrem Begehren aus dem Schriftsatz vom 12.03.2025 abgerückt sind.
Die Beklagten sind der beantragten Akteneinsicht der Dritten entgegengetreten. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 18.03.2025 (App_10341/2025) beantragen die Klägerinnen in verlängerter Stellungnahmefrist (vgl. App_11142/2025) insoweit, die Entscheidung über die Akteneinsicht der Dritten zurückzustellen bis zur Entscheidung über ihren Antrag zur Feststellung der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der von der Dritten verlangten Informationen und sodann bei fehlender Entscheidungserheblichkeit die Akteneinsicht zurückzuweisen. Im Fall, dass ihrem Antrag zur fehlenden Entscheidungserheblichkeit nicht stattgegeben wird oder bereits
zuvor eine Entscheidung über die Akteneinsicht ergehen sollte, erheben die Klägerinnen keine Einwände gegen eine Akteneinsicht in die geschwärzte Fassung der Akte, verwahren sich jedoch gegen einen (nicht begehrten) Zugang zu ihren vertraulichen, nicht die angegriffenen Ausführungsformen betreffenden Informationen gem. R. 262A VerfO unter Berufung auf schlechthin fehlende Relevanz und verweisen hinsichtlich der Akteneinsicht im Übrigen auf die Stellungnahme der Beklagten.
Dem Antrag der Klägerinnen auf Fristverlängerung für die Stellungnahme zu den Erwiderungen der Beklagten und der Dritten auf den Antrag gem. R. 191 VerfO ist lediglich die Dritte entgegengetreten (vgl. für die Stellungnahme aus technischen Gründen eröffneter Workflow zu ORD_12307/2025). Die Beklagten und die Dritte haben ihrerseits eine Verlängerung der auf den 26.03.2025 gesetzten Frist (ORD_12307/2025) zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Klägerinnen vom 12.03.2025 mit dem Antrag auf Feststellung der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der begehrten Informationen beantragt (App_13923/2025 und App_14402/2025). Über sämtliche vorgenannten Fristverlängerungsanträge ist noch nicht entschieden worden. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 26.03.2025 unter Aufrechterhaltung ihres Fristverlängerungsantrags vorläufig auf den vorgenannten Schriftsatz der Klägerinnen vom 12.03.2025 im dafür aus technischen Gründen eingerichteten Ersatzworkflow ORD_12307/2025 erwidert.
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Der Antrag der Klägerinnen, die fehlende Entscheidungserheblichkeit der von der Dritten verlangten Informationen festzustellen, ist unzulässig, jedoch dahin auszulegen, dass das Verlangen nach Informationsübermittlung nur unter der zulässigen Bedingung gestellt wird, dass die bisherigen Darlegungen der Klägerinnen zur Begründung einer Patentverletzung nicht ausreichen. Eine solcher Antrag führt im Streitfall zur Zurückstellung der Entscheidung über das Verlangen nach Informationsübermittlung bis zur Entscheidung des Spruchkörpers über die Patentverletzung auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung erreichten Sach- und Streitstands. Entsprechend wird auch der Antrag der Dritten auf Akteneinsicht zurückgestellt.
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- Der Antrag eines Antragstellers gem. R. 191 Alt. 2 VerfO, der Berichterstatter möge feststellen, dass die im Antrag gem. Art. 191 Alt. 2 VerfO begehrten Informationen nicht entscheidungserheblich sind, ist unzulässig.
- Die begehrten Informationen sind nur dann entscheidungserheblich, wenn sich das Klagepatent nach der mündlichen Verhandlung als rechtsbeständig erweisen und die bisherigen Ausführungen der Klägerinnen aufgrund des Fehlens der mit der beantragten Informationsübermittlung begehrten und gebotenen Informationen zur Darlegung einer Patentverletzung nicht ausreichen. Für die Vorab-Feststellung der fehlenden Entscheidungserheblichkeit durch den Berichterstatter haben die Klägerinnen jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine solche Feststellung den Spruchkörper nicht binden würde. Letztendlich begehren die Klägerinnen vorab eine positive Festlegung durch den Berichterstatter, dass ihr bisheriger Vortrag hinreichend für die Bejahung einer Patentverletzung ist, was indes der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu überlassen ist. Abgesehen von der fehlenden Bindungswirkung ist für die begehrte Vorab-Feststellung durch den Berichterstatter zudem keine Grundlage ersichtlich.
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- Ein solcher Antrag verbunden mit der Rücknahme des Antrags gem. R. 191 Alt. 2 VerfO unter der Bedingung, dass das Gericht die mangelnde Entscheidungserheblichkeit feststellt, ist jedoch regelmäßig dahin auszulegen, dass der Antrag gem. R. 191 Alt. 2 VerfO unter die
Bedingung gestellt wird, dass es auf die begehrten Informationen entscheidungserheblich ankommt. Abweichende Anhaltspunkte, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen, sind im Streitfall nicht ersichtlich.
