This Month Year to Date All Time Custom
Highlight search results
Danish
German
English
French
Italian
Dutch
Toggle Columns
Type
Order
Decision
Reference
Court Division
Brüssel
Brussels
Copenhagen
Den Haag
Düsseldorf
Hamburg
Helsinki
Lisbon
Lissabon
Luxembourg
Luxemburg
Mailand
Mannheim
Milan
München
Munich
Nordic Baltic Regional Division
Paris
The Hague
Vienna
Tags
13 May, 2025
Order
ORD_18799/2025 München (DE) Lokalka… EP4142215
Art.45 EPGÜ
...

Please log in to add tags.

Please log in to add notes.

Please log in to add tags.

ORD_18799/2025
13 May, 2025
Order

Summary
(AI generated)

Party

MediaTek Germany GmbH

Registry Information
Registry Number:

App_18695/2025

Court Division:

München (DE) Lokalkammer

Type of Action:

Generic application

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP4142215

Sections

Keywords (DE)

Schutz vertraulicher Informationen, Regel 262A VerfO, Regel 262.2 VerfO
Cited Legal Standards
Art.45 EPGÜ
Art. 58, 60 EPGÜ
Art. 58 EPGÜ
R. 115 VerfO
R. 262.1 lit.a), 262.2, 262A VerfO
R. 262.1 lit. b), 262.2 VerfO
R. 262.2 R. 262A VerfO
R. 262.2 VerfO
Regel 262.2 VerfO
Regel 262A VerfO
Regel 264 VerfO
Add a custom note or summary to this decision
Styles
Text
Heading 1
Heading 2
Heading 3
Bold ⌘B
Italic ⌘I
Strikethrough ⌘+Shift+S
Bullet list
Ordered list
Blockquote ⌘+Shift+B
Insert link ⌘K
Insert link
Unlink
Align
Left
Center
Right

ORD_18799/2025

Lokalkammer München UPC_CFI_254/2025

Verfahrensanordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts

erlassen am 13.05.2025

KLÄGERIN

Huawei Technologies Co. Ltd, Bantian, Longgang District Shenzhen, 518129, P.R. China, vertreten durch Frau Zhao Minglu, ebenda, vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Tobias Hessel, Clifford Chance Partnerschaft mbB, Königsallee 59, 40215 Düsseldorf, Deutschland.

BEKLAGTE

    1. MediaTek, Inc., Hsinschu Science Park No. 1, Dusing 1st Road, 300 78, Hsinchu, Taiwan, vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Ming Chieh Tsai, ebenda,
    1. MediaTek Germany GmbH, Kesselstraße 5-7, 40221 Düsseldorf, Deutschland, vertreten durch den Geschäftsführer Hsuan-Ni Chen, ebenda.

Beklagte zu 2) vertreten durch:

Rechtsanwältin Dr. Antje Brambrink, Finnegan Henderson Farrabow, Garrett & Dunner LLP, Thierschplatz 6, 80538 München, Deutschland.

STREITPATENT

Europäisches Patent EP 4 142 215

SPRUCHKÖRPER/KAMMER

Spruchkörper/Panel 2 der Lokalkammer München

MITWIRKENDE RICHTERIN

Die Anordnung wurde von der Vorsitzenden Richterin Ulrike Voß als Berichterstatterin erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE

Deutsch

GEGENSTAND

Verletzungsklage -Schutz vertraulicher Informationen

KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Europäischen Patents EP 4 142 215 in Anspruch.

Mit Antrag vom 24.03.2025 hat die Klägerin zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Parteien beantragt,

  • I. die in der Klageschrift vom 24. März 2025 enthaltenen Ausführungen, insbesondere die grau hinterlegten Informationen sowie die hierzu überreichten und mit dem Hinweis "CONFIDENTIAL" oder "geheimhaltungsbedürftig" versehenen Anlagen, Abbildungen und Übersichten, die insgesamt tabellarisch wie folgt zusammengefasst sind, als geheimhaltungsbedürftig einzustufen (R. 262.2, R. 262A)

[ … ]

und anzuordnen, dass sie von den Beklagten streng vertraulich zu behandeln sind und von ihnen nicht außerhalb dieses Verfahrens genutzt oder offengelegt wer-den dürfen, es sei denn, dass sie von diesen Informationen außerhalb dieses Ver-fahrens Kenntnis erlangt haben (R. 262A);

