
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_519/2024 UPC_CFI_47/2025 UPC_CFI_52/2025
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer Düsseldorf erlassen am 23. April 2025
Klägerin:
CUP&CINO Kaffeesystem-Vertrieb GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch ihre Komplementärin, Paderborner Straße 33, 33161 Hövelhof, Deutschland vertreten durch:
Rechtsanwalt Thomas Adocker, Taylor Wessing e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien,
Tarik Kapic, European Patent Attorney, BOVARD Patentanwälte, Optingenstrasse 16, CH-3013 Bern, t.adocker@taylorwessing.com
elektronische Zustelladresse:
Beklagte:
ALPINA Coffee Systems GmbH , Tiroler Straße 32, A-6322 Kirchbichl, Österrreich vertreten durch:
Patentanwalt und European Patent Litigator Markus Gangl, Wilhelm-Greil-Straße 16, 6020 Innsbruck, Österreich
elektronische Zustelladresse:
gangl@th-patent.at
STREITPATENT:
Europäisches Patente Nrn. EP 3 398 487, EP 3 281 569 und EP 3 610 762
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas in Vertretung der Berichterstatterin Dr. Thom erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: Regel 262A VerfO
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Der auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen gerichtete Antrag ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
I.
Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken.
Nach Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. a) der Richtlinie (EU) 2016/943 ist vorgesehen, dass in einem gerichtlichen Verfahren auf Antrag der Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teilweise auf eine begrenzte Anzahl von Personen beschränkt werden kann. Der Schutz vertraulicher Informationen ist im EPGÜ in Artikel 58 vorgesehen und in der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts in Regel 262A implementiert (vgl. UPC_CFI_54/2023 (LK Hamburg), Anordnung v. 03.11.2023 - Avago Technologies International v. Tesla Germany; UPC_CFI_463/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 11.03.2024 - 10x Genomics v. Curio Bioscience; UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 22.04.2024 - Ortovox v. Mammut).
Die durch R. 262A Abs. 2 und 3 VerfO normierten formellen Anforderungen sind gewahrt. Auch wurden die Vertreter der Klägerin, wie von R. 262A Abs. 4 VerfO gefordert, vor dem Erlass der Schutzanordnung gehört. Sie haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.
II. Gegen die Einordnung der unter Ziff. I. des Tenors genannten Informationen als geheimhaltungsbedürftig hat die Klägerin zu Recht keine Einwände erhoben, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Der Kreis der Zugangsberechtigten entspricht dem übereinstimmend erklärten Willen der Parteien.
ANORDNUNG:
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I. Die in der ungeschwärzten Fassung der durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 10./11. April 2025 (App_17665/2025, App_17657/2025, App_17670/2025, App_17671/2025, App_17905/2025 und App_17906/2025) eingereichten Anlage 'Bestätigung' enthaltenen Informationen zu Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme werden als geheimhaltungsbedürftig im Sinne von Art. 58 EPGÜ, R. 262.2 VerfO eingestuft.
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II. Der Zugang zu den unter Ziffer I. genannten Informationen wird auf Seiten der Klägerin beschränkt auf:
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- Rechtsanwalt Thomas Adocker;
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- […], Chief Financial Officer der Klägerin.
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III. Die in Ziffer I. als vertraulich eingestuften Informationen sind von den unter Ziffer II. genannten Personen bis auf weiteres als solche zu behandeln und dürfen außerhalb dieses Gerichtsverfahrens nicht verwendet oder offengelegt werden, es sei denn, sie sind der empfangenden Partei außerhalb dieses Verfahrens zur Kenntnis gelangt, sofern die empfangende Partei sie auf nicht vertraulicher Grundlage aus einer anderen Quelle als von der Beklagten oder den mit ihr verbundenen Unternehmen erhalten hat und diese Quelle nicht durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit der Beklagten oder den mit ihr verbundenen Unternehmen oder durch eine andere Geheimhaltungspflicht gebunden ist.
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IV. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessendes Zwangsgeld verhängen.
DETAILS DER ANORDNUNG:
App_17665/2025, App_17671/2025 und App_17906/2025 zu den Hauptaktenzeichen ACT_51076/2024, ACT_3712/2025 und ACT_3519/2025 sowie
UPC-Nummern:
UPC_CFI_519/2024, UPC_CFI_47/2025 und UPC_CFI_52/2025
Verfahrensart:
Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage
Erlassen in Düsseldorf am 23. April 2025
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richterin Thomas