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14 April, 2025
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ORD_65306/2024 Munich (DE) Local Di… EP3110069
Regel 303 Abs. 2 VerfO
...

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ORD_65306/2024
14 April, 2025
Order

Summary
(AI generated)

Party

Headwater Research LLC

Registry Information
Registry Number:

App_64692/2024

Court Division:

Munich (DE) Local Division

Type of Action:

Generic application

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP3110069

Sections

Headnotes (DE)

Eine Verfahrenstrennung gemäß Regel 303 Abs. 2 VerfO steht im Ermessen des Gerichts. Bei Ausübung dieses Ermessens ist zu berücksichtigen, welches prozessuale Vorgehen prozessökonomische Vorteile hat und ob einer der Beteiligten unangemessen benachteiligt wird.

Keywords (DE)

Mehrere Beklagte, Verfahrenstrennung
Cited Legal Standards
R. 303.2 VerfO
Regel 303 Abs. 2 VerfO
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ORD_65306/2024

Lokalkammer München UPC_CFI_149/2024 ACT_16251/2024

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 14. April 2025

LEITSATZ

Eine Verfahrenstrennung gemäß Regel 303 Abs. 2 VerfO steht im Ermessen des Gerichts. Bei Ausübung dieses Ermessens ist zu berücksichtigen, welches prozessuale Vorgehen prozessökonomische Vorteile hat und ob einer der Beteiligten unangemessen benachteiligt wird.

KLÄGERIN

Headwater Research LLC , vertreten durch ihren Inhaber Dr. Gregory Raleigh, 110 North College Avenue, Suite 1116, Tyler, TX 75702, USA, vertreten durch:

Rechtsanwalt Schneider und alle weiteren beim EPG zugelassenen Rechtsanwälte der Kanzleich Eisenführ Speiser, Gollierstraße 4, 80339 München.

BEKLAGTE

    1. Motorola Mobility LLC , vertreten durch den President Sergio Buniac, 222 West Merchandise Mart Plaza, Suite 1800, Chicago, Illinois, IL 60654, USA,
    1. Motorola International Sales LLC , vertreten durch den President Sergio Buniac, 222 West Merchandise Mart Plaza, Suite 1800, Chicago, Illinois, IL 60654, USA,
    1. Motorola Mobility Germany GmbH , vertreten durch die Geschäftsführer Rembert Yarom Meyer-Rochow und Björn Simski, Vorstadt 2, 61440 Oberursel, Bundesrepublik Deutschland,
    1. Digital River Ireland, Ltd. , vertreten durch den Managing Director Ryan Douglas, Dromore House, East Park, Shannon, County Clare, V14 AN23, Republik Irland,
    1. Flextronics International Europe B.V. , Phase 9 Building, Nobelstraat 10 -14, Oostrum, 5807 GA, Niederlande,

Beklagte zu 1) bis 4) vertreten durch:

Rechtsanwalt Wunderlich, Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Potsdamer Plat 1, 10785 Berlin,

Beklagte zu 5) vertreten durch:

Rechtsanwalt Boris Kreye, Bird & Bird LLP, Maximiliansplatz 22, 80333 München.

STREITPATENT

Europäisches Patent Nr. EP 3 110 069

SPRUCHKÖRPER/KAMMER

Spruchkörper 2 der Lokalkammer München

MITWIRKENDE RICHTER/INNEN

Diese Anordnung wurde durch den Richter Dr. D. Voß als Berichterstatter erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE

Deutsch

GEGENSTAND

Verletzungsklage -Antrag gemäß Regel 303 Abs. 2 VerfO

SACHVERHALT

  • 1 Die Klägerin reichte am 22. März 2024 Klage wegen Patentverletzung ein. Die Klageerwiderungen der Beklagten zu 1) bis 4) lagen am 26. August 2024 vor. Hinsichtlich der ursprünglichen Beklagten zu 5) ordnete der Berichterstatter mit Anordnung vom 11. September 2024 eine Parteiberichtigung und die Zustellung der Klageschrift an die jetzige Beklagte zu 5) an. Die Zustellung erfolgte am 18. Oktober 2024. Die Klageerwiderung lag am 17. Januar 2025 vor.

ANTRÄGE DER PARTEIEN

2 Die Klägerin beantragt:

    1. Die Klage gegen die Beklagte zu 5) wird in ein getrenntes Verfahren abgetrennt, R. 303.2 VerfO:
    1. Es wird angeordnet, dass die Klägerin für das abgetrennte Verfahren keine neue Gerichtsgebühr zu zahlen hat.
  • 3 Die Beklagten zu 5) beantragt,

den Antrag der Klägerin auf Verfahrenstrennung vom 6. Dezember 2024 zurückzuweisen.

STREITPUNKTE ZWISCHEN DEN PARTEIEN

  • 4 Die Klägerin ist Auffassung, die Parteiberichtigung auf Seiten der Beklagten zu 5) habe ihre Ursache lediglich in einer Falschbezeichnung der Partei. Aufgrund der erst am 18. Oktober 2024 erfolgten Zustellung an die Beklagte zu 5) werde das Verfahren erheblich verzögert. Die Verfahrenstrennung sei für alle Beteiligten zumutbar, weil gegen jede Beklagte formal ein eigenes Verfahren geführt werde.
  • 5 Die Beklagten zu 1) bis 4) hält eine getrennte Verhandlung der gegen sie einerseits und gegen die Beklagte zu 5) andererseits gerichteten Klage für nicht geboten. Die derzeitige Verfahrenssituation habe ihre Ursache darin, dass die Klägerin aufgrund unzureichender Nachforschungen ihre Klage zunächst gegen eine nicht-existente Partei erhoben habe. Erst vier Monate nach Klageeinreichung habe die Klägerin darauf hingewirkt, die jetzige Beklagte zu 5) einzubeziehen. Es hätte ihr freigestanden, die Klage gegen die nicht existente Partei zurückzunehmen und die jetzige Beklagte zu 5) von vornherein in einem getrennten Verfahren

zu verklagen. Im Übrigen ergäben sich durch eine gemeinsame Verhandlung Synergieeffekte, die gegen eine Verfahrenstrennung sprächen. Nicht nur stimmten die angegriffenen Ausführungsformen, die Klägerin behaupte auch, die Beklagten zu 1) bis 4) würden mit der Beklagten 5) arbeitsteilig zusammenwirken.

