
Aktenzeichen: UPC_CoA_520/2024 APL_51079/2024 App_12551/2025
Anordnung
des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts betreffend einen Rücknahmeantrag nach R. 265.1 VerfO erlassen am 31. März 2025
ANTRAGSGEGNERIN UND BERUFUNGSKLÄGERIN
Scandit AG , Hardtturmstrasse 181, 8005 Zürich, Schweiz (im Folgenden " Scandit "), vertreten durch Dr. Johannes Bukow und Tonio Allendorf, Rechtsanwälte, Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan, LLP
ANTRAGSTELLERIN UND BERUFUNGSBEKLAGTE
Hand Held Products, Inc. , 855 S Mint Street, Charlotte, NC 28202, USA (im Folgenden " Hand Held Products "), vertreten durch Dr. Tobias Wuttke, Rechtsanwalt, Bardehle Pagenberg, Partnerschaft mbB Patentanwälte Rechtsanwälte,
STREITPATENT EP 3 866 051
SPRUCHKÖRPER UND ENTSCHEIDENDE RICHTER
Diese Entscheidung wurde erlassen von Spruchkörper 1a unter Mitwirkung von
Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts, Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter, Emmanuel Gougé, Berichterstatter und rechtlich qualifizierter Richter, Klaus Loibner, technisch qualifizierter Richter, Christoph Schober, technisch qualifizierter Richter
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
□ Anordnung der Lokalkammer München vom 27. August 2024
□ Aktenzeichen:
UPC_CFI_74/2024 ACT_9216/2024 ORD_46277/2024
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS
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- Das Gericht erster Instanz, Lokalkammer München, hat mit Anordnung vom 27. August 2024 eine einstweilige Verfügung gegen Scandit wegen mittelbarer Verletzung der Patentansprüche 1 und 10 des Streitpatents erlassen. Den weitergehenden Antrag von Hand Held Products auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen hat die Lokalkammer ebenso zurückgewiesen wie die wechselseitigen Kostenanträge beider Parteien.
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- Scandit hat mit Schriftsatz vom 11. September 2024 Berufung gegen die Anordnung eingelegt und diese begründet.
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- Hand Held Products hat darauf mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2024 erwidert.
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- Die mündliche Verhandlung hat am 9. Januar 2025 stattgefunden.
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- Mit Schriftsatz vom 13. März 2025 hat Hand Held Products gemäß Regel 265.1 VerfO beantragt, die Rücknahme des Antrags auf einstweilige Maßnahmen zuzulassen und das Verfahren für beendet zu erklären (App_12551/2025 UPC_CoA_520/2024). Eine Entscheidung über die Kosten hat Hand Held Products nicht beantragt.
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- Scandit hat der Rücknahme des Antrags auf einstweilige Maßnahmen zugestimmt. Einen Kostenantrag hat Scandit ebenfalls nicht gestellt.
GRÜNDE DER ANORDNUNG
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- Gemäß Regel 265.1 VerfO kann ein Kläger, solange noch keine Endentscheidung über eine Klage ergangen ist, die Rücknahme seiner Klage beantragen. Der Rücknahmeantrag wird nicht zugelassen, wenn die andere Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das Gericht über die Klage entscheidet.
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- Das Berufungsgericht ist für die Entscheidung über die Zulassung des Rücknahmeantrags zuständig, weil die Klage beim Berufungsgericht anhängig ist.
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- Das Berufungsgericht lässt daher die Rücknahme des Antrags auf einstweilige Maßnahmen auf Antrag von Hand Held Products und mit Zustimmung von Scandit zu.
- Da beide Parteien keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
ANORDNUNG
Das Berufungsgericht
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lässt die Rücknahme des Antrags auf einstweilige Maßnahmen zu,
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erklärt das Verfahren APL_51079/2024 UPC_CoA_520/2024 für beendet und
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ordnet an, dass die Anordnung in das Register aufgenommen wird.
Diese Anordnung wurde am 31. März 2025 erlassen.
Klaus Grabinski, Präsident des Berufungsgerichts
Peter Blok, rechtlich qualifizierter Richter
Emmanuel Gougé, Berichterstatter und rechtlich qualifizierter Richter
Klaus Loibner, technisch qualifizierter Richter
Christoph Schober, technisch qualifizierter Richter