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23 April, 2025
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ORD_598604/2023 Mannheim (DE) Lokalk… EP2479680
R. 370.6, R. 104 (i) VerfO
...

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ORD_598604/2023
23 April, 2025
Order

Summary
(AI generated)

Parties

DISH Technologies L.L.C.,
Sling TV L.L.C.
v. BROCKWELL GROUP LLC,
AYLO PREMIUM LTD,
AYLO FREESITES LTD,
BRIDGEMAZE GROUP LLC,
AYLO Billing Limited,
AYLO BILLING US CORP.

Registry Information
Registry Number:

ACT_594191/2023

Court Division:

Mannheim (DE) Lokalkammer

Type of Action:

Infringement Action

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2479680

Sections

Headnotes (DE)

Vorbereitung mündliche Verhandlung

Keywords (DE)

mündliche Verhandlung
Cited Legal Standards
R. 370.6, R. 104 (i) VerfO
R. 9 VerfO
Regel 104 (k) VerfO
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ORD_598604/2023

Lokalkammer Mannheim UPC_CFI_471/2023

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts,

Anordnung erlassen am: 23/04/2025

betreffend EP 2 479 680 (Vorbereitung der mündlichen Verhandlung)

KLÄGERINNEN

1)

DISH Technologies L.L.C.

  • 9601 South Meridian Boulevard - 80112

  • Englewood - US

vertreten durch Denise Benz

2)

Sling TV L.L.C.

  • 9601 South Meridian Boulevard - 80112

  • Englewood - US

vertreten durch Denise Benz

BEKLAGTE

AYLO PREMIUM LTD

  • 195-197 Old Nicosia-Limassol Road, Block 1 Dali Industrial Zo-ne - 2540 - Nikosia - CY

vertreten durch Tilman Müller-Stoy

2) AYLO Billing Limited

  • The Black Church, St Mary's Place, Dublin 7 - D07 P4AX - Dublin - IE

vertreten durch Tilman Müller-Stoy

3) AYLO FREESITES LTD

  • 195-197 Old Nicosia-Limassol Road, Block 1 Dali Industrial Zo-ne - 2540 - Nikosia - CY

vertreten durch Conor McLaughlin/ Tilman Müller-Stoy

4) AYLO BILLING US CORP.

  • 610 Brazos Street, Suite 500, Austin, TX 78701, USA,

vertreten durch Tilman Müller-Stoy

5) BROCKWELL GROUP LLC

  • 19046 Bruce B. Downs Blvd #1134 - 33647 - Tampa - US

vertreten durch Tilman Müller-Stoy

6) BRIDGEMAZE GROUP LLC

  • 12378 SW 82 AVENUE - 33156 - Miami - US

vertreten durch Tilman Müller-Stoy

STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT:

Europäisches Patent Nr. EP 2 479 680

SPRUCHKÖRPER:

Lokalkammer Mannheim

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde erlassen durch den rechtlich qualifizierten Richter Böttcher als Berichterstatter.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND: Verletzungsklage - Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

ANORDNUNG:

Die folgende Anordnung dient dazu, die anstehende mündliche Verhandlung vorzubereiten und zu strukturieren. Hierzu sollen im Folgenden einige wesentliche Gesichtspunkte und Fragen hervorgehoben werden, die nach vorläufiger Auffassung des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung von Bedeutung sein dürften. Die folgenden vorläufigen Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sollen die Parteien nicht daran hindern, andere Gesichtspunkte und Fragen, die sie für bedeutsam erachten, in der mündlichen Verhandlung zu erörtern. Vielmehr sind die folgenden Gesichtspunkte und Fragen von Natur aus vorläufig und offen für weitere Erörterungen in der mündlichen Verhandlung.

I. Bestätigung des Termins zur mündlichen Verhandlung:

Zunächst wird der bereits mit den Parteien abgestimmte Termin nochmals bestätigt:

Mittwoch, 7. Mai 2025, 9:30 Uhr, Saal II (EG), Lokalkammer Mannheim, Schubertstraße

11, 68165 Mannheim

Donnerstag, 8. Mai 2025, 9:30 Uhr, Saal II (EG), Lokalkammer Mannheim,

Schubertstraße 11, 68165 Mannheim (Reservetag)

Eine Verdolmetschung durch das Gericht ist derzeit nicht geplant. Soweit die Parteien selbst für eine Simultanverdolmetschung Sorge tragen möchten, werden sie gebeten, etwaige technische Details bis zum 30. April 2025 mit der Registratur der Lokalkammer Mannheim (contact_mannheim.loc@unifiedpatentcourt.org) abzustimmen, soweit erforderlich.

