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2 June, 2025
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ORD_69317/2024 München (DE) Lokalka… EP3215288
R. 105.5 VerfO
...

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ORD_69317/2024
2 June, 2025
Order

Summary
(AI generated)

Parties

Heraeus Electronics GmbH & Co. KG
v. Vibrantz GmbH

Registry Information
Registry Number:

ACT_13227/2024

Court Division:

München (DE) Lokalkammer

Type of Action:

Infringement Action

Language of Proceedings:

DE

Patent at issue

EP3215288

Sections

Keywords (DE)

R 105.5 VerfO
Cited Legal Standards
R. 102.2 VerfO
R. 105.5 VerfO
R. 115 VerfO
R. 333 VerfO
R. 355.1 (b) VerfO
R. 9.2. VerfO
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ORD_69317/2024

Lokalkammer München UPC_CFI_114/2024 UPC_CFI_448/2024

Verfahrensanordnung

des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts Lokalkammer München erlassen am 2. Juni 2025

KLÄGERINNEN

    1. Heraeus Electronics GmbH & Co. KG
    1. Heraeus Precious Metals GmbH & Co. KG

vertreten durch:

Paul Szynka (CBH)

BEKLAGTE

Vibrantz GmbH

vertreten durch:

Christian Paul (JD)

STREITPATENT

Europäisches Patent Nr. 3 215 288

SPRUCHKÖRPER/KAMMER

Spruchkörper 1 der Lokalkammer München

MITWIRKENDE RICHTER

Diese Anordnung wurde durch den Vorsitzenden Richter Dr. Matthias Zigann als Berichterstatter erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE

Deutsch

GEGENSTAND

R. 105.5 VerfO

GANG DER ZWISCHENANHÖRUNG PER VIDEOKONFERENZ VOM 28. MAI 2025

I. Teilnehmer

Für das Gericht

Vorsitzender Richter Dr. Matthias Zigann Technisch qualifizierter Richter Graham Ashley Rechtsreferendar Björn-Marten Baxter

Für Heraeus

RA Paul Szynka, CBH

RA Hannes Jacobsen, CBH

PA Dr. Christian Haggenmüller, Maiwald

PA Dr. Normen Brand, Heraeus

Frau Dr. Stoica, Heraeus

Für Vibrantz

RA Christian Paul, JD

RA Dr. Tobias Mandler, JD

RA Pascal Grandé, JD

PA Dr. Sven Rihm, JD

II. Verlauf

Die nachfolgenden Punkte wurden angesprochen:

Die Parteien erheben keine Einwände gegen eine Erhöhung des Werts der Nichtigkeitswiderklage um 50 Prozent entsprechend der Guidelines.

Heraeus stellt mit Blick auf den Prozessverlauf keinen der angekündigten Vorlageanträge.

Die Fragen der Zulässigkeit der Nichtigkeitswiderklage für Deutschland und des teilweise verspäteten Beklagtenvortrags zu Tatund Rechtsfragen (R. 9.2. VerfO) werden angesprochen. Der Berichterstatter teilt mit, dass die Kammer diesen Fragen im Termin nachgehen wird, soweit es auf sie noch ankommt. Vorläufig dürfte aber die Nichtigkeitswiderklage für Deutschland allenfalls in Bezug auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit zulässig sein und beim Einwand des Vorbenutzungsrechts für

DE/IT/FR dürfte allein auf den Sachstand gem. Beklagtenschriftsatz vom 29. Juli 2024 und für RO vom 13. März 2025 abzustellen sein.

Der Berichterstatter regt an, dass Heraeus eine konsolidierte Fassung der Anträge, insbesondere, soweit sie sich auf Anträge zur Verletzungsklage mit Bezugnahme auf Hilfsanträge zur Nichtigkeitswiderklage beziehen, einreicht, um den Bedenken von Vibrantz Rechnung zu tragen. Dabei sollte erwogen werden, durch Umstellung der Reihung der Hilfsanträge -sogleich oder im Termin - eine einheitliche Fassung der Patentansprüche für alle Staaten anzustreben. In diesem Zusammenhang wird auch andiskutiert, wie das EPG unterschiedliche Patentanspruchskategorien rechtlich handhaben könnte und welche Auswirkungen dies auf die aufgeworfenen Fragen der Neuheit, erfinderischen Tätigkeit, Ausführbarkeit, sowie offenkundige und private Vorbenutzung haben könnte. Die Relevanz der hierzu ergangenen Entscheidungen des EPA sowie des BGH wurde andiskutiert.

