30 May, 2025
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Order
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ORD_58129/2024
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Hamburg (DE) Lokalka…
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EP2867997
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Art. 67 Abs. 1 EPGÜ
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Aktenzeichen:
UPC_CoA_845/2024
APL_68523/2024 (Appeal)
UPC_CoA_50/2025
APL_3697/2025 (Cross-
Appeal)
Anordnung
des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts vom 30. Mai 2025
betreffend Berufung und Anschlussberufung gegen Anordnung betreffend Zwangsgeld
LEITSATZ:
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- Der Antrag nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ, die Erteilung einer Auskunft anzuordnen, muss in der Regel die (ab der Mitteilung nach R. 118.8 Satz 1 VerfO oder im Verfahren betreffend die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ab der Zustellung einer solchen Anordnung laufende) Frist zur Auskunftserteilung enthalten. Die Frist ist damit bereits in der Entscheidung oder in der endgültigen Anordnung zu setzen. Erfolgt keine Fristsetzung in der endgültigen Anordnung oder Entscheidung, ist es Sache des Klägers, mit der Mitteilung der Vollstreckungsabsicht nach R. 118.8 VerfO dem Beklagten auch eine Frist für die Auskunftserteilung zu setzen.
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- Da das Zwangsgeld nicht lediglich Beugefunktion sondern auch Strafcharakter hat, ist eine Verhängung des Zwangsgeldes auch dann gerechtfertigt, wenn der Beklagte inzwischen, aber verspätet, seiner Verpflichtung aus der Anordnung der Auskunftserteilung nachgekommen ist.
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- Die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, die Erfüllung der Verpflichtung aus der Anordnung der Auskunftserteilung sei erfüllt, obliegt dem Beklagten.
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- Nach Art. 67 Abs. 1 b) EPGÜ sind auch Angaben über Preise, die vom Verletzer für die angegriffenen Ausführungsformen bezahlt wurden (Herstellerpreise), geschuldet.
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- Art. 67 Abs. 1 EPGÜ lässt offen, ob die Auskunft in Schriftform oder in elektronischer Form erteilt werden muss. Ergibt sich aus der Anordnung der Auskunftserteilung nicht, in welcher Form die Auskunft zu erteilen ist, steht es dem Beklagten grundsätzlich frei, die Auskunft wahlweise in Papierform oder elektronisch zu erteilen.
SCHLAGWÖRTER:
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-Beschwerte Partei (Art. 73 Abs. 2 EPGÜ, R. 220.1, R. 220.2 VerfO)
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-Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
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-Vorsehen von Zwangsgeldern (R. 354.3 VerfO)
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-Festsetzung von Zwangsgeldern (R. 354.4 VerfO)
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-Frist für Auskunftserteilung (Art. 67 Abs.1 EPGÜ)
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-Verpflichtung zur Auskunft über Herstellerpreise (Art. 67 (1) (b) EPGÜ)
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-Inhalt der Berufungsbegründung, Angabe der Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (R. 226 (b) VerfO)
BERUFUNGSKLÄGERINNEN UND ANSCHLUSSBERUFUNGSBEKLAGTE UND BEKLAGTE ANTRAGSGEGNERINNEN IM
VERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ
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- Belkin GmbH, Aschheim, Deutschland,
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- Belkin International Inc. , El Segundo, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika,
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- Belkin Limited , Wellingborough, Northamptonshire, Großbritannien,
(im Folgenden für alle gemeinsam im Singular: 'Belkin')
vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Philipp Cepl, und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei DLA PIPER UK LLP Rechtsanwälte, Köln, Deutschland
BERUFUNGSBEKLAGTE, ANSCHLUSSBERUFUNGSKLÄGERIN UND KLÄGERIN UND ANTRAGSTELLERIN IM HAUPTVERFAHREN
VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ
Koninklijke Philips N.V., Eindhoven, Niederlande
(im Folgenden 'Philips')
vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Tilmann Müller und weitere Rechtsanwälte der Kanzlei Bardehle Pagenberg, Hamburg, Deutschland mitwirkende Patentanwälte: Patentanwälte der Kanzlei Eisenführ Speiser, München, Deutschland
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch, mit Zustimmung der Parteien fand die Verhandlung in englischer Sprache statt
ENTSCHEIDENDE RICHTER
Spruchkörper 2,
Rian Kalden, Vorsitzende Richterin und rechtlich qualifizierte Richterin Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin und Berichterstatterin Alain Dumont, technisch qualifizierter Richter Uwe Schwengelbeck, technisch qualifizierter Richter
BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
Datum: 17. Dezember 2024, Lokalkammer München
Aktenzeichen des Gerichts erster Instanz: ORD_60616/2024 , ACT_583273/2023, App_60589/2024, UPC_CFI_390/2023
MÜNDLICHE VERHANDLUNG AM:
18. März 2025
STREITPATENT
EP 2 867 997
SACHVERHALT
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- Philips nimmt Belkin wegen Verletzung ihres Patents EP 2 867 997 (Streitpatent) in Anspruch.
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- Die Lokalkammer München war der Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungsformen das Streitpatent verletzen und hat mit Endentscheidung vom 13. September 2024 (ORD_598464/2023) Belkin gemäß Tenor B.II (im Folgenden: Anordnung zur Auskunftserteilung) verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die patentverletzenden Handlungen seit dem 28. Dezember 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe
- (1) des Ursprungs und der Vertriebswege der verletzenden Produkte unter Nennung
- a. der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer
- b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
- (2) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; und
- (3) der Identität aller an dem Vertrieb der in Ziffer B.I. genannten Erzeugnisse beteiligten dritten Personen,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
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- Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung sah das Gericht ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro für jeden Tag der Zuwiderhandlung vor. Es wurde angeordnet, dass die Entscheidung für Philips ohne Leistung einer Sicherheit vorläufig vollstreckbar ist.
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- Die Endentscheidung wurde Belkin am 13. September 2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 20. September 2024 (App_52799/2024) zeigte Philips gegenüber Belkin die Absicht an, die Entscheidung in vollem Umfang zu vollstrecken, und setzte Belkin eine Frist zur Auskunftserteilung bis zum 7. Oktober 2024.
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- Am 23. September 2024 stellte Belkin zusammen mit den weiteren Beklagten einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Endentscheidung eingelegten Berufung beim Berufungsgericht (App_53031/2024).
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- Belkin teilte Philips mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 mit, dass eine Auskunftserteilung innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht möglich sei, und kündigte an, dass die Auskunftserteilung innerhalb einer Woche nach der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen werde.
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- Mit Anordnung vom 29. Oktober 2024, den Parteien am 30. Oktober 2024 zugestellt, hat das Berufungsgericht den Antrag auf aufschiebende Wirkung, soweit hier relevant, abgelehnt.