II. Antragsfassung

Die Klägerinnen haben die angegriffenen Ausführungsformen in ihren Klageanträgen nicht namentlich bezeichnet, sondern abstrakt durch die Wiedergabe des Patentanspruchs umschrieben, was nach der Praxis der Lokalkammer Mannheim zulässig ist, wenn sich die angegriffene Ausführungsform zweifelsfrei aus der Klagebegründung ergibt. Soweit die Klägerinnen den Beklagten mehrere Streamingdienste zuordnen, stellt sich die Frage, ob sie damit dem Gericht aufgeben, eine Verletzung hinsichtlich sämtlicher Streamingdienste kumulativ zu prüfen oder ob für die Begründetheit bereits die Verletzung durch einen Streamingdienst ausreichen soll, wobei dann wohl eine Reihenfolge festzulegen wäre. Aus dem Zusammenhang dürfte sich ergeben, dass eine kumulative Prüfung gewollt ist, wobei nicht hinreichend klar ist, ob mit dem Behaupten eines gemeinsamen Tatplans zum Ausdruck gebracht werden soll, dass den Beklagten zu 1, 3, 5 und 6 Verletzungshandlungen auch durch Streamingdienste vorgeworfen werden sollen, die vordergründig allein von einer anderen Beklagten betrieben werden. Die Klägerinnen mögen dies schriftsätzlich klarstellen.

Der Begriff 'Videodateien' in Antrag 1 könnte zu unbestimmt oder zu weit sein. Versteht man Videodatei als selbständig abspielbare Datei, die einen Abschnitt eines Videos kodiert, dürfte der Antrag zu weit sein, weil jede Datei für sich genommen geeignet i.S.d. Antrags sein dürfte. Versteht man Videodateien als Videos in Form eines Satzes von Dateien, dürfte dies im Antragswortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck kommen.

Die begehrte Androhung eines Zwangsgelds könnte zumindest die Angabe einer Größenordnung erfordern.

Da das Klagepatent im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen sein wird, wird in der mündlichen Verhandlung zu erörtern sein, ob insoweit nach Patentablauf eine prozessuale Erklärung erforderlich bzw. zweckmäßig ist oder ob die Klageanträge als von Anfang an nur auf die Schutzdauer des Klagepatents gerichtet zu verstehen sind.

Soweit die Beklagten in ihrer Replik im Rahmen der Nichtigkeitswiderklage ihren Antrag hinsichtlich der erteilten Fassung des Klagepatents anders formuliert haben, dürfte davon auszugehen sein, dass damit keine inhaltliche Änderung gegenüber dem Antrag in der Klageschrift zur Nichtigkeitswiderklage verbunden ist. Andernfalls mögen die Beklagten dies klarstellen.

III. Auslegung des Klagepatents

  • Erläuterungsbedürftig ist, weshalb der Anspruch eine bestimmte Reihenfolge zwischen der Aufteilung einer Kopie auf Dateien und der (abschließenden) Kodierung erfordern soll (Merkmal 1.2), solange - wie auch immer - sichergestellt ist, dass jede Datei, die einen

Abschnitt des Videos kodiert, unabhängig von anderen Dateien abspielbar ist und bei der Wiedergabe den nämlichen Abschnitt des Videos (und nicht lediglich ein Artefakt) ergibt (Merkmal 1.2.1).

  • Soweit die Abschnitte einer Kopie des Videos nach den Ausführungsbeispielen dieselbe Wiedergabelänge haben (vgl. etwa Abs. [0024], Fig. 2c), wird zu erörtern sein, inwieweit es funktional auf ein solches Erfordernis ankommt und inwieweit es sich im Patentanspruch niedergeschlagen hat. Jedenfalls vordergründig könnte der Anspruch lediglich dieselbe Wiedergabelänge von Dateien, die denselben Abschnitt des Videos wiedergeben, voraussetzen.

  • Mit Blick auf die Streitfrage 'Bitrate' (Merkmal 1.2) dürfte das Verhältnis zwischen Qualität und Bitrate nach dem Klagepatent (vgl. etwa Abs. [0014] zu Fig. 2c, [0023], ferner Abs. [0026], [0043] aE) sowie die Funktion der Bitrate im Gesamtzusammenhang des Anspruchs zu erörtern sein (insbesondere Merkmale 1, 1.4, 1.4.1, 1.4.2). Muss die Bitrate repräsentativ für die Kopie und die sie ausmachenden Dateien sein, um eine Steuerung nach Merkmal 1.4.2 zu ermöglichen, und wie ist ggf. eine solche Steuerung bei einer drastisch unterschiedlichen Bitrate unter den Dateien einer Kopie möglich? In technischer Hinsicht, insbesondere für das Verständnis der schriftsätzlich erörterten, in der Klagepatentschrift genannten Mediaplayer DivX® und Windows Media Video 9®, könnte sich die Frage stellen, ob zwischen geringfügigen Schwankungen der Bitrate und einer variablen Bitrate, wie sie diese Mediaplayer ebenfalls beherrschen könnten, zu unterscheiden ist.