Soweit die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2025 PowerPoint Präsentationen verwenden möchten, übersenden sie diese vorab bis 27. Juni 2025 per E-Mail an das Gericht und die Gegenseite. Die Präsentationen dürfen nur Teile (z.B. Merkmalsgliederungen; Zeichnungen) des bisherigen unstreitig fristgerecht eingereichten Akteninhalts beinhalten.

Im Original englischsprachige Anlagen brauchen nicht übersetzt zu werden.

Der Berichterstatter regt an, dass die Parteien die eingeschlafenen Vergleichsgespräche wieder aufnehmen, zumindest aber einen Kostenvergleich dahingehend schließen, dass ein pauschaler Kostenerstattungsbetrag für den Gewinner der Verletzungsklage bzw. Nichtigkeitswiderklage bestimmt wird.

ANORDNUNG

    1. Heraeus kann eine konsolidierte Fassung der formellen Anträge bis zum 11. Juni 2025 einreichen.
    1. Vibrantz kann auf formelle Aspekte einer eventuell eingereichten konsolidierten Fassung der formellen Anträge bis 18. Juni 2025 erwidern.
    1. Das Zwischenverfahren endet am 18. Juni 2025.
    1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung in Person am 1. Juli 2025, 9.00 Uhr, Denisstr. 3 in München, wird bestätigt.
    1. Die Parteien werden zu diesem Termin (erneut) geladen.
    1. Soweit die Parteien in der mündlichen Verhandlung PowerPoint Präsentationen enthaltend Teile des bisherigen Akteninhalts verwenden möchten, übersenden sie diese vorab bis 27. Juni 2025 per E-Mail an das Gericht und die Gegenseite.
    1. Die Parteien werden gebeten, ebenfalls per E-Mail bis 27. Juni 2025 eine Teilnehmerliste zu übersenden.
    1. Der Streitwert für die Klage wird auf 1,25 und für die Widerklage auf 1,875 Mio. € festgesetzt. Der Gesamtstreitwert beträgt 3,125 Mio. €.
    1. Im Original englischsprachige Anlagen brauchen nicht übersetzt zu werden.

INFORMATIONEN ÜBER DIE ÜBERPRÜFUNG DURCH DEN SPRUCHKÖRPER

Jede Partei kann die Überprüfung dieser Anordnung durch den Spruchkörper nach R. 333 VerfO beantragen. Bis zur Prüfung bleibt die Anordnung wirksam (R. 102.2 VerfO).

INFORMATIONEN ÜBER DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG IM GERICHT

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, eine Verhandlung, soweit erforderlich, im Interesse einer der Parteien oder Dritter oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen (R. 115 VerfO).

INFORMATIONEN ÜBER DIE TONAUFZEICHNUNG

Es wird eine Tonaufzeichnung der Verhandlung angefertigt. Die Aufzeichnung wird den Parteien bzw. deren Vertretern nach der Anhörung in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht (R. 115 VerfO).

INFORMATIONEN ÜBER DIE ABWESENHEIT ODER VERSPÄTUNG EINES VERTRETERS

Auf Antrag kann gegen eine Partei eine Versäumnisentscheidung ergehen, wenn eine ordnungsgemäß geladene Partei nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint. (R. 355.1 (b) VerfO).

Details der Anordnung

Anordnung Nr. ORD_69317/2024 im VERFAHREN NUMMER: ACT_13227/2024

UPC Nummer: UPC_CFI_114/2024

Art des Vorgangs:

Verletzungsklage

Dr. Zigann Vorsitzender Richter

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