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- Am 5. November 2024 bat Belkins Vertreter Philips Vertreter telefonisch um Verlängerung der Frist für die Auskunftserteilung bis 13. November 2024. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob bereits in diesem Gespräch die Fristverlängerung abgelehnt wurde. Jedenfalls in einem am 11. November 2024 geführten Telefongespräch lehnte Philips Vertreter die Fristverlängerung ab.
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- Philips stellte am selben Tag einen Zwangsgeldantrag bei der Lokalkammer München.
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- Mit Schreiben vom 12. November 2024 übermittelte Belkin der Vertreterin von Philips ein als 'Rechnungslegung' bezeichnetes Schreiben sowie 16 Kartons (DIN A4) mit ausgedruckten Rechnungen sowie einen Karton (DIN A3) mit einer ausgedruckten Tabelle.
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- Mit Schriftsatz vom 25. November 2024 monierte Philips, dass die Auskunft nicht vollständig erteilt sei. Es fehlten etwa Angaben zu den Preisen, die für die angegriffenen Ausführungsformen von Belkin bezahlt wurden (im Folgenden: Herstellerpreise).
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- Philips hat vor der Lokalkammer München zusammengefasst beantragt,
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i) gegen Belkin wegen der Nichtbefolgung der Anordnung der Auskunftserteilung ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro für jeden Tag ab dem 7. Oktober 2024 festzusetzen,
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ii) hilfsweise ein Zwangsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird (1.),
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iii) weiter hilfsweise, gegen Belkin für jeden Tag im Zeitraum vom 7. Oktober 2024 bis zum 12. November 2024 ein Zwangsgeld festzusetzen, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird (2.) sowie
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iv) Belkin aufzugeben, Philips die geschuldete Auskunft in einem vollständigen, geordneten Verzeichnis in elektronischer Form innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen (3).
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- Belkin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Die angefochtene Anordnung
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- Mit der beanstandeten Anordnung hat die Lokalkammer München gegen Belkin wegen der Nichtbefolgung der Anordnung der Auskunftserteilung ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 46.000,00 Euro festgesetzt, die weitergehenden Anträge Philips zurückgewiesen und angeordnet, dass Philips 25 % und Belkin 75 % der Kosten zu tragen haben. Die Berufung wurde zugelassen und der Streitwert des Zwangsgeldverfahrens wurde auf 150.000,00 Euro festgesetzt.
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- Die Gründe der Entscheidung lassen sich, soweit wesentlich, wie folgt zusammenfassen:
- -Dass die Auskunft lediglich in Papierform erteilt worden sei, rechtfertige nicht die Anordnung eines Zwangsgeldes. Möchte der Kläger die nach Art. 67 EPGÜ zu erteilende Auskunft in elektronischer Form erhalten, müsse dies konkret beantragt
werden. Lasse der Urteilsausspruch und der Antrag des Klägers - wie hier - offen, ob eine Auskunft in Papierform oder elektronisch erteilt werden solle, könne die Auskunft grundsätzlich wahlweise in einer der beiden Formen erteilt werden.
- -Da es sich um eingescannte Rechnungen gehandelt habe, hätte es zwar nahegelegen, die Auskunft in elektronischer Form zu erteilen. Dass die Vorlage in Papierform in Schikaneabsicht erfolgt sei, sei angesichts der Behauptung von Belkin, die Rechnungen hätten nur manuell (also nicht elektronisch/digital) geschwärzt werden können, im Rahmen des Zwangsgeldverfahrens nicht nachweisbar.
- -Gegen Belkin könne allerdings schon deshalb ein Zwangsgeld festgesetzt werden, weil die am 12. November 2024 geleistete Auskunft zu spät erfolgt sei.
- -Da erstmals entschieden werde, wann nach einer Anordnung der Auskunftserteilung die Auskunft zu erteilen sei, sei Belkin ausnahmsweise zugestanden, dass mit der Auskunftserteilung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zugewartet worden sei. Am 30. Oktober 2024 hätte die Auskunft in jedem Falle erteilt werden müssen.
- -Belkin habe die Auskunftserteilung spätestens mit Zustellung der Entscheidung vom 13. September 2024 vorbereiten müssen. Dies sei offenbar nicht mit dem erforderlichen Nachdruck geschehen, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund ersichtlich sei.
- -Auch die weitere Verzögerung wegen Notwendigkeit der manuellen Schwärzung von Unterlagen durch einen externes Unternehmen sei nur damit erklärbar, dass mit der Zusammenstellung der Unterlagen und deren Schwärzung nicht rechtzeitig, nämlich spätestens am 13. September 2024 begonnen worden sei und diese bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht mit dem notwendigen Nachdruck weiterbetrieben worden sei.
- -Auch nach Erteilung der Auskunft könne ein Zwangsgeld angeordnet werden. Das Zwangsgeld nach Art. 82 Abs. 4 EPGÜ habe Strafcharakter.
- -Die Auskunft sei wegen Fehlens der Herstellerpreise unvollständig.
- -Mit Blick auf die festzusetzende Höhe des Zwangsgeldes sei mindernd zu berücksichtigen, dass am 12. November 2024 ein erster Versuch einer vollständigen Auskunft unternommen worden sei.
- -Angesichts von Art und Dauer des Verstoßes seien 500 € pro Tag für den Zeitraum 31. Oktober 2024 bis 25. November 2024 festzusetzen.
- -Seit dem 25. November 2024 habe Belkin Kenntnis davon, dass die Auskunft unvollständig sei. Für den Zeitraum vom 25. November 2024 bis zum 17. Dezember 2024 sei daher ein erhöhtes Zwangsgeld von jeweils 1.500 € pro Tag anzusetzen.
Prozessgeschichte
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- Am 24. Dezember 2024 - und damit nach Erlass der angefochtenen Anordnung - hat Belkin Philips die vormals nur in Papierform überreichte Tabelle als pdf-Datei übermittelt, die Herstellerpreise enthält.
Berufungsverfahren
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- Gegen die Anordnung wendet sich Belkin mit der Berufung und Philips mit der Anschlussberufung.
ANTRÄGE DER PARTEIEN
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- Belkin beantragt zusammengefasst, dass das Berufungsgericht
- (1) die angefochtene Anordnung aufhebt und Philips Antrag auf Verhängung von Zwangsgeld einschließlich der Hilfsanträge zurückweist,
- (2) hilfsweise, das angeordnete Zwangsgeld auf eine angemessene Höhe herabsetzt;
- (3) anordnet, dass das am 23. Dezember 2024 gezahlte Zwangsgeld in Höhe von 46.000 Euro Belkin um den zu viel gezahlten Betrag wieder gutgeschrieben wird.