  • Bei der Streitfrage des anspruchsgemäßen Server-Begriffs (Merkmal 1.2) wird in den Blick zu nehmen sein, dass die Klagepatentschrift web server (vgl. etwa [0028]), content server (die einen web server umfassen dürften, vgl. Abs. [0020] i.V.m. Fig. 1), media server (vgl. Abs. [0028]) und cache server (vgl. Abs. [0028]) kennt, die unterschiedliche Funktionen haben. Synonym für einen cache server könnte ein web cache sein (Abs. [0036]). Mit Blick auf die Frage, ob der Patentanspruch mit 'server' alle genannten Server-Arten anspricht und wie der Abruf von dort zu erfolgen hat, könnte insbesondere die Funktion des Servers im Zusammenhang des Patentanspruchs von ausschlaggebender Bedeutung sein. Insoweit könnte es auf die Art der kritisierten Latenzen (Abs. [0009], [0010]) und die Ausführungen in Abs. [0028] ankommen. Weiter könnte von Bedeutung sein, ob sich ein web server und ein cache server dadurch unterscheiden, dass ersterer Dateien grundsätzlich zum jederzeitigen Abruf bereithält und letzter grundsätzlich nur temporär.

  • Für die Bestimmung eines anspruchsgemäßen Zeitindex (Merkmal 1.2.3) stellt sich die Frage, ob zwischen dem Indexierungsmittel und der Größe, auf die sich die Referenz bezieht, zu unterscheiden ist. Insbesondere könnte zu erörtern sein, ob es einen Unterschied macht, dass Abs. [0024] von einem 'time index of 00:00 [bzw. 00:02 und so weiter]' und nicht schlicht von 'time index 00:00 [bzw. 00:02 und so weiter]' spricht. Weshalb kommt es funktional nach dem Klagepatent darauf an, dass eine Zeitposition durch eine unmittelbare Zeitangabe referenziert wird? Wäre das merkmalsgemäße Erfordernis, dass die Dateien, die beim Abspielen denselben Abschnitt des Videos ergeben, denselben Zeitindex im Verhältnis zum Beginn des Videos haben, nicht überflüssig, wenn das Indexierungsmittel ohnehin zwingend die unmittelbare Angabe der Zeitposition im Video bezogen auf dessen Anfang, z.B. 00:00, 00:02, 00:04 usw., sein müsste? Genügt es für einen Zeitindex in der weiten Auslegung, wenn aus ihm eine Zeitposition gemessen vom Anfang des Videos abgeleitet werden kann oder muss das anspruchsgemäße Verfahren eine Zeitposition als solche ansprechen?

  • Merkmale 1.3 und 1.4 könnten unterschiedliche Arten von Anforderungen zum Gegenstand haben. Merkmal 1.3 könnte dabei funktional im Zusammenhang mit der vorausschauenden Anforderungen von aufeinanderfolgenden Dateien derselben Kopie ('a plurality of sequential ones of the files of one of the copies') stehen, um etwa einen schnellen Vorlauf oder ein Vorwärtsspringen zu ermöglichen (vgl. etwa Abs. [0032]), während Merkmalsgruppe 1.4 das adaptive Anfordern von sich aneinander anschließenden Abschnitten des Videos zum Gegenstand haben könnte, bei dem durchgängig beim Anfordern des zur Wiedergabe jeweils anstehenden Abschnitts das Bestimmungsverfahren nach Merkmalsgruppe 1.4 zur Prüfung eines Umschaltens durchgeführt und ggf. zwischen den Kopien ('one of the files from one of the copies') gewechselt wird. Es könnte zu erörtern sein, ob hieraus nicht zumindest folgen könnte, dass innerhalb des Anforderns nach Merkmal 1.3 kein Wechsel zwischen den Kopien erfolgen darf. Ob eine Anforderung nach Merkmalsgruppe 1.4 erst nach der Anforderung mehrere Dateien nach Merkmalsgruppe 1.3 einsetzen darf, erscheint diskussionsbedürftig, jedenfalls dann, wenn trotz der Anforderung nach Merkmalsgruppe 1.4 parallel mindestens 2 Dateien nach Merkmalsgruppe 1.3 angefordert werden können. Könnte Merkmal 1.4, das ohne bestimmten Artikel lediglich auf 'subsequent portions of the video' als Gegenstand der Anforderung nach Merkmalsgruppe 1.4 abstellt, offenlassen, wann die Verfahrensweise nach Merkmalsgruppe 1.4 einsetzt, solange auch eine Verfahrensweise nach Merkmal 1.3 vorgesehen ist? Lässt 'sequential ones of the files' in Merkmal 1.3 im Lichte von Abs. [0032] zu, dass zwischen den nach Merkmal 1.3 angeforderten Kopien Wiedergabelücken sind, etwa um einen schnellen Vorlauf oder 'specified index points' in Antizipation einer Nutzerwahl (Abs. [0032]) zu erreichen? Lässt Merkmal 1.3 zu, dass die dortige Anforderung nicht bereits den Anfang des Videos betrifft? Ergeben sich hieraus Rückschlüsse für die Reihenfolge der Anforderungen nach Merkmalen 1.3 und 1.4?

