
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_504/2023
Verfahrensanordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 20. Mai 2025 betreffend EP 1 970 677 B1
Klägerin:
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- F. Hoffmann-La Roche AG , vertreten durch ihren Verwaltungsrat, dieser vertreten durch den Präsidenten Dr. Severin Schwan, Grenzacherstraße 124, 4058 Basel, Schweiz
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- Roche Diabetes Care GmbH , vertreten durch ihren Geschäftsführer Marcel Hunn, Sandhofer Straße 116, 68305 Mannheim, Deutschland
vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Christof Augenstein, Rechtsanwältin Sophie Prudent, LL.M., Rechtsanwältin Dr. Katharina Brandt, Kather Augenstein Rechtsanwälte PartGmbB, Bahnstraße 16, 40212 Düsseldorf, Deutschland mitwirkend:
elektronische Zustelladresse:
Patentanwalt Dr. Thomas Kronberger, Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartGmbB, Leopoldstraße 4, 80802 München, Deutschland augenstein@katheraugenstein.com
Beklagte:
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- Tandem Diabetes Care, Inc. , vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, 12400 High Bluff Drive, CA 92130, San Diego, Vereinigte Staaten von Amerika
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- Tandem Diabetes Care Europe B.V. , vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Schiphol Boulevard 359, WTC Schiphol Airport, D-Tower 11th floor, 1118 BJ, Schiphol, Niederlande
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- VitalAire GmbH , vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Mohamed Moez Karaoud, Bornbach 2, 22848 Norderstedt, Deutschland
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- Dinno Santé s.a.i. , vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, 1 Rue Raoul Follerau, 77600 Bussy-Saint-Georges, Frankreich
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- Air Liquide Healthcare Nederland B.V. , vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Archimedeslaan 11, 8218 ME Lelystad, Niederlande
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- Rubin Medical ApS , c/o Diatom A/S, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, Avedøreholmen 84, 2650 Hvidovre, Dänemark
Beklagte zu 1), 2) und 6) vertreten durch:
Rechtsanwalt Roland Küppers, Rechtsanwalt Dr. Ale- xander Rubusch, Taylor Wessing Partnerschafts-ge- sellschaft mbB, Benrather Straße 15, 40213 Düssel- dorf, Deutschland
Charlotte Garnitsch, Taylor Wessing N.V., Ken- nedyplein 201, 5611 ZT Eindhoven, Niederlande
Dr. Wim Maas, Iris van der Heijdt, Pauline Springorum, Taylor Wessing N.V., Parnassusweg 807, 1082 LZ Ams- terdam, Niederlande
Patrick van Ginneken, MSc, Algemeen Octrooi- en Merkenbureau B.V., Vestdijk 51, 5611CA Eindhoven, Niederlande
Konstantin Schallmoser, Bonabry SELARL, 139 boule- vard Haussmann, 75008 Paris, Frankreich
Dr. Alexander Harguth, Bonabry Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Luise-Ullrich-Straße 14, 80636 München, Deutschland
Carl-Alexander Dinges, Bonabry Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Neuer Wall 72, 20354 Hamburg, Deutschland
elektronische Zustelladresse:
r.kueppers@taylorwessing.com
Beklagte zu 3), 4) und 5) vertreten durch:
Rechtsanwältin Dr. Christine Kanz, Patentanwalt Dr. Tung-Gia Du, Hoyng Rokh Monegier, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf
elektronische Zustelladresse:
christine.kanz@hoyngrokh.com
STREITPATENT:
Europäisches Patent Nr. EP 1 970 677 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Anordnung wurde durch die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher als Berichterstatterin erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 262A VerfO - Schutz vertraulicher Informationen
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
I.
Der auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen gerichtete Antrag der Beklagten zu 1), 2) und 6) ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Nach Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. a) der Richtlinie (EU) 2016/943 ist vorgesehen, dass in einem gerichtlichen Verfahren auf Antrag der Zugang zu von den Parteien oder Dritten vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder angebliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, ganz oder teilweise auf eine begrenzte Anzahl von Personen beschränkt werden kann. Der Schutz vertraulicher Informationen ist im EPGÜ in Art. 58 vorgesehen und in der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts in R. 262A implementiert (vgl. UPC_CFI_54/2023 (LK Hamburg), Anordnung v. 23. November 2023 - Avago Technologies International v. Tesla Germany; UPC_CFI_463/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 11. März 2024 - 10x Genomics v. Curio Bioscience; UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 22. April 2024 - Ortovox v. Mammut).