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- Philips beantragt zusammengefasst, die Berufung zurückzuweisen und dass das Berufungsgericht, die angefochtene Anordnung mit der folgenden Maßgabe abändert:
- (1)Gegen Belkin wird für jeden Tag seit dem 7. Oktober 2024 bis zur vollständigen Erfüllung der Anordnung der Auskunftserteilung ein Zwangsgeld festgesetzt, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
hilfsweise:
- (2)Belkin wird aufgegeben, Philips die geschuldete Auskunft in einem vollständigen, geordneten Verzeichnis in elektronischer Form innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Frist vorzulegen.
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- Belkin beantragt, die Anschlussberufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Anschlussberufung insgesamt zurückzuweisen, weiter hilfsweise, Belkin wird ohne Verhängung eines Zwangsgeldes verpflichtet, innerhalb einer angemessenen, vom Gericht zu bestimmenden Frist, die noch ausstehenden und vom Gericht zu bezeichnenden Informationen an Philips zu übermitteln.
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- Für den Fall, dass das Gericht Philips einen Anspruch auf Vorlage der Rechnungen in digitaler Form zusprechen sollte, beantragt Belkin, diesen Anspruch von der Erstattung der vergeblichen Aufwendungen für die ursprüngliche Auskunft abhängig zu machen.
VORBRINGEN DER PARTEIEN
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- Belkin verteidigt die angefochtene Anordnung, soweit zu Belkins Gunsten entschieden ist und trägt im Übrigen zusammengefasst im Wesentlichen vor:
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-Herstellerpreise seien von der Auskunftspflicht nicht erfasst. Die Anordnung der Auskunftserteilung sei unbestimmt. Art. 67 Abs. 1 EPGÜ sehe die Auskunftserteilung hinsichtlich Herstellerpreisen nicht vor. Die Anordnung der Auskunftserteilung bedarf eines Antrags gemäß R. 141 VerfO (Antrag auf Offenlegung der Bücher).
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-Das Zwangsgeld habe keinen Straf- sondern nur Beugecharakter. Deshalb entfalle die Verpflichtung zur Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes, wenn der Beklagte seiner Verpflichtung aus der Anordnung der Auskunftserteilung nachgekommen sei.
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-Belkin macht geltend, im konkreten Fall könne kein Verschulden angenommen werden. In diesem Fall sei ein Zeitraum von etwas mehr als sieben Wochen ab Ankündigung der Vollstreckung nicht unangemessen lang für die Auskunftserteilung.
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-Es sei zudem treuwidrig, wenn Philips fast den kompletten Zeitraum der angefragten Fristverlängerung abwarte, um dann zwei Tage vor Ablauf der angefragten Frist mitzuteilen, dass einer Fristverlängerung nicht zugestimmt werde.
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-Das angesetzte Zwangsgeld sei jedenfalls der Höhe nach übersetzt und nicht angemessen.
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-Die Anschlussberufung sei nicht zulässig. Mit Blick auf den derzeitigen Hauptantrag mangele es bereits an einer Beschwer, da erstinstanzlich ein Zwangsgeld wie beantragt verhängt worden sei. Philips habe das Zwangsgeld in das Ermessen des Gerichts gestellt.
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-Der in der Anschlussberufung hilfsweise gestellte Antrag 2 sei ebenfalls unzulässig. Dieser Antrag sei auf ein Leistungsbegehren gerichtet und mithin dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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- Philips verteidigt die angefochtene Anordnung in der Sache, mit Ausnahme des im Wege der Anschlussberufung weiterverfolgten Begehrens, und trägt im Übrigen zusammengefasst wie folgt vor:
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-Mit der Ergänzung der Tabelle sei die Auskunftspflicht hinsichtlich der Herstellerpreise nicht erfüllt worden.
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-Philips habe die begehrte Fristverlängerung ausdrücklich bereits im Telefonat am 5. November 2024 abgelehnt.
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-Eine formgerechte Auskunft liege nicht vor, sodass deshalb seit dem 7. Oktober 2024 ein Zwangsgeld festzusetzen sei. Zu Unrecht habe die Lokalkammer München angenommen, dass Belkin die Auskunft durch Überreichung in Papierform erfüllt habe. Aus der Anordnung ergebe sich - ebenso wie aus Art. 67 EPGÜ - eine Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft in elektronischer Form.
GRÜNDE:
Zulässigkeit von Berufung und Anschlussberufung
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- Die Berufung ist zulässig.
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- Entgegen der Auffassung von Belkin ist auch die Anschlussberufung zulässig.
Beschwer
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- Nach R. 220.1 VerfO kann nur eine beschwerte Partei Berufung einlegen. Dies gilt auch für Berufungen nach R. 220.2 i. V. mit R. 354.4 VerfO. Dies ergibt sich aus Art. 73 Abs. 2 EPGÜ, wonach eine Partei, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist, gegen eine Anordnung des Gerichts erster Instanz Berufung einlegen kann.
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- Die Lokalkammer München hat Philips Begehren nicht voll entsprochen. Sie hat ein Zwangsgeld nur für den Zeitraum seit dem 30. Oktober 2024 bis zum 17. Dezember 2024 (Datum des Erlasses der Entscheidung) angeordnet. Philips hatte jedoch die Anordnung eines Zwangsgeldes seit dem 7. Oktober 2024 mit unbegrenzter Dauer beantragt.
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- Da Philips sich gegen die Anordnung hinsichtlich des Zeitraums des Verstoßes wendet, kommt dem Umstand, dass Philips die Höhe des für jeden Tag verhängten einzelnen Zwangsgeldes nicht beanstandet, entgegen der Auffassung von Belkin deshalb für die Frage einer Beschwer keine Bedeutung zu.
Begründetheit der Berufung
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- Die Berufung hat nur teilweise Erfolg.
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- Wenn behauptet wird, dass eine Partei eine gerichtliche Anordnung nicht befolgt hat, kann gemäß R. 354.4 VerfO der erstinstanzliche Spruchkörper auf Antrag der anderen Partei oder von Amts wegen über die Festsetzung der in der gerichtlichen Anordnung vorgesehenen Zwangsgelder entscheiden.
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- Voraussetzung für eine Festsetzung der Zwangsgelder ist, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die Partei schuldhaft (s.u.) gegen die Anordnung verstoßen hat.
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
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- Zutreffend ist die Lokalkammer davon ausgegangen, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
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- Gemäß R. 354.3 VerfO können Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts für den Fall, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen der Anordnung oder einer früheren Anordnung hält, an das Gericht zahlbare, wiederholte Zwangsgeldzahlungen vorsehen. Der Betrag dieser Zahlungen ist im Hinblick auf die Bedeutung der in Rede stehenden Anordnung vom Gericht festzusetzen.