  • Mit Blick auf Merkmal 1.4.2 erscheint erörterungsbedürftig, ob der Anspruch ausschließt, dass bei der Implementierung des Verfahrens nur die nächstniedrigere unterhalb der höchsten denkbaren Qualität als aufrechterhaltbar - etwa im Sinne einer Sicherheitsmarge - bestimmt wird und ggf. weitere Filterungsschritte zur Anwendung kommen, die zusätzlich andere Umstände als die Leistungsfähigkeit des Netzwerks berücksichtigen.

  • Weitere Auslegungsfragen werden beim Rechtsbestand angesprochen.

IV. Rechtsbestand

Unzulässige Erweiterung gegenüber der Stammanmeldung

  • Einwand 1 - Entscheidung zum Hoch- und Herunterschalten
  • Nur ein 'performance factor' in Stammanmeldung
  • o Ungeachtet dessen, ob φcurrent und φhigher verschiedene performance factors sind, könnte zu erörtern sein, ob das Klagepatent unter factors insbesondere auch die current read ahead margin verstehen könnte (vgl. Anspruch 15, Abs. [0050]), die möglicherweise auch ein Symptom für die Leistungsfähigkeit des Netzwerks ist. Dann wäre ggf. zu erörtern, ob die Verwendung einer read ahead margin in der Stammanmeldung als ein Beispiel für einen Faktor aus einer

Kombination von Faktoren offenbart sein könnte (vgl. etwa Ansprüche 6, 7, 14, 15, S. 3 Z. 23 bis Z. 26, S. 15 Z. 24 bis S. 16 Z. 18).

  • Keine 'trigger threshold' in Anspruch 1 des Klagepatents:
  • o Insoweit könnte die Bedeutung der Passage S. 16 Z. 16 bis Z. 18 und der Ansprüche 20, 22 im Fokus stehen, ob auch eine Lösung ohne Verwendung einer trigger threshold als allgemeine Form der Lehre unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart ist.
  • Faktor im Klagepatent nicht darauf beschränkt, dass in ihn Empfangs-Events (repsonses to streamlet requests) einfließen müssen
  • o Es könnte zu erörtern sein, ob das Klagepatent die Leistung des Netzwerks i.S.v. Merkmal 1.4.1.1 als die Erledigung der einzelnen Anforderungen durch Übertragung der einzelnen Dateien an den Mediaplayer versteht.
  • Einwand 3 - Funktionalität des Media Players
  • Erörterungsbedürftig könnte sein, weshalb ein patentgemäßer Mediaplayer nicht mit dem client module 114 unmittelbar und eindeutig offenbart ist.
  • Einwand 4 - staging
  • Es könnte zu diskutieren sein, ob bei verständiger Auslegung auch die Stammanmeldung eine Anordnung der streamlets in der zutreffenden Reihenfolge erfordert.
  • Weiter könnte zu erörtern sein, ob und inwieweit die Stammanmeldung mit dem staging module mehr als eine bloße Funktionalität anspricht, die über Merkmal 1.5 des Klagepatents hinausgeht.
  • Einwand 6 a) und d) - Anfordern einer Datei von mehreren Servern über eine einzige TCPVerbindung und durch eine http-Anforderung über mehrere TCP-Verbindungen
  • Hier dürfte es auf das technisch sinnvolle Verständnis des Anspruchs 1 durch den Fachmann ankommen. Entsprechendes gilt für die parallelen Einwände der unzureichenden Offenbarung
  • Die übrigen Einwände gegen die erteilte Fassung könnten weiter ab liegen.

Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegenüber WO 02/49343 (WO'343)

  • Generell erörterungsbedürftig erscheint zunächst, ob und inwieweit die gesonderten Ausführungen ab S. 16 Z. 24 der WO'343 zu Videos für den Fall, dass ein bestimmtes interframe-Kodierungsverfahren zur Anwendung kommt, den Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung für Videos an anderen Stellen relativieren. Soweit ersichtlich, befasst sich das Klagepatent nicht mit Problemen, die auftauchen mögen, wenn das Kodierungsverfahren eine ganze Zahl für die in einer Datei enthaltenen Rahmen oder eine inter-frame-Kodierung zur Datenkompression mit unregelmäßigen, nicht gezielt festlegbaren Positionen der un-