- Die durch R. 262A.2 und 3 VerfO normierten formellen Anforderungen sind gewahrt. Auch wurden die Vertreter der Klägerinnen, wie von R. 262A.4 VerfO gefordert, vor dem Erlass einer Schutzanordnung gehört. Sie haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.
II. Gegen die Einordnung der unter 1. des Tenors genannten Informationen als geheimhaltungsbedürftig haben die Klägerinnen zu Recht keine Einwände erhoben, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen Bedarf. Die Klägerinnen haben allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anlage BBY 9 nur in der geschwärzten Fassung im CMS hochgeladen wurde. Die als 'unredacted' gekennzeichnete Fassung der Anlage BBY 9 ist identisch mit der als 'redacted' gekennzeichneten Fassung.
Der Kreis der Zugangsberechtigten entspricht dem übereinstimmend erklärten Willen der Parteien, wobei die namentlich benannten Vertreter der Klägerinnen in Übereinstimmung mit dem Antrag der Beklagten zu 1), 2) und 6) von den Klägerinnen benannt worden sind.
ANORDNUNG:
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- Die in den grau unterlegten Textabschnitten der ungeschwärzten Fassung des Schriftsatzes vom 13. Mai 2025 (Antrag nach R. 352 VerfO, App_22466/2025) enthaltenen Informationen sowie die in den ungeschwärzten Versionen der Anlagen BBY 1, BBY 6 (mit Übersetzung BBY 6a) und BBY 9 (mit Übersetzung BBY 9a) enthaltenen Informationen, die in den geschwärzten Versionen der genannten Anlagen geschwärzt sind,
werden als geheimhaltungsbedürftig im Sinne von Art. 58 EPGÜ, R. 262.2 VerfO eingestuft.
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- Der Zugang zu den unter 1. genannten Informationen wird auf Seiten der Klägerinnen beschränkt auf:
- a) die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren,
- b) die Hilfspersonen der Prozessbevollmächtigten (einschließlich Experten sowie ihrer Teammitglieder),
- c) […], Head Strategic IP Solutions bei der Klägerin zu 1),
- d) […], Lead Patent Counsel Strategic IP Solutions bei der Roche Diagnostics GmbH.
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- Die in Ziffer 1. als vertraulich eingestuften Informationen sind von den unter 2. genannten Personen bis auf weiteres als solche zu behandeln und dürfen außerhalb dieses Gerichtsverfahrens nicht verwendet oder offengelegt werden, es sei denn, sie sind der empfangenden Partei außerhalb dieses Verfahrens zur Kenntnis gelangt, sofern die empfangende Partei sie nicht auf vertraulicher Grundlage aus einer anderen Quelle als von den Beklagten zu 1), 2) und 6) oder den mit diesen verbundenen Unternehmen erhalten hat und diese Quelle nicht durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit den Beklagten zu 1), 2) und 6) oder den mit diesen verbundenen Unternehmen oder durch eine andere Geheimhaltungspflicht gebunden ist.
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- Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessendes Zwangsgeld verhängen.
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- Den Beklagten zu 1), 2) und 6) wird aufgegeben, den Klägerinnen die ungeschwärzte Version der Anlage BBY 9 unter Verweis auf diese Geheimhaltungsanordnung zur Verfügung zu stellen. Dies kann durch E-Mail an die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, bei das Gericht in cc gesetzt wird, erfolgen.
DETAILS DER ANORDNUNG:
App_23079/2025 Hauptaktenzeichen ACT_597323/2023, CC_20972/2024 und CC_21542/2024
UPC-Nummer: UPC_CFI_504/2023
Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklagen
Erlassen in Düsseldorf am 20. Mai 2025 NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN Richterin Dr. Schumacher