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1 May, 2025
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ORD_20781/2025 Düsseldorf (DE) Loka… EP2892442B1
Art. 62 Abs. 4 EPGÜ
...

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ORD_20781/2025
1 May, 2025
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Shanghai International Holding Corporation GmbH (Europe)
v. Aesculap AG

Registry Information
Registry Number:

ORD_20781/2025

Court Division:

Düsseldorf (DE) Lokalkammer

Type of Action:

Generic Order

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2892442B1

Sections

Keywords (DE)

Allocation of a TQJ, PI, Hinzuziehung TQJ, Eilverfahren
Cited Legal Standards
Art. 18 Abs. 3 EPGÜ
Art. 62 Abs. 4 EPGÜ
R. 211.2 VerfO
R. 34 VerfO
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ORD_20781/2025

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_213/2025

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 1. Mai 2025 betreffend EP 2 892 442 B1

ANTRAGSSTELLERIN:

Aesculap AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Jens von Lackum, Andreas Hahn, Prof. Dr. Holger Reinecke, Am Aesculap-Platz, 78532 Tuttlingen, Deutschland

vertreten durch:

Rechtsanwältin Miriam Kiefer, Rechtsanwalt Carsten Plaga, Rechtsanwalt Christoph Heringlage, Kanzlei Kather Augenstein, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf, Deutschland

elektronische Zustelladresse:

kiefer@katheraugenstein.com

unterstützt durch:

European Patent Attorney und European Patent Litigator Michael Wegerer, Winter Brandl Partnerschaft mbB, Alois-Steinecker-Str. 22, 85354 Freising, Deutschland

ANTRAGSGEGNERIN:

Shanghai International Holding Corporation GmbH (Europe), vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, Herrn Liang Jin, Eiffestraße 80, 20537 Hamburg, Deutschland vertreten durch:

Patentanwältin Philippa Eke, Patentanwalt Douglas Cole, Kanzlei IK-Ip Ltd, 3 Lloyd's Avenue, London EC3N 3DS, Vereinigtes Königreich

VERFÜGUNGSPATENT:

EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 892 442 B1

Spruchkörper/Kammer:

Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf

MITWIRKENDE RICHTER:

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter erlassen.

GRÜNDE DER ANORDNUNG:

Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Rechtsbestand des Streitpatents ausreichend gesichert ist, Art. 62 Abs. 4 EPGÜ i.V.m. R. 211.2 VerfO. Es obliegt daher dem Spruchkörper, sich auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ein hinreichendes Bild über den Rechtsbestand zu verschaffen und insbesondere zu prüfen, ob das Streitpatent unter Abwägung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ungültig ist (UPC_CoA_335/2023, Anordnung v. 26.02.2024 -NanoString v. 10x Genomics; UPC_CoA_182/2024, Anordnung v. 25.09.2024 - Mammut v. Ortovox; UPC_CFI_347/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 31.10.2024 - Valeo v. Magna).

Obwohl die Hinzuziehung eines technisch qualifizierten Richters von Amts wegen in der Verfahrensordnung lediglich in R. 34 VerfO und damit in den Regelungen zum Hauptsacheverfahren Erwähnung findet, räumt Art. 8 Abs. 5 S. 2 EPGÜ dem Spruchkörper allgemein und damit auch im Eilverfahren das Recht ein, nach Anhörung der Parteien auf eigene Initiative einen solchen Richter hinzuziehen, wenn er dies für angezeigt hält (so auch UPC_CFI_463/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 29.01.2024 - 10x Genomics v. Curio Bioscience).

Dies ist vorliegend der Fall.

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen Einspruch eingelegt. Im Rahmen ihrer Einspruchsbegründung stellt sie den Rechtsbestand des Streitpatents sowohl unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Neuheit als auch der fehlenden erfinderischen Tätigkeit in Frage. Hinzu kommt, dass im Rahmen der bereits anhängigen Hauptsacheklage zumindest dann ein technisch qualifizierter Richter hinzuziehen sein wird, wenn die dortigen Beklagten den Rechtsbestand des Streitpatents im Rahmen einer Nichtigkeitswiderklage in Frage stellen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll und geboten, den Spruchkörper auch bereits im Eilverfahren um einen technisch qualifizierten Richter zu ergänzen.

Die Hinzuziehung eines technisch qualifizierten Richters ist auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll und geboten. Eine solche Ergänzung der Richterbank um einen technisch qualifizierten Richter gewährleistet, dass sich auch dieser Richter bereits frühzeitig in den Fall einarbeiten und dem Berichterstatter dadurch falls erforderlich jederzeit beratend zur Seite stehen kann.

Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Keine der Parteien hat innerhalb der gesetzten Frist Einwände gegen die Hinzuziehung eines technisch qualifizierten Richters erhoben.

ANORDNUNG:

Die Präsidentin des Gerichts erster Instanz wird ersucht, dem Spruchkörper gemäß Art. 18 Abs. 3 EPGÜ einen zusätzlichen technisch qualifizierten Richter zuzuweisen, der über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung auf dem das Streitpatent betreffenden Gebiet der Technik (Klassifizierung IPC: A61B und B23B) verfügt.

DETAILS DER ANORDNUNG:

ORD_20781/2025 bezogen auf die Anordnung ORD_19651/2025 zum Hauptaktenzeichen ACT_12013/2025

UPC-Nummer: UPC_CFI_213/2025

Verfahrensart: Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen

Erlassen in Düsseldorf am 1. Mai 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Vorsitzender Richter Thomas

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