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- Die Lokalkammer München hat in der Endentscheidung ein Zwangsgeld von bis zu 50.000 Euro für jeden Tag der Zuwiderhandlung vorgesehen. Dass sie lediglich einen Höchstbetrag und keinen konkreten Betrag vorgesehen hat, begegnet keinen Bedenken. Die Höhe des (später) zu verhängenden Zwangsgeldes hängt nicht nur von der Bedeutung der zu vollstreckenden Anordnung (vgl. Art. 82 Abs. 4 EPGÜ, R. 354.3 VerfO) ab. Das Gericht hat
vielmehr in Ausübung seines Ermessens das Zwangsgeld nach einem Verstoß so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem Verstoß gegen die Anordnung steht. Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u.a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er fortbestanden hat sowie die Zahlungsfähigkeit des Beklagten. Die angemessene Höhe des Zwangsgeldes lässt sich damit erst dann zuverlässig feststellen, wenn Art und Umfang des Verstoßes gegen die Anordnung feststehen.
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- Gemäß R. 354.1 VerfO war die Endentscheidung vom 13. September 2024 vorbehaltlich der R. 118.8 VerfO mit dem Tag ihrer Zustellung am 13. September 2024 ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
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- Gemäß R. 118.8 Satz 1 VerfO sind die in R. 118.1 VerfO genannten Anordnungen gegen den Beklagten erst vollstreckbar, nachdem der Kläger dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der Anordnungen er zu vollstrecken beabsichtigt, nachdem der Kläger gemäß R. 7.2 VerfO gegebenenfalls eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat und nachdem die Mitteilung und gegebenenfalls die beglaubigte Übersetzung dem Beklagten von der Kanzlei zugestellt wurde. Wie das Berufungsgericht der erstinstanzlichen Akte entnommen hat, hat Philips am 20. September 2024 bei der Lokalkammer München eine Mitteilung der Vollstreckungsabsicht mit dem Inhalt eingereicht, dass Philips die Entscheidung in vollem Umfang vollstreckt. Belkin wurde ausweislich des Activities Log im CMS am 23. September 2024 davon benachrichtigt. Damit war das Urteil am 23. September 2024 vollstreckbar.
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- Entgegen der Auffassung von Belkin hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen die Endentscheidung keine vollstreckungshemmende Wirkung. Gemäß Art. 74 Abs. 1 EPGÜ hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsgericht auf begründeten Antrag einer Partei nicht etwas anderes beschließt. Daraus folgt, dass erst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Berufungsgericht und nicht schon der Antrag die Vollstreckbarkeit des Urteils hemmt. Dem Interesse des verurteilten Beklagten die Vollstreckung des Urteils möglichst bald zu verhindern, wird dadurch Rechnung getragen, dass das Berufungsgericht unverzüglich (Art. 74 Abs. 2 EPGÜ und R. 223.3 VerfO) entscheidet und in Fällen äußerster Dringlichkeit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jederzeit formlos bei dem ständigen Richter beantragen kann (R. 223.4 VerfO).
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- Im Falle einer Auskunftsverpflichtung liegt auf der Hand, dass die Auskunft nicht am Tag der Zustellung der Mitteilung über die Vollstreckungsabsicht erteilt werden muss. Es liegt auf der Hand, dass die Auskunftserteilung einige Zeit in Anspruch nimmt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 67 Abs. 1 EPGÜ) ist dem Auskunftsschuldner daher eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Frist einzuräumen. Für die Bemessung der Frist kommt es insbesondere auf den Umfang der geschuldeten Informationen, den Zeitraum, über den Auskunft zu leisten ist, und die dem Auskunftsschuldner verfügbaren Ressourcen an.
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- Da eine Anordnung nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ einen die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag verlangt, muss die (ab der Mitteilung nach R. 118.8 Satz 1 VerfO laufende) Frist in
einem entsprechenden Antrag des Klägers enthalten sein. Die Frist ist damit in jedem Fall bereits in der Entscheidung in der Hauptsache zu setzen. Damit wird bezweckt, dass der Beklagte Klarheit darüber hat, welche Frist ihm zur Verfügung steht. Erfolgt - wie hier - keine Fristsetzung in der Endentscheidung, ist es Sache des Klägers, mit der Mitteilung der Vollstreckungsabsicht dem Beklagten auch eine Frist für die Auskunftserteilung zu setzen. Dies ist hier geschehen. Mit der Mitteilung der Vollstreckungsabsicht hat Philips Belkin aufgefordert die Auskunft bis zum 7. Oktober 2024 zu erteilen.
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- Allerdings war die Frist vom 23. September bis zum 7. Oktober 2024 schon angesichts des Zeitraums, für den die Informationen zu übermitteln sind (seit 28. Dezember 2016) zu kurz. Dies stellt jedoch kein Vollstreckungshindernis dar. Vielmehr setzt eine zu kurz bemessene Frist eine angemessene Frist in Gang, die von dem Gericht zu bestimmen ist.
Herstellerpreise - Verpflichtung zur Auskunft
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- Zutreffend hat die Lokalkammer München die Anordnung des Zwangsgeldes darauf gestützt, dass die erteilte Auskunft keine Angaben zu den Herstellerpreisen enthalten hat.
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- Ohne Erfolg wendet sich Belkin gegen die Auffassung der Lokalkammer München, die Anordnung der Auskunftserteilung erfasse auch Herstellerpreise.
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- Belkin macht ohne Erfolg geltend, dass die Anordnung zur Auskunftserteilung unbestimmt sei. Zwar muss die zu vollstreckende Entscheidung einen aus sich heraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Das Erfordernis der Bestimmtheit des Entscheidungsausspruchs dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Andernfalls würden Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, dessen Aufgabe es nicht ist zu klären, worin die festgelegte Verpflichtung des Beklagten besteht. Der Beklagte darf nicht im Ungewissen darüber sein, zu welcher Leistung er nach dem Entscheidungsausspruch verpflichtet ist.
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- Die Endentscheidung lässt Belkin jedoch nicht im Ungewissen über die Auskunftsverpflichtung. Die Endentscheidung verpflichtet Belkin unter anderem zur Auskunft über den 'Ursprung' (B.II.1 (a)) der angegriffenen Ausführungsformen unter Nennung der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer (B.II.1 (a)), der Menge der 'erhaltenen' Erzeugnisse und der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden (B.II.1 (2)). Daraus ist klar ersichtlich, dass die Auskunft auch die Namen und Anschriften von Belkins Lieferanten, der von ihnen erhaltenen Menge sowie die Preise, die von Belkin für diese bezahlt wurden, erfasst.