  • 6 Die Beklagte zu 5) ist der Auffassung, es sei nicht prozessökonomisch, wenn sich das Gericht infolge einer Verfahrenstrennung mit demselben Prozessstoff erneut befassen müsse. Zu berücksichtigen sei auch der Rechtsbestand des Streitpatents, der möglichst einheitlich unter Berücksichtigung aller Angriff gegen den Rechtsbestand zu beurteilen sei. Die Klägerin werde durch das gemeinsame Verfahren nicht unangemessen benachteiligt, weil sie die Verzögerungen selbst zu vertreten habe.

GRÜNDE FÜR DIE ANORDNUNG

  • 7 Der Antrag der Klägerin, das Verfahren gegen die Beklagte zu 5) von dem Verfahren gegen die übrigen Beklagten zu trennen, hat keinen Erfolg (Antrag zu 1). Einer Entscheidung über die Zahlung weiterer Gerichtsgebühren bedarf es infolgedessen nicht (Antrag zu 1).

  • 8 Gemäß Regel 303 Abs. 2 VerfO kann das Gericht ein gegen mehrere Beklagte eingeleitetes Verfahren in zwei oder mehrere getrennte Verfahren gegen verschiedene Beklagte trennen. Eine solche Verfahrenstrennung steht im Ermessen des Berichterstatters. Bei Ausübung dieses Ermessens ist zu berücksichtigen, welches prozessuale Vorgehen prozessökonomische Vorteile hat und ob einer der Beteiligten unangemessen benachteiligt wird.

  • 9 Für eine Verfahrenstrennung spricht im vorliegenden Fall allein der Umstand, dass das Verfahren hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 4) deutlich weiter fortgeschritten ist als das Verfahren gegen die Beklagte zu 5). Dem Interesse der Klägerin an einer möglichst schnellen Entscheidung stehen jedoch keine Vorteile der Prozessökonomie gegenüber. Vielmehr spricht diese dafür, die Klagen gegen die Beklagten zu 1) bis 4) einerseits und die gegen den Beklagten zu 5) andererseits gemeinsam zu verhandeln. Die Klagen betreffen dieselbe angegriffene Ausführungsform. Zudem soll die Beklagte zu 5) als Logistikdienstleister für die Beklagten zu 1), 2) und 3) in den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in der EU eingebunden sein. Die Beklagte zu 5) soll nach dem Vortrag der Klägerin als Mittelsperson der Beklagten zu 1) handeln. Damit betreffen die Klagen gegen die Beklagten zu 1) bis 4) einerseits und die Beklagte zu 5) andererseits nicht nur hinsichtlich der Merkmalsverwirklichung durch die angegriffene Ausführungsform, sondern auch hinsichtlich der Verletzungshandlung dieselben Fragestellungen. Eine gemeinsame Verhandlung sorgt dafür, dass das Gericht über dieselben Fragen nicht zweimal entscheiden muss. Es besteht infolgedessen nicht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.

  • 10 Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Klägerin werde durch die mit der gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verzögerungen in dem Verfahren gegen die Beklagten zu 1) bis 4) unangemessen benachteiligt. Verzögerungen von einigen Monaten können nachteilig sein und die Klägerin in ihrem Interesse an einer zügigen Entscheidung beeinträchtigen. Sie sind aber nicht per se unangemessen. Zudem haben diese Verzögerungen ihre Ursache darin, dass die Klägerin zunächst mit der EMEA DC eine nicht existente oder jedenfalls nicht parteifähige Person verklagte. Die Verzögerungen sind daher von der Klägerin selbst zu vertreten und daher hinzunehmen. Es lag eben nicht nur eine fehlerhafte, und unschwer zu berichtigende Falschbezeichnung vor, die eine erneute Zustellung gegebenenfalls hätte entbehrlich machen können. Es hätte der Klägerin freigestanden, statt einer Rubrums- oder Parteiberichtigung von vornherein eine gesonderte Klage gegen die Beklagte zu 5) zu erheben.

  • 11 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass derzeit kein Verhandlungstermin zur Verfügung steht, der es erlauben würde, eine Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 4) im Falle der Abtrennung früher als eine Klage gegen die Beklagte zu 5) zu verhandeln.

  • 12 Die rechtliche Bewertung der durch die Einsprüche der Beklagten erhobenen Einwendungen bleibt von dieser Anordnung unberührt.

ANORDNUNG

Die Anträge der Klägerin vom 6. Dezember 2025 werden zurückgewiesen.

DETAILS DER ANORDNUNG

Anordnung Nr. ORD_65306/2024 im VERFAHREN NUMMER: ACT_16251/2024

UPC Nummer:

UPC_CFI_149/2024 Verletzungsklage 64692/2024 Vorlage für Verfahrensantrag

Art des Vorgangs:

Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.:

Art des Antrags:

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