  • II. anzuordnen, dass die Verpflichtung nach Ziff. 1 auch nach Abschluss dieses Verfahrens fort gilt, wobei dies nicht gilt, wenn das Gericht die Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Informationen durch rechtskräftige Entscheidung oder Anordnung verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden;
  • III. für den Fall der Erörterung dieses Sachvortrages in der mündlichen Verhandlung anzuordnen,
    1. die Öffentlichkeit wegen Gefährdung schutzwürdiger Interessen der Parteien für diesen Teil der Zwischenanhörung und/oder mündlichen Verhandlung gemäß Art.45 EPGÜ i.V.m. R. 115 VerfO auszuschließen, soweit geheimhaltungsbedürftige Informationen nach Ziff. 1 erörtert werden;
    1. die bei der Zwischenanhörung und/oder mündlichen Verhandlung anwesenden Personen einschließlich der Parteivertreter, ihrer Prozessbevollmächtigten und der zur Mitwirkung an dem Rechtsstreit bestellten Patentanwälte zu verpflichten, Tatsachen, welche die nach Ziff. 1 benannten Ausführungen betreffen und ihnen

in der Zwischenanhörung und/oder der mündlichen Verhandlung erstmals zu ihrer Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten geheim zu halten und nur zum Zweck der Prozessführung im vorliegenden Verfahren zu verwenden;

    1. die Öffentlichkeit für einen Teil der Verkündung der Urteilsgründe auszuschließen, soweit geheimhaltungsbedürftige Informationen nach Ziff. 1 erörtert werden;
  • IV. die geheimhaltungsbedürftigen Informationen nach Ziff. 1 von der Akteneinsicht durch Dritte auszuschließen (Art. 58 EPGÜ i.V.m. R. 262.1 lit. b), 262.2 VerfO);
  • V. vor der Veröffentlichung der Urteilsgründe oder sonstiger Bekanntmachungen alle darin enthaltenen Informationen, die unter Ziff. 1 fallen gemäß R. 262.1 lit.a), 262.2, 262A VerfO zu schwärzen.

Der Vertreterin der Beklagten zu 2) ist gem. Regel 264 VerfO rechtliches Gehör gewährt worden. In ihrer Stellungnahme hat sie zu Antrag Ziffer I. des Geheimhaltungsantrages vorgebracht, dieser sei einerseits zu weitgehend, andererseits zu eng gefasst. Aufgrund der Formulierung '…enthaltenen Ausführungen, insbesondere …' sei der Antrag Ziffer I. zu weitgehend. Die Geheimhaltung sei auf tatsächlich geheime Informationen zu beschränken. Die Geheimhaltung sei andererseits nicht nur der Beklagten, sondern 'jedermann', mithin auch der Klägerin aufzuerlegen. Bei den in Ziffer I. aufgeführten vertraulichen Informationen handele es sich um Geschäftsgeheimnisse beider Parteien. Es bestünde deshalb auf Klägerund Beklagtenseite ein berechtigtes Interesse daran, die Informationen geheim zu halten.

GRÜNDE DER ANORDNUNG

Der zulässige Antrag der Klägerin hat in der Sache in dem aus der Anordnung ersichtlichem Umfang Erfolg.

I.

Nach Art. 58 EPGÜ i. V. m. Regel 262A VerfO kann das Gericht zum Schutz vertraulicher Informationen auf Antrag einer Partei, den Zugriff auf bestimmte in ihren Schriftsätzen enthaltenen Informationen oder die Erhebung und Verwendung von Beweisen im Verfahren einschränken oder für unzulässig erklären oder den Zugang zu solchen Informationen oder Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränken. Regel 262A VerfO betrifft demnach jedenfalls Zugangsbeschränkungen für die gegnerische (Verfahrens-)Partei.

Vertrauliche Informationen können des Weiteren mittels Regel 262.2 VerfO geschützt werden. Auf Antrag einer Partei kann hiernach der Zugang der Öffentlichkeit zu den im Register aufgenommenen Schriftsätzen und Beweismittel im Hinblick auf vertrauliche Informationen eingeschränkt werden. Regel 262.2 VerfO betrifft demzufolge den Zugang der Öffentlichkeit zum Register und verpflichtet insoweit den Kanzler des EPG zur Wahrung des Schutzes vertraulicher Informationen.