abhängigen Rahmen vorsieht, sondern geht davon aus, dass alle Dateien unabhängig voneinander als solche abgespielt werden können (Merkmal 1.2.1) und beim Abspielen in der richtigen Reihenfolge - trotz einer ggf. unterschiedlichen Bitrate - das Video ergeben. Solche Dateien könnten aber vorliegen, wenn im Sinne von S. 16 Z. 18 bis Z. 20 der Entgegenhaltung jeder Rahmen eigenständig (independently) kodiert wird und jeder sub-file eine ganze Zahl an Rahmen enthält oder wenn jeder sub-file gesondert (seperately), als wäre er eine einzige Aufnahme, kodiert wird (vgl. S. 14 Z. 22 bis Z. 24 (zu Audio)). Ob dem Fachmann die Ausführungen auf S. 16 Z. 17 bis Z. 23 für eine Umsetzung ausreichen, wird zu diskutieren sein.

  • Soweit die Klägerinnen die Offenbarung von Merkmal 1.2 in Abrede stellen, weil die Kopien mit den bridging sub-files in der Entgegenhaltung die gleiche Bitrate wie eine andere Kopie aufweisen, dürfte dies allein die besagte besondere Ausführungsform zur Inter-frame-Kodierung mit unregelmäßigen Positionen der unabhängigen Rahmen betreffen.
  • Auch das Bestreiten der Offenbarung von Merkmalen 1.2.2, 1.2.3 dürfte sich allein auf die besondere Ausgestaltung mit den bridging sub-files in der Entgegenhaltung beziehen.
  • Soweit die Klägerinnen die Offenbarung von Merkmal 1.2.1 verneinen, könnte dies lediglich den Fall eines Kodierungsverfahrens berühren, das eine ganze Zahl von Rahmen erfordert und bei dem die unterschiedlichen Bitraten so gewählt sind, dass nicht für jede Kopie eine ganze Zahl realisiert werden kann, oder bei dem für unterschiedliche Bitraten unterschiedliche Rahmengrößen verwendet werden (S. 12 Z. 14 bis Z. 26). Es dürfte zu erörtern sein, ob nicht auch eine Ausgestaltung ohne diese Besonderheiten unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Insbesondere dürfte zu erörtern sein, weshalb die bevorzugte Ausführungsform, wonach die Dateigrenzen und die Rahmengröße für jede Rate dieselbe sind, so dass die Wiedergabe einer Datei an derselben Stelle beginnt, an der die Wiedergabe der vorangegangenen Datei endete (S. 12 Z. 14 bis Z. 18, Z. 25), nicht oder doch auf Videos übertragen werden kann. Das gleiche gilt für die Lösung im Fall von unterschiedlichen Rahmengrößen je nach Bitrate (S. 14 Z. 3 bis Z. 19, Fig. 4). Abgesehen davon wäre zu erörtern, ob und ggf. weshalb 'different portion' i.S.d. Merkmals 1.2.1 mit 'disjoint' (überlappungsfrei) o.ä. gleichzusetzen ist und ein Bearbeitungsschritt auf Empfangsseite, der den Überlappungsbereich in einer der betroffenen Dateien vor der Wiedergabe entfernt, anspruchsgemäß ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang könnte auch von Bedeutung sein, worauf sich die Latenz bezieht, die das Klagepatent verringern möchte.
  • Mit Blick auf Merkmalsgruppe 1.4 und ihr Verhältnis zur Merkmal 1.3 dürften zunächst mehrere Auslegungsfragen im Mittelpunkt stehen.
  • o Merkmal 1.3 und Merkmalsgruppe 1.4 könnten unterschiedliche Verfahrensweisen zur Anforderung von Dateien zum Gegenstand haben (s.o. unter III.), wobei ein anspruchsgemäßes Verfahren beide aufweisen müssen dürfte.
  • o Zwar könnte bereits aus dem Anspruchswortlaut (Merkmal 1.4 ' requesting … subsequent portions of the video by requesting for each such portion one of the files from one of the copies dependent upon successive determinations …, wherein each file is individually requested ') folgen, dass der Bestimmungsschritt für jeden der aufeinanderfolgenden Abschnitte durchgeführt wird. Da der Anspruch jedoch auf

'subsequent portions of the video' und nicht alle Abschnitte abstellt, könnte er offenlassen, auf welche zusammenhängende Teilmenge aus allen Abschnitten die Verfahrensweise nach Merkmalsgruppe 1.4 angewendet wird, insbesondere ob sie von Anfang an oder erst später einsetzt. Auf die vorstehenden Ausführungen unter III. zum Verhältnis der Merkmale 1.3 und 1.4 wird verwiesen.

