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27 May, 2025
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ORD_23018/2025 Düsseldorf (DE) Loka… EP2778423B1
R. 353 VerfO

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ORD_23018/2025
27 May, 2025
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Summary
(AI generated)

Party

Grundfos Holding A/S

Registry Information
Registry Number:

App_22757/2025

Court Division:

Düsseldorf (DE) Lokalkammer

Type of Action:

Generic application

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP2778423B1

Cited Legal Standards
R. 353 VerfO
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ORD_23018/2025

Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_11/2024

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 26. Mai 2025 betreffend EP 2 778 423 B1

Klägerin:

Grundfos Holding A/S, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Poul Due Jensen und den Vorsitzenden ihres Verwaltungsrats, Herrn Jens Winther Moberg, Poul Due Jensens Vej 7, 8850 Bjerringbro, Dänemark

vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Markus B. Bölling, Mitscherlich Patent- und Rechtsanwälte PartmbB, Karlstraße 7, 80333 München, Deutschland

mitwirkend:

Patentanwalt Christian Rupp, Patentanwalt Alexander Bach, Mit- scherlich Patent- und Rechtsanwälte PartmbB, Karlstraße 7, 80333 München, Deutschland

elektronische Zustelladresse:

markus.boelling@mitscherlich.de

Beklagte:

Hefei Xinhu Canned Motor Pump Co., Ltd., No. 1 Yanglin Road, Hi-Tech District, Hefei, Anhui, 230088, Volksrepublik China vertreten durch:

Rechtsanwalt Dr. Michael Rüberg, Patentanwalt Oliver Tavenkorn, Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB, Pettenkoferstraße 22, 80336 München, Deutschland

elektronische Zustelladresse: rueberg@boehmert.de

STREITPATENT:

Europäische Patente Nr. EP 2 778 423 B1

SPRUCHKÖRPER/KAMMER:

Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf

MITWIRKENDE RICHTER:

Die Entscheidung wurde verkündet unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Thomas als Berichterstatter, der Vorsitzenden Richterin Voß in Vertretung der rechtlich-qualifizierten Richterin

Dr. Thom, des rechtlich qualifizierte Richters Kupecz sowie der technisch qualifizierten Richterin Heikkinen-Keinänen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND: R. 353 VerfO - Antrag auf Berichtigung der Entscheidung

GRÜNDE DER ANORDNUNG:

Der Berichtigungsantrag ist zulässig und wurde insbesondere innerhalb der Monatsfrist nach R. 353 VerfO gestellt.

Er ist auch begründet. Bei den zu berichtigenden Punkten handelt es sich um offenbare Unrichtigkeiten, die entsprechend zu berichtigen waren. Die Beklagte hat der beantragten Berichtigung nicht widersprochen.

ANORDNUNG:

Auf Antrag der Klägerin wird der Tenor der am 8. Mai 2025 verkündeten Entscheidung wie folgt berichtigt:

1. Anordnung B. II., letzter Absatz:

'wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben gemäß vorstehender Ziff. B. II. 1. bis B. III. 3. B. II. 3. die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.'

2. Anordnung B. III., erster Absatz:

'der Klägerin in einer geordneten und aus sich heraus verständlichen Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. II. Ziff. B. I. bezeichneten Handlungen seit dem 28. Februar 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe'

3. Anordnung B. IV.:

'die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. II. Ziff. B. I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre, der Beklagten, Kosten herauszugeben;'

4. Anordnung B. V.:

'die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziff. B. I. 1. Ziff. B. I. bezeichneten, seit dem 28. Februar 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des EPG vom 8. Mai 2025) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;'

5. Anordnung C.:

'Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer II. Ziffer B. I. bezeichneten, seit dem 28. Februar 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.'

6. Rz. 14 der Entscheidung:

'Die Klägerin beantragt für den Fall, dass die Kammer die Nichtigkeitswiderklage für begründet erachtet, bedingt in Form von Hilfsanträgen die Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang der als Hilfsantrag 1 bis 6 1 bis 7 formulierten Anspruchssätze in der entsprechenden Reihenfolge.'

DETAILS DER ANORDNUNG:

App_22757/2025 zu den Hauptaktenzeichen ACT_2097/2024 und CC_32539/2024

UPC-Nummer: UPC_CFI_11/2024

Verfahrensart: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage

Erlassen in Düsseldorf am 27. Mai 2025

NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN

Vorsitzender Richter Thomas

Vorsitzende Richterin Voß

Rechtlich qualifizierter Richter Kupecz

Technisch

qualifizierte

Richterin

Heikkinen-

Keinänen

Für den Hilfskanzler Boudra-Seddiki

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