Ob Regel 262A VerfO bei direkter Anwendung auch die Konstellation erfasst, dass (ohne Anordnung einer Zugangsbeschränkung auf Seiten einer Partei) die Verfahrensbeteiligten vertrauliche Informationen gegenüber Dritten bzw. der Öffentlichkeit vertraulich behandeln müssen, oder ob eine solche Verpflichtung unmittelbar aus einem -wie hier -zugleich gestellten Antrag gem. Regel 262.2 VerfO folgt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

Eine dahingehende Pflicht zur Vertraulichkeit würde jedenfalls bei analoger Anwendung der genannten Vorschriften folgen.

Sollte insoweit von einer Regelungslücke auszugehen sei, wäre eine solche planwidrig. Wie insbesondere die Art. 58, 60 EPGÜ und die Regeln 262, 262A, 365.2/3 VerfO verdeutlichen, sehen das EPGÜ und die VerfO -in Übereinstimmung mit Art. 9 der Geschäftsgeheimnisrichtline -Vorschriften zur effektiven Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen der Parteien vor. Würde es an einer Regelung zur Verpflichtung der Verfahrensbeteiligten zur Wahrung der Vertraulichkeit gegenüber der Öffentlichkeit fehlen, wären die vertraulichen Informationen bzw. Geschäftsgeheimnisse der Parteien in einem Verfahren nur unvollständig geschützt. Dass vor dem EPG nur ein lückenhafter Schutz von Geschäftsgeheimnissen beabsichtigt gewesen ist, ist jedoch nicht ersichtlich. Für eine dahingehende bewusste Entscheidung lassen sich keine Anhaltspunkte finden. Die Interessenslage ist zudem vergleichbar. Eine Partei hat bei Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses bzw. vertraulicher Informationen ebenfalls ein schützenswertes Interesse daran, dass Dritte bzw. die Öffentlichkeit nicht durch einen Verfahrensbeteiligten über die in einem Verfahren eingeführten vertraulichen Informationen unterrichtet wird.

II.

Die in der Klageschrift vom 24.03.2025 grau hinterlegten Informationen sowie die hierzu überreichten und mit dem Hinweis "CONFIDENTIAL" oder "geheimhaltungsbedürftig" versehenen Anlagen, Abbildungen und Übersichten, deren Fundstellen in der Tabelle des Antrags Ziffer I. des Geheimnisschutzantrages vom 24.03.2025 aufgeführt bzw. genannt sind, sind als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien handelt es sich bei den genannten Informationen um vertrauliche Informationen. Es sind Geschäftsgeheimnisse beider Parteien. Sie sind Gegenstand von Geheimhaltungsvereinbarungen der Parteien.

Nur diese vertraulichen Informationen sind vertraulich zu behandeln bzw. geheim zu halten, nicht indes die gesamte Klageschrift. Hiervon geht zu Recht auch die Klägerin aus. Mit der von ihr gewählten Formulierung ('insbesondere') hat die Klägerin, wie sie in ihrer Erwiderung auf die Stellungahme der Vertreterin der Beklagten zu 2) erläutert hat, auch keineswegs beantragt, die gesamte Klageschrift als geheimhaltungsbedürftig einzustufen.

Soweit die Klägerin in ihrer Erwiderung ausgeführt hat, die von ihr gewählte Formulierung diene der Klarstellung, dass sämtliche Informationen, die die in der Tabelle benannten, geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen betreffen, als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden, und zwar auch für den Fall, dass diese etwa versehentlich nicht grau unterlegt oder als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet worden sein sollten, kann dem grundsätzlich gefolgt werden. Allerdings gibt der letzte Halbsatz Anlass zu einer rein vorsorglichen Anmerkung. Es obliegt der Partei selbst, in ihren Schriftsätzen und Dokumenten sämtliche vertraulichen Informationen zu schwärzen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts zu überprüfen, ob die Partei in ihrem Schriftsatz versehentlich eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache nicht geschwärzt oder versehentlich nicht als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet hat.

Um ein Missverständnis zur Weite der Geheimhaltungsanordnung auszuschließen, findet sich in der (untenstehenden) Anordnung I. keine 'insbesondere' -Formulierung.

III.

Die als vertraulich eingestuften Informationen sind von jedem, der aufgrund seiner Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren (als Partei, Vertreter, Zeuge, Sachverständiger,

Gerichtsbediensteter oder in anderer Weise) davon Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln. Eine Beschränkung nur auf die Beklagte zu 2) ist nicht angezeigt.