Die Auslegung des Begehrens der Klägerinnen als bedingten Antrag auf Informationsübermittlung durch die Dritte trägt ihrem Ansinnen Rechnung, sich mit dem Antrag dagegen abzusichern, dass ihr bisheriges Vorbringen entgegen ihrer eigenen Rechtsauffassung nicht zur Begründung einer Patentverletzung ausreicht, sondern hierfür weitere Informationen erforderlich sind, über die nach ihrer Ansicht die Dritte verfügt.
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- Ein solcher hilfsweiser Antrag auf Informationsübermittlung gem. R. 191 Alt. 2 VerfO scheitert nicht an einer Bedingungsfeindlichkeit des Antrags.
- Insbesondere steht nicht entgegen, dass mit ihm ein bedingtes Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Dritten begründet würde. Bei einem Antrag auf Informationsübermittlung - ebenso bei einem Antrag auf Vorlage von Beweismitteln handelt es sich unabhängig davon, ob er sich gegen eine andere Partei des Rechtsstreits oder gegen einen Dritten richtet, lediglich um eine prozessuale Maßnahme, die auf prozessualen Befugnisse des Gerichts beruht. Soweit ein Verbot der bedingten Klageerhebung besteht, gilt dieses für solche prozessualen Maßnahmen nicht. Vielmehr ist es Anträgen zur Informationsverschaffung wie auch zur Beweiserhebung und der vorgelagerten Beweisbeschaffung immanent, dass sie von den Parteien auch fürsorglich für den Fall gestellt werden können, dass die bisher vorgetragenen Tatsachen oder die bisher vorgelegten Beweismittel entgegen ihrer Einschätzung zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht ausreichen. Gegen eine solche innerprozessuale Bedingung bestehen keine Bedenken. Selbst ohne eine solche ausdrückliche Bedingung steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Berichterstatters, ob er begehrten Informations- oder Beweisermittlungen - für die Beweissicherung mögen aufgrund der Dringlichkeit andere Maßstäbe mit Blick auf die Entscheidungserheblichkeit gelten - nachgeht, deren Entscheidungserheblichkeit noch nicht feststeht (vgl. zum Ermessen des Berichterstatters mit Blick auf die Festlegung der Reihenfolge, in der über Streitpunkte entschieden wird, Berufungsgericht, Anordnung vom 24.09.2024, UPC_CoA_298/2024, UPC_CoA_299/2024, UPC_CoA_300/2024 Rn. 54 f.). Dies gilt umso mehr, als der Spruchkörper an eine vom Berichterstatter angenommene fehlende oder bestehende Entscheidungserheblichkeit nicht gebunden ist. Dementsprechend sieht R. 114 VerfO vor, dass der Spruchkörper die mündliche Verhandlung ausnahmsweise vertagen und weitere Beweise erheben kann. Dies gilt auch, wenn sich fehlende Informationen, die Gegenstand eines Antrags auf Informationsübermittlung gegen einen Dritten sind, auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung als entscheidungserheblich erweisen.
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- Da die Entscheidungserheblichkeit der begehrten Informationen erst mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststeht, führt der so verstandene Antrag der Klägerinnen zur Zurückstellung der Entscheidung über die lediglich bedingt begehrte Informationsermittlung gem. R. 191 Alt. 2 VerfO. Für den Fall, dass der Antrag anders zu verstehen sollte, übt der Berichterstatter sein Ermessen dahingehend aus, die Entscheidung über die Informationsermittlung entsprechend zurückzustellen. In beiden Fällen stehen die weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Punkte einer Zurückstellung nicht entgegen.
- a) Insbesondere kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage dahinstehen, ob eine Anordnung der Informationsübermittlung durch einen Dritten gem. R. 191 Alt. 2 VerfO voraussetzt, dass der Dritte einen Gerichtsstand im Forumstaat hat. Selbst wenn ein ggf.
erforderlicher internationaler Gerichtstand in einem grenzüberschreitenden Fall wie dem vorliegenden nach der Brüssel Ia Verordnung nicht gegeben sein sollte, schlösse dies eine Informationsübermittlung nicht von vorneherein aus. Allenfalls müsste dann -ebenso wie bei einem Antrag auf Vorlage von Beweismitteln - im Fall der Gewährbarkeit der Informationsübermittlung nach dem Verfahrensrecht des EPG die Durchführung im Wege der internationalen Rechtshilfe ersucht werden, falls der Dritte außerhalb des Gebiets der EPG-Mitgliedstaaten ansässig ist. Diese Fragen müssen indes nicht abschließend geklärt werden, solange die Entscheidungserheblichkeit der begehrten Informationen nicht feststeht.
