31 March, 2025
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Order
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ORD_15367/2025
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Luxembourg (LU)
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EP3646825
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R. 21.2 VerfO
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Aktenzeichen: UPC_CoA_170/2025 APL_9192/2025 App_ 15086/2025
Verfahrensanordnung des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts wegen Antrag gemäß R. 21.2 VerfO erlassen am 31. März 2025
ANTRAGSTELLER, BERUFUNGSKLÄGER UND BEKLAGTE IM VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ
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- ILME GmbH Elektronische Handelsgesellschaft , Wiehl, Deutschland
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- Industria Lombarda Materiale Elettrico I.L.M.E. S.p.A. , Mailand, Italien,
Im Folgenden zusammen: 'ILME'
Vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Henrik Timmann, Rospatt Rechtsanwälte PartGmbB
BERUFUNGSBEKLAGTE UND KLÄGERIN IM VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ
PHOENIX CONTACT GmbH & Co. KG , Blomberg, Deutschland
Im Folgenden: 'Phoenix'
Vertreten durch: Rechtsanwälte Paul Szynka und Hannes Jacobsen, CBH Rechtsanwälte
STREITPATENT
EP 3 646 825
ENTSCHEIDENDE RICHTER
Berichterstatter Emmanuel Gougé
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
BEANSTANDETE ANORDNUNG
- □ Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts, Lokalkammer München,
vom 10. Februar 2025.
- □ Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz:
- o UPC_CFI_342/2024,
- o ACT_37621/2024
- o App_45481/2024
- o ORD_68781/2024
DARSTELLUNG UND ANTRAG
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- Am 24. Februar 2025 legte ILME Berufung gegen der Anordnung der Lokalkammer München vom 10. Februar 2025 (beanstandete Anordnung, ORD_68781/2024) ein, mit der der von ILME gemäß R. 19 VerfO eingereichte Einspruch wegen fehlender Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts zurückgewiesen wurde.
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- Auf Antrag von Phoenix gewährte der Berichterstatter für die Berufungserwiderung eine Fristverlängerung von drei Tagen (Verfahrensanordnung vom 28. März 2025, ORD_15047/2025).
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- Am 27. März 2025 reichte ILME einen Antrag auf Aussetzung des erstinstanzlichen Verfahrens vor der Lokalkammer München (UPC_CFI_342/2024, ACT_37621/2024 für Verletzungsklage und ACT_54735/2024 für die Nichtigkeitswiderklage) bis zur rechtskräftigen Entscheidung im hiesigen Berufungsverfahren (UPC_CoA_170/2025, ACT_9192/2025) ein. ILME macht insbesondere geltend, dass es wenig sinnvoll erscheine, wenn die Lokalkammer, die Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17. Juni 2025 bestimmt hat, über die Hauptsache verhandele und ggf. entscheide, bevor die Frage der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts geklärt sei.
GRÜNDE DER VERFAHRENSANORDNUNG
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- Die Berufung gegen eine Anordnung gemäß Regeln 220.2, 220.3 oder 221.3 hat keine aufschiebende Wirkung (R. 223.5 VerfO).
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- Unabhängig davon kann der Berichterstatter oder das Berufungsgericht, wenn Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch gemäß R. 19 VerfO eingelegt worden ist, auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei das erstinstanzliche Verfahren aussetzen (R. 21.2 VerfO).
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- Bei der Ausübung seines Ermessens, ob eine Aussetzung des Verfahrens gewährt werden soll, hat das Gericht die im EPGÜ und in der Verfahrensordnung festgelegten Grundsätze, einschließlich ihrer Präambel, sowie die Umstände des Falls zu berücksichtigen. Während es die Verfahrensordnung flexibel und ausgewogen anwendet, soll es das Verfahren so effizient und kostensparend wie möglich gestalten (VerfO, Präambel Abs. 4).
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- In Anbetracht des bisherigen zeitlichen Ablaufs des Berufungsverfahrens und des voraussichtlichen Termins der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache vor dem Gericht erster Instanz, und unter der Annahme, dass die Parteien ordnungsgemäß zusammenarbeiten (VerfO, Präambel Abs. 7, R.332 (a) VerfO), gebieten es die Justizgewährung und die Effizienz des Verfahrens im vorliegenden Verfahren derzeit nicht, das erstinstanzliche Verfahren auszusetzen, sondern stattdessen, soweit möglich, eine
Entscheidung des Berufungsgerichts über die in den vorläufigen Einwänden R. 19 VerfO aufgeworfene Zuständigkeitsfrage anzustreben, bevor die Sache in der Hauptsache vor dem Gericht erster Instanz verhandelt wird.
- Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
ANORDNUNG
Dear Antrag auf Aussetzung des erstinstanzlichen Verfahrens vor der Lokalkammer München wird zurückgewiesen.
Erlassen am 31. März 2025
Emmanuel Gougé, Berichterstatter
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