
Lokalkammer Düsseldorf UPC_CFI_56/2025
Entscheidung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts erlassen am 2. Juni 2025 betreffend EP 3 402 420 B1
Klägerin:
Versah LLC, c/o Salah Huwais, DDS, 2000 Spring Arbor Rd., Suite D, Jackson, 49203 Michigan, USA
vertreten durch:
Rechtsanwalt Ole Dirks, Wildanger, Kehrwald, Graf von Schwerin & Partner mbB, Couvenstraße 8, 40211 Düsseldorf, Deutschland
mitwirkend:
Patentanwalt Dipl.-Ing. Ingo Bauer, Gille Hrabal Partnerschaftsge- sellschaft mbB Patentanwälte, Brucknerstraße 20, 40593 Düssel- dorf, Deutschland
elektronische Zustelladresse:
Versah-HaeNaem-EP420@wildanger.eu
Beklagte:
-
HaeNaem Co., Ltd., 194, Jisan-ro 175beon-gil, Jinwi-myeon, Pyeongtaek-si, Gyeonggi-do, 17718, Republik Korea
-
Adin Dental Implant Systems GmbH, Wiesenstraße 21w, 40549 Düsseldorf, Deutschland
-
Adin Dental Implant Systems Ltd., Alon Tavor POB 1128, Afula 1811101, Israel
Beklagte zu 1. und 3. vertreten durch:
Rechtsanwalt Thomas Adrian, Patent- und Rechtsan- waltskanzlei Daub, Bahnhofstrasse 5, 88662 Überlingen, Deutschland
Beklagte zu 2. vertreten durch:
Rechtsanwältin Miriam Kiefer, Kanzlei Kather Augen- stein, Bahnhofstraße 16, 40212 Düsseldorf, Deutschland
elektronische Zustelladresse:
kiefer@katheraugenstein.com
STREITPATENT:
Europäische Patente Nr. EP 3 402 420 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, die rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Thom und den rechtlich qualifizierten Richter Agergaard erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 265 VerfO - Teil-Rücknahme der Klage
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS:
Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2025 hat die Klägerin gegen die Beklagten eine Patentverletzungsklage erhoben.
Noch vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Mai 2025 vor dem Hintergrund eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs die Rücknahme der gegen die Beklagte zu 2. erhobenen Klage erklärt. Zugleich hat sie in Anbetracht des zwischen den betreffenden Parteien vereinbarten Vergleichs beantragt, anzuordnen, dass die betreffenden Parteien ihre Kosten selbst tragen.
Die Klägerin beantragt, dass das Gericht
-
- die teilweise Klagerücknahme in Bezug auf die Beklagte zu 2. zulässt;
-
- eine Entscheidung erlässt, mit der das Verfahren im Hinblick auf die Beklagte zu 2. für abgeschlossen erklärt wird;
-
- anordnet, dass jede Partei insoweit ihre Kosten selbst trägt;
-
- die Eintragung der Entscheidung in das Register anordnet.
Die Beklagte zu 2. hat der Teilrücknahme der Klägerin vom 23. Mai 2025 zugestimmt und bestätigt eine dahingehende Einigung mit der Klägerin, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Die Entscheidung folgt dem übereinstimmend geäußerten Willen der Parteien.
Soweit R. 265.2 (c) VerfO eine Kostenentscheidung gemäß Teil 1 Kapitel 5 VerfO verlangt, trägt die Entscheidung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung Rechnung.
ENTSCHEIDUNG:
-
- Die Rücknahme der gegen die Beklagte zu 2. erhobenen Klage wird zugelassen.
-
- Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2. wird für beendet erklärt.
-
- Diese Entscheidung wird in das Register aufgenommen.
-
- Die Klägerin trägt den auf das Verfahren gegen die Beklagte zu 2. entfallenden Teil der Gerichtskosten.
Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.
DETAILS DER ANORDNUNG:
App_24791/2025 zu dem Hauptaktenzeichen ACT_3828/2025
UPC-Nummer: UPC_CFI_56/2025
Verfahrensart: Verletzungsklage
Erlassen in Düsseldorf am 2. Juni 2025
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN
Vorsitzender Richter Thomas
Rechtlich qualfizierte Richterin Dr. Thom
Rechtlich qualifizierter Richter Agergaard
Für den Hilfskanzler