In Antrag Ziffer I. führt die Klägerin zwar als Norm Regel 262A VerfO an, welche sich -wie die Klägerin zutreffend hervorhebt -gegen die andere Prozesspartei richtet. Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag Ziffer I. indes keine Zugangsbeschränkung hinsichtlich der Beklagten gem. Regel 262A VerfO. Die Beklagten sollen hiernach vielmehr einschränkungslos Zugang zu den vertraulichen Informationen haben, sie sollen diese 'nur' nicht außerhalb des Verfahrens nutzen oder offenlegen. Es geht mithin um den Schutz der vertraulichen Informationen gegenüber der Öffentlichkeit bzw. gegenüber Dritten (siehe die Ausführungen unter I. dieser Anordnung). Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass es sich bei den vertraulichen Informationen um Geschäftsgeheimnisse der Parteien handelt und die Parteien insoweit Geheimhaltungsvereinbarungen geschlossen haben.

Im Einklang damit führt die Klägerin auf Seite 17 der Klageschrift vom 24.03.2025 unter Abschnitt E auch selbst a us: ' Die Klägerin trägt im Vertrauen auf diese NDAs vor. Diese geheimhaltungsbedürftigen Informationen sind Geschäftsgeheimnisse und bedürfen auch im vorliegenden Prozess einer Geheimhaltung durch die Parteien, ihrer Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständigen, sonstiger Vertreter und aller sonstigen Personen. Die beantragte Anordnung von Maßnahmen der Geheimhaltung gem. R. 262.2 und R. 262A VerfO ist daher zwingend erforderlich. '

Die Klägerin benennt in dem Antrag Ziffer I. vom 24.03.2025 überdies auch R. 262.2 VerfO als Norm und leitet ihren Antrag mit d em Verweis auf die 'Geschäftsgeheimnisse der Parteien' ein.

IV.

Eine Zugangsbeschränkung auf Seiten der Beklagten hat die Klägerin nicht beantragt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es vorliegend erforderlich wäre, den Zugang zu den vertraulichen Informationen auf Seiten der Beklagten zu 2) nur auf bestimmte Personen zu beschränken. Bei den vertraulichen Informationen handelt es sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien um Geschäftsgeheimnisse beider Parteien.

V.

Eine Entscheidung über die Anträge III. und V. ist derzeit nicht veranlasst. Ob und wenn ja in welchem Umfang Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in einer etwaigen Zwischenanhörung und/oder mündlichen Verhandlung und/oder Urteilsverkündung erforderlich sind, lässt sich derzeit nicht bestimmen.

Eine Entscheidung gem. Ziffer IV. ist in dieser Anordnung nicht zu treffen. Die Klägerin hat unter der Nummer App_14379/2025 einen eigenen Antrag gem. Regel 262.2 VerfO gestellt.

ANORDNUNG

  • I. Die in der Klageschrift vom 24.03.2025 enthaltenen grau hinterlegten Informationen sowie die hierzu überreichten und mit dem Hinweis "CONFIDENTIAL" oder "geheimhaltungsbedürftig" versehenen Anlagen, Abbildungen und Übersichten, die insgesamt tabellarisch wie folgt zusammengefasst sind, werden als geheimhaltungsbedürftig gestuft:

[…]

  • II. Es wird angeordnet, dass die als vertraulich eingestuften Informationen von jedem, der aufgrund seiner Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren (als Partei, Vertreter, Zeuge, Sachverständiger, Gerichtsbediensteter oder in anderer Weise) davon Kenntnis erlangt, vertraulich behandelt werden müssen und nicht außerhalb dieses Gerichtsverfahrens verwendet oder offengelegt werden dürfen, es sei denn, er hat außerhalb des Verfahrens davon Kenntnis erlangt.
  • III. Es wird angeordnet, dass die Verpflichtung nach Ziffer. I auch nach Abschluss dieses Verfahrens fort gilt, wobei dies nicht gilt, wenn das Gericht die Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Informationen durch rechtskräftige Entscheidung oder Anordnung verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden.

ANWEISUNG AN DIE KANZLEI

Der Beklagten zu 2) ist Zugang zur unredigierten Fassung der Klageschrift vom 24.03.2025 sowie den Anlagen [ … ] zu gewähren.

DETAILS DER ANORDNUNG

Anordnung Nr. ORD_18799/2025 in Verfahren ACT_14180/20205 UPC_CFI_254/2025 Art des Vorgangs: Verletzungsklage Nr. des dazugehörigen Verfahrens Antragsnr.: 18695/2025

13.05.2025

Ulrike Voß Vorsitzende Richterin

Showing 1 to 1 of 1 results
Subscription required
To use more advanced filters, you need an active subscription.