- b) Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Dritten fehlt es für die Vorschrift R. 191 Alt. 2 VerfO nicht an der erforderlichen Grundlage im EPGÜ. Vielmehr ist die in R. 191 Alt. 2 VerfO vorgesehene Informationsübermittlung als milderes Mittel durch eine Gesamtbetrachtung der Vorschriften der Art. 59, 60, 43, 41 (1), 41(2) EPGÜ gedeckt. Da der Antragsteller über eine zu beweisende Tatsache nicht letzte Gewissheit haben muss, dienen die Vorlage von Beweismitteln gem. Art. 59 EPGÜ und die Maßnahmen der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten gem. Art. 60 EPGÜ neben der Beweisgewinnung bzw. -sicherung auch der Informationsbeschaffung. Ihre Beschränkung auf Fälle der reinen Beweisnot, bei denen der Antragsteller die zugrundeliegende Information bereits sicher kennt, wird ihrem Wortlaut nicht gerecht, der auf die Vorlage ausreichender Beweismittel für eine aufgestellte Behauptung bzw. geltend gemachte Ansprüche, nicht aber zusätzlich auf die subjektive Gewissheit und Kenntnis des Antragstellers von der zu beweisenden Tatsache abstellt. Diese Fragen müssen indes ebenfalls nicht abschließend geklärt werden, solange die Entscheidungserheblichkeit der begehrten Informationen nicht feststeht.
- c) Dies gilt auch für alle weiteren zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen. Ein Anspruch, eine Entscheidung über den Antrag gem. R. 191 Alt. 2 VerfO vor Klärung der Entscheidungserheblichkeit der begehrten Informationen zu erhalten, besteht regelmäßig nicht. Erst Recht besteht er nicht, wenn der Antragsteller klar und eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen Antrag nicht unbedingt stellt, sondern von der Entscheidungserheblichkeit der begehrten Informationen abhängig macht, wie bei zutreffender Auslegung mit Schriftsatz vom 12.03.2025 geschehen.
- d) Da durch eine Informationsübermittlung in die Rechte des Dritten eingegriffen wird, spricht dies ebenfalls dafür, hierüber erst bei Entscheidungserheblichkeit der begehrten Informationen zu entscheiden.
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- Über den Antrag aus dem Schriftsatz der Klägerinnen vom 12.03.2025 konnte ohne (abschließende) Anhörung der Beklagten und der Dritten entschieden werden. Der Antrag auf Feststellung der fehlenden Entscheidungserheblichkeit ist wie ausgeführt unzulässig. Mit Blick auf die Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag gem. R. 191 Alt. 2 VerfO ist das Gericht zum einen an die zulässige Bedingung gebunden. Zum anderen werden durch die Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag auf Informationsübermittlung die Rechte der Beteiligten nicht beeinträchtigt. Wie ausgeführt, besteht ein Anspruch auf Entscheidung vor feststehender Entscheidungserheblichkeit der begehrten Informationen nicht.
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- Weil die Entscheidung über den Antrag gem. R. 191 Alt. 2 VerfO aus den genannten Gründen zurückgestellt wird, bedürfen die noch offenen Fristverlängerungsanträge keiner Entscheidung. Aus dem gleichen Grund bedarf der Antrag auf Akteneinsicht der Dritten
derzeit keiner Entscheidung. Auf diese Begehren wird u.U. zurückzukommen sein, sofern die begehrten Informationen entscheidungserheblich sein sollten.
ANORDNUNG:
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- Der Antrag der Klägerinnen, der Berichterstatter möge feststellen, dass die im Antrag gem. Art. 191 Alt. 2 VerfO begehrten Informationen nicht entscheidungserheblich sind, wird zurückgewiesen.
-
- Die Entscheidung über den Antrag der Klägerinnen gem. Art. 191 Alt. 2 VerfO auf Übermittlung von Informationen durch die Dritte wird zurückgestellt, sofern er nicht ohnehin zulässig unter der Bedingung der feststehenden Entscheidungserheblichkeit der begehrten Informationen gestellt sein sollte.
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- Die Entscheidung über den Antrag der Dritten auf Akteneinsicht wird zurückgestellt.
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- Die Entscheidung über die Fristverlängerungsanträge der Beteiligten wird zurückgestellt.
ANGABEN ZUR ANORDNUNG
Anordnung Nr. ORD_15005/2025 im VERFAHREN NUMMER: ACT_594191/2023
UPC Nummer: UPC_CFI_471/2023
Art des Vorgangs:
Verletzungsklage
Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:
50861/2024
Art des Antrags:
Antrag auf Anordnung der Auskunftserteilung (Regel 191 VO)
Erlassen in Mannheim am 27. März 2025
NAMEN UND UNTERSCHRIFT
Böttcher Berichterstatter
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