28 March, 2025
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Order
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ORD_15047/2025
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Luxembourg (LU)
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EP3646825
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R. 19 VerfO
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Aktenzeichen: UPC_CoA_170/2025 APL_9192/2025 App_14792/2025
Verfahrensanordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 28. März 2025
BERUFUNGSKLÄGER UND BEKLAGTE IM VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ
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- ILME GmbH Elektronische Handelsgesellschaft , Wiehl, Deutschland
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- Industria Lombarda Materiale Elettrico I.L.M.E. S.p.A. , Mailand, Italien,
Im Folgenden zusammen : 'ILME'
Vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Henrik Timmann, Rospatt Rechtsanwälte PartGmbB
BERUFUNGSBEKLAGTE UND KLÄGERIN IM VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ
PHOENIX CONTACT GmbH & Co. KG , Blomberg, Deutschland
Im Folgenden: 'Phoenix'
Vertreten durch: Rechtsanwälte Paul Szynka und Hannes Jacobsen, CBH Rechtsanwälte
STREITPATENT
EP 3 646 825
ENTSCHEIDENDE RICHTER
Berichterstatter Emmanuel Gougé
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
BEANSTANDETE ANORDNUNG
- □ Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, Lokalkammer München,
vom 10. Februar 2025.
- □ Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz:
- o UPC_CFI_342/2024,
- o ACT_37621/2024
- o App_45481/2024
- o ORD_68781/2024
DARSTELLUNG UND ANTRAG
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- Am 24. Februar 2025 legte ILME Berufung gegen der Anordnung der Lokalkammer München vom 10. Februar 2025 (beanstandete Anordnung, ORD_68781/2024) ein, mit dem der von ILME gemäß R. 19 VerfO eingereichte Einspruch zurückgewiesen wurde.
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- Die Berufung wurde Phoenix am 18. März 2025 zugestellt.
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- Am 26. März 2025 beantragte Phoenix, ihr eine Fristverlängerung von drei Wochen für die Einreichung seiner Berufungserwiderung zu gewähren, wobei zur Begründung unter anderem auf die Anzahl und Komplexität der in der Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente sowie auf die Vielzahl der anderen Fälle verwiesen wurde, mit denen sich der Vertreter von Phoenix parallel zu dieser Berufung befassen muss.
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- Am 27. März 2025 reichte ILME eine Stellungnahme ein und beantragte, den von Phoenix eingereichten Antrag abzulehnen.
GRÜNDE DER VERFAHRENSANORDNUNG
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- Gemäß R. 235.2 VerfO ist die Erwiderung innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Berufungsbegründung gemäß R. 224.2 (b) VerfO einzureichen.
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- Das Gericht kann auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei eine in der VerfO genannte Frist verlängern (R. 9.3 VerfO, vorbehaltlich des Absatzes 4).
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- Dabei hat das Gericht die im EPGÜ und in der Verfahrensordnung festgelegten Grundsätze, einschließlich ihrer Präambel, sowie die Sachlage des jeweiligen Falls zu berücksichtigen. Während es die Verfahrensordnung flexibel und ausgewogen anwendet, soll es das Verfahren so effizient und kostensparend wie möglich gestalten (VerfO, Präambel Abs. 4).
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- Im vorliegenden Fall hatten die Berufungskläger nach der Zustellung der beanstandeten Anordnung zwar nicht mehr als zwei Wochen Zeit, um ihre Berufungsbegründung vorzubereiten und einzureichen, doch ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Berufungsbeklagten eine Fristverlängerung von drei Wochen gewährt werden sollte, die Phoenix eine erhebliche zusätzliche Zeit für die Vorbereitung seiner Berufungserwiderung einräumen würde, was im Widerspruch zum Grundsatz der Waffengleichheit stünde.
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- Im vorliegenden Fall ist es zudem im Hinblick auf das in erster Instanz anhängige Hauptsacheverfahren geboten, dass die in diesem Antrag aufgeworfene Frage der Kompetenz des Einheitlichen Patentgerichts bald entschieden wird.
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- Phoenix kann daher nur eine Fristverlängerung von drei (3) Tagen für die Einreichung seiner Berufungserwiderung zum 7. April 2025 gewährt werden.
ANORDNUNG
Phoenix wird eine Fristverlängerung bis zum 7. April 2025 für die Einreichung seiner Berufungserwiderung gewährt.
Erlassen am 28. März 2025
Emmanuel Gougé, Berichterstatter
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