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22 April, 2025
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ORD_7946/2025 Düsseldorf (DE) Loka… EP3466498B1
R. 150 ff. VerfO
...

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ORD_7946/2025
22 April, 2025
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Ortovox Sportartikel GmbH
v. Mammut Sports Group GmbH,
Mammut Sports Group AG

Registry Information
Registry Number:

App_7730/2025

Court Division:

Düsseldorf (DE) Lokalkammer

Type of Action:

Application RoP262A

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP3466498B1

Sections

Keywords (DE)

Kostenfestsetzungsverfahren, R. 262A RoP, R. 262 RoP, Confidentiality, Costs
Cited Legal Standards
Art. 58 EPGÜ
R. 150 ff. VerfO
R. 262A Abs. 1 VerfO
R. 262A Abs. 2 3 VerfO
R. 262A Abs. 2 VerfO
R. 262A Abs. 4 VerfO
R. 262A VerfO
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ORD_7946/2025

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_16/2024 UPC_CFI_121/2025 UPC_CFI_124/2025

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 22. April 2025 betreffend EP 3 466 498 B1

KLÄGERIN:

Ortovox Sportartikel GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Schneidermeier, Rotwandweg 5, 82024 Taufkirchen, Deutschland

vertreten durch:

Rechtsanwältin Miriam Kiefer, Rechtsanwalt Robert Knaps, Kanz- lei Kather Augenstein, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf, Deutsch- land

elektronische Zustelladresse:

kiefer@katheraugenstein.com

mitwirkend:

Patentanwalt Michael Siebel, Kanzlei Hofstetter, Schurack & Part- ner, Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB, Deutschland

BEKLAGTE:

    1. Mammut Sports Group AG, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Birren 5, 5703 Seon, Schweiz
    1. Mammut Sports Group GmbH, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter Mammut-Basecamp 1, 87787 Wolfertschwenden, Deutschland

vertreten durch:

Rechtsanwalt Oliver Jan Jüngst, Rechtsanwalt Dr. Moritz Schroeder, Rechtsanwalt Dr. Alexander Bothe, Kanzlei Bird & Bird LLP, Carl-Theodor-Straße 6, 40213 Düsseldorf, Deutschland elektronische Zustelladresse:

mitwirkend:

oliver.jan.juengst@twobirds.com

Patentanwalt Dr. Dr. Fabian Leimgruber, Sozietät Thomann Fischer, Elisabethenstraße 30, CH-4010 Basel, Schweiz

STREITPATENT:

Europäisches Patent Nr. EP 3 466 498 B1

SPRUCHKÖRPER/KAMMER:

Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND: R. 150 ff. VerfO - Kostenfestsetzungsverfahren

R. 262A VerfO - Antrag auf den Schutz vertraulicher Informationen

GRÜNDE DER ANORDNUNG:

    1. Der auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen gerichtete Antrag der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
    1. Die durch R. 262A Abs. 2 und 3 VerfO normierten formellen Anforderungen sind gewahrt. Auch wurden die Vertreter der Beklagten, wie von R. 262A Abs. 4 VerfO gefordert, vor dem Erlass der Schutzanordnung gehört. Sie haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.
    1. Nach Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. a) der Richtlinie (EU) 2016/943 ist vorgesehen, dass in einem gerichtlichen Verfahren auf Antrag der Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teilweise auf eine begrenzte Anzahl von Personen beschränkt werden kann. Der Schutz vertraulicher Informationen ist im EPGÜ in Art. 58 vorgesehen und in der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts in R. 262A implementiert (vgl. UPC_CFI_336/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 23.12.2024 - Maxcom v. Aiko m.w.N.). Gemäß R. 262A Abs. 5 VerfO hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob die vom Antragsteller für eine Geheimnisschutzanordnung vorgebrachten Gründe das Interesse der anderen Partei an einem vollständigen Zugang zu den betreffenden Informationen und Beweismitteln erheblich überwiegen. Dabei hat das Gericht insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf ein faires Verfahren der von der Zugangsbeschränkung betroffenen Partei und das Interesse der Geheimnisschutz begehrenden Partei am Schutz ihrer vertraulichen Informationen abzuwägen (UPC_CFI_169/2024 (LK Hamburg), Anordnung v. 19.11.2024 - Daedalus v. Xiaomi).
    1. Ausgehend von diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das Interesse der Klägerin am Schutz ihrer vertraulichen Informationen.
    1. Dass die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin ein Interesse an der Geheimhaltung der im Rahmen des Mandatsverhältnisses entstandenen und nicht allgemein bekannten Kosten haben, stellen die Beklagten zu Recht nicht in Frage. Auch lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, dass zumindest Teile der durch die Klägerin als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen allgemein bekannt wären.
    1. Soweit die Beklagten stattdessen darauf verweisen, R. 262A VerfO ermögliche (nur) einer Partei, nicht aber deren Verfahrensvertretern den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen, verhilft ihr dies aus zwei Gründen nicht zum Erfolg:
    1. Zum einen dürfte auch die Klägerin selbst ein Interesse daran haben, dass die mit ihren Verfahrensbevollmächtigten im Binnenverhältnis getroffene Vergütungsvereinbarung Dritten nicht zur Kenntnis gelangt.
    1. Zum anderen kann ein Geheimnisschutzantrag nach R. 262A Abs. 1 VerfO zwar durch eine Partei - und damit im Umkehrschluss nicht durch deren Verfahrensbevollmächtigte (in deren eigenem) Namen - gestellt werden. Jedoch verweist R. 262A Abs. 2 VerfO im Hinblick auf die Begründung des Geheimnisschutzantrages auf Art. 58 EPGÜ. Danach kann das Gericht auch Anordnungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eines Dritten treffen.
    1. Die notwendige Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Klägerin aus.
    1. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Beschränkung des Kreises der Zugangsberechtigten begehrt. Ihr geht es vielmehr allein darum, sicherzustellen, dass die seitens der Klägerin als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen weder durch die Beklagten selbst noch durch die auf ihrer Seite am Verfahren beteiligten Verfahrensbevollmächtigten sowie deren Hilfspersonen (einschließlich Experten sowie ihrer Teammitglieder) an Dritte weitergegeben werden. Durch eine entsprechende Geheimnisschutzanordnung werden daher weder das Interesse der Beklagten auf rechtliches Gehör noch auf ein faires Verfahren tangiert. Die Vorlage der klägerseitig als geheimhaltungsbedürftig angesehenen Informationen erfolgte ausschließlich, um dem Gericht sowie den Beklagten einschließlich ihrer Verfahrensbevollmächtigten eine Prüfung der durch die Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten sowie der zugrundeliegenden Tätigkeiten zu ermöglichen.
    1. Ein Interesse der Beklagten an einer Weitergabe dieser Informationen an Dritte ist demgegenüber weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb das Geheimnisschutzinteresse der Klägerin sowie ihrer Verfahrensbevollmächtigten vorliegend überwiegt.

ANORDNUNG:

  • I. In den am 14. Februar 2025 durch die Klägerin eingereichten Kostenfestsetzungsanträgen werden die folgenden Informationen als vertraulich eingestuft:

Informationen über die abgerechneten Arbeiten (Rechnungsnummer, Stundensätze, Stundenzahl etc.) gegenüber der Klägerin, nämlich

  • -die grau hinterlegten Ausführungen sowie

  • -die als 'streng vertraulich gekennzeichneten 'Anlagen KAP KFA'.

  • II. Die unter Ziffer I. genannten Informationen sind von den Beklagten, ihren Vertretern und deren Teams vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nicht außerhalb dieser Verfahren verwendet oder offengelegt werden, es sei denn, sie sind der empfangenden Partei außerhalb dieses Verfahrens zur Kenntnis gelangt. Diese Ausnahme greift allerdings nur dann, wenn diese Informationen von der empfangenden Partei auf nicht vertraulicher Basis aus anderer Quelle als von der Klägerin oder den mit ihr verbundenen Unternehmen erlangt wurden, vorausgesetzt, dass diese Quelle nicht durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit der Klägerin oder den mit ihr verbundenen Unternehmen oder durch eine sonstige Geheimhaltungspflicht gegenüber diesen gebunden ist.

  • III. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessendes Zwangsgeld verhängen.

DETAILS DER ANORDNUNG:

App_7730/2025 und App_7739/2025 zu ACT_7605/2025 und ACT_7736/2025 zu den Hauptaktenzeichen ACT_2379/2024 und CC_17292/2024

UPC-Nummer: UPC_CFI_16/2024, UPC_CFI_121/2025 und UPC_CFI_124/2025

Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage

Erlassen in Düsseldorf am 22. April 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas

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