  • o Aus Merkmal 1.4, 1.4.2 könnte folgen, dass es ausgeschlossen ist, bei einem Abschnitt statt einer Datei aus dem anspruchsgemäßen Satz von Kopien des Videos eine Überbrückungsdatei zu verwenden, die nicht aus einem anspruchsgemäßen Satz von Kopien stammt.
  • o Zwar könnte ein anspruchsgemäßes Verfahren ein anspruchsgemäßes Hoch- und Herunterschalten nach Merkmalsgruppe 1.4 aufzuweisen haben, so dass ein Herunterschalten allein nicht ausreichen würde. Es schließt sich jedoch die Frage an, ob ein anspruchsgemäßer Bestimmungsschritt, ob hochgeschaltet wird, nicht auch eine Konstellation abdecken könnte, in der eine von Null verschiedene Wartezeit vor dem Hochschalten abgewartet wird, etwa weil der Anspruch es zulassen könnte, dass eine Aufrechterhaltbarkeit i.S.d. Merkmals 1.4.2 nach der konkreten Verfahrensgestaltung erst dann angenommen wird, wenn das gemessene Leistungslevel über eine solche Wartezeit hinweg stabil ist.
  • o Bisher noch nicht hinreichend in den Blick genommen zu sein scheint, ob Merkmal 1.4.2 (' using the files of the highest quality one of the copies determined sustainable at that time ') eine Verfahrensweise ausschließt, bei der ein Hochschalten stets nur auf eine Kopie der nächsthöheren Qualitätsstufe erfolgt.
  • o Die Zweckangabe in Merkmal 1.4.2 ('to achieve continuous playback') könnte sich auf 'subsequent portions of the video' i.S.d. Merkmals 1.4 beziehen, für die das Bestimmungsverfahren nach Merkmalsgruppe 1.4 durchgeführt wird, nicht auf die Dateien/Abschnitte nach einem Umschalten bis zum nächsten Umschalten. Die Zweckangabe könnte dabei ein Verfahren ausschließen, das beim Umschalten innerhalb der Gruppe der besagten 'subsequent portions of the video' verfahrensbedingt zu einer Unterbrechung der Wiedergabe führt.
  • Je nach Auslegungsergebnis dürfte es auf die folgenden Gesichtspunkte für den Offenbarungsgehalt der WO'343 mit Blick auf Merkmalsgruppe 1.4 ankommen:
  • o Zunächst könnte es nicht ohne weiteres ausreichen, dass das offenbarte Verfahren bei der Wahl von bestimmten Einstellungen zur Verwirklichung des patentgemäßen Verfahrens führt. Vielmehr könnte zu fordern sein, dass die Wahl entsprechender Einstellungen in der WO'343 als Teil einer Lehre selbst unmittelbar und eindeutig offenbart sein muss, was allerdings auch dann vorliegen mag, wenn der Fachmann bei Umsetzung des Verfahrens der WO'343 solche Einstellungen ohne weiteres wählt.
  • o Soweit sich die Beklagten auf ein Beispiel mit einer subfile-Größe von 130 % der Playout Time TP berufen, könnte zudem weiter zu erörtern sein, ob das Verfahren nach dem Start des Abspielens bei Schritt J3 im Flowchart auf S. 9 ff. der Entgegenhaltung tatsächlich zu den Prüfungsschritten des Hoch- und Herunterschaltens im

Anschluss an Schritt J4 gelangt und nicht bei J4 unmittelbar wegen Unterschreitens des Mindestfüllstands des Puffers zu Schritt J2 zurückkehrt.

  • o Sollte es auf die Wartezeit vor dem Hochschalten ankommen, könnte zu erörtern sein, ob das Flowchart trotz der Bemerkung in S. 9 Z. 7 bis Z. 8 zu seiner Einführung oder andere Stellen in der Entgegenhaltung ein Ausführungsbeispiel ohne Wartezeit oder mit einer Wartezeit von Null unmittelbar und eindeutig offenbaren. Gleichermaßen könnte zu erörtern sein, ob die gemessene Rate MRate im Flowchart oder an anderer Stelle auch ohne Durchschnittsbildung offenbart ist und ob eine ggf. vorgesehene Durchschnittsbildung bedeuten würde, dass vor jeder oder jedenfalls der erstmaligen Berechnung von MRate die Zeitspanne, über die der Durchschnitt gebildet wird, abgewartet wird.
  • o Sollte es hierauf ankommen, könnte zu diskutieren sein, auf welche Bitrate in der Entgegenhaltung beim Hochschalten hochgeschaltet wird.
  • o Sollte es darauf ankommen, könnte zu erörtern sein, ob das von den Beklagten herangezogene Beispiel mit der Soundkarte auf Videos übertragbar ist und unmittelbar und eindeutig folgt oder nahegelegt ist, dass auf ein Leeren des Puffers beim Wechsel der Bitrate verzichtet wird.
  • o Sollte es auf die Ausgestaltung mit den bridging sub-files in WO'343 ankommen, könnte zu erörtern sein, ob ein bridging sub-file zu den anspruchsgemäßen Kopien des Videos gehört. Soweit ersichtlich, dürfte ein bridging sub-file nicht etwa auf der Ebene des Decoders aus empfangenen Dateien der früheren und der neuen Bitrate generiert werden, sondern vom Server angefordert werden (vgl. S. 18 Z. 24 bis Z. 27).

Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegenüber US 6,161,137 (US'137)

  • Die Entgegenhaltung US'137 könnte weiter ab liegen als WO'343.
  • Zunächst stellt sich die Frage, ob und inwieweit sich die Entgegenhaltung überhaupt mit dem Prozess des Streamens als solchem befasst.
  • Zu erörtern könnte sein, ob die Begriffe 'video portion' und 'video segment' an den relevanten Stellen den Abschnitt eines Videos oder einen Abschnitt der Präsentation ansprechen, der ein Video enthält. Unabhängig davon erscheint erörterungsbedürftig, ob ein klagepatentgemäßes Umschalten einer Bitrate innerhalb eines Videos für denselben Nutzer unmittelbar und eindeutig offenbart ist.

V. Wortsinngemäße Verwirklichung durch die angegriffenen Ausführungsformen

Im Tatsächlichen dürfte die Ausgestaltung der Streamingdienste vom Typ Brazzers mit Blick auf Merkmalgruppe 1.4 im Fokus stehen.

Je nach Auslegungsergebnis dürfte auch die Art und Weise der Abspeicherung der Videos auf den Ursprungsservern und die Ausgestaltung des Abrufs von dort besondere Bedeutung erlangen.

VI. Äquivalente Verwirklichung

Die Lokalkammer Mannheim hat bereits entschieden, auf welche Verletzungshandlungen nationales materielles Recht bzw. materielles Recht des EPGÜ anwendbar ist (vgl. Entscheidungen vom 11. März 2025, UPC_CFI_159/2024, UPC_CFI_162/2024 und vom 2. April 2025, UPC_CFI_365/2025). Soweit demnach auf vorliegend in Rede stehende Handlungen materielles Recht des EPGÜ Anwendung findet, stellt sich ggf. bei der Beurteilung einer äquivalenten Verwirklichung zunächst die Frage, ob eine Konstellation vorliegt, in der wegen einer Lücke im EPGÜ die Äquivalenzlehre des betroffenen Mitgliedstaats anzuwenden ist, oder ob nicht vielmehr das EPG eine eigene einheitliche Äquivalenzlehre, ggf. unter Berücksichtigung der Traditionen der Mitgliedstaaten, zu entwickeln hat, weil sich der Schutzbereich eines europäischen Bündelpatents allein aus dem Recht des EPÜ ergibt.

Sollte es demnach für die Beurteilung der Äquivalenz insbesondere maßgeblich sein, welche Wirkungen den ggf. nicht wortsinngemäß verwirklichten Merkmalen patentgemäß zukommen und ob diese Wirkungen durch die Austauschmittel noch hinreichend erreicht werden, dürfte wie schon bei der wortsinngemäßen Verletzung die Funktion eines anspruchsgemäßen Servers und einer anspruchsgemäßen Bitrate im Fokus der Diskussionen stehen.

VII. Verletzungshandlungen und Rechtsfolgen

Soweit die Klägerinnen ein Zur-Verfügung-Stellen der Streamingdienste zur bestimmungsgemäßen Nutzung in allen relevanten Mitgliedstaaten behaupten, wird u.U. zu erörtern sein, ob dies für die Streamingdienste ausreicht, für die Klägerinnen nicht weiteres konkret vorgetragen haben. Ggf. wird im Anschluss daran zu erörtern sein, ob die Beklagten die Behauptung erheblich in Abrede gestellt haben.

Soweit auf Handlungen nationales materielles Recht anzuwenden ist (vgl. oben VI.), stellt sich u.U. die Frage, ob das EPG einschlägiges Recht der Mitgliedstaaten kennen muss oder ob es der Partei, die sich hierauf beruft, obliegt, das nationale Recht darzulegen.

Soweit Handlungen betroffen sind, auf die grundsätzlich das materielle Recht des EPGÜ Anwendung findet (vgl. oben VI.), und die Beklagten, insbesondere die Beklagten zu 2 und 4, behauptete Verletzungshandlungen nicht eigenhändig vorgenommen haben, dürfte u.U. zu erörtern sein, nach welchen rechtlichen Maßstäben solche Handlungen zu beurteilen sind, falls sie oder die begehrte Rechtsfolge nicht unter Art. 67 Abs. 1 S. 2 EPGÜ fallen. Insbesondere könnte zu diskutieren sein, ob und inwieweit die Zurechnung von fremden Handlungen, sei es täterschaftlich, mittäterschaftlich oder wegen Teilnahme, durch das EPGÜ geregelt ist oder das Recht des betroffenen Mitgliedstaats aufgerufen ist (teilweise erörtert in Lokalkammer Mannheim, Entscheidung vom 11. März 2025, UPC_CFI_162/2024, Rn. 109).

Mit Blick auf Art. 63 Abs. 1 S. 2 EPGÜ könnte u.U. zu erörtern sein, ob ein Zahlungsdienstleister, der nicht die Patentverletzung als solche, sondern erst deren Monetarisierung ermöglicht, ohne weiteres eine Mittelsperson i.S.d. Vorschrift ist.

VIII. Streitwert

Die Klägerinnen haben den Streitwert der Verletzungsklage mit 10 Millionen Euro angegeben. In Ermangelung besserer Erkenntnisse setzt der Berichterstatter den Streitwert auf diesen Betrag fest (R. 370.6, R. 104 (i) VerfO).

IX. Schätzung der Kosten

Die Parteien werden nach Regel 104 (k) VerfO aufgefordert, eine vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits einzureichen, die die Parteien beabsichtigen, geltend zu machen.

X. Präsentationen in der mündlichen Verhandlung

Sollten die Parteivertreter beabsichtigen, im Rahmen ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung Schaubilder, Figuren, Übersichten oder sonstige graphische Mittel zu präsentieren, wird ihnen aufgegeben, diese im vorliegenden Workflow vorab hochzuladen. Der Inhalt solche Präsentation hat sich strikt auf den Inhalt der gewechselten zugelassenen Schriftsätze und Anlagen zu beschränken. Eine Zulassung von darüber hinaus gehendem Vortrag ist damit nicht verbunden.

XI. Fristen

Für die Erledigung der vorstehenden Ziffer IX. wird den Parteien eine Frist bis zum 30. April 2025 gesetzt. Sollten es die Klägerinnen mit Blick auf die Ausführungen unter vorstehender Ziffer II veranlasst sehen, Gesichtspunkte klarzustellen oder die Fassung ihrer Klageanträge zu ändern, erhalten sie hierzu innerhalb derselben Frist Gelegenheit. Gleiches gilt für die Beklagten, soweit sie mit Blick auf die unter Ziffer II angesprochene unterschiedliche Formulierung ihres gegen die erteilte Fassung des Klagepatents gerichteten Antrags der Nichtigkeitswiderklage Klarstellungsbedarf sehen sollten.

Für die Erledigung der vorstehenden Ziffer X. wird den Parteien eine Frist bis zum 2. Mai 2025 gesetzt.

Für das Hochladen entsprechender Eingaben sollen die Parteien die im vorliegenden Workflow zur Verfügung gestellten Möglichkeiten verwenden. Sollte es technische Probleme geben, wird den Parteien nachgelassen, für das Hochladen R. 9 VerfO-Anträge zum Hauptverfahren zu verwenden.

Für die vorgenannten Eingaben wurde auf Seiten der Klägerinnen nur die Klägerin zu 1 und auf Seiten der Beklagten nur die Beklagte zu 1 im CMS ausgewählt, um das mehrfache Hochladen einer ggf. einheitlichen Eingabe zu vermeiden. Sollten die Klägerin zu 1 bzw. die übrigen Beklagten eine separate abweichende Eingabe hochladen wollen, steht es ihnen frei, diese neben der Eingabe der Klägerin zu 1 bzw. der Beklagten zu 1 im vorliegenden Workflow hochzuladen. Soweit keine Präsentation für die mündliche Verhandlung geplant ist, wird gebeten, nach Ablauf der Frist vom 30. April 2025 die entsprechende Schaltfläche im CMS, dass kein Kommentar abgegeben wird, zu betätigen, weil andernfalls der Workflow nicht abgeschlossen werden kann. Soweit das CMS von allen Klägerinnen bzw. allen Beklagten eine Eingabe erwarten sollte, aber die jeweilige Seite nur eine einheitliche gemeinsame Eingabe einreichen möchte, werden sie gebeten, diese Eingabe technisch nur als Eingabe der Klägerin zu 1 bzw. der Beklagten zu 1 hochzuladen und für die übrigen Beteiligten ihrer Seite die entsprechende Schaltfläche im CMS, dass kein Kommentar abgegeben wird, zu betätigen, um ein mehrfaches Hochladen identischer Eingabe zu vermeiden.

ANGABEN ZUR ANORDNUNG

Anordnung Nr. ORD_598604/2023 im VERFAHREN NUMMER: ACT_594191/2023

UPC Nummer: UPC_CFI_471/2023

Art des Vorgangs:

Verletzungsklage

Erlassen in Mannheim am 23. April 2025

NAME UND UNTERSCHRIFT

Böttcher Berichterstatter

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