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- Ohne Erfolg macht Belkin geltend, die Anordnung sei im Sinne von Art. 67 Abs. 1 EPGÜ auszulegen und Art. 67 Abs. 1 EPGÜ verlange keine Angabe von Herstellerpreisen. Es trifft zwar zu, dass Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden müssen, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht, eine Auslegung am Maßstab des Art. 67 Abs. 1 EPGÜ führt jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis. Art. 67 Abs. 1 EPGÜ ermächtigt das Gericht, anzuordnen, dass der Verletzer dem Kläger Auskunft über Herstellerpreise erteilt.
-
- Ebenso wie die deutsche Sprachfassung des Art. 67 Abs. 1 EPGÜ, die gemäß Art. 88 EPGÜ ebenso verbindlich ist wie die englischen und französischen Sprachfassungen, auf die sich
Belkin zur Stützung der gegenteiligen Ansicht beruft, konkretisieren die englische und die französische Sprachfassung nicht, an wen der Preis für die verletzenden Erzeugnisse 'bezahlt' (deutsche Sprachfassung) wurde bzw. wer den Preis erhalten ('obtained' bzw. 'obtenu') hat. Weil nach allen Fassungen Auskunft über die erhaltenen oder bestellten ('received or ordered' bzw. 're ς ues ou commandées') Erzeugnisse geschuldet ist, sind offensichtlich Gegenstand der Auskunftspflicht nicht lediglich die von dem Beklagten erhaltenen Preise, sondern auch die Preise, die Dritte für die Lieferung an den Beklagten erhalten haben.
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- Dafür, dass die Auskunft nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ auch Herstellerpreise erfasst, spricht auch der Zweck der Auskunftspflicht. Sie soll den Patentinhaber in die Lage versetzen, seinen Schaden zu berechnen. Da der zu Unrecht erzielte Gewinn des Verletzers ein Bemessungsfaktor für den Schadensersatzanspruch ist (vgl. Art. 13 Abs. 1a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, im Folgenden: Durchsetzungsrichtlinie, und Art. 68 Abs. 3 a) EPGÜ), benötigt der Patentinhaber, um diesen Gewinn berechnen zu können, auch Auskunft über die Herstellerpreise.
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- Aus den dargelegten Gründen ergibt sich aus Art. 67 EPGÜ und R. 191 S. 1 Alt. 2 VerfO eine Befugnis des Gerichts, die Auskunft über Herstellerpreise anzuordnen. Hierzu bedarf es entgegen der Auffassung von Belkin auch keines besonderen Antrags nach R. 131, R. 141 VerfO. Es reicht vielmehr ein entsprechender Klageantrag aus.
Auswirkungen der Auskunft vom 24. Dezember 2024
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- Mit der Berufung beanstandet Belkin die Zwangsgeldanordnung. Das Zwangsgeld wurde angeordnet, weil Belkin in dem Zeitraum vom 31. Oktober bis 17. Dezember 2024 der Anordnung der Auskunftserteilung nicht nachkam. Für die Entscheidung über die Berufung kann offenbleiben, ob Belkin mit der am 24. Dezember 2024 an Philips übermittelten Tabelle seiner Auskunftsverpflichtung vollständig nachgekommen ist. Angebliche Verstöße gegen die Anordnung nach dem 17. Dezember 2024 sind nicht Gegenstand der Berufung.
Strafcharakter des Zwangsgeldes
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- Eine Erteilung der Auskunft am 24. Dezember 2024 ließe die Verpflichtung zur Zahlung von Zwangsgeld für den Zeitraum bis zum 17. Dezember 2024 nicht entfallen. Da das Zwangsgeld nicht lediglich Beugefunktion sondern auch Strafcharakter hat, ist eine Verhängung des Zwangsgeldes auch dann gerechtfertigt, wenn der Beklagte inzwischen seiner Verpflichtung aus der Anordnung der Auskunftserteilung nachgekommen ist.
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- Der Beugecharakter des Zwangsgeldes ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 4 EPGÜ.
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- Die Partei, die einer Anordnung des Gerichts nicht Folge leistet, kann nach der französischen Sprachfassung von Art. 82 Abs. 4 EPGÜ mit einer Strafe sanktioniert (' sanctionnée par une astreinte', Hervorhebung durch das Gericht) werden. Bestätigt wird der Sanktionscharakter dadurch, dass in französischem Recht der 'astreinte' nach herrschender Meinung Straffunktion zukommt, da sie auch bei verzögerter Befolgung der Anordnung verhängt
werden kann (vgl. Art. L.131.4 Abs. 3 code des procédures civiles d´exécution). Dass 'astreinte' nach seinem originären Sinn die Bedeutung von 'Zwang' zukommen kann, kommt demgegenüber entgegen der Auffassung von Belkin angesichts des klaren Hinweises auf den Strafcharakter durch die Wortwahl 'sanctionnée' keine Bedeutung zu.
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- Auf den Strafcharakter weist aus denselben Gründen auch die englische Sprachfassung (' sanctioned with a …penalty payment') hin (vgl. Falck/Stoll in Tilmann/Plassmann, Art. 82 EPGÜ Rn. 123).
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- Gegen den Strafcharakter des Zwangsgeldes spricht nicht die deutsche Fassung von Art. 82 Abs. 4 EPGÜ. Danach kann die Partei mit 'Zwangsgeldern belegt' werden. Für den rechtskundigen deutschen Leser mag der Begriff 'Zwangsgeld' auf eine bloße Beugefunktion hinweisen, da in der deutschen Zivilprozessordnung zwischen 'Zwangsgeld' (§ 888 ZPO) und 'Ordnungsgeld' (§ 890 ZPO) unterschieden wird. Nur dem Ordnungsgeld kommt dabei Straffunktion zu. Jedoch ist angesichts der klaren Wortwahl in der englischen und französischen Sprachfassung davon auszugehen, dass der Ordnungsgeber bei der Wahl des Wortes 'Zwangsgeld' nicht diese im deutschen Zivilprozessrecht vorhandene Differenzierung im Blick hatte.
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- Es ist außerdem zu beachten, dass Art. 82 Abs. 4 EPGÜ nicht nur die Anordnung zur Erteilung der Auskunft, sondern auch Unterlassungsverfügungen betrifft. Es widerspräche dem Zweck von Unterlassungsverfügungen, wenn der Verletzer, der einer Unterlassungsverfügung in einer Endentscheidung oder in einer Anordnung betreffend einstweilige Maßnahmen nicht Folge geleistet hat, einer Sanktionierung dadurch entgehen könnte, dass er die Patentverletzung einige Zeit nach Erlass der Entscheidung einstellt. Dies stünde in Widerspruch zu dem Zweck der Verfahrensordnung, einen fairen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen aller Parteien zu gewährleisten (Art. 41 Abs. 3 EPGÜ).
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- Entgegen der Auffassung von Belkin spricht gegen eine Straffunktion nicht, dass Art. 82 Abs. 4 EPG ein Verschulden nicht ausdrücklich fordert. Allerdings setzt eine strafähnliche Sanktion auch ein Verschulden voraus (' nulla poena sine culpa '). Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Festsetzung von Zwangsgeld nur erfolgen kann, wenn ein Verschulden des Beklagten festgestellt werden kann. Das bedeutet, dass ein Zwangsgeld nur dann festgesetzt werden kann, wenn der Beklagte ihm mögliche und zumutbare Handlungen zur Erfüllung der zu vollstreckenden Verpflichtung nicht vorgenommen hat. Die Beweislast dafür, dass eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Einhaltung nicht zumutbar und/oder nicht möglich war, trägt der Beklagte.
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- Belkin weist auch zu Recht darauf hin, dass eine Norm mit Straffunktion zwingend die maximal zu erwartende Strafe festlegen muss. Da die Handlungspflicht erst mit Zustellung der Entscheidung erfolgt, genügt es jedoch, das maximal zu erwartende Zwangsgeld in der Endentscheidung vorzusehen.
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- Entgegen der Auffassung von Belkin verstößt die Beimessung eines Strafcharakters eines Zwangsgeldes auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die effiziente Durchsetzung des Patentrechts erfordert nicht nur, dass die vom Gericht ausgeurteilten Verpflichtungen erfüllt werden, vielmehr ist erforderlich, dass sie auch unverzüglich erfüllt werden.
Verspätete Erfüllung der Auskunftspflicht hinsichtlich der vorgelegten Daten
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- Wegen des Strafcharakters des Zwangsgeldes hat die Lokalkammer deshalb zu Recht bei der Zwangsgeldfestsetzung gegen Belkin zu Ungunsten von Belkin berücksichtigt, dass Belkin die Auskunftsverpflichtung verspätet erfüllt hat.
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- Allerdings wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Auffassung der Lokalkammer, die Auskunft hätte spätestens am 30. Oktober 2024 erteilt werden können. Vielmehr war von Belkin die Erfüllung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung erst am 6. November 2024 zu erwarten.
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- Zu Recht hat die Lokalkammer nicht auf die von Philips gesetzt Frist abgestellt. Wie oben dargelegt (Rn. 41), war die von Philips gesetzte Frist angesichts des Zeitraums, für den die Informationen zu übermitteln sind (seit 28. Dezember 2016) zu kurz und die Mitteilung der Vollstreckungsabsicht hat eine angemessene Frist in Gang gesetzt.
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- Welche Frist angemessen ist, ist vom Gericht in der Regel im Hauptverfahren oder in dem Verfahren auf Erlass einstweiliger Anordnungen unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien hierzu zu bestimmen (siehe oben Rn. 40). Da diese Frage vor dem Erlass der Endentscheidung vom 13. September 2024 nicht erörtert wurde, bleibt es dem Berufungsgericht überlassen, die angemessene Frist auf Grundlage des Vortrags der Parteien festzulegen. Wie in Randnummer 39 dargelegt, kommt es für die Bemessung der Frist insbesondere auf den Umfang der geschuldeten Informationen, den Zeitraum, über den Auskunft zu leisten ist, und die dem Auskunftsschuldner verfügbaren Ressourcen an.
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- Unter Berücksichtigung des Umfangs der Informationen, der Notwendigkeit der Überprüfung, ob geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten sind, und des Zeitraums, über den Auskunft zu leisten ist, sind - abhängig von den Belkin zur Verfügung stehenden Ressourcen - 6 bis 8 Wochen angemessen. Mangels anderer Anhaltspunkte kommt hier dem Umstand, dass Belkin Philips mitgeteilt hat, dass die Informationen innerhalb einer Woche nach der Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung zur Verfügung gestellt werden, besondere Bedeutung zu. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Angabe auf einer Einschätzung des Umfangs der geschuldeten Information, des Zeitraums, über den Auskunft zu leisten ist, und der Belkin verfügbaren Ressourcen beruhte.
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- Die Anordnung der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde am 30. Oktober 2024 den Parteien zugestellt. Damit endete die von Belkin als angemessen angesehene Frist am 6. November 2024 (R. 300 (d) VerfO). Es ist in diesem Fall gerechtfertigt, diesen Zeitpunkt zugrunde zu legen. Dafür sprechen folgende Erwägungen: Der Zeitpunkt liegt am untersten Rand des vom Gericht für angemessen erachteten Zeitrahmens (vgl. Rn. 64). In der Endentscheidung wurde Belkin keine Frist gesetzt. Philips hat eine unangemessen kurze Frist gesetzt und hat keine Einwände dagegen erhoben, dass Belkin mit der Auskunftserteilung zuwartet bis über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entschieden wird. Philips hat danach nicht auf eine Erfüllung der Auskunftsverpflichtung vor Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung bestanden. Zwar hat - wie ausgeführt - der Antrag auf aufschiebende Wirkung keine
vollstreckungshemmende Wirkung, es kann jedoch -um einen unnötigen Vollstreckungsschaden zu vermeiden - sachgerecht sein, dass der Beklagte die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung abwartet, bevor der Beklagte die Auskunft erteilt. Im Hinblick auf seine Haftung für Vollstreckungsschäden gemäß R. 354.2 VerfO kann auch der Kläger ein Interesse daran haben, dass der Beklagte mit der Erfüllung seiner Verpflichtung bis zu einer solchen Entscheidung zuwartet. Unter diesen Umständen ist eine Frist bis zum 6. November 2024 angemessen.
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- Ohne Erfolg macht Belkin geltend, wegen der Probleme, die Belkin mit dem Schwärzen der vertraulichen Informationen gehabt habe, sei es nicht möglich gewesen, die Auskunft am 6. November 2024 zu erteilen. Es obliegt in der Regel dem Beklagen, zu den zum Zwecke der Auskunftserteilung ergriffenen Maßnahmen substantiiert vorzutragen. Da es sich bei den Problemen mit dem Schwärzen um Vorgänge aus Belkins eigenen, Philips nicht zugänglichen Wahrnehmungsbereich handelt, wäre Belkin eine solche Substantiierung ohne weiteres möglich gewesen. So hätte Belkin darlegen können, in welchen Zeiträumen wie viele und welche der eigenen Beschäftigten oder des Drittunternehmens an welchen Tagen und mit welchem Zeitaufwand mit der Sichtung der Unterlagen beschäftigt waren, wann genau sich herausgestellt hat, dass eine manuelle Schwärzung erforderlich war, und was und wann daraufhin unternommen wurde. Dem genügt der Vortrag von Belkin nicht. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und damit verspätet hat Belkin zu der Zahl der eingesetzten Mitarbeiter vorgetragen. Mangels entsprechendem Sachvortrag ist dem Berufungsgericht keine Einschätzung möglich, ob die verspätete Vorlage der Unterlagen darauf beruht, dass Belkin zumutbare und mögliche Anstrengungen unterlassen hat, um der Auskunftspflicht nachzukommen oder darauf, dass die technischen Schwierigkeiten der Schwärzung der Unterlagen unvorhersehbar waren.
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- Auch wenn Belkin, wie von Belkin geltend gemacht, zuzugestehen gewesen wäre, zunächst die Unterlassungsverpflichtung zu bearbeiten und sich erst dann mit der Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung zu befassen, führte dies im Hinblick darauf, dass die von Belkin selbst als angemessen gehaltene Frist zugrunde gelegt wird, nicht zu einem anderen Ergebnis.
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- Belkin erhebt ohne Erfolg den Einwand der Treuwidrigkeit gegen Philips. Selbst wenn der Vertreter von Philips im ersten Telefonat vom 5. November 2024 die bis zum 13. November 2024 erbetene Fristverlängerung nicht abgelehnt, sondern mitgeteilt hätte, dass er zunächst Rücksprache mit Philips halten müsse, und diese Bitte erstmals am 11. November 2024 abgelehnt hätte, wäre das Verhalten nicht treuwidrig. Belkin konnte vernünftigerweise nicht darauf vertrauen, dass Philips die Frist verlängert.
Verschulden
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- Die Lokalkammer München ist zutreffend davon ausgegangen, dass kein rechtfertigender und Belkin entschuldigender Grund für die verspätete und unvollständige Auskunft vorliegt.
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- Entgegen der Auffassung von Belkin, kann ein entschuldbarer Rechtsirrtum hinsichtlich der Verpflichtung zur Angabe der Herstellerpreise nicht angenommen werden. Belkin ist anwaltlich vertreten und hätte deshalb darüber informiert sein müssen, dass sich aus der Anordnung der Auskunftserteilung selbst die Verpflichtung zur Angabe von Herstellerpreisen ergibt.
Höhe der Tagessätze
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- Die Höhe der einzelnen Tagessätze ist nicht zu beanstanden. Der Lokalkammer stand insoweit ein weites Ermessen zu.
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- Es ist nicht zu beanstanden, dass die Lokalkammer nach Erteilung der Teilauskunft den Tagessatz unverändert gelassen hat. Die Lokalkammer hat für den gesamten Zeitraum bis zum 12. November 2024 mindernd berücksichtigt, dass am 12. November 2024 ein Versuch zur Erteilung einer vollständigen Auskunft unternommen wurde.
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- Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Lokalkammer den Tagessatz ab dem 25. November 2024 um das Dreifache erhöht hat. Die Lokalkammer begründet dies damit, dass Philips Belkin mit Schriftsatz vom 25. November 2024 darauf hingewiesen hat, dass die geleistete Auskunft unvollständig sei, weil die Herstellerpreise fehlen. Da Belkin dieser Verpflichtung auch am 17. Dezember 2024 nicht nachgekommen war, ist es nicht zu beanstanden, dass die Lokalkammer es für erforderlich gehalten hat, Belkin mit einem erhöhten Zwangsgeld zur Erfüllung der Auskunftspflicht anzuhalten.
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- Entgegen der Auffassung von Belkin rechtfertigt der Umstand, dass sich aus einer verspäteten Auskunftserteilung keine Nachteile für den Kläger ergeben, nicht, die Tagessätze herabzusetzen. Die Lokalkammer hat bei der Bemessung des Tagessatzes berücksichtigt, dass die Anordnung der Auskunftserteilung lediglich der Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzes dient (S. 13 letzter Absatz).
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- Da aus den vorstehenden Gründen ein von Belkin zu vertretender Verstoß gegen die Anordnung der Auskunftserteilung erst ab dem 6. November 2024 vorlag und die Tagessätze nicht zu beanstanden sind, ist das festgesetzte Zwangsgeld um 4.000,00 Euro auf 42.000,00 Euro zu kürzen.
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- Belkin wendet sich nicht dagegen, dass ein einheitliches Zwangsgeld gegen alle Schuldner festgesetzt wurde. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob alle Schuldner als Gesamtschuldner für die Auskunftsverpflichtung einzustehen haben.
Begründetheit der Anschlussberufung
Gegenstand der Anschlussberufung
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- Gemäß R. 226 (b) VerfO i.V. mit R. 237.2 VerfO müssen die Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in der Berufungsbegründung enthalten sein. Der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts ist auf die geltend gemachten Gründe beschränkt. Philips Hauptantrag war in erster Instanz darauf gerichtet, ein Zwangsgeld für jeden Tag ab dem 7. Oktober 2024 und damit auch für die Zukunft festzusetzen. Der Antrag, den Philips mit der Anschlussberufung verfolgt, ist darauf gerichtet, dass das Zwangsgeld bis zur vollständigen Erfüllung der Anordnung der Auskunftserteilung festgesetzt wird und hilfsweise, die geschuldete Auskunft in elektronischer Form zu erteilen.
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- Philips hat in der Berufungserwiderung und Anschlussberufungsbegründung (S. 5) ausdrücklich erklärt, dass die angefochtene Anordnung 'in der Sache, mit Ausnahme des im Wege der Anschlussberufung weiterverfolgten Begehrens, nicht zu beanstanden' sei und hat die Anschlussberufung lediglich darauf gestützt, dass entgegen der Ansicht der Lokalkammer die Anordnung der Auskunftserteilung Belkin verpflichtet, die geschuldete Auskunft am 7. Oktober 2024 in einem vollständigen, geordneten Verzeichnis in elektronischer Form zu leisten. Im Rahmen der Erörterung der Frage in der Berufungsverhandlung, ob sich der Berufungserwiderung und der Begründung der Anschlussberufung darüber hinaus gehende Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung entnehmen lassen, insbesondere Angriffe dagegen, dass die Anordnung nur den Zeitraum bis zum 17. Dezember 2024 betrifft, zeigten die Vertreter Philips dem Berufungsgericht keine Textstellen auf, denen man einen darüber hinaus gehende Berufungsgründe entnehmen kann.
Elektronische Auskunft
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- Philips wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung der Lokalkammer München, dass die Auskunft nicht in elektronischer Form geschuldet war.
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- Weder dem Tenor noch den Gründen der Anordnung der Auskunftserteilung lässt sich entnehmen, dass die Auskunft in elektronischer Form zu erteilen ist. Ohne Erfolg macht Philips geltend, der Anordnung, dass zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, lasse sich entnehmen, dass Ausdrucke einer digitalen Datei nicht genügten. Es trifft zwar zu, dass ein 'Ausdruck' einer digitalen Datei keine Kopie der digitalen Datei darstellt. Der Begriff 'Kopie' soll jedoch lediglich zum Ausdruck bringen, dass Vervielfältigungsstücke des Originals genügen. Auch bei einem Ausdruck einer digitalen Datei handelt es sich um ein Vervielfältigungsstück.
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- Entgegen Philips Auffassung folgt nichts Anderes daraus, dass die Anordnung der Auskunftserteilung den Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 EPGÜ entspricht. Denn Art. 67 Abs. 1 EPGÜ lässt offen, ob die Auskunft in Schriftform oder elektronischer Form erteilt werden muss. Ohne Erfolg macht Philips geltend, aus Art. 44 EPGÜ und R. 4.3 VerfO ergebe sich, dass die Auskunft nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ in elektronischer Form zu erteilen sei. Gemäß Art. 44 EPGÜ macht das Gericht nach Maßgabe der Verfahrensordnung den bestmöglichen Gebrauch von elektronischen Verfahren, wie der elektronischen Einreichung von Parteivorbringen und Beweisantritten, sowie von Videokonferenzen. Gemäß R. 4.1 VerfO sind Schriftsätze und andere Unterlagen bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle in elektronischer Form einzureichen. Die Regelungen betreffen lediglich die Korrespondenz zwischen den Parteien und dem Gericht im Verfahren, und finden auf Art. 67 EPGÜ keine Anwendung.
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- Es ist sachgerecht, dass die Form der Auskunftserteilung durch Art. 67 Abs. 1 EPGÜ nicht vorgegeben wird. Die Regel sieht in Absatz 1 ausdrücklich vor, dass der Antrag die Verhältnismäßigkeit wahren muss. Gründe der Verhältnismäßigkeit können in einem Fall die Papierform erfordern, während in anderen Fällen allein die elektronische Form verhältnismäßig ist.
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- Die Lokalkammer München ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es Belkin damit grundsätzlich freistand, die Auskunft wahlweise in Papierform oder elektronisch zu erteilen. Philips macht ohne Erfolg geltend, Belkin habe die Informationen bösgläubig und allein zur Obstruktion weiterer Ansprüche Philips nur in Papierform vorgelegt. Zutreffend hat die Lokalkammer München einen Verstoß gegen das Schikaneverbot hier abgelehnt. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Schikane obliegt regelmäßig dem Kläger. Der Beklagte hat jedoch, da Tatsachen Vorgänge aus dem eigenen dem Kläger nicht zugänglichen Wahrnehmungsbereich betreffen, in einer für den Kläger und Gericht überprüfbaren und substantiierten Weise vorzutragen, aus welchen Gründen keine Schikane vorliegt. Belkin hat vorgetragen, dass die eingescannten Rechnungen durch die Belkin zur Verfügung stehende Software nicht zuverlässig geschwärzt werden konnten. Erst dies habe ein manuelles Schwärzen erforderlich gemacht. Dem ist Philips nicht substantiiert entgegengetreten. Der bloße Hinweis darauf, dass auch elektronische Daten wirksam geschwärzt werden könnten, stellt nicht in Frage, dass dies Belkin aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Software nicht möglich war.
Anordnung des Zwangsgeldes bis zur vollständigen Erfüllung der Anordnung der Auskunftserteilung?
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- Die Lokalkammer hat abweichend von dem Antrag von Philips kein regelmäßig wiederkehrendes Zwangsgeld bis zum Tag der vollständigen Erfüllung der Anordnung, sondern ein Zwangsgeld für den Zeitraum vom 31. Oktober 2024 bis zum 17. Dezember 2024 (Erlass der Entscheidung) festgesetzt. Die Lokalkammer hätte Gründe hierfür angeben müssen.
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- Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung der angegriffenen Anordnung. Da die Anschlussberufung lediglich auf die Nichterteilung der Auskunft in elektronischer Form ab dem 7. Oktober 2024 gestützt ist, wäre eine Änderung der Anordnung eine unzulässige reformatio in peius .
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- Das Gericht merkt hierzu folgendes an: Es ist - schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - grundsätzlich zulässig, die Zahlung eines Zwangsgeldes für einen begrenzten Zeitraum anzuordnen und durch eine gesonderte Anordnung die Zahlung weiterer Zwangsgelder für den Fall der weiteren Nichtbefolgung der Auskunftsverfügung anzuordnen.
Antrag Philips auf Vorlage der Auskunft in elektronischer Form
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- Da die Anordnung der Auskunft in elektronischer Form, soweit eine materiell-rechtliche Grundlage dafür besteht, dem Erkenntnisverfahren vorbehalten ist, hat der Hilfsantrag, Belkin aufzugeben, Philips die geschuldete Auskunft in einem vollständigen geordneten Verzeichnis in elektronischer Form vorzulegen, keinen Erfolg.
Kosten
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- Gemäß Art. 69 Abs. 1 EPGÜ werden die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen. Da hier sowohl Belkin als auch Philips teilweise unterlegen sind, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass Philips in erster Instanz eine Tagessatzhöhe von 20.000,00 Euro beantragt hat. Da die
Tagessatzhöhe im Ermessen des Gerichts liegt, ist jedoch die erhebliche Abweichung aus Billigkeitsgründen nicht in vollem Umfang zu berücksichtigen.
ANORDNUNG
- I. Auf die Berufung von Belkin wird die Anordnung der Lokalkammer Düsseldorf vom 17. Dezember 2024 (UPC_CFI_390/2023, ACT_583273/2023, App_60589/2024) hinsichtlich der Kosten aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
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- Gegen Belkin wird wegen der Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung (Ziffer B.II. der Endentscheidung der Lokalkammer München vom 13. September 2024, UPC_CFI_390/2023) ein Zwangsgeld in Höhe 42.000,00 € festgesetzt. Im Übrigen werden die Anträge von Philips zurückgewiesen.
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- Das Berufungsgericht ordnet an, dass Belkin das zu viel gezahlte Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 € zurückzuerstatten ist.
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- Diese Anordnung ist sofort vollstreckbar.
- II. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
- III. Die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten in der ersten Instanz tragen Philips zu 40 % und Belkin zu 60 %.
- IV. Die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten im Berufungsverfahren tragen Philips zu 35 % und Belkin zu 65 %.
- V. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt.
Erlassen am 30 Mai 2025
Rian Kalden, Vorsitzende Richterin und rechtlich qualifizierte Richterin
Ingeborg Simonsson, rechtlich qualifizierte Richterin
Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin und Berichterstatterin
Alain Dumont, technisch qualifizierter Richter
Uwe Schwengelbeck, technisch qualifizierter Richter
Für die Kanzlei: Sara Almeida
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