
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_738/2024 UPC_CFI_241/2025
Verfahrensa
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 24. April 2025 betreffend EP 3 770 330 B1
KLÄGERIN:
Rädlinger Maschinenbau GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Werner Rädlinger, Kammerdorfer Straße 16, 93413 Cham, Deutschland
vertreten durch:
Rechtsanwalt Jörg Schmidt, Rechtsanwalt Jan-Casper Maiers, Wildanger Graf von Schwerin und Partner mbB Rechtsanwälte, Couvenstraße 8, 40211 Düsseldorf, Deutschland
elektronische Zustelladresse:
raedlinger-henle-EP330@wildanger.eu
mitwirkend:
Patentanwalt Dipl.-Ing. Ludwig H. Munk, Prinzregentenstraße 3, 86150 Augsburg, Deutschland
BEKLAGTE:
Henle Baumaschinentechnik GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Gabriele Henle und Gerhard Henle, Ringstraße 9, 89192 Rammingen, Deutschland vertreten durch:
Patent- und Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Martin Misselhorn, Am Stein 10, 85049 Ingolstadt, Deutschland elektronische Zustelladresse:
misselhorn@mw-patent.de
STREITPATENT:
Europäisches Patent Nr. EP 3 770 330 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas in Vertretung der Berichterstatterin Dr. Thom erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 9 Abs. 3 VerfO - Fristverlängerungsantrag
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
R. 9 Abs. 3 lit. a) VerfO ermächtigt das Gericht, Fristen zu verlängern. Von dieser Möglichkeit sollte jedoch nur mit Bedacht und nur in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden (vgl. UPC_CFI_457/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung vom 27.06.2024 - Dolby vs. HP; Anordnung v. 04.07.2025 - Ona Patents v. Apple).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
Unstreitig wurde der Klägerin der die Anlagen MW 3 bis 5, MW 17 und MW 27 enthaltende USBStick erst am 15. April 2025 zugestellt. Auch wenn die in den auf diesem USB-Stick gespeicherten Anlagen enthaltenen Informationen auch über in den Schriftsätzen zu findende Links im Internet abrufbar gewesen sein mögen, standen der Klägerin die Klageerwiderung sowie die Nichtigkeitswiderklage nebst sämtlicher Anlagen erstmals mit Zugang des USB-Sticks zur Verfügung. Erst dann war sie insbesondere in der Lage zu prüfen, ob die im Internet verfügbaren Informationen mit den über den USB-Stick zur Akte gereichten Anlagen übereinstimmen.
Eine erhebliche Verfahrensverzögerung ist durch die auf Antrag der Klägerin gewährte Fristverlängerung nicht zu befürchten. Auch wird die Beklagte durch eine solche nicht unangemessen in der Wahrnehmung ihrer Rechte beeinträchtigt. Sie hatte es vielmehr selbst in der Hand, den Klägervertretern den USB-Stick zeitnah zum Zugang der Klageerwiderung sowie der Nichtigkeitswiderklage zur Verfügung zu stellen. Dem ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr den der Klägerseite zu übermittelnden USB-Stick erst fast zwei Wochen später der Geschäftsstelle der Lokalkammer Düsseldorf zum Zwecke der Zustellung übermittelt.
Die Verlängerung sämtlicher im Tenor genannter Fristen ist bereits zur Vermeidung divergierender Fristen gerechtfertigt.
ANORDNUNG:
Die Fristen der Klägerin zur Replik auf die Klageerwiderung auf die Verletzungsklage und zur Erwiderung auf die Nichtigkeitswiderklage nebst eines etwaigen Antrages auf Änderung des Patents, derzeit endend am 28. Mai 2025, werden einheitlich bis zum 16. Juni 2025 verlängert.
DETAILS DER ANORDNUNG:
App_18809/2025 und App_18812/2025 zu den Hauptaktenzeichen ACT_63205/2024 und CC_13286/2025
UPC-Nummer: UPC_CFI_738/2024 und UPC_CFI_241/2025
Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage
Erlassen in Düsseldorf